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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 65q ZRHO - Annahmeverweigerung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Erklärt der Empfänger bei versuchter Zustellung der Schriftstücke sogleich auf Grund der verwendeten Sprache gemäß Art. 8 Abs. 1 EG-Zustellungsverordnung die Annahmeverweigerung, ist dies unter Abschnitt 14 des Formblatts zu dokumentieren. Die Bescheinigung über die Nichtzustellung ist mit den zuzustellenden Schriftstücken der Übermittlungsstelle zurückzusenden.

(2) Ist die Zustellung durchgeführt worden und erklärt der Empfänger zu einem späteren Zeitpunkt, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigere, sind der Übermittlungsstelle sowohl die durchgeführte Zustellung als auch die Annahmeverweigerung mitzuteilen. Der Antrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind zurückzusenden. Wird die Annahmeverweigerung mitgeteilt, bevor eine Zustellungsbescheinigung erteilt ist, sind die Zustellung unter Ziffer 12 und die Verweigerung der Entgegennahme des Schriftstücks unter Ziffer 14 des Formblatts zu dokumentieren. Wird die Annahmeverweigerung mitgeteilt, nachdem die Zustellung bereits der Übermittlungsstelle mitgeteilt wurde, ist die Kopie des Zustellungsnachweises zu verwenden und unter Ziffer 14 zu ergänzen, dass der Empfänger die Annahme der Schriftstücke auf Grund der verwendeten Sprache verweigert. Die Erklärung der Annahmeverweigerung muss nicht der Übermittlungsstelle übersandt werden.

Der Antrag ist bei den Akten zu behalten und Ablichtungen der Schlussverfügung sind zu den Akten zu nehmen. Wird der Antrag in Original zurückgesandt, ist eine Ablichtung davon zu den Akten zu nehmen.