§ 65j ZRHO - Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ist die ersuchte Empfangsstelle örtlich nicht zuständig, so gibt sie - falls das Ersuchen den Formvorschriften entspricht (Art. 4 Abs. 3 EG-Zustellungsverordnung) - das Ersuchen unmittelbar an die zuständige Empfangsstelle ab und erteilt der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Abschnitts 10 des Formblatts Abgabenachricht (Art. 6 Abs. 4 EG-Zustellungsverordnung).
(2) Die Abgabenachricht ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.
(3) Die örtlich zuständige Empfangsstelle bestätigt der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Abschnitts 11 des Formblatts innerhalb von 7 Tagen den Erhalt des Ersuchens (Art. 6 Abs. 4 EG-Zustellungsverordnung).
(4) Die Empfangsbestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.