§ 59 ZRHO - Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Das ausländische Gericht kann gemäß Artikel 10 Absatz 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung gebeten werden, bei der Erledigung besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten. Dies ist in Nummer 13.1 in Formblatt A zu beantragen.
(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.