Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.07.2017, Az.: 5 LA 194/15

altersabhängige Besoldung; Altersdiskriminierung; Besoldungsdienstalter; Diskriminierung; Lebensalter; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.07.2017
Aktenzeichen
5 LA 194/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.09.2015 - AZ: 1 A 1291/12

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer (Einzelrichterin) - vom 16. September 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.699,14 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger beansprucht für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zur Umstellung des Besoldungssystems für Bundesbeamte mit Wirkung vom 1. Juli 2009 eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe in der seinerzeit geltenden Grundgehaltstabelle, hilfsweise die Gewährung einer (entsprechenden) Entschädigung.

Der im Jahr 1974 geborene Kläger steht seit August 2006 im Statusamt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) im bundespolizeilichen Dienst der Beklagten.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 - eingegangen bei der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main am 29. Dezember 2011 - beantragte der Kläger, sein Grundgehalt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 nach der höchsten Stufe der jeweiligen Grundgehaltstabelle (= Stufe 11) zu bemessen und ihm die entsprechende Differenz unverzüglich auszuzahlen. Zur Begründung machte er geltend, die Grundgehaltsbemessung bis zur Umstellung des Besoldungssystems mit Wirkung vom 1. Juli 2009 sei altersdiskriminierend gewesen, weil das für die Besoldungsbemessung maßgebliche Besoldungsdienstalter an das Lebensalter angeknüpft habe.

Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 zurück.

Mit seiner am 5. Juni 2012 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und beantragt, sein Grundgehalt rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 bis zur Umstellung des Besoldungssystems mit Wirkung vom 1. Juli 2009 nach der höchsten Stufe der damals geltenden Grundgehaltsstufe (Stufe 11) zu bemessen, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm 5.699,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2012 zu zahlen.

Mit Verfügung vom 5. November 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2014 verschiedene Verfahren entschieden habe, welche Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung zum Gegenstand habe. Bisher liege allein die entsprechende Pressemitteilung vor; die Urteile selbst stünden noch nicht zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Klagen nur teilweise (und in geringem Umfang) stattgegeben und lediglich eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugebilligt; im Einzelnen könne dies der Pressemitteilung (Verfahren BVerwG 2 C 3.13 u. a.) entnommen werden. Es werde für sachgerecht gehalten, die Veröffentlichung der Entscheidung abzuwarten, die in Kürze auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfügung stehen dürfte. Möglicherweise könne - ausgehend von den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben - eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten durch die Berichterstatterin gemäß § 106 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Vergleichsvorschlag dahingehend unterbreitet, dass die Beklagte dem Kläger zur Beilegung des Rechtsstreits 1.800,00 EUR zahle (100,00 EUR monatlich für den 18-monatigen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 9.13 -) die Frage der sog. Altersdiskriminierung entschieden habe. Hiervon ausgehend stehe ein Anspruch auf Zahlung der Besoldungsdifferenz zur höchsten Dienstaltersstufe nicht zu, wohl aber dürfte danach für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld bestehen (nach § 15 Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG), den das Bundesverwaltungsgericht auf 100,00 EUR monatlich beziffert habe. Die Beteiligten würden gebeten, bis zum 15. Juli 2015 mitzuteilen, ob sie den Vergleich annehmen wollten; sofern der Vergleich nicht zustande komme, werde nach Ablauf der Frist eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen, wofür die Beteiligten ihr Einverständnis bereits erklärt hätten.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dem Vergleichsvorschlag nicht zuzustimmen. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG bestehe nicht, weil die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG bei Antragstellung des Klägers bereits abgelaufen gewesen sei. Der Kläger hat zum Vergleichsvorschlag keine Stellung genommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. September 2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Kläger könne für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 eine höhere Besoldungsleistung nicht erhalten. Zwar habe die Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsordnung A nach §§ 27, 28 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung - hiernach sei das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze gewesen - diese Beamten entgegen Art. 2 Abs. 1 und 2a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung sei jedoch ausgeschlossen. Denn weil von der Diskriminierung potentiell sämtliche Beamte erfasst seien, bestehe kein gültiges Bezugssystem, welches als Grundlage herangezogen werden könne.

