Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.03.2011, Az.: 5 LA 300/09
Rechtmäßigkeit der teilweisen Rückforderung von auf Widerruf gewährten Anwärterbezügen eines Beamten während des Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.03.2011
- Aktenzeichen
- 5 LA 300/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 12928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0324.5LA300.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 11.11.2009 - AZ: 6 A 2946/07
Rechtsgrundlagen
- § 59 Abs. 5 BBesG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 40 Abs. 2 S. 2 NBG a.F.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der teilweisen Rückforderung von Anwärterbezügen, die während des Vorbereitungsdienstes einem Beamten auf Widerruf gewährt worden sind
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser sie aufgefordert hat, einen Teil der Anwärterbezüge, die sie während des im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleisteten Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des damaligen gehoben Justizdienstes erhalten hatte (20.094,21 EUR), zurückzuzahlen.
Nachdem die Klägerin die Laufbahnprüfung im Jahr 2005 nicht bestanden hatte, bestand sie am 27. Juni 2006 die Wiederholungsprüfung. Bereits zuvor hatte sie bei dem Beklagten die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt. Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 legte der Beklagte der Klägerin hierzu dar, dass eine Entscheidung über ihre Bewerbung erst nach Vorliegen ihrer sowie der Prüfungsergebnisse der Prüflinge des diesjährigen Jahrgangs im Herbst 2006 getroffen werden könne. Mit Blick darauf, dass die Übernahmemöglichkeiten begrenzt sein würden, empfehle er der Klägerin, sich gegebenenfalls auch anderweitig zu bewerben. Am 19. Juni 2006 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ihren Übernahmeantrag zurücknehme, weil sie eine andere Stelle gefunden habe.
Das Verwaltungsgericht hat der gegen den Leistungsbescheid des Beklagten erhobenen Klage stattgegeben.
Der dagegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.10.2010 - 5 LA 265/09 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Beklagten nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit seinen Darlegungen im Zulassungsverfahren hat der Beklagte keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen und sorgfältig begründet, warum es zu der von dem Beklagten angegriffenen Einschätzung gelangt ist (UA S. 8 - 13). Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten im Zulassungsverfahren ist lediglich das Folgende hervorzuheben bzw. zu ergänzen:
Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin nicht aus einem von ihr zu vertretenden Grund unter Verstoß gegen die ihr gemäß § 59 Abs. 5 BBesG erteilte Auflage im Anschluss an den Vorbereitungsdienst vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Das Beamtenverhältnis der Klägerin als Beamtin auf Widerruf hat gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 NBG in der bis zum 31. März 2009 maßgeblichen Fassung (NBG a.F.) mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung am .... ... 2006 geendet. Das damit verbundene - zumindest vorübergehende - Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst konnte die Klägerin nicht verhindern. Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beklagte die Klägerin nicht im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst zum 28. Juni 2006 oder 1. Juli 2006 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen hätte. Der Beklagte hat der Klägerin vielmehr auf ihre dahingehende Bewerbung vom .... ... 2006 mit Schreiben vom .... ... 2006 ausdrücklich mitgeteilt, dass er erst im Herbst 2006 über die Bewerbung entscheiden könne. Er hat der Klägerin mit Blick darauf, dass die Übernahmemöglichkeiten begrenzt sein würden, sogar empfohlen, sich gegebenenfalls auch anderweitig zu bewerben.
Es kommt, soweit die Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angegriffenen Leistungsbescheides, mit dem der Beklagte einen Teil der Anwärterbezüge (20.094,21 EUR) zurückgefordert hat, zu beurteilen ist, entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, dass sich im September 2006 herausgestellt hat, dass sämtliche Bewerber zum 1. Oktober 2006 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden konnten. Es ist im Rahmen dieses Verfahrens auch rechtlich unerheblich, dass auch im Jahr 2007 eine Einstellungsmöglichkeit bestanden hat. Ferner ist rechtlich nicht von Belang, ob die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst bis zu einer Entscheidung über ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe möglicherweise zunächst im Angestelltenverhältnis hätte beschäftigt werden können. Denn entscheidend ist - was nochmals hervorzuheben ist - dass der Beklagte die Klägerin nicht im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst zum 28. Juni 2006 oder 1. Juli 2006 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen hat.
Aus dem vorgenannten Grund ist das Verwaltungsgericht zu Recht auch zu der Einschätzung gelangt, dass der Umstand, dass die Klägerin am .... ... 2006 ihre Bewerbung um Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen hat, nicht zur Folge hat, dass die Klägerin wegen Nichterfüllung der ihr gemäß § 59 Abs. 5 BBesG erteilten Auflagen den streitigen Teil der Anwärterbezüge zurückzuzahlen hat. Die Rücknahme der Bewerbung war für das mit Ablauf des 27. Juni 2006 erfolgte Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nicht ursächlich, da unstreitig schon seinerzeit feststand, dass der Beklagte die Klägerin nicht im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde.
