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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 65j ZRHO - Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ist die ersuchte Empfangsstelle örtlich nicht zuständig, so gibt sie - falls das Ersuchen den Formvorschriften entspricht (Art. 4 Abs. 3 EG-Zustellungsverordnung) - das Ersuchen unmittelbar an die zuständige Empfangsstelle ab und erteilt der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Abschnitts 10 des Formblatts Abgabenachricht (Art. 6 Abs. 4 EG-Zustellungsverordnung).

(2) Die Abgabenachricht ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.

(3) Die örtlich zuständige Empfangsstelle bestätigt der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Abschnitts 11 des Formblatts innerhalb von 7 Tagen den Erhalt des Ersuchens (Art. 6 Abs. 4 EG-Zustellungsverordnung).

(4) Die Empfangsbestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.