Legte man den klägerischen Antrag auf Zahlung einer höheren Besoldung sinngemäß und erweiternd dahingehend aus, dass er hilfsweise Schadensersatz oder Entschädigung begehre, habe die Klage auch mit diesem Begehren keinen Erfolg.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschiedes zwischen der tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ergebe sich nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG. Für den Zeitraum vor dem 8. September 2011 - dem Tag der Verkündung der Entscheidung des EuGH in Sachen C. und D. - bestehe mangels hinreichend qualifizierten Verstoßes auch ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch nicht; ein Zahlungsanspruch aus § 15 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG komme mangels Vertretenmüssens durch die Beklagte ebenfalls nicht in Betracht.

Letztlich sei auch ein Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG nicht gegeben. Zwar liege ein immaterieller Schaden im Sinne dieser Vorschrift bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Kläger habe allerdings die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG müsse der Anspruch nach Abs. 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginne nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG zu dem Zeitpunkt, in dem der Betreffende von der Benachteiligung Kenntnis erlangt habe. Es handle sich um eine mit Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbare Ausschlussfrist, deren Versäumung zum Erlöschen des Anspruchs führe. Das Verwaltungsgericht verweise auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück in dessen Urteil vom 22. Juli 2015 (- 3 A 119/12 -), welches ausgeführt habe, nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung habe der Betreffende dann Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kenne; dass er hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe, sei nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz sei eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten; in diesem Fall beginne der Lauf der Ausschlussfrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar sei; insoweit sei die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung maßgeblich. Hier sei die Rechtslage durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen E. und D. am 8. September 2011 geklärt worden. Dieser Anknüpfungspunkt sei europarechtskonform, stehe nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und biete Rechtsklarheit. Damit habe die Ausschlussfrist am 9. September 2011 zu laufen begonnen und am 8. November 2011 geendet. Unter Zugrundelegung dessen habe der Kläger mit seinem frühestens am 29. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben den (Entschädigungs-)Anspruch zu spät geltend gemacht. Dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt Widerspruch gegen seine Besoldung eingelegt hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem am 15. Oktober 2015 gestellten und am 18. November 2015 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

Der beschließende Senat hat vor dem Hintergrund eines bei ihm anhängigen Parallelverfahrens (- 5 LA 180/14 -), in welchem auf Antrag der dortigen Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit Blick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren BVerwG 2 C 20.15 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, mit an die Beteiligten dieses Verfahrens gerichteter Verfügung vom 5. September 2016 angefragt, ob im Streitfall ebenso verfahren werden solle. Darauf hat der Kläger unter dem 16. September 2016 erklärt, einem Ruhen des Verfahrens nicht zuzustimmen. Mit weiterer Verfügung des Senats vom 30. September 2016 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass - wegen der Verfahrensweise im Parallelverfahren 5 LA 180/14 und zur Vermeidung der Entstehung weiterer Verfahrenskosten für die Beteiligten - nicht beabsichtigt sei, vor Ergehen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren BVerwG 2 C 20.15 über den streitgegenständlichen Zulassungsantrag zu entscheiden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2017 über das genannte Revisionsverfahren entschieden hatte und die Urteilsgründe veröffentlicht worden waren, hat der Senat mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Juni 2017 angefragt, ob der klägerische Antrag auf Zulassung der Berufung fortgeführt werden solle. Dies hat der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2017 bejaht.

II.

