Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.03.2011, Az.: 4 LB 62/07

Feststellung der Zugehörigkeit einer gemeindlichen Exklave zu einem Jagdbezirk als eine einzelfallbezogene Regelung mit konstitutiver Wirkung in der Gestalt einer Anschlussverfügung; Wirksamkeit eines mit der Feststellung verbundenen Anschlusses von Grundstücken an einen Jagdbezirk durch das Inkrafttreten des Preußischen Jagdgesetzes, des Reichsjagdgesetzes und des Bundesjagdgesetzes; Untergang eines auf der Grundlage der Hannoverschen Jagdordnung entstandenen Jagdbezirks bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Bildung eines Jagdbezirks nach dem Preußischen Jagdgesetz, dem Reichsjagdgesetz und dem Bundesjagdgesetz; Änderung der Grenzen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks mit einer Änderung des Gemeindegebiets kraft Gesetzes; Geltung der Änderung der Grenzen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks auch bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Angliederungsverfügung zur Zeit des Erlasses; Vereinbarkeit des im niedersächsischen Landesrecht geregelten Fortbestandes von gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Falle eines Zusammenschlusses von Gemeinden

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.03.2011
Aktenzeichen
4 LB 62/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 12230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0301.4LB62.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 03.04.2006 - AZ: 2 A 59/05
OVG Niedersachsen - 01.09.2006 - AZ: 8 LA 62/06

Fundstelle

  • NdsVBl 2011, 221-224

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Jagdbezirke nach der Hannoverschen Jagdordnung vom 11. März 1859

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine im Jahr 1859 auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Hannoverschen Jagdordnung erfolgte Feststellung der Zugehörigkeit einer gemeindlichen Exklave zu einem Jagdbezirk kann eine einzelfallbezogene Regelung mit konstitutiver Wirkung in der Gestalt einer Anschlussverfügung darstellen, die nach heutigem Verständnis einer Angliederungsverfügung nach § 5 Abs. 1 BJagdG entspricht.

  2. 2.

    Der mit der Feststellung verbundene Anschluss von Grundstücken an einen Jagdbezirk ist durch das Inkrafttreten des Preußischen Jagdgesetzes, des Reichsjagdgesetzes und des Bundesjagdgesetzes nicht unwirksam geworden.

  3. 3.

    Sofern ein auf der Grundlage der Hannoverschen Jagdordnung entstandener Jagdbezirk auch die Voraussetzungen für die Bildung eines Jagdbezirks nach dem Preußischen Jagdgesetz, dem Reichsjagdgesetz und dem Bundesjagdgesetz erfüllt, ist dieser nicht untergangen.

  4. 4.

    Der aus § 8 Abs. 1 BJagdG hergeleitete Grundsatz, dass sich mit einer Änderung des Gemeindegebiets kraft Gesetzes auch die Grenzen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ändern, lässt den Fortbestand einer früher verfügten Angliederungsverfügung unberührt. Dies gilt auch dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Angliederungsverfügung zur Zeit ihres Erlasses gefehlt haben, die Angliederungsverfügung nach dem jetzigen Recht nicht neu ausgesprochen werden dürfte oder der Zweck einer erlassenen Angliederungsverfügung infolge des neuen Zuschnitts der Gemeindegrenzen durch eine kommunale Neugliederung weggefallen ist.

  5. 5.

    Der im niedersächsichen Landesrecht geregelte Fortbestand von gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Falle des Zusammenschlusses von Gemeinden bzw. Eingemeindungen widerspricht Bundesrecht nicht, wenn die Jagdbezirke die in § 8 Abs. 3 BJagdG vorgesehene Mindestgröße von 250 ha aufweisen.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die im Landkreis Uelzen westlich der Landesstraße 265 von Soltendieck nach Suhlendorf gelegene Fläche mit der Flurbezeichnung "Große Heide" zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin oder dem der Beigeladenen gehört.

2

Das Gebiet "Große Heide" mit einer Gesamtfläche von ca. 16 ha (entspricht 60 Hannoverschen Morgen) umfasst die Grundstücke mit den heutigen Flurstücksnummern 1/2 bis 1/10 der Flur 1 der Gemarkung Bockholt. Das Gebiet liegt an der Grenze zwischen den Gemeinden Wieren und Soltendieck. Die Gemeinde Wieren wurde im Jahr 1972 im Rahmen der in Niedersachsen durchgeführten kommunalen Gebiets- und Verwaltungsreform durch Zusammenschluss u.a. der vormals selbständigen Gemeinden Könau, Ostedt und Wieren gebildet, die Gemeinde Soltendieck durch Zusammenschluss u.a. der vormals selbständigen Gemeinden Bockholt und Heuerstorf (vgl. § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden im Raum Uelzen und im Bereich der Stadt Munster vom 10. Mai 1972 (Nds. GVBl., S. 267)). Ausweislich eines aktuellen Auszugs aus der amtlichen Liegenschaftskarte (GA Bl. 165) liegt das Gebiet "Große Heide" in der Gemeinde Soltendieck.

3

Bis zu einer im Jahr 1983 erfolgten Umgemarkung wurden die zur "Großen Heide" gehörigen Grundstücke unter anderen Flurnummern als Flurstücke der Flur 3 der Gemarkung Ostedt geführt. Die Flurstücke gehörten laut Unterlagen des Katasteramtes Uelzen jedoch nicht zum Gebiet der bis zur Gebiets- und Verwaltungsreform im Jahr 1972 selbständigen Gemeinde Ostedt, sondern laut Flurbuch für die Flur 3 der Gemarkung Ostedt (vgl. Bl. 172 GA) zum "Gemeindebezirk Heuerstorf". Eine Verbindung der "Großen Heide" zum übrigen Gebiet der vor der Gebiets- und Verwaltungsreform ebenfalls selbständigen Gemeinde Heuerstorf bestand nicht.

4

Bereits bei Anlegung des Katasters wurde die "Große Heide" als Gebiet der Gemeinde Heuerstorf erfasst. So wurde in der Gemarkungskarte des Kreises Uelzen, Amt Oldenstadt, für die Gemarkung Ostedt aus dem Jahr 1870 (sog. Reinkarte, Bl. 167 GA) das Gebiet der "Großen Heide" als "Enclave zum Gemeindebezirk Heuerstorf gehörig" eingetragen. Ausweislich der Reinkarte wies die "Große Heide" keine unmittelbare Verbindung zum Gemeindebezirk Heuerstorf auf, sondern war in westlicher und nördlicher Richtung von Ostedter Gebiet, in östlicher Richtung von Bockholter Gebiet und in südlicher Richtung von Könauer Gebiet umgeben.

