§ 77 ZRHO - Gebührenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Wird persönliche Gebührenfreiheit nach § 9 des Auslandskostengesetzes in Anspruch genommen, so ist in dem an die Auslandsvertretung gerichteten Ersuchen oder in dem Begleitschreiben hierauf hinzuweisen.