Die von dem Beklagten in den Vordergrund seines Vorbringens gerückte Frage, ob er verpflichtet war, bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes der Klägerin über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu entscheiden, ist zu verneinen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt ein Anspruch des Einzelnen auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt. Reduziert sich das Ermessen bei der Entscheidung über eine Bewerbung um ein Eingangsamt ausnahmsweise auf Null, kann sich der Bewerbungsverfahrensanspruch im Einzelfall zu einem Einstellungsanspruch verdichten, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Erfüllung des aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Anspruchs nicht nur davon abhängt, dass der Bewerber die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung und die sonstigen Ernennungsvoraussetzungen erfüllt, sondern auf Seiten des Dienstherrn auch die entsprechenden Haushaltsmittel in der Gestalt einer freien und besetzbaren Planstelle bereit stehen und der Dienstherr diese Stelle besetzen will (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.2.2010 - 2 C 2.09 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, zitiert nach [...] Rn. 17 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 25.1.2011 - 5 LC 190/09 -, [...] Rn 29). Ausgehend hiervon war der Beklagte berechtigt, die Entscheidung über die Berufung der Klägerin bis September 2006 zurückzustellen. Die von dem Beklagten zur Begründung angeführten haushaltsrechtlichen Aspekte und der Umstand, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Leistungsvergleich der Klägerin, die die Laufbahnprüfung einmal wiederholen musste und sodann im zweiten Versuch am .... ... 2006 bestanden hat, mit den Bewerbern des Prüfungsjahres 2006, die die Laufbahnprüfung seinerzeit als Erstabsolventen einige Wochen später abgelegt haben, möglich war, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, die Auswahlentscheidung bis September 2006 zurückzustellen, ist jedoch sorgfältig von der im vorliegenden Verfahren entscheidenden Frage zu trennen, ob einem ehemaligen Anwärter, dem - wie hier - mitgeteilt worden ist, dass er nicht unmittelbar im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird, und der daraufhin seine Bewerbung zurückgenommen hat, entgegengehalten werden kann, er habe gegen die bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erteilten Auflagen verstoßen, weil er nicht mehr bereit sei, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen zu werden, und müsse deshalb einen Teil der Anwärterbezüge zurückzahlen. In einem solchen Fall ist es nicht zulässig, dem ehemaligen Anwärter eine Nichterfüllung der ihm bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erteilten Auflage, sich im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen zu lassen, vorzuwerfen, wenn der Dienstherr - wie hier - seinerseits nicht bereit ist, den Betreffenden unmittelbar im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen.
Die vorstehend dargestellte Rechtslage hat entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zur Folge, dass " Wiederholer" hinsichtlich der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe den "Erstabsolventen" gegenüber begünstigt werden, weil den "Wiederholern" ein "Wettbewerb mit den später einstellungsfähigen 'Erstabsolventen' erspart" bleibt. Der Beklagte war - um es nochmals zu wiederholen - berechtigt, die Entscheidung über die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe bis September 2006 zurückzustellen. Die sachgerechte Einstellungspraxis des Beklagten hat jedoch zur Folge, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der ehemalige Anwärter nicht auf Rückzahlung eines Teils der Anwärterbezüge in Anspruch genommen werden kann. Der demgegenüber erhobene Einwand des Beklagten, zumindest von einem "Wiederholer" könne verlangt werden, so lange zuzuwarten, bis ein fairer Wettbewerb mit den "Erstabsolventen" möglich sei, weil er seine Situation letztlich selbst verschuldet habe, geht fehl. Der Beklagte muss sich entgegenhalten lassen, dass auch für die "Wiederholer" die für alle Anwärter in gleicher Weise erteilten Auflagen maßgeblich sind. Diese setzen - wie ausgeführt wurde - voraus, dass der Dienstherr bereit ist, den ehemaligen Anwärter unmittelbar im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen. Die von dem Beklagten gewünschte Differenzierung zwischen "Wiederholern" und "Erstabsolventen" lässt der Text der Auflagen nicht zu.
2.
Die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Beklagte nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgestellt hat, der mit einem ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeführten Gerichte nicht übereinstimmt. Ein solcher Grundsatz, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen sein; er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Eine Divergenz liegt dagegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht, nicht hinreichend anwendet, außer Acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) für nicht anwendbar erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.3.1988 - 7 B 46.88 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 260; Nds. OVG, Beschluss vom 6.3.2009 - 5 LA 117/08 -).
Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht. Der Beklagte hat dargelegt, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1992 (- 2 C 28.91 -, DVBl. 1992, 914) ergebe sich, dass ein objektiver Verstoß gegen die Auflage, die mit der Gewährung der Anwärterbezüge verbunden worden sei, vorliege. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei für einen Verstoß gegen diese Auflage nicht Voraussetzung, dass die Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus einem von dem Anwärter zu vertretenden Grund geendet habe. Dementsprechend habe das beschließende Gericht in seinem Urteil vom 5. März 1990 (- 2 A 85/86 -, [...]) - ohne ein Ausscheiden des Anwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aus einem von ihm zu vertretenden Grund als Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch zu formulieren - das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs bei Nichtannahme einer angebotenen Stelle bejaht. Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte nicht mit der gebotenen Deutlichkeit einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art in dem angefochtenen Urteil bezeichnet, der mit ebensolchen Grundsätzen in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts in Widerspruch steht. Der Sache nach macht der Beklagte mit seinem Vorbringen vielmehr nach Art einer Berufung geltend, das Verwaltungsgericht habe die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts nicht richtig angewandt. Ein etwaiger Rechtsanwendungsfehler begründet jedoch - wie ausgeführt wurde - keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
3.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind schließlich ebenfalls nicht erfüllt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 a Rn 54). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Es kann offen bleiben, ob der Beklagte mit der auf den Einzelfall der Klägerin zugeschnittenen Frage, "ob der Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein sofortiges Einstellungsangebot zu unterbreiten ist oder - unter haushaltsrechtlichen Aspekten und unter Beachtung des Umstandes, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Leistungsvergleich der Klägerin mit den 'Erstabsolventen' desselben Jahres möglich war - der Klägerin ein Zuwarten zumutbar ist", eine Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufgeworfen hat. Die von dem Beklagten formulierte Frage bedarf jedenfalls aber keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn sie lässt sich, wie den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist, schon im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres beantworten. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.2.2009 - 5 LA 334/08 -; vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 27.8.1996 - 8 B 165.96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 13).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).