5

Unter dem 9. Mai 1859 erfolgte eine Feststellung der Jagdbezirke in der Gemeinde Ostedt und in der Gemeinde Hoyerstorf durch das Königliche Amt in Oldenstadt (vgl. Bl. 177 ff. Beiakte B und Bl. 90 ff. GA). In beiden Feststellungen des Königlichen Amtes heißt es eingangs, dass die Jagdbezirke "in Gemäßheit der Bestimmungen der Jagdordnung vom 11. März 1859, der Bekanntmachung des Königlichen Ministerii des Innern von demselben Tage, die Ausführung der Jagdordnung betreffend, und der von Demselben erlassenen Anweisung zur Vorbereitung und Ausführung der Vorschriften obiger Verordnungen nachstehend festgestellt sind". In der Feststellung der Jagdbezirke für die Gemeinde Ostedt wird der "Feldmarks-Jagdbezirk" mit der Bezeichnung "Ostedt" aufgeführt. Dieser wird beschrieben mit "Sämtliche die Feldmark Ostedt bildenden Grundstücke innerhalb ihrer feststehenden Begrenzung gegen die benachbarten Feldmarken in einer ungefähren Größe von . Morgen - 60 Morgen Heide der Dorfschaft Heuerstorf gehörig sind dem obigen Feldmarks-Jagdbezirke angeschlossen." Für die Gemeinde "Hoyerstorf" wird in der Feststellung vom 9. Mai 1859 der "Feldmarks-Jagdbezirk" mit der Bezeichnung "Hoyerstorf" aufgeführt und wie folgt beschrieben: "Sämtliche die Feldmark Hoyerstorf bildenden Grundstücke innerhalb ihrer feststehenden Begrenzung gegen die benachbarten Feldmarken in einer ungefähren Größe von . Morgen - 60 Morgen Heide, der Dorfschaft Hoyerstorf gehörig, in der Feldmark Ostedt belegen, sind dem Feldmarks-Jagdbezirk Ostedt beigelegt". Am Ende der Feststellungen des Königlichen Amtes vom 9. Mai 1859 zu den Jagdbezirken in den Gemeinden Ostedt und "Hoyerstorf" heißt es jeweils, dass "die vorstehend erfolgte Feststellung der Jagdbezirke . den Betheiligten hierdurch eröffnet, und für etwaige Recurse eine 14tägige Frist vom heutigen Tage an bei Strafe des Verlustes der Recurs-Befugnis bestimmt" wird. Ein "Recurs" durch einen der Beteiligten gegen die damals erfolgte Feststellung ist soweit ersichtlich nicht erfolgt.

6

In einem "Rezeß über die Spezialteilung und Verkoppelung der Feldmark des Dorfes Ostedt, Amts Bodenteich, nunc Amts Oldenstadt" vom 18. Juli 1861 waren zudem die Rechte an der Nutzung der "Großen Heide" geregelt. § 1 des Rezesses bestimmte die Aufhebung der Servitute "nach vorgängiger Abfindung der Weideberechtigten zu Heuerstorf auf deren Mithude auf der s.g. Ostedter großen Heide" unter Entschädigung der Grundeigentümer "für gehabten Grundbesitz oder als Äquivalent seiner bisherigen Berechtigungen" durch Erhalt zugeteilter, im Anhang II des Rezesses aufgeführter Grundstücke (vgl. die undatierte Transkription des Rezesses vom 16. Juli 1861 aus dem Kreisarchiv des Beklagten, Bl. 138 ff. GA.).

7

Die Klägerin betrachtete das Gebiet "Große Heide" von jeher als zu ihrem Jagdbezirk zugehörig. Nachdem es im Jahr 2001 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Pächter der Gemeinschaftsjagd Bockholt und einem der Pächter der Gemeinschaftsjagd Ostedt gekommen war, teilte die Klägerin der unteren Jagdbehörde des Beklagten in mehreren Schreiben, u.a. vom 27. März 2001 und vom 2. Oktober 2001, mit, dass die Fläche "Große Heide" seit 1861 von den Jagdpächtern der Genossenschaftsjagd Ostedt bejagt werde, eine Angliederung des Gebiets "Große Heide" durch den "seinerzeitigen Rezeß" erfolgt sei und die 1983 erfolgte katasteramtliche Zuordnung der Flurstücke zur Gemarkung Bockholt keine Bedeutung für die Zuordnung der "Großen Heide" zu ihrem Jagdbezirk habe. Der Beklagte vertrat hingegen mit Schreiben vom 28. Mai 2001 und 29. Oktober 2001 die Auffassung, dass die zum Gebiet der "Großen Heide" gehörenden Flurstücke gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG wegen fehlender jagdrechtlicher Angliederungsvereinbarung zum Jagdbezirk der Beigeladenen gehöre.

8

In der Folgezeit kam es zu einer zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Pächter der Gemeinschaftsjagd Bockholt und einem der Pächter der Gemeinschaftsjagd Ostedt. Das Amtsgericht Uelzen gab der auf die Unterlassung der Jagd in der "Großen Heide" gerichteten Klage des Bockholter Jagdpächters mit Urteil vom 29. September 2003 - 12 C 14/02 - mit der Begründung statt, dass die Enklave "Große Heide" seit der Gebietsreform 1972 zur politischen Gemeinde Soltendieck gehöre, damit in den Jagdbezirk der Beigeladenen falle und eine hiervon abweichende Angliederungsverfügung nicht vorliege. Das Landgericht Lüneburg wies mit Beschluss vom 24. März 2004 - 1 S 79/03 - die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Pächters der Gemeinschaftsjagd Ostedt zurück.

9

Unter dem 29. September 2004 teilte das Ordnungsamt des Beklagten dem Amt für Finanzen und Kommunalaufsicht amtsintern mit, dass sich die Jagdbezirksgrenzen der Jagdgenossenschaften Ostedt und Bockholt "aufgrund einer Flurbereinigung im Jahr 1983" geändert hätten, die Fläche "Große Heide" nach "gerichtlicher Klärung" zum Jagdbezirk der Beigeladenen gehöre und die dadurch verringerte Fläche der Klägerin bei der Bemessung der Jagdsteuer zu berücksichtigen sei. Nachdem die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 12. November 2004 auf die Feststellung der Jagdbezirke in der Gemeinde Ostedt durch das Königlich Amt in Oldenstadt vom 9. Mai 1859 hingewiesen hatte, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2004 mit, dass eine Anerkennung des Jagdbezirks in der Festlegung aus dem Jahr 1859 entgegen den Regelungen des Bundesjagdgesetzes und gegen die vorliegenden Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts nicht erfolgen könne.

