§ 42 ZRHO - Zustellungsform
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Die Zustellung erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats (Nummer 5.1 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung). Wird die Erledigung in einer besonderen Form gewünscht, ist dies im Formblatt in Nummer 5.2 zu beantragen, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.