Dem Zulassungsantrag bleibt der Erfolg versagt. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend geltend gemacht worden und greifen im Übrigen nicht durch.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Ohne Erfolg rügt der Kläger (Zulassungsbegründung vom 18. November 2015 - ZB1 -, S. 2 bis 4 [Bl. 89 bis 91/Gerichtsakte - GA -]), entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe eine objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung (als dem maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG) nicht schon mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen E. und D. am 8. September 2011 stattgefunden, sondern erst mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 und vom 20. Mai 2015.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 ausdrücklich festgestellt, dass die - vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 4 AGG - entscheidungserhebliche Rechtslage (bereits) durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen E. und D. am 8. September 2011 (- C - 297/10 - und - C - 298/10 -, juris) geklärt worden sei (- BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 53f.; - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 52f.; - BVerwG 2 C 9.13 -, juris Rn. 54f.; vgl. auch - BVerwG 2 C 36.13 -, juris Rn. 20; - BVerwG 2 C 38.13 -, juris Rn. 20; - BVerwG 2 C 39.13 -, juris Rn. 20; - BVerwG 2 C 47.13 -, juris Rn. 20). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Mai 2015 bestätigt (- BVerwG 2 A 9.13 -, juris Rn. 12f.). Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist in seinem Urteil vom 6. August 2015 (- 1 A 290/14 -, juris) dieser Ansicht zwar nicht gefolgt, sondern hat die Rechtslage erst durch das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 (- C-501/12 u. a. Specht -, juris) als geklärt (a. a. O., Rn. 40ff.), jedenfalls aber bis November 2012 als nicht geklärt, angesehen (a. a. O., Rn. 46), und hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen; das Revisionsverfahren war beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 20.15 anhängig. Mit Urteil vom 6. April 2017 (- BVerwG 2 C 20.15 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach in den Fällen der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten durch §§ 27 und 28 BBesG a. F. der Lauf der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der Verkündung des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 in Sachen C. und D. (a. a. O.) zu laufen begonnen habe (juris, Rn. 10ff.).

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Denn in jenem Urteil des EuGH vom 8. September 2011 in Sachen E. und D. (a. a. O.) ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG in Bezug auf ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a. F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (BVerwG, Urteil vom 20.5.2015, a. a. O., Rn. 13 unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 19.6.2014, a. a. O. dortige Rn. 104; ebenso BVerwG, Urteil vom 6.4.2017, a. a. O., Rn. 14). Dass auch zeitlich nach dem Urteil des EuGH in Sachen E. und D. einzelne Verwaltungsgerichte nach wie vor eine diskriminierende Wirkung des geltenden Besoldungssystems verneint bzw. deswegen den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht haben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12.12.2012 - 7 K 156.10 -, juris Rn. 93ff.), ändert daran nichts (BVerwG, Urteil vom 6.4.2017, a. a. O., Rn. 14). Den Betroffenen war seit dem 8. September 2011 zumutbar, ihre aus dem unionsrechtswidrigen Besoldungssystem folgenden Ansprüche im Klagewege geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 6.4.2017, a. a. O., Rn. 14). Der Umstand, dass seinerzeit in der Entscheidung des EuGH in Sachen E. und D. vom 8. September 2011 die maßgebliche (hinreichende) Klärung der Rechtslage gesehen worden sei, werde - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - auch dadurch augenfällig belegt, dass - wie aus zahlreichen Verfahren bekannt sei - im Nachgang zu dieser Entscheidung mehrere Berufsverbände und Interessenvertretungen ihre Mitglieder durch vorformulierte „Musteranträge“ unterstützt und sie aufgefordert hätten, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 8. September 2011 ihre Ansprüche geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 6.4.2017, a. a. O., Rn. 15). Entsprechend liegt auch der Streitfall: Das Schreiben des Klägers vom 28. November 2011, mit dem er seinen Anspruch auf Bemessung seines Grundgehalts nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, begründet den Antrag ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH in Sachen E. und D. vom 8. September 2011 (Bl. 121/Beiakte A). Die an dieses Urteil anknüpfende Zwei-Monats-Frist gemäß § 15 Abs. 4 AGG lief mit Ablauf des 8. November 2011 ab. Damit hat der Kläger den Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht.