10

Daraufhin hat die Klägerin am 17. März 2005 Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe ein Feststellungsinteresse, da nicht offen bleiben könne, zu welchem Jagdbezirk die "Große Heide" gehöre. Die zwischen den Jagdpächtern der Jagdbezirke Ostedt und Bockholt ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts entfalteten keine Rechtskraftwirkung für die betroffenen Jagdgenossenschaften und den Beklagten. Die Klage sei auch begründet, da nach der amtlichen Verfügung vom 9. Mai 1859 des Königlichen Amtes Oldenstadt die strittige Fläche zwar der "Dorfschaft Heuerstorf" zugehörig, jagdrechtlich aber dem Feldmarks-Jagdbezirk Ostedt angeschlossen sei. Diese amtliche jagdrechtliche Zuordnung der Fläche zu ihrem Jagdbezirk sei in der Folgezeit weder durch die preußischen Jagdgesetze von 1907 und 1934 noch durch das nachfolgende Reichsjagdgesetz aufgehoben worden. Durch die Gebietsreform im Raum Uelzen seien zwar Heuerstorf und Bockholt der Gemeinde Soltendieck zugeschlagen worden, doch habe dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Auswirkungen auf frühere Angliederungsverfügungen. Mit der katastermäßigen Umschreibung von 1983 sei ebenfalls keine Aufhebung der Angliederung verbunden gewesen.

11

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Grundstücke Gemarkung Bockholt Flur 1, Flurstück 2/10, 3/10, 4/10, 5/10, 6/10, 7/10, 8/10, 9/10, 10/10 und 11/10 mit einer Fläche von rund 60 Morgen zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Ostedt gehören.

12

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

13

Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig sei, da es an einem feststellungsfähigen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis fehle. Der Sache nach gehe es um eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, die allerdings bereits vom Amtsgericht und vom Landgericht entschieden worden sei. Die Klage sei zudem unbegründet, da eine Zugehörigkeit der "Großen Heide" zum Jagdbezirk der Klägerin nur bei einer entsprechenden Angliederung möglich sei, die allerdings nicht vorliege.

14

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. April 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe zwar das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche Interesse an der Klärung der Frage, zu welchem Jagdbezirk die "Große Heide" gehöre, zu. Die Klage sei jedoch unbegründet, da das Gebiet der "Großen Heide" durch den mit der Gebietsreform im Jahr 1972 erfolgten Zusammenschluss u. a. der vormals selbständigen Gemeinden Heuerstorf und Bockholt zur Gemeinde Soltendieck seine Eigenschaft als Exklave verloren habe und somit gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG kraft Gesetzes Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Beigeladenen geworden sei. Zugleich sei die "Große Heide" damit aus dem Jagdbezirk der Klägerin ausgeschieden. Diese Rechtsfolge wäre nur dann nicht eingetreten, wenn die "Große Heide" durch eine Angliederungsverfügung Bestandteil des Jagdbezirks der Klägerin geworden wäre. Eine Angliederungsverfügung habe nämlich grundsätzlich auch dann Bestand, wenn sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes stamme, es sich also um eine sog. altrechtliche Angliederung handele. Die von der Klägerin geltend gemachte "Feldmarksbeschreibung" vom 9. Mai 1859 habe jedoch nicht den Charakter einer altrechtlichen Abrundung mit konstitutiver Bedeutung.

16

Der seinerzeit zuständige 8. Senat des erkennenden Gerichts hat mit Beschluss vom 1. September 2006 - 8 LA 62/06 - auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen. Zur Begründung hat der 8. Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der am 9. Mai 1859 getroffenen Feststellung der Jagdbezirke für die Gemeinde Ostedt um eine einzelfallbezogene Regelung mit konstitutiver Wirkung auf der Grundlage der Hannoverschen Jagdordnung vom 11. März 1859 gehandelt habe, die nach heutigem Begriffsverständnis einer Abrundung nach § 5 BJagdG entspreche. Es sei davon auszugehen, dass auch eine "altrechtliche" Verfügung nach der Hannoverschen Jagdordnung nicht durch das spätere Inkrafttreten des Preußischen Jagdgesetzes, danach des Reichsjagdgesetzes und schließlich des Bundesjagdgesetzes außer Kraft getreten sei. Die Verfügung vom 9. Mai 1859 könnte daher allenfalls im Jahr 1972 gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG als Folge der Gebietsreform im Landkreis Uelzen unwirksam geworden sein. Es sei jedoch bereits nicht hinreichend geklärt, ob es sich bei der "Großen Heide" im Jahr 1972 überhaupt noch um einen Bestandteil der bis dahin noch existierenden politischen Gemeinde Heuerstorf gehandelt habe, der durch die Zusammenlegung u.a. dieser Gemeinde und der Gemeinde Bockholt zur Gemeinde Soltendieck Anschluss an das neue Gebiet der Gemeinde Soltendieck gewonnen und dadurch seine Eigenschaft als Exklave verloren habe. Denn in einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Karte des Katasteramts Uelzen aus dem Jahr 1943 sei die "Große Heide" nicht als dem Gemeindegebiet von Heuerstorf, sondern als dem Gemeindegebiet von Ostedt zugehörig dargestellt. Selbst wenn man annehme, dass die "Große Heide" ihre Exklaveneigenschaft bis zur Gebietsreform im Jahr 1972 beibehalten habe, könne im Zulassungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass die Gebietsreform nach § 8 Abs. 1 BJagdG zur Änderung der davon betroffenen gemeinschaftlichen Jagdbezirke geführt habe. Zu klären sei insofern, ob aus Art. 8 LJagdG in der Fassung vom 13. April 1973 der allgemeine landesrechtliche Grundsatz folge, dass bei Gemeindezusammenschlüssen die bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke weiter bestehen bleiben. Darüber hinaus bleibe zu klären, ob eine altrechtliche Verfügung auf der Grundlage der Hannoverschen Jagdordnung Vorrang vor der abstrakt generellen Regelung des § 8 Abs. 1 BJagdG habe.

