Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.12.2013, Az.: 5 LA 5/13
Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig; Berücksichtigung von Sonderurlaub unter teilweiser Fortzahlung der Bezüge zwecks Durchführung eines sonderpädagogischen Aufbaustudiums
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.12.2013
- Aktenzeichen
- 5 LA 5/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 51592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:1218.5LA5.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 15.11.2012 - AZ: 2 A 670/11
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 BeamtVG
- § 50 Abs. 2 BAT
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Das Merkmal der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG setzt voraus, dass der spätere Beamte in dem maßgeblichen Zeitraum seinen Dienst in Erfüllung des mit dem Dienstherrn abgeschlossenen Arbeitsvertrages geleistet hat (wie BVerwG, Urteil vom 15.12.1981 BVerwG 6 C 31.77 , [...]).
[Gründe]
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig, in denen er als Angestellter des Landes Niedersachsen Sonderurlaub unter teilweiser Fortzahlung der Bezüge zwecks Durchführung eines sonderpädagogischen Aufbaustudiums erhalten hat (19. April 19 bis 23. Mai 19 ).
Der im August 19 geborene Kläger steht im Statusamt eines Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) im Schuldienst des Landes Niedersachsen.
Nach Erwerb der mittleren Reife (19 ) absolvierte der Kläger zunächst eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann (19 bis 19 ) und arbeitete in diesem Beruf. Nach Erwerb des Fachabiturs (19 ) begann er am 1. April 19 ein Lehramtsstudium und legte am 19. Mai 19 die Erste Staatliche Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Niedersachsen ab. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes (19 bis 19 ) und erfolgreicher Zweiter Staatsprüfung (15. März 19 ) nahm er im Angestelltenverhältnis Lehrtätigkeiten für öffentliche und private Bildungsträger wahr.
Am 18. Februar 19 schloss der Kläger mit dem Land Niedersachsen einen Arbeitsvertrag, mit dem er für den Zeitraum vom 13. Februar 19 bis zum 31. Januar 19 bei der Schule für Gehörlose und Schwerhörige im Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte in B. angestellt wurde. Als Grund für die Befristung wies der Vertrag aus, dass diese im Hinblick auf die Aus-/Weiterbildung zum Gehörlosen-/Schwer-hörigenlehrer erfolge; außerdem wurde "eine Nebenabrede entsprechend dem beigefügten Vertrag" vereinbart. In dieser vorgedruckten Nebenabrede, welche handschriftlich ebenfalls auf den 18. Februar 19 datiert wurde, verpflichtete sich der Angestellte, zum nächstmöglichen Zeitpunkt das im Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 10. April 1985 (Nds. MBl. S. 410) geregelte Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen für Lehrkräfte an den Schulen für Gehörlose und Schwerhörige in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte, der Schule für Blinde im Landesbildungszentrum für Blinde und der Schule für Taubblinde aufzunehmen und durchzuführen; das Land Niedersachsen verpflichtete sich, dem Angestellten für die Dauer des viersemestrigen Studiums Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT zu gewähren und im Hinblick auf ein bestehendes besonderes dienstliches Interesse an der Beurlaubung für die ersten sechs Wochen des Sonderurlaubs außertariflich die Vergütung in der vollen und danach in der halben Höhe zu zahlen. Als Voraussetzung für die Gewährung der vollen bzw. halben Vergütung verpflichtete sich der Angestellte ferner, die während des Studiums erhaltene Vergütung zurückzuzahlen, wenn er aus einem von ihm zu vertretenden Grunde das Studium abbreche, die Prüfung nicht in den Fächerverbindungen ablege, für deren Studium er beurlaubt worden sei, oder wenn er nach dem Abschluss des Studiums vor dem Ablauf von fünf Jahren seinen Dienst an einer Schule für Hörgeschädigte, Blinde oder Taubblinde ausscheide. Mit der Übersendung des Arbeitsvertrages wurde dem Kläger für den Fall der erfolgreichen Beendigung des sonderpädagogischen Aufbaustudiums die unbefristete Weiterbeschäftigung zugesichert. Unter dem 29. März 19 wurde der Kläger in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 BAT zur Teilnahme an dem im Frühjahr 19 beginnenden viersemestrigen Aufbaustudium für das Lehramt an Sonderschulen - Fachrichtung Gehörlosen-, Schwerhörigen- und Sprachbehindertenpädagogik an der Universität C. beurlaubt und ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt. Am 19. April 19 nahm der Kläger das Aufbaustudium auf und schloss dieses am 24. Mai 19 mit der erfolgreichen Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen ab; am selben Tage trat er seinen Dienst an der Schule für Gehörlose und Schwerhörige im Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte in B. wieder an. Während seiner Studienzeit hatte der Kläger für sechs Wochen die volle und danach die halbe Vergütung erhalten.