Soweit der Kläger die - unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2015 (- 3 A 119/12 -) erfolgten - Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 7 des Urteilsabdrucks (dort unter „bb)“) angreift (ZB1, S. 3f. [Bl. 90f./GA]), beziehen sich diese Erwägungen auf den Grundsatz, dass der Betreffende Kenntnis von der Benachteiligung im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG hat, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt, nicht aber auch erforderlich ist, dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (so BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a. a. O., Rn. 51). Bei der - vom Kläger in Frage gestellten - Subsumtion unter diesen Grundsatz hat es das Verwaltungsgericht jedoch nicht bewenden lassen. Es hat vielmehr entscheidungstragend - und auf der Grundlage der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt - darauf abgestellt, dass von „diesem Grundsatz“ - also davon, dass das Ziehen rechtlicher Schlussfolgerungen für die Auslösung der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG regelmäßig nicht erforderlich ist - für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage eine Ausnahme dergestalt geboten sei, dass der Lauf der Ausschlussfrist beginne, wenn die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar sei; dies wiederum hänge davon ab, wann eine objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung stattgefunden habe (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a. a. O., juris Rn. 51; Urteil vom 20.5.2015, a. a. O., Rn. 12), was in Fällen wie dem Streitfall mit Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen C. und D. am 8. September 2011 erfolgt sei (s. o.).

b) Die weiteren Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 28. Juni 2017 sind ebenfalls nicht geeignet, eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel herbeizuführen.

Dies ergibt sich schon daraus, dass die dortigen Erwägungen (Zulassungsbegründung vom 28. Juni 2017 - ZB2 -, S. 1f. [Bl. 124f./GA]),

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 des AGG gilt nicht für Erfüllungsansprüche, z. B. auf Gleichbehandlung (Anpassung nach oben) durch Zahlung einer Lohndifferenz. Wir nehmen Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts NJW 2010, 554 [BAG 24.09.2009 - 8 AZR 636/08]

[= BAG, Urteil vom 24.9.2009 - 8 AZR 636/08 -, juris; Anm. des Senats]

sowie NZA-RR 2011, Seite 593 [BAG 30.11.2010 - 3 AZR 754/08]

[= BAG, Urteil vom 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 -, juris; Anm. des Senats]

und die Entscheidung des [Landes]arbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, veröffentlicht in NZA-RR 2015, 14, 236 [LAG Rheinland-Pfalz 14.08.2014 - 5 Sa 509/13]

[= LAG Rh.-Pf., Urteil vom 14.8.2014 - 5 Sa 509/13 -, juris; Urteil vom 13.8.2014 - 4 Sa 519/13 -, juris; Anm. des Senats].

Wir nehmen ferner Bezug auf die Entscheidung des BAG, veröffentlicht in NJW 2015, 2061 [BAG 11.12.2014 - 8 AZR 838/13]

[= BAG, Urteil vom 11.12.2014 - 8 AZR 838/13 -, juris; Anm. des Senats].

Die unterschiedliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zwingt zu einer Zulassung der Berufung, damit eine einheitliche Rechtsprechung der Fachgerichte notfalls über die Anrufung des gemeinsamen Senates der obersten Bundesgerichte herbeigeführt werden kann“,

nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügen.

Die Berufung kann nach § 124 Abs. 2 VwGO nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Es ist somit in der Zulassungsbegründung darzulegen, welcher der fünf Zulassungsgründe geltend gemacht werden soll; ferner muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist; im Falle der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe müssen dabei alle diese Gründe jeweils selbständig dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 19.8.2010 - 5 LA 38/10 -, juris Rn. 3). Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 18. November 2015 die Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht. Sein weiterer Schriftsatz vom 28. Juni 2017 enthält jedoch lediglich den oben wörtlich wiedergegebenen Text, ohne dass im Einzelnen konkretisiert wird, auf welchen der bereits benannten Zulassungsgründe sich dieser Text beziehen soll, oder ob mit ihm gar ein bisher noch nicht benannter Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, sich aus einem „Darlegungsgemenge“ dasjenige herauszusuchen, was sich bei wohlwollender Auslegung den einzelnen Zulassungsgründen zuordnen ließe (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.8.2010, a. a. O., Rn. 3).

