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§ 59 ZRHO - Ersuchen um Erledigung in besonderer Form

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Das ausländische Gericht kann gemäß Artikel 10 Absatz 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung gebeten werden, bei der Erledigung besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten. Dies ist in Nummer 13.1 in Formblatt A zu beantragen.

(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.