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Zur Begründung der zugelassenen Berufung führt die Klägerin unter Vertiefung ihres Vorbringens im Zulassungsverfahren im Wesentlichen Folgendes aus: Sowohl aus der vom 8. Senat in seinem Zulassungsbeschluss erwähnten amtlichen Karte des Katasteramtes Uelzen aus dem Jahr 1943 als auch aus einer weiteren, undatierten amtlichen Karte (Bl. 126 GA), die den Grenzverlauf nach der Gebietsreform 1972 wiedergebe, sei zu schließen, dass die "Große Heide" vor der Gebietsreform zur Gemeinde Ostedt gehört habe und bereits deshalb zu ihrem Jagdbezirk gehöre. Selbst wenn dieses nicht der Fall gewesen sein sollte, liege mit der "Feldmarksbeschreibung" durch das Königliche Amt Oldenstadt vom 9. Mai 1859 eine "altrechtliche" Angliederungsverfügung vor, die in Folge der Gebietsreform im Landkreis Uelzen nicht untergegangen sei. Bereits in seinen Entscheidungen vom 16. November 1995 - 3 C 28.94 - und vom 18. April 1996 - 3 C 5.95 - habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Bestand einer Angliederungsverfügung von kommunalen Neugliederungsmaßnahmen unberührt bleibe. Des Weiteren sei Art. 8 LJagdG in der Fassung vom 13. April 1973 zu berücksichtigen, wonach der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden keinen Einfluss auf den Bestand der gemeinschaftlichen Jagdbezirke habe. Es stelle keinen Verstoß gegen das in § 8 Abs. 1 BJagdG geregelte höherrangige Bundesrecht dar, wenn der Landesgesetzgeber aus Anlass der Gemeindegebietsreform und zur Vermeidung ansonsten unabsehbarer Auswirkungen für die Jagdausübung abweichende Regelungen von der grundsätzlich vorgesehenen Identität zwischen Gemeindegebiet und gemeinschaftlichem Jagdbezirk vorsehe.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 3. April 2006 zu ändern und festzustellen, dass eine ca. 60 Morgen große Fläche in der Gemarkung mit der Flurbezeichnung "Große Heide" - Gemarkung Bockholt Flur 1 Flurstücke 1/2 bis 1/10 - zu ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört.

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Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte führt aus, dass die "Große Heide" ursprünglich zum Gebiet der Gemeinde Heuerstorf gehört habe, seit der Gebiets- und Verwaltungsreform von 1972 zur Gemeinde Soltendieck gehöre und dadurch die zuvor gegebene Exklaveneigenschaft dieses Gebiets entfallen sei. Mit dem Anschluss an das Gemeindegebiet Soltendieck sei die "Große Heide" Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Beigeladenen geworden. Aus Bundesrecht folge, dass das Gemeindegebiet und die Flächen eines oder mehrerer darin befindlicher Jagdbezirke übereinstimmen sollen und sich folglich mit der Änderung des Gemeindegebiets zwangsläufig auch die Grenzen der gemeinschaftlichen Jagdbezirke änderten. Regelungen des Landesrechts könnten hiervon keine abweichenden Regelungen vorsehen. Die bundesrechtliche Regelung gehe ebenso einer altrechtlichen Angliederungsverfügung vor.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen

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II.

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

24

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht für erforderlich hält.

25

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet.

26

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Bei der beantragten Feststellung der Zugehörigkeit der Flächen der "Großen Heide" zum Jagdbezirk der Klägerin geht es um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Feststellungsfähig sind Eigenschaften, an deren Vorliegen das Bestehen von Rechten und Pflichten geknüpft ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 43 Rn 13). Um eine solche rechtserhebliche Eigenschaft geht es hier. Denn aus der Zugehörigkeit der "Großen Heide" zu ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ergeben sich unmittelbare jagdrechtliche Rechte und Pflichten der Klägerin, der die Ausübung des Jagdrechts in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusteht (vgl. § 8 Abs. 5 BJagdG). Die Zugehörigkeit dieser Fläche zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin hat zudem die Mitgliedschaft der dortigen Grundeigentümer in der Jagdgenossenschaft Ostedt zur Folge (§ 9 Abs. 1 BJagdG). Die Jagdgenossen beschließen nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 3 BJagdG u.a. über die konkrete Nutzung des Jagdausübungsrechts sowie die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und haben ggfs. einen Anspruch auf Auskehrung ihres Anteils an dem Ertrag gegen die Klägerin (§ 10 Abs. 3 BJagdG).

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Die Klägerin kann auch das erforderliche Feststellungsinteresse vorweisen. Für ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO genügt ein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262). Ein solches liegt hier vor. Für die Durchführung der der Klägerin obliegenden Aufgaben ist es von Bedeutung, ob das Gebiet "Große Heide" zu ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört und damit jagdrechtliche Rechte und Pflichten der Klägerin für dieses Gebiet bestehen. Ein Feststellungsinteresse wirtschaftlicher Art ist zudem dadurch gegeben, dass die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Jagdsteuer vom Jagdwert ihres Jagdbezirks und damit von dessen Größe abhängig ist. Dem Feststellungsinteresse kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Frage der Zugehörigkeit der "Großen Heide" zu einem Jagdbezirk bereits Gegenstand eines zivilrechtlichen Rechtsstreits gewesen sei und insoweit eine gerichtliche Klärung bereits vorliege. Denn über die Zugehörigkeit der "Großen Heide" zum Jagdbezirk der Klägerin ist in einer für die Beteiligten dieses Verfahrens bindenden Weise bislang noch nicht entschieden worden.

28

Die Feststellungsklage ist ferner begründet. Denn das Gebiet der "Großen Heide" ist Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin. Bei der auf der Grundlage der Hannoverschen Jagdordnung vom 11. März 1859 (Hannov. Gesetzsamml. I S. 159) ergangenen Feststellung der Jagdbezirke in der Gemeinde Ostedt durch das Königliche Amt in Oldenstadt vom 9. Mai 1859 hat es sich nämlich hinsichtlich der Zuordnung des Gebiets der "Großen Heide" zu dem Feldmarks-Jagdbezirk Ostedt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Anschlussverfügung mit konstitutiver Wirkung gehandelt, die weder durch die später erlassenen Jagdgesetze noch durch die Zusammenlegung der Gemeinden Heuerstorf und Bockholt zur Gemeinde Soltendieck im Rahmen der kommunalen Gebietsreform in Niedersachsen im Jahr 1972 unwirksam geworden ist.

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Die Feststellung der Jagdbezirke für die Gemeinde Ostedt stellt in Bezug auf die Zuordnung der hier streitigen "Großen Heide" zu dem Feldmarks-Jagdbezirk Ostedt eine einzelfallbezogene Regelung mit konstitutiver Wirkung dar. Hierzu hat der 8. Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 1. September 2006 bereits Folgendes ausgeführt:

"Der Klägerin ist zunächst in der Annahme zu folgen, dass es sich bei der am 9. Mai 1859 erfolgten Feststellung des Jagdbezirks der Gemeinde Ostedt hinsichtlich der Zuordnung der hier streitigen "Großen Heide" um eine einzelfallbezogene Regelung mit konstitutiver Wirkung handelte, die damals als "obrigkeitliche Anschlussverfügung" verstanden wurde und nach heutigen Begriffsverständnis einer Abrundung gemäß § 5 BJagdG entspricht. Nach der Regierungsbegründung (abgedr. bei Stelling, Die Hannoverschen Jagdgesetze, 2. Aufl. 1930, S. 105 ) zum Erlass der Hannoverschen Jagdordnung vom 11. März 1859 hatte die Erfahrung nach der im Jahr 1850 erfolgten Rechtsänderung ein dringendes Bedürfnis aufgezeigt, die Zahl der zur Ausübung der Jagd Berechtigten zu beschränken. Deshalb sollte zukünftig, d.h. ab 1859 nur dem Eigentümer einer größeren zusammenhängenden Fläche die unbeschränkte Jagdausübung gestattet sein. Hinsichtlich der übrigen zu einer Feldmark gehörenden Grundstücke sollte diese Befugnis nur in die Hände weniger Personen gelegt werden. Daher wurde durch § 2 der Hannoverschen Jagdordnung vom 11. März 1859 bestimmt, dass grundsätzlich nur ein Grundeigentümer mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 300 Hannoverschen Morgen auf derselben zur Ausübung der Jagd berechtigt war. Anderenfalls sollte die Ausübung der Jagd gemäß § 3 von der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer jeder Feldmark (Feldmarkgenossen) verwaltet werden. Dieses System entspricht im Kern der noch heute geltenden Unterscheidung zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Es bedurfte noch der Ergänzung für den Fall, dass Grundstücke etwa keiner Feldmark angehörten oder - wie vorliegend - von dem Jagdbezirk der Feldmark, zu der sie gehörten, durch dazwischen liegende fremde Jagdbezirke getrennt waren. Die dazu notwendige Regelung enthielt § 4 der Hannoverschen Jagdordnung. Er bestimmte, dass u. a. in den vorgenannten Fällen die nicht anderweitig zuzuordnenden Grundstücke den sie umschließenden oder begrenzenden Jagdbezirken gegen einen entsprechenden Pachtpreis anzuschließen waren. Dazu war der Erlass einer "obrigkeitlichen Anschlussverfügung (vgl. Stelling, a.a.O., § 4 Jagdordnung, Rn. 7 V a) erforderlich. Zur Vorbereitung und Ausführung der Jagdordnung vom 11. März 1859 erging ebenfalls unter dem 11. März 1859 eine ergänzende "Nähere Anweisung" des Königlich Hannoverschen Ministeriums des Innern. Ziffer I dieser Anweisung enthielt Fristen, die für die allgemeine Feststellung der Jagdbezirke nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Jagdordnung einzuhalten waren. Diese Feststellung sollte bis zum 1. September 1859 abgeschlossen sein. Die in den Fällen des Anschlusses gemäß § 4 der Jagdordnung notwendigen Verhandlungen unter den Beteiligten gemäß der Bestimmungen des § 4 waren von den "Obrigkeiten" ebenfalls zeitig einzuleiten. Die erfolgte Feststellung der Bezirke war den Beteiligten zu eröffnen und für etwaige Rekurse eine höchstens vierzehntägige Frist zu bestimmen. Dementsprechend ist vorliegend verfahren worden. Soweit die damals als Exklave anzusehende "Große Heide" gestützt auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Hannoverschen Jagdordnung von 1859 dem damaligen Feldmarkjagdbezirk der Klägerin zugeordnet worden ist, stellte sich die "Feldmarksbeschreibung" durch das Königliche Amt Oldenstadt vom 9. Mai 1859 also als Regelung mit konstitutiver Wirkung, d. h. als Verfügung dar. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden."

30

Diese Rechtsauffassung vertritt auch der beschließende Senat. Mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Hannoverschen Jagdordnung ist erstmalig im Jagdrecht für die Provinz Hannover die rechtliche Voraussetzung dafür geschaffen worden, einzelne Grundstücke, die von dem Jagdbezirk der Feldmark, zu der sie gehörten, durch dazwischen liegende Jagdbezirke getrennt waren, an begrenzende Jagdbezirke anzuschließen (vgl. die bei Stelling, a.a.O., auf S. 294 wiedergegebenen Erwägungen zum Regierungsentwurf zu § 4 der Hannoverschen Jagdordnung sowie Ziffer I. Nr. 2 b) der Anweisung zur Vorbereitung und Ausführung der Vorschriften der Jagdordnung vom 11. März 1859 des Königlich Hannoverschen Ministeriums des Innern, ebenfalls abgedruckt bei Stelling, a.a.O., S. 501). Diese Voraussetzungen für einen derartigen Anschluss haben für das Gebiet der "Großen Heide" ausweislich der Reinkarte aus dem Jahr 1870 vorgelegen, da dieses Gebiet als "Enclave" keine räumliche Verbindung zu der Feldmark Heuerstorf aufwies, sondern in westlicher und nördlicher Richtung von Ostedter Gebiet, in östlicher Richtung von Bockholter Gebiet und in südlicher Richtung von Könauer Gebiet umgeben war. Von der Möglichkeit eines Anschlusses des Gebiets der "Großen Heide" an einen angrenzenden Jagdbezirk auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Hannoverschen Jagdordnung hat das Königliche Amt in Oldenstadt auch offenkundig Gebrauch gemacht, indem es im Rahmen der am 9. Mai 1859 erfolgten Feststellung der Jagdbezirke in der Gemeinde Ostedt bestimmt hat, dass 60 Morgen Heide, der Dorfschaft Heuerstorf gehörig, dem Feldmarks-Jagdbezirk Ostedt angeschlossen sind. Damit hat das Königliche Amt eine einzelfallbezogene Regelung mit konstitutiver Wirkung in Gestalt einer obrigkeitlichen Anschlussverfügung getroffen. Zwar schließt die dabei verwandte Formulierung ". angeschlossen sind" anders als die Formulierung "werden . angeschlossen" auch eine bloße deklaratorische Feststellung einer bereits bestehenden Zugehörigkeit des Gebiets zum Feldmarks-Jagdbezirk Ostedt nicht aus. Gegen eine bloße deklaratorische Feststellung der jagdbezirklichen Zugehörigkeit des Gebiets spricht aber entscheidend, dass die Möglichkeit des Anschlusses derartiger Flächen an angrenzende Jagdbezirke vor dem Inkrafttreten der Hannoverschen Jagdordnung vom 11. März 1859 gar nicht bestanden hatte, das Gebiet der "Großen Heide" dem Feldmarks-Jagdbezirk Ostedt im Zeitpunkt der Feststellung der Jagdbezirke in der Gemeinde Ostedt durch das Königliche Amt vom 9. Mai 1959 also noch gar nicht angeschlossen gewesen sein kann. Daraus folgt, dass die Grundstücke der "Großen Heide" erstmalig im Rahmen der Feststellung der Jagdbezirke in der Gemeinde Ostedt vom 9. Mai 1859 durch das Königliche Amt in Oldenstadt an den Feldmarks-Jagdbezirk Ostedt angeschlossen worden sind, d. h. das Königliche Amt insoweit eine einzelfallbezogene Regelung mit konstitutiver Wirkung in der Gestalt einer Anschlussverfügung getroffen hat.