Mit Wirkung vom 25. Juli 19 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z. A. ernannt und weiter bei der genannten Schule eingesetzt; mit Wirkung vom 24. Mai 19 erfolgte seine Ernennung zum Studienrat unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 17. November 19 stellte das Niedersächsische Kultusministerium fest, dass der Kläger infolge seines Aufbaustudiums die Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Sonderschulen im Land Niedersachsen (A 13, gehobener Dienst) erworben habe. Seither wird der Kläger im niedersächsischen Schuldienst als Sonderschullehrer eingesetzt.
Unter dem 28. November 20 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Hierauf erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 1. November 20 unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der zugrundeliegenden Rechtslage u. a. das Studium des Klägers für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (1. April 19 bis 19. Mai 19 ) sowie sein Aufbaustudium an der Universität C. (19. April 19 bis 23. Mai 19 ) gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) mit der Höchstanrechnungsdauer von 3 Jahren als ruhegehaltfähige Vordienstzeit an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend gemacht hatte, dass sein Aufbaustudium gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 20 zurück.
Der am 10. Februar 2011 erhobenen Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Hannover teilweise stattgegeben und die Beklagte - unter Klagabweisung im Übrigen - verpflichtet, die Zeit des Aufbaustudiums des Klägers (19. April 19 bis 23. Mai 19 ) im Umfang von sechs Wochen voll und im Übrigen hälftig als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.
Anspruchsgrundlage hierfür sei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG), wobei unschädlich sei, dass in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildungszeiten auch der Anwendungsbereich des § 12 NBeamtVG eröffnet sei. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG sollten auch diejenigen Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen sei, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt habe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Mit dem Arbeitsvertrag vom 18. Februar 19 liege ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Land Niedersachsen vor. Trotz der Beurlaubung sei auch eine "Tätigkeit" des Klägers im Sinne von § 10 Abs. 1 NBeamtVG gegeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 15.12.1981 - BVerwG 6 C 31.77 -) setze das Merkmal einer "Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" voraus, dass der spätere Beamte aufgrund des Arbeitsvertrages tatsächlich Dienst geleistet habe, denn nur dann könne er während der Beschäftigungszeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben haben, welche Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen seien. Eine solche Tätigkeit habe der Kläger durch die Absolvierung seines Aufbaustudiums ausgeübt. Zwar sei er für das Studium formal beurlaubt worden und habe während dieser Zeit hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsabläufe auch nicht den Weisungen des Dienstherrn unterlegen. Er sei jedoch auch nicht den Weisungen eines anderen Dienstherrn unterworfen gewesen, sondern habe in eigener Verantwortung studiert. Die Besonderheit des Arbeitsvertrages habe darin gelegen, dass dieser von vornherein das Studium des Klägers vorgesehen habe. Die vertragliche Verpflichtung zum Studium hätte unbeschadet der Beurlaubung arbeitsvertraglich auch sanktioniert werden können. Mit der Beurlaubung sei das Arbeitsverhältnis daher nicht suspendiert worden, sondern der Dienstherr sei weiterhin zur Vergütung verpflichtet gewesen, während der Kläger seiner Verpflichtung aus der Nebenabrede - Durchführung des Studiums - nachgekommen sei. Damit unterscheide sich der Streitfall maßgeblich von der Fallkonstellation, welche der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Die vorgenommene Auslegung sei zudem mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 NBeamtVG geboten.
Die Studientätigkeit des Klägers habe auch zu dessen Ernennung geführt und sei für seine Laufbahn förderlich gewesen. Ein atypischer Fall, der ein Abweichen von der regelmäßigen Berücksichtigung der Vordienstzeiten ("soll") erforderlich mache, liege nicht vor. Insbesondere rechtfertige der Umstand, dass während der streitgegenständlichen Zeit Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger abgeführt worden seien, eine Abweichung nicht, weil das Problem der Mehrfachversorgung durch die Ruhensregelung in § 66 NBeamtVG gelöst werde. Der Umfang der Anerkennung ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger unter Bezugnahme auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz entgegentritt.
II.
