§ 60 ZRHO - Video- oder Telefonkonferenzen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Eine Beweisaufnahme im Wege der Video- oder Telefonkonferenz kann unter Beachtung von Artikel 10 Absatz 4 der EG-Beweisaufnahmeverordnung beantragt werden (Nummer 13.1 des Formblatts A). Für praktische Hinweise wird auf das Europäische Justizportal verwiesen. Im Hinblick auf mögliche technische oder rechtliche Schwierigkeiten empfiehlt sich eine Vorabanfrage bei der zuständigen Stelle des ersuchten Staates.
(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.