31

Diese Anschlussverfügung ist auch nicht in der Folgezeit unwirksam geworden.

32

In der Rechtssprechung ist geklärt, dass Angliederungsverfügungen, die unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassen worden sind, nicht mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes ihre Geltung verloren haben (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 3 C 5.95 -, JE II Nr. 133 und Urt. v. 7.12.1995 - 3 C 15.94 -, JE II Nr. 129; Senatsbeschluss v. 23.2.2009 - 4 LB 63/07 -, NdsVBl. 2010, 20; Bay. VGH, Urt. v. 6.7.1988 - 19 B 87.01759 -, JE II Nr. 103). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass sich den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes kein Rechtssatz entnehmen lässt, wonach Angliederungsverfügungen nach dem Reichsjagdgesetz ihre Wirksamkeit verlieren (BVerwG, Urt. v. 7.12.1995 - 3 C 15.94 -, a.a.O.). Das gilt selbst dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verfügung zur Zeit ihres Erlasses gefehlt haben oder die Angliederung nach dem jetzt geltenden Recht nicht so hätte erfolgen dürfen (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 3 C 5.95 -, a.a.O.; ferner BVerwG, Urt. v. 6.4.1967 - I C 23.66 -, Buchholz 451.16, § 5 BJagdG Nr. 10). Daher bleibt es für eine auf der Grundlage des Reichsjagdgesetzes erlassene Angliederungsverfügung bei dem in § 43 Abs. 2 VwVfG verankerten Grundsatz, dass ein Verwaltungsakt, sofern dieser nicht nichtig ist, wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

33

Diese für die Fortgeltung der unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassenen Angliederungsverfügungen entwickelten Grundsätze sind auf die nach der Hannoverschen Jagdordnung vom 11. März 1859 erlassenen Anschlussverfügungen zu übertragen. Denn der in § 4 der Hannoverschen Jagdordnung vorgesehene Anschluss von Feldmarken oder einzelnen Grundstücken an sie umschließende oder begrenzende Jagdbezirke ist der in § 6 des Reichsjagdgesetzes vorgesehenen Angliederung von Grundflächen an einen Jagdbezirk insoweit gleich, als es sich in beiden Fällen um die Zuordnung von Flächen zu einem Jagdbezirk durch eine konkrete, auf bestimmte Grundflächen bezogene Maßnahme der nach damaligen Recht zuständigen Jagdbehörde im Einzelfall gehandelt hat.

34

Ausgehend davon ist die auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Hannoverschen Jagdordnung erlassene Anschlussverfügung weder mit dem Inkrafttreten des Preußischen Jagdgesetzes vom 18. Januar 1934 (Preußische Gesetzessammlung S. 13) noch mit dem Inkrafttreten des Reichsjagdgesetzes - RJagdG - vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) und desBundesjagdgesetzes - BJagdG - vom 29. November 1952 (BGBl. I S. 780) unwirksam geworden. In dem Preußischen Jagdgesetz, das die für die Provinz Hannover geltende Hannoversche Jagdordnung vom 11. März 1859 aufgehoben hat (§ 90 Buchst. e des Preußischen Jagdgesetzes), findet sich kein Rechtssatz, nach dem die unter der Geltung der Hannoverschen Jagdordnung erlassenen Anschlussverfügungen unwirksam sind. Die Übergangsbestimmungen im Preußischen Jagdgesetz sehen nur Regelungen zu den unter Geltung des bisherigen Rechts abgeschlossenen Pachtverträgen (§ 91 Preußisches Jagdgesetz) und zu den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelösten Jagdscheinen und ausgegebenen Jagderlaubnisscheinen (§ 92 Preußisches Jagdgesetz) vor, nicht jedoch zu den nach vormals geltenden Vorschriften des Landesrechts erfolgten Anschlussverfügungen. Auch das dem Preußischen Jagdgesetz nachfolgende Reichsjagdgesetz enthält keine Regelung, nach welcher die nach bisherigem Recht erlassenen altrechtlichen Verfügungen keinen Bestand mehr haben. Dementsprechend ist für eine auf der Grundlage des § 13 Abs. 7 des Preußischen Jagdgesetzes erlassene Abrundungsverfügung bereits entschieden worden, dass diese nicht durch das Inkrafttreten nachfolgender Jagdgesetze unwirksam geworden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 9.10.1984 - 14 OVG A 79/82 -, JE II Nr. 73). Gleiches gilt für auf der Grundlage des § 4 der Hannoverschen Jagdordnung erlassene Anschlussverfügungen, die im Kern Verfügungen nach § 13 Abs. 7 Preußisches Jagdgesetz entsprechen und durch das der Hannoverschen Jagdordnung nachfolgende Preußische Jagdgesetz - wie bereits ausgeführt - nicht aufgehoben worden sind.