Der Zulassungsantrag der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der von ihr allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, [...] Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, [...] Rn. 3).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen der Beklagten nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die Anerkennung der Zeiten seines Aufbaustudiums (19. April 19 bis 23. Mai 19 ) als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten beanspruchen kann, und zwar für die ersten sechs Wochen in voller Höhe und danach zur Hälfte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 NBeamtVG). Insoweit macht sich der Senat die zutreffende Begründung des vorinstanzlichen Urteils (Urteilsabdruck - UA -, S. 5 bis 10) zu Eigen und verweist auf sie (vgl. § 122 Abs. 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im Berufungszulassungsverfahren ist das Folgende zu ergänzen bzw. hervorzuheben:
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zunächst darauf, dass eine Anerkennung von Ausbildungszeiten über § 12 NBeamtVG hinaus nur nach § 6 NBeamtVG, nicht jedoch - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - nach § 10 NBeamtVG möglich sei.
Wenn die Beklagte meint, dass § 10 NBeamtVG erkennbar auf die Anerkennung von Zeiten abhebe, in denen der spätere Beamte Berufserfahrung gewonnen habe, nicht aber auf Zeiten, in denen er eine Ausbildung genossen habe (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 3f.), so lässt eine solche Argumentation unberücksichtigt, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG im Rahmen der Anerkennung von "Ausbildungszeiten" auch die Anerkennung einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit vorsieht, welche für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung zwischen Berufserfahrung einerseits und Ausbildungszeiten andererseits gerade nicht vorgenommen hat.
In welchem Vorrang- oder Ausschlussverhältnis die einzelnen Tatbestände der §§ 10ff. NBeamtVG zueinander stehen, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Vorschriften über die Anerkennung ruhege-haltfähiger Vordienstzeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) jedenfalls dann nebeneinander anwendbar, wenn die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen von unterschiedlichem Gewicht sind, indem sie die rechtsanwendende Verwaltung in unterschiedlichem Maße binden (BVerwG, Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 6.03 -, [...] Rn. 14). Dies trifft zu für Vorschriften, nach denen bestimmte Zeiten als ruhegehaltfähig entweder obligatorisch anerkannt werden müssen oder anerkannt werden sollen oder - nach Ermessen - ganz oder teilweise anerkannt werden können (BVerwG, a. a. O., Rn. 14; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: September/Oktober 2013, Bd. 2, § 10 BeamtVG Rn. 116). Diese Grundsätze gelten für die inhaltsgleichen Vorschriften über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz entsprechend. Daher ist die Vorschrift des § 10 NBeamtVG, wonach bestimmte Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden "sollen", neben der Vorschrift des § 12 NBeamtVG, wonach der Dienstherr diese Zeiten anerkennen "kann", anwendbar, wobei die Anwendung des § 10 NBeamtVG als die "stärkere" Vorschrift ("soll") der Anwendung von § 12 NBeamtVG vorgeht (vgl. Groepper/Tegethoff, a. a. O., § 10 Rn. 122f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.1.2004, a. a. O., Rn. 14f.).
Auch mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht für die Zeit des klägerischen Aufbaustudiums (19. April 19 bis 23. Mai 19 ) eine "Tätigkeit" des Klägers im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bejaht (ZB, S. 3), dringt die Beklagte nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat die Auslegung des Merkmals der "Tätigkeit" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG zu Recht anhand des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 1981 (- BVerwG 6 C 31.77 -, [...]) vorgenommen. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1181) entschieden, für das Merkmal der "Tätigkeit" im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn reiche es nicht aus, dass der Betreffende in dem maßgeblichen Zeitraum einen privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsvertrag mit dem Dienstherrn abgeschlossen habe. Eine Berücksichtigung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn der spätere Beamte aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich Dienst geleistet habe, denn nur dann könne er während der Beschäftigungszeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben haben, welche Grund für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen seien. Derartige Fähigkeiten und Erfahrungen könnten indes dann nicht (mehr) erworben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zwar nicht gelöst, bezüglich der beiderseitigen Pflichten jedoch zum Ruhen gebracht worden sei (a. a. O., Rn. 21). Dies war in der Sachverhaltskon-stellation, welche der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 zugrunde lag, der Fall. Denn der dortige Kläger stand während des Zeitraumes seiner Tätigkeit als Militärverwaltungsbeamter, dessen Anerkennung als ruhege-haltfähige Dienstzeit er begehrte, zwar in einem Angestelltenverhältnis zu einem Landesernährungsamt als einem öffentlichen Dienstherrn; seine Tätigkeit als Militärverwaltungsbeamter erfolgte jedoch nicht in Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Angestelltenverhältnis, sondern allein in Erfüllung des durch seine Ernennung zum Militärverwaltungsbeamten begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besonderer Art innerhalb der damaligen Wehrmacht, während das Arbeitsverhältnis zum Landesernährungsamt bezüglich der beiderseitigen Rechte und Pflichten zum Ruhen gebracht worden war.
