Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.03.2011, Az.: 11 ME 83/11

Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis wegen mangelnder Begründung für das Fehlen einer gemeinsamen Ehewohnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.03.2011
Aktenzeichen
11 ME 83/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 12966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0328.11ME83.11.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einen Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.

  2. 2.

    Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen, unter den trotz getrennter Ehewohnungen eine eheliche Lebensgemeinschaft i.S.d.§ 27 AufenthG zu bejahen ist.

Gründe

1

Dem Antragsteller kann für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil seine Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg und er zudem die nach § 117 Abs. 2 - 4 ZPO zusätzlich erforderliche Erklärung zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vollständig abgegeben hat.

2

Ebenso wenig kann der Beigeladenen Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Beigeladene ist nach §§ 63 Nr. 3, 65 VwGO am Verfahren beteiligt. Als Beteiligte kann ihr zwar nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO grundsätzlich auch Prozesskostenhilfe bewilligt werden, aber eben nur unter den auch für die übrigen Beteiligten geltenden Voraussetzungen. Das schließt die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung grundsätzlich ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.1.1994 - 2 BvR 2003/93 -, NVwZ-Beil. 1994, 17). Auf eine solche Prüfung kann für das Beschwerdeverfahren hier auch nicht ausnahmsweise nach§ 119 Satz 2 ZPO verzichtet werden. Zwar kann der aus § 119 Satz 2 ZPO folgende Verzicht auf die Prüfung der Erfolgsaussichten in der höheren Instanz auch dem Beigeladenen zu Gute kommen. Dazu muss die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung aber zumindest in der Sache (auch) zu seinen Gunsten ausgegangen sein (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 166, Rn. 83 ff.). Hieran mangelt es vorliegend. Die Beigeladene hat zwar weder einen Antrag gestellt noch sich förmlich am Verfahren beteiligt; aus ihren vom Bevollmächtigten des Antragstellers übersandten Schreiben ergibt sich aber, dass sie in der Sache auf der Seite ihres in erster Instanz und - aus den folgenden Gründen - auch in zweiter Instanz unterlegenen Ehemanns steht.

3

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren sinngemäß streitigen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 ff. AufenthG zum Zweck des Zusammenlebens mit der Beigeladenen, seiner deutschen Ehefrau, verneint. Dazu bedürfe es grundsätzlich einer hier bislang fehlenden gemeinsamen Ehewohnung. Auf diese Voraussetzung könne nur dann verzichtet werden, wenn einem tatsächlichen Zusammenleben der Eheleute (vorübergehend) zwingende (äußere) Umstände entgegenstünden. Hieran mangele es vorliegend. Der Antragsteller habe sich vielmehr tragend darauf berufen, sein Leben zunächst (finanziell) eigenständig führen und erst aus dieser Position heraus mit seiner Ehefrau zusammenleben zu wollen.

5

Mit dieser, hier zusammengefasst wieder gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde nicht auseinander. Stattdessen trägt er, teilweise durch eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügende (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.7.2001 - 9 LA 2095/01 -, NVwZ-RR 2002, 468 ff.) Bezugnahme auf Schreiben der Beigeladenen und ihrer Mutter, vor, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt insoweit nicht angemessen gewürdigt. Die Beigeladene habe psychische Probleme und halte deshalb die Nähe ihres Ehemannes nicht täglich "aus". Ungeachtet dessen sei aber Ende März der Umzug in eine gemeinsame "Zweiraumwohnung" in C. geplant. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

6

Zwar können Krankheiten eines Ehegatten nach den o. a. rechtlichen Vorgaben grundsätzlich die Annahme rechtfertigen, die Eheleute führten trotz getrennter Wohnungen vorübergehend eine i.S.d. § 27 AufenthG schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft. Dass die Beigeladene an einer solchen, ein eheliches Zusammenleben ausschließenden Krankheit leidet, ist jedoch nicht ansatzweise zu erkennen. Es fehlt schon jegliche konkrete Angabe des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Beschwerdeverfahren darlegungspflichtigen Antragstellers zu den psychischen Problemen seiner Ehefrau. Zudem hat sie nach ihren Angaben zwar in der Vergangenheit Drogenprobleme gehabt, diese nach einer stationären Therapie aber weitgehend überwunden und bereits 2010 eine Ausbildung zur "Masseurin und medizinischen Bademeisterin" begonnen. Außerdem wäre in Abhängigkeit von der jeweiligen Krankheit auch näher zu begründen gewesen, warum die Nähe zum Ehegatten und der damit verbundene Beistand nicht - wie üblich - zur psychischen Stabilisierung beitragen und ob es sich insoweit nur um eine vorübergehende Phase handeln oder ein Zusammenleben der Eheleute auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen oder nur sehr eingeschränkt möglich sein soll.

7

Ebenso wenig ergibt sich aus dem Verweis auf den zum "Ende März" geplanten Umzug der Eheleute in eine gemeinsame Wohnung in C. ein gegen die Antragsgegnerin gerichteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 ff. AufenthG.

8

Sollte der Umzug des Antragstellers dorthin erfolgen oder bereits erfolgt sein, so wäre die Antragsgegnerin schon örtlich grundsätzlich nicht mehr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständig (vgl. Senatsbeschl. v. 22.3.2011 - 11 ME 515/10 -, unter Bezugnahme auf das Senatsurt. v. 20.10.2009 - 11 LB 56/09 -, [...], Rn. 41, m.w.N.). Außerdem wäre dann von der Ausländerbehörde zu entscheiden, inwieweit der zwischen dem Februar 2010, in dem die bisherige Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers erloschen ist, und dem Beginn des tatsächlichen Zusammenlebens verstrichene Zeitraum von wenigstens über einem Jahr, in dem sich der Antragsteller nach dem bisherigen Verfahrensstand dann ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, der Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 ff. AufenthG entgegensteht.

9

Andernfalls, d.h. bei weiterhin getrennten Wohnsitzen der Eheleute, fehlt es jedenfalls an der notwendigen Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, dass sich die Eheleute schon viel früher erfolgversprechend um den Bezug einer gemeinsamen Ehewohnung hätten kümmern können und schon diese Tatsache bei unveränderten Verhältnissen gegen die Annahme einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 27 AufenthG spricht. Im Übrigen wird aus dem Beschwerdevorbringen ohnehin nicht deutlich, ob die Eheleute nun in der C. Wohnung gemeinsam leben oder sich die Beigeladene bzw. ihr Ehemann dort wegen der psychischen Probleme der Beigeladenen jeweils nur zeitweise aufhalten wollen.

10

Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind nach den vorherigen Ausführungen gegenwärtig auch für den Senat nicht zu erkennen.