35

Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anschlussverfügung vom 9. Mai 1859 infolge eines Untergangs des Jagdbezirks, an den das Gebiet der "Großen Heide" angegliedert worden ist, gegenstandslos geworden sein könnte. Das Königliche Amt in Oldenstadt hat am 9. Mai 1859 den Anschluss des Gebiets der "Großen Heide" an den seinerzeitigen Feldmarks-Jagdbezirk Ostedt verfügt, der gemäß § 3 der Hannoverschen Jagdordnung von der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer (Feldmarksgenossen) verwaltet worden ist und nach heutigem Verständnis einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk im Sinne von§ 8 Abs. 1 BJagdG entspricht. Es ist anerkannt, dass mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes mangels dahingehender Übergangsregelungen keine Auswirkungen auf den Fortbestand der zuvor kraft Gesetzes oder durch Einzelmaßnahmen entstandenen Jagdbezirke verbunden gewesen sind, sofern diese den Vorschriften der §§ 7 und 8 sowie des § 5 Abs. 2 BJagdG über Größe, Form und Beschaffenheit entsprochen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.1967 - I C 23.66 -, a.a.O.). Auch den Vorschriften des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz (Niedersächsisches Landesjagdgesetz) vom 31. März 1953 (Nds. GVBl. S. 23) ist nicht zu entnehmen, dass die vor seinem Inkrafttreten entstandenen Jagdbezirke untergehen und die Jagdbezirke erstmals mit Inkrafttreten dieses Gesetzes neu entstehen. Demzufolge wird in dem Runderlass des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. Juni 1953 (Nds. MBl. S. 258) zur Ausführung des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes vom 31. März 1953 und der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes vom 5. Juni 1953 (Nds. GVBl. S. 41) in Bezug auf die Bildung der Jagdbezirke auch ausgeführt, dass die auf Grund des Reichsjagdgesetzes gebildeten Jagdbezirke als solche bestehen bleiben und sich nur in den im Erlass genannten Fällen Änderungen ergeben können. Auch das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 enthält keine Bestimmungen zu den Auswirkungen seines Inkrafttretens auf den Bestand bereits bestehender "altrechtlicher" Jagdbezirke, so dass diejenigen Jagdbezirke, die auch die Voraussetzungen für die Bildung eines Jagdbezirks nach den Bestimmungen des Reichsjagdgesetzes erfüllt haben, durch dessen Inkrafttreten nicht erloschen sind. Dies kommt in den Überleitungs- und Durchführungsbestimmungen des Landes Preußen zum Reichsjagdgesetz (abgedr. bei Scherping-Vollbach, Das Reichsjagdgesetz, 2. Aufl., 1935, S. 201) auch eindeutig zum Ausdruck, da diese Regelungen zur Mindestgröße "bestehender" Eigenjagdbezirke enthalten. Auch dem Preußischen Jagdgesetz vom 18. Januar 1934, das die Hannoversche Jagdordnung vom 11. März 1859 abgelöst hat, ist keine Bestimmung zu entnehmen, wonach ein Jagdbezirk, der unter der Geltung der Hannoverschen Jagdordnung bestanden hat, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von selbst erlischt. Sofern ein auf der Grundlage der Hannoverschen Jagdordnung entstandener Jagdbezirk auch die Voraussetzungen für die Bildung eines Jagdbezirks nach dem Preußischen Jagdgesetz erfüllt hat, bestand dieser daher fort. Hier ist nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge davon auszugehen, dass der Feldmarks-Jagdbezirk Ostedt die erforderliche Mindestgröße für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, die sowohl nach den Bestimmungen des Preußischen Jagdgesetzes (§ 13 Abs. 1 des Preußischen Jagdgesetzes), nach den Bestimmungen des Reichsjagdgesetzes (§ 9 Abs. 1 und 2 RJagdG i.V.m. den Überleitungs- und Durchführungsbestimmungen des Landes Preußen zum Reichsjagdgesetz bzw. § 9 Abs. 2 der II. Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz vom 5. Februar 1937 (RGBl. I S. 47)) als auch nach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes (§ 8 Abs. 1 und 4 BJagdG i.V.m. mit den Regelungen des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes bzw. des Niedersächsischen Jagdgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen) jeweils 250 ha betragen hat bzw. beträgt, durchgängig aufgewiesen hat. Dies hat zur Folge, dass der seinerzeitige Feldmarks-Jagdbezirk Ostedt auch nach Inkrafttreten der vorgenannten Gesetze als gemeinschaftlicher Jagdbezirk fortbestanden hat und - jedenfalls in dem hier interessierenden Gebiet - mit dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin identisch ist. Daher kann keine Rede davon sein, dass die Anschlussverfügung von 1859 infolge eines Erlöschens des Jagdbezirks, an den die Flächen der "Großen Heide" angegliedert worden sind, gegenstandslos geworden ist.

36

Die Zuordnung des Gebiets der "Großen Heide" zum Jagdbezirk der Klägerin hat sich auch nicht durch den im Jahr 1972 im Rahmen der kommunalen Gebietsreform in Niedersachsen erfolgten Zusammenschluss u.a. der Gemeinden Bockholt und Heuerstorf zur Gemeinde Soltendieck erledigt. Allerdings bilden nach der Regelung des § 8 Abs. 1 BJagdG alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Das bedeutet, dass sich mit einer Änderung des Gemeindegebiets unmittelbar durch Gesetz grundsätzlich auch die Grenzen der gemeinschaftlichen Jagdbezirke ändern (BVerwG, Beschl. v. 3.3.1983 - 3 B 78.82 -, NuR 1984, 21 f. = JE II Nr. 54; ferner 8. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 20.6.2008 - 8 LA 285/04 -). Nach diesem Grundsatz würde die "Große Heide" nicht mehr zu dem Jagdbezirk der Klägerin gehören, da die zu diesem Gebiet gehörenden Flurstücke ausweislich der Unterlagen des Katasteramts Uelzen seit der kommunalen Gebiets- und Verwaltungsreform von 1972 innerhalb der Grenzen der Gemeinde Soltendieck liegen (vgl. amtliche Karte, Bl. 165 GA). Durchgreifende Anhaltspunkte dahingehend, dass die "Große Heide" bereits vor der Gebietsreform der zuvor selbständigen Gemeinde Ostedt zugeordnet worden ist und damit heute Teil der Gemeinde Wieren wäre und schon deshalb zum Jagdbezirk der Klägerin gehören würde, bestehen hingegen nicht. Die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Karte des Katasteramtes Uelzen aus dem Jahr 1943 und die von der Klägerin vorgelegte undatierte Karte (Bl. 126 GA) weisen zwar einen Verlauf der Gemeindegrenzen auf, nach dem das fragliche Gebiet in der früher selbständigen Gemeinde Ostedt gelegen hat und damit heute der Gemeinde Wieren zugehörig wäre. Den weiteren vorliegenden Unterlagen des Katasteramtes, die für die Bestimmung des Grenzverlaufs maßgeblich sind (vgl. Munte in Schuck, Bundesjagdgesetz, 2010, § 8 Rn 27), lässt sich eine Zugehörigkeit der "Großen Heide" zur früheren Gemeinde Ostedt bzw. heute zur Gemeinde Wieren jedoch nicht entnehmen. Insbesondere das Flurbuch zur Flur 3 der Gemarkung Ostedt, zu dem die "Große Heide" bis zur 1983 erfolgten Umgemarkung gehörte, weist die zur "Großen Heide" gehörenden Grundstücke als zur Gemeinde Heuerstorf gehörig aus. Auch der sog. Reinkarte zur Flur 3 der Gemarkung Ostedt, in welcher die Veränderungen von 1870 bis 1959 in Rot gekennzeichnet sind, ist nicht zu entnehmen, dass die "Große Heide" vor der Gebietsreform nicht mehr zur Gemeinde Heuerstorf gehörte. Anhaltspunkte dafür finden sich auch nicht in der Transkription des Rezesses aus dem Jahr 1861.