Selbst wenn man indes zugunsten des Klägers davon ausginge, dass die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Juni 2017 auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel bezogen sein sollten, wäre den maßgeblichen Darlegungsanforderungen gleichwohl nicht Genüge getan. Denn unabhängig von der Frage, ob der oben wörtlich wiedergegebene Vortrag eine zulässige Konkretisierung der innerhalb der Berufungszulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angestellten Erwägungen darstellt oder ob es sich hierbei um ein zeitlich nach Ablauf der maßgeblichen Zwei-Monats-Frist erfolgtes und damit unbeachtliches neues Zulassungsvorbringen handelt, lassen sich mit den bezeichneten kurzen Hinweisen auf arbeitsgerichtliche Entscheidungen, ohne dass näher erläutert worden wäre, dass und warum die dortigen Erwägungen auf den Streitfall übertragbar seien, ernstliche Richtigkeitszweifel nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend darlegen.

Ungeachtet dessen lässt sich dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2009 (a. a. O.) eine Aussage dahingehend, dass § 15 Abs. 4 AGG nicht für Erfüllungsansprüche gelte, nicht entnehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat in jener Entscheidung festgestellt, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf den dortigen Streitfall keine Anwendung finde (a. a. O., Rn. 22ff.). Soweit das Bundesarbeitsgericht in jener Entscheidung ausgeführt hat, der Anspruch auf diejenigen Leistungen, die einer begünstigten Gruppe zustünden, sei ein Erfüllungs- und kein Schadensersatzanspruch (a. a. O., Rn. 37), ist von einem Ausschluss dieses Anspruchs durch eine Frist keine Rede.

In den vom Kläger zitierten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wird zwar in der Tat ausgeführt, dass für Ansprüche auf Erfüllung derjenigen Ansprüche, die der begünstigten Gruppe gewährt werden, die Vorschrift des § 15 Abs. 4 AGG nicht gelte (BAG, Urteil vom 30.11.2010, a. a. O. Rn. 23; LAG Rh.-Pf., Urteil vom 14.8.2014, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 13.8.2014, a. a. O., Rn. 31); einen „Erfüllungsanspruch“ [auf höhere Besoldung nach der höheren oder gar der höchsten Dienstaltersstufe] hat die Vorinstanz jedoch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 und vom 20. Mai 2015 abgelehnt (UA, S. 4f.) und darüber hinaus auch einen entsprechenden Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch unter Bezugnahme auf dieselbe Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (UA, S. 5). Warum die vom Kläger bezeichnete arbeitsgerichtliche Rechtsprechung also gleichwohl auf den Streitfall - in dem das Verwaltungsgericht in tatbestandlicher Hinsicht allein einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG dem Grunde nach bejaht, diesen aber aufgrund des Ablaufs der Frist des § 15 Abs. 4 AGG für nicht durchgreifend erachtet hat - sollte übertragen werden können, ist vom Kläger weder dargetan noch für den Senat ersichtlich.

Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2014 (a. a. O.) hat einen Schmerzensgeldanspruch nach § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen „Mobbings“ zum Gegenstand. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass eine gesetzliche Ausschlussfrist für Ansprüche wegen „Mobbings“ nicht bestehe und eine analoge Anwendung anderer gesetzlicher Ausschlussfristen, etwa der des § 15 Abs. 4 AGG, nicht in Betracht komme, weil es an den Voraussetzungen einer Analogiebildung fehle; bei § 15 Abs. 4 AGG handle es sich um eine Bestimmung, die eng auszulegen und grundsätzlich nicht analogiefähig sei (a. a. O., Rn. 22). Warum sich der Kläger - nachdem die Vorinstanz einen Entschädigungsanspruch in direkter Anwendung des § 15 Abs. 2 AGG wegen Ablaufs der (direkt angewendeten Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verneint hat - auf diese Rechtsprechung mit Erfolg sollte berufen können, ist ebenfalls weder dargelegt noch erkennbar.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008, a. a. O. Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).

a) Dies zugrunde gelegt kann die vom Kläger sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage (ZB1, S. 4 [Bl. 91/GA]),

ob die „sehr kurze und knapp gehaltene Frist des § 15 Abs. 4 S. 1 AGG“ „gegen europarechtliche Regelungen“, namentlich - wie von Fischinger (NZA 2010, 1048) unter VI. seiner Ausführungen ermittelt - „für bestimmte Benachteiligungen gegen Art. 8 e II der Richtlinie 76/2007/EWG“ [gemeint offenbar: 76/207/EWG, Anmerkung des Senats] verstößt,

mangels Entscheidungserheblichkeit die Berufungszulassung nicht rechtfertigen.