Dass das Verwaltungsgericht unter Anwendung dieser Rechtsprechung zu dem Schluss gelangt ist, das Aufbaustudium sei in Erfüllung von Verpflichtungen des Klägers aus seinem Angestelltenverhältnis zum Land Niedersachsen erfolgt und stelle sich daher als "Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG dar, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn in § 1 Ziffer 4.4 sowie Ziffer 5 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit Ziffer 1 der gesondert unterzeichneten Nebenabrede (Bl. 103 und 103 Rs., 104/Beiakte A) hatte der Kläger sich verpflichtet, eine Aus-/Weiterbildung zum Gehörlosen-/Schwerhörigen-lehrer aufzunehmen und durchzuführen, während das Land Niedersachsen sich verpflichtet hatte, dem Kläger für die Dauer des Studiums Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT zu gewähren und ihm zudem im Hinblick auf ein bestehendes besonderes dienstliches Interesse an der Beurlaubung für die ersten sechs Wochen des Sonderurlaubs außertariflich die Vergütung in der vollen Höhe und danach in der halben Höhe zu zahlen (Ziffer 1 der Nebenabrede, Bl. 104/Beiakte D). Der Umstand, dass der zwischen dem Kläger und dem Land Niedersachsen geschlossene Arbeitsvertrag vom 18. Februar 19 (vgl. Bl. 103 und 103 Rs./Beiakte D) - anders als noch der Vertragsentwurf (vgl. Bl. 99 und 99 Rs./Beiakte D) - die Passage "als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis" sowie die Eingruppierung des Klägers nicht enthält, erweist sich in diesem Zusammenhang als unschädlich. Die Auffassung der Beklagten, eine "Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" im Sinne des § 10 Abs. 1 NBeamtVG liege nur vor, wenn die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag - also die weisungsgebundene Dienstleistungspflicht des Beamten und die Zahlung des Entgelts seitens des Dienstherrn - tatsächlich erbracht worden seien (so ZB, S. 3), findet in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Denn nach der Sachverhaltskonstellation, welche der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 zugrunde lag, waren alle beiderseitigen Pflichten der dortigen Arbeitsvertragsparteien zum Ruhen gebracht worden, während im Streitfall gerade die dargelegten wechselseitigen Verpflichtungen bestanden; hinzu kam noch die weitere Verpflichtung des Klägers, die während des Studiums erhaltene Vergütung zurückzuzahlen, wenn er aus einem von ihm zu vertretenden Grunde das Studium abbrechen, die Prüfung nicht in den Fächerverbindungen, für deren Studium er beurlaubt worden sei, ablegen oder wenn er nach dem Abschluss des Studiums vor dem Ablauf von fünf Jahren seinen Dienst an einer Schule für Hörgeschädigte, Blinde oder Taubblinde ausscheiden würde (vgl. Ziffer 2 der Nebenabrede). Dessen ungeachtet ergibt sich die besondere Bedeutung gerade der Nebenabrede für den abgeschlossenen Arbeitsvertrag daraus, dass diese nicht gesondert gekündigt werden durfte (vgl. § 5 des Vertrages, Bl. 103 Rs./Beiakte D).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszuges (21. Dezember 2012) geltenden Fassung. Bei Streitigkeiten, in denen es um die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten geht, orientiert sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an § 52 Abs. 1 GKG und bemisst den Streitwert in Anwendung der sog. Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 2 B 59.99 -, [...] Rn. 5) entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt (Nds. OVG, Beschluss vom 2.4.2012 - 5 LB 198/10 -; Beschluss vom 3.4.2012 - 5 LA 307/10 -; Beschluss vom 7.2.2013 - 5 LA 36/12 -; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 7.6.2006 - 2 OA 655/06 -). Da diese Differenz nach Auskunft der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren (Bl. 18 Rs./GA) 147,68 EUR pro Monat beträgt und für das zweitinstanzliche Verfahren ein höherer Differenzbetrag nicht mitgeteilt worden ist, errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 3.544,32 EUR (24 x 147,68 EUR).