§ 37b ZRHO - Video - oder Telekonferenzen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Eine Beweisaufnahme im Wege der Video- oder Telekonferenz kann beantragt werden (vgl. § 128a ZPO). Im Hinblick auf mögliche technische oder rechtliche Schwierigkeiten empfiehlt sich jedoch eine Vorabanfrage bei der zuständigen Stelle des ersuchten Staates. Die Anfrage ist über die Landesjustizverwaltung zu leiten.
(2) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts A und unter Beachtung von Art. 10 Abs. 4 an das zuständige Gericht des Mitgliedstaates zu richten. Eine Vorabanfrage nach Absatz 1 ist hier nicht erforderlich.
(3) Mit dem Anfall von Kosten muss gerechnet werden.