Die vom Kläger bezeichnete Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 „zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen“ (ABl. L 39 S. 40), welche durch die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 „zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen“ (ABl. L 204, S. 23) ersetzt worden ist, verbot in Art. 2 jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Auch der vom Kläger zitierte Aufsatz behandelt die Frage einer Vereinbarkeit des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG mit Europarecht vor dem Hintergrund geschlechtsbezogener Benachteiligungen. Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung des Klägers aufgrund seines Geschlechts hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt.

Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 6.13 -) das Folgende ausgeführt (a. a. O., Rn. 48):

„Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).“

Diesen überzeugenden Erwägungen folgt der Senat.

b) Soweit der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache weiter geltend macht, eine grundsätzliche Bedeutung sei schon deswegen gegeben, weil seit dem Vertrag von Lissabon 2009 das Verbot der Altersdiskriminierung ausdrückliches Primärrecht der Europäischen Union geworden sei und weil sich zudem ein Diskriminierungsverbot auch aus Art. 21 der EU-Grundrechte-Charta ergebe (ZB1, S. 5 [Bl. 92/GA]), hat er bereits keine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf.

Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach §§ 27, 28 BBesG a. F. diese Beamte entgegen Art. 2 Abs. 1 und 2a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Berufung unmittelbar aufgrund des Lebensalters benachteilige (UA, S. 5). Diese Rechtsauffassung steht mit der - vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen (UA, S. 5) - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollständig im Einklang (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a. a. O., Rn. 12 bis 17; Urteil vom 20.5.2015, a. a. O., Rn. 10; ebenso: BVerwG, Urteil vom 6.4.2017, a. a. O., Rn. 8), der auch der Senat folgt. Es entspricht aber auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass zum Ausgleich dieser nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung eine Eingruppierung des betreffenden Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe ausgeschlossen ist. Eine derart „modifizierende“ Anwendung der (seinerzeit) vorhandenen Besoldungsgesetze kommt nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a. F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann; die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, so dass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potentiell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des betreffenden Beamten orientieren könnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a. a. O., Rn. 18 bis 21; Urteil vom 20.5.2015, a. a. O., Rn. 10; Urteil vom 6.4.2017, a. a. O., Rn. 8). Auch diese Ausführungen hat sich das Verwaltungsgericht zu Eigen gemacht (UA, S. 5); der Senat schließt sich ihnen ebenfalls an.

c) Ohne Erfolg bleibt schließlich das Vorbringen des Klägers (ZB1, S. 5 [Bl. 92/GA]), die Rechtssache habe auch deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil der Kläger einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen der streitgegenständlichen altersdiskriminierenden Regelungen habe.

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass - erstens - die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, - zweitens - der Verstoß gegen die Norm hinreichend qualifiziert ist, und dass - drittens - zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a. a. O., Rn. 26). In Anwendung dieser Grund-sätze hat das Bundesverwaltungsgericht für die Fälle der altersdiskriminierenden Besoldung durch §§ 27, 28 BBesG a. F. entschieden, dass die erste und dritte dieser Voraussetzungen gegeben sei, die zweite Voraussetzung - also die Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht - hingegen erst für den Zeitraum ab der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen E. und D., also erst ab dem 8. September 2011 (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a. a. O., Rn. 25, 28 bis 30; ebenso: BVerwG, Urteil vom 6.4.2017, a. a. O., Rn. 9). Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht abgehoben und dementsprechend für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 mangels hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht das Vorliegen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs verneint (UA, S. 5). Weiteren Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auf; ungeachtet dessen tritt der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, ein hinreichender Verstoß gegen Unionsrecht sei erst ab dem 8. September 2011 anzunehmen, bei (vgl. auch den gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 30).