37

Der aus § 8 Abs. 1 BJagdG hergeleitete Grundsatz, dass sich mit einer Änderung des Gemeindegebietes kraft Gesetzes auch die Grenzen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ändern, gelangt im vorliegenden Fall aber nicht zur Anwendung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass die §§ 7 und 8 BJagdG, die die Bildung und Zusammensetzung der Eigenjagdbezirke und der gemeinschaftlichen Jagdbezirke regeln, den Fortbestand früher verfügter Abrundungsverfügungen unberührt lassen und zwar auch dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Angliederungsverfügung zur Zeit ihres Erlasses fehlten oder wenn die Angliederung nach dem jetzigen Recht nicht neu ausgesprochen werden dürfte (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 3 C 5.95 -, a.a.O.; Urt. v. 7.12.1995 - 3 C 15.94 -, a.a.O.). Ferner ist anerkannt, dass auch der Wegfall des Zwecks einer erlassenen Angliederungsverfügung infolge des neuen Zuschnitts der Gemeindegrenzen durch eine kommunale Neugliederung nicht zum Fortfall der einmal erlassenen Angliederungsverfügung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1995 - 3 C 28.94 -, JE II Nr. 131). Angliederungsverfügungen nach § 5 Abs. 1 BJagdG treten daher auch dann nicht außer Kraft, wenn eine früher durch Verfügung einem Eigenjagdbezirk angegliederte Fläche durch eine Maßnahme der kommunalen Neugliederung einen Zusammenhang mit einem Gemeinschaftsjagdbezirk aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1995 - 3 C 28.94 -, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung insoweit ausgeführt:

"Der Zweck der Angliederung an den Eigenjagdbezirk besteht zwar grundsätzlich darin, die jagdbezirksfreie Fläche, auf der nach § 6 Satz 1 BJG die Jagd ruht, gleichwohl bejagbar zu machen. Selbst wenn aber dieser Zweck infolge des neuen Zuschnitts der Gemeindegrenzen durch die kommunale Neugliederung weggefallen ist, führt es nicht zum Fortfall der einmal erlassenen Angliederungsverfügung. Vielmehr gilt der Grundsatz des § 43 Abs. 2 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Selbst gesetzliche Änderungen im Bereich des Jagdrechts, so etwa das Inkrafttreten der §§ 6 und 7 BJG, führen nicht zur unmittelbaren oder konstitutiven Aufhebung des Fortbestehens von früher verfügten Angliederungen ... In der jagdrechtlichen Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, dass Angliederungsverfügungen ipso iure wegfallen, wenn die Grundflächen einer Gemeinde durch Eingemeindungen erst die gesetzliche Mindestgröße für die Bildung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks erreichen (vgl. Mitschke-Schäfer, BJG, 4. Aufl., 1982, § 8 RdNr. 16; Mayer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, 1989, § 5 BJG RdNr. 41). Der von diesen Autoren vertretenen These einer zeitlichen Befristung einer Abrundungsverfügung oder ihrer aufschiebenden Bedingtheit vermag der Senat jedoch mangels rechtlicher Fundierung nicht zuzustimmen."

38

Diese Erwägungen gelten auch für den durch die Feldmarksbeschreibung von 1859 erfolgten Anschluss der "Großen Heide" an den Feldmarks-Jagdbezirk Ostedt, der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Hannoverschen Jagdordnung erfolgt ist, weil die "Große Heide" damals keine räumliche Verbindung zu dem Feldmarks-Jagdbezirk Heuerstorf aufwies. Auch der Umstand, dass der Zweck der im Jahr 1859 erfolgten Angliederung durch die 1972 erfolgte Gebietsreform und den damit einhergehenden Wegfall der ursprünglichen Exklave "Große Heide" nachträglich entfallen ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Anschlussverfügung. Dass in der Änderung der Gemeindegrenzen eine Änderung der Sachlage nach Erlass der Anschlussverfügung liegt, ändert daran nichts. Eine derartige Änderung der Sachlage führt nämlich nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorher erlassenen Verwaltungsaktes, sondern bietet allenfalls Anlass für seine Aufhebung oder Änderung nach den§§ 51, 48, 49 VwVfG (vgl. dazu Senatsurt. v. 23.2.2009 - 4 LB 63/07 -, a.a.O., m.w.N.). Der Beklagte hat die seinerzeit getroffene Anschlussverfügung bislang jedoch weder aufgehoben noch sonst geändert.

39

Das Unwirksamwerden einer Angliederungsverfügung ist allerdings anerkannt für Fälle, in denen es nachträglich zu Veränderungen der Eigentumsverhältnisse kommt, die den Zusammenhang zwischen den Eigentumsflächen und den durch eine Verfügung angegliederten Flächen unterbrechen. In diesem Fall wird die Abrundungsverfügung gegenstandslos, weil sie die ihr ursprünglich zukommende regelnde Wirkung, den Jagdbezirk abzurunden, nicht mehr entfalten kann (OVG Lüneburg, Urt. v. 9.10.1985 - 14 OVG A 53/83 -, JE II Nr. 81; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, 1989, § 5 BJagdG, Art. 6 u. 7 LJagdG, Rdnr. 43). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, die zum Entstehen eines Eigenjagdbezirks geführt haben, der den räumlichen Zusammenhang des Jagdbezirks der Klägerin zur angegliederten "Großen Heide" hat entfallen lassen, sind nämlich nicht ersichtlich.

40

Eine nachträgliche Unwirksamkeit der Anschlussverfügung kann schließlich auch nicht mit der Begründung angenommen werden, dass der Jagdbezirk der Klägerin aufgrund der kommunalen Gebietsreform im Jahr 1972 nicht mehr fortbestehe und die Anschlussverfügung damit keine Wirkung mehr entfalten könne. Abweichend von § 8 Abs. 1 BJagdG hat Art. 8 LJagdG in der Fassung vom 13. April 1973 (Nds. GVBl. S. 1973 S. 115), nunmehr inhaltsgleich in § 14 NJagdG geregelt, im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer neuen oder der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere den Fortbestand der bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke im Gebiet der neuen bzw. vergrößerten Gemeinde bestimmt. Diese Regelung gilt nach Art. 8 Abs. 3 LJagdG für den Fall der Vereinigung von Gemeinden vor Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk Ostedt bestand damit trotz der durchgeführten kommunalen Gebietsreform fort. Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Art. 8 LJagdG bzw. nunmehr § 14 NJagdG mit Bundesrecht bestehen nicht. Die bundesrechtliche Regelung des § 8 Abs. 3 BJagdG sieht ausdrücklich vor, dass die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke zugelassen werden kann, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat. Sofern die nach Art. 8 LJagdG bzw. nunmehr § 14 NJagdG weiterhin selbständigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke - wie der der Klägerin - die Mindestgröße nach§ 8 Abs. 3 BJagdG aufweisen, widerspricht ihr Fortbestand im Falle eines Zusammenschlusses von Gemeinden bzw. Eingemeindungen somit der bundesrechtlichen Regelung nicht (vgl. dazu Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 8 BJagdG, Art. 11-13 LJagdG, Rn 21 f.). Daher ist davon auszugehen, dass die Gebietsreform von 1972 keine Auswirkungen auf den Fortbestand des Jagdbezirks der Klägerin und dessen Grenzen gehabt hat.