§ 65k ZRHO - Arten der Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Zustellung wird bewirkt:
- durch Anwendung der für Zustellungen geltenden inländischen Vorschriften;
- in einer besonderen, die Wünsche der Übermittlungsstelle beachtenden Form.
(2) Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag.
(3) Die im sonstigen Rechtshilfeverkehr übliche Unterscheidung zwischen formloser und förmlicher Zustellung (§ 67) findet nicht statt.