Die weiteren Ausführungen des Klägers - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 23. Juli 2015 (- III ZR 4.15 -, juris Rn. 13f.) sei die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nicht auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen „legislativen Unrechts“ anwendbar (ZB1, S. 5f.) - sind nicht entscheidungserheblich, weil die Vorinstanz - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend (s. o.) - den Staatshaftungsanspruch nicht an der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG hat scheitern lassen, sondern bereits daran, dass im streitgegenständlichen Zeitraum (1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009) ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht nicht vorgelegen hat.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Der Kläger (ZB, S. 6f. [Bl. 93f./GA]) rügt zunächst der Sache nach, er sei durch das angefochtene Urteil in Bezug auf die Frage des Eingreifens der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG und der hieraus folgenden Verneinung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG überrascht und so in seinem Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden. Hiermit dringt er jedoch nicht durch.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rsp.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.1.1985 - 1 BvR 293/84 -, juris Rn. 10; Kammerbeschluss vom 26.10.2011 - 2 BvR 320/11 -, juris Rn. 48; BVerwG, Beschluss vom 15.9.2011 - BVerwG 5 B 23.11 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2010 - 2 ME 233/10 -, juris Rn. 5). Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht stellt sicher, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BVerfG, Beschluss vom 20.4.1982 - 1 BvR 1242/81 -, juris Rn. 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 - 2 BvR 1086/74 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 - BVerwG 5 B 4.10 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2010 - 5 LA 32/09 -, juris Rn. 2). Da die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 25.5.1956 - 1 BvR 128/56 -, juris Rn. 7), lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrags für sich genommen nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs schließen (BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010, a. a. O., Rn. 4). Eine ausdrückliche Befassung mit Beteiligtenvorbringen ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen aus Sicht des entscheidenden Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, juris Rn. 17). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt nämlich keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BVerfG, Beschluss vom 30.1.1985, a. a. O., Rn. 10), also dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten nicht folgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.11.2004 - 1 BvR 179/03 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 5.8.2010 - BVerwG 5 B 10.10 -, juris Rn. 10).

Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ihm wird keine umfassende Erörterung sämtlicher entscheidungserheblicher Gesichtspunkte abverlangt; insbesondere muss es die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen (BVerwG, Beschluss vom 24.2.2015 - BVerwG 5 P 6.14 -, juris Rn. 20). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt unter dem Aspekt der Überraschungsentscheidung nur vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, weil dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen kann (Nds. OVG, Beschluss vom 23.08.2007 - 5 LA 123/06 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16.2.2012 - BVerwG 9 B 71.11 -, juris Rn. 9).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine Gehörsverletzung nicht erkennbar.

Der Kläger macht sinngemäß geltend (ZB1, S. 5f.), das Verwaltungsgericht habe ihm noch mit Beschluss vom 16. Juni 2015 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und mit dessen Begründung einen rechtlichen Hinweis gegeben, der eindeutig für eine Entscheidung zugunsten des Klägers - nämlich im Sinne der Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG - gesprochen habe; dann aber habe die Vorinstanz nach Erhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Juli 2015 die Klage abgewiesen, ohne dass dem Kläger dieser Schriftsatz zuvor durch das Gericht zugeleitet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die vollständige Klagabweisung „unvermittelt“ erfolgt.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger indes eine Gehörsverletzung unter dem Aspekt der Überraschungsentscheidung nicht aufgezeigt.

Unterstellt, den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Schriftsatz der Beklagten vom 13. Juli 2015 tatsächlich nicht übersandt worden, obwohl sich auf Blatt 49/Rückseite der Gerichtsakten ein entsprechender, vom 17. Juli 2015 datierender „Ab-Vermerk“ findet, hätte das Verwaltungsgericht seine - ohne mündliche Verhandlung durch die Einzelrichterin getroffene - Entscheidung vom 16. September 2015 nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht hätte rechnen können. Das Verwaltungsgericht hatte die Beteiligten bereits mit gerichtlicher Verfügung der Vorsitzenden vom 5. November 2014 (Bl. 42/GA) darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2014 verschiedene Verfahren entschieden habe, die Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung zum Gegenstand hätten. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bisher liege lediglich eine Pressemitteilung vor; die Urteile selbst stünden noch nicht zur Verfügung; das Bundesverwaltungsgericht habe den Klagen nur teilweise (und nur in geringem Umfang) stattgegeben und lediglich eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugebilligt; im Einzelnen könne dies der Pressemitteilung (BVerwG 2 C 3.13 u. a.) entnommen werden. Es werde daher - so das Verwaltungsgericht weiter - für sachgerecht gehalten, die Veröffentlichung der Entscheidungen abzuwarten; diese dürften in Kürze über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfügung stehen. Damit hat die Vorsitzende deutlich gemacht, dass für die Entscheidung im Streitfall die vom Bundesverwaltungsgericht in jenen Urteilen aufgestellten Grundsätze maßgeblich sein würden.

Aus jenen Urteilen geht indes eindeutig hervor, dass in Fällen der Besoldung nach §§ 27, 28 BBesG a. F. ein Entschädigungsanspruch der betreffenden Beamten nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG nur durchgreift, wenn die entsprechende Geltendmachung vor Ablauf der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erfolgt ist, welche am 8. September 2011 zu laufen begonnen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a. a. O., Rn. 50ff.; Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 52ff.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen BVerwG 2 C 6.13 ist seit dem 17. Februar 2015 auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abrufbar, das Urteil zum Aktenzeichen BVerwG 2 C 3.13 seit dem 3. März 2015. Zudem sind beide Urteile im Jahr 2015 in zahlreichen juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht worden, etwa im Juni-Heft der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ 2015, 812 und 818). Dementsprechend hat für die Prozessbevollmächtigten des Klägers seit Februar 2015 die Möglichkeit bestanden, von den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen, insbesondere auch in Bezug auf den Beginn des Laufes der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG am 8. September 2011, Kenntnis zu nehmen.

Der knappen Begründung des Vergleichsvorschlags des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Durchgreifen eines Entschädigungsanspruchs des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG abschließend geprüft worden wäre. Denn zum einen spricht die dortige Formulierung

dürfte für den streitgegenständlichen Zeitraum danach ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld bestehen (nach § 15 Abs. 2 AGG i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG), den das Bundesverwaltungsgericht auf 100,- EUR monatlich beziffert“ [Hervorhebung durch den Senat]

eindeutig für eine nur vorläufige Einschätzung der Berichterstatterin, und zum anderen wird in dieser Begründung die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit keinem Wort erwähnt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 16. Juni 2015 nicht reagiert; bereits zuvor hatten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. Erklärung des Klägers vom 19. Dezember 2012 [Bl. 22/GA]; Erklärung der Beklagten vom 9. Januar 2013 [Bl. 23/GA]). Nach alledem musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf damit rechnen, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung unter Zugrundelegung der in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 im Einzelnen entwickelten Maßstäben ergehen werde.

b) Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft (ZB1, S. 7 [Bl. 94/GA]), er hätte - wenn das Verwaltungsgericht seinen Prozessbevollmächtigten den Schriftsatz der Beklagten vom 13. Juli 2015 übersandt hätte, durch diese auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2015 (- III ZR 4/15 -, a. a. O.) hinweisen können und das Verwaltungsgericht hätte unter Zugrundelegung dessen nicht gegen den Kläger entschieden -, vermag dieser Vortrag die Zulassung der Berufung wegen einer Gehörsverletzung unter dem Aspekt der Überraschungsentscheidung ebenfalls nicht zu begründen.

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Eine Entscheidung „beruht“ auf einem Rechtsverstoß, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verstoß zu einem sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.1962 - BVerwG 5 B 83.61 -, juris Rn. 15 [zur vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO]; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 132 Rn. 56). Eine solche Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Sachentscheidung bei Vermeidung des geltend gemachten Verfahrensfehlers besteht hier jedoch nicht. Denn ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz (vgl. Happ, in: Eyermann, a. a. O., § 24 Rn. 51), wonach für den streitgegenständlichen Zeitraum ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bereits mangels hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ausscheidet, war der vom Kläger geltend gemachte, vom Bundesgerichtshof in jener Entscheidung aufgestellte Grundsatz im Streitfall nicht entscheidungserheblich (vgl. Ziffer II. 2. c) dieses Beschlusses).

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).