Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.03.2011, Az.: 7 KS 129/09

Keine Beschränkung auf Verstöße gegen schützende Rechtsvorschriften von enteignungsbetroffenen Privaten i.R.e. gerichtlichen Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses; Nur rechtzeitig vorgetragene Einwendungen im Planfeststellungsverfahren sind berücksichtigungsfähig; Anspruch eines unmittelbar betroffenen Eigentümers auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Feststellung seiner Rechtswidrigkeit; Rügemöglichkeit von öffentlichen Belangen eines enteignungsbetroffenen Privaten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.03.2011
Aktenzeichen
7 KS 129/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 15060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0317.7KS129.09.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 07.07.2011 - AZ: BVerwG 9 B 47.11

Verfahrensgegenstand

Planfeststellung B 214 - Klage -

In der Verwaltungsrechtssache
....
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Kalz,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht Bremer,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schulz sowie
die ehrenamtliche Richterin D. und
den ehrenamtlichen Richter E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 9. November 2009 für den Umbau der Bundesstraße 214 (hier: F.) im Bereich G..

2

Sie sind Eigentümer von Flächen, die für die Maßnahmen in Anspruch genommen werden sollen; der Kläger zu 1. ist auch Inhaber des Hotelbetriebes "H. ".

3

Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist ein Umbauabschnitt mit einer Gesamtlänge von 1,295 km. Geplant ist der Ausbau und die Ertüchtigung von 3 Knotenpunkten im Zuge der B 214. Die Baustrecke beginnt am Knotenpunkt der K 74 (Baker-Hughes-Straße) / Altenceller Schneede und endet 250 m südlich des Knotenpunktes mit der K 57 (Große Redder / Burger Landstraße). Der vorhandene zweistreifige Querschnitt der Straße wird um ein bis zwei durchgehende Fahrstreifen ergänzt; vom Knotenpunkt B 3 / B 214 in Richtung Süden wird die Straße vierspurig mit einem Radweg auf der Ostseite hergestellt. Von dem Knotenpunkt B 3 / B 214 bis zum Knotenpunkt der K 74 / Baker-Hughes-Straße ist ein zweispuriger Querschnitt vorgesehen; der Knotenpunkt Altenceller Schneede zur B 214 wird mit zwei Linksabbiegespuren ausgebaut. Außerdem werden in der Altenceller Schneede und der Burger Landstraße Verflechtungs- bzw. Abbiegestreifen angelegt. Innerhalb der Baustrecke liegt die Anschlussstelle B 3 / B 214 (ein 400 m langer Ringverkehr), der Teil der am 26. März 2007 planfestgestellten Ortsumgehung Celle (Südteil) ist.

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Die beigeladene Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr beantragte mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben.

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Nach Auslegung der Planunterlagen vom 10. März bis 14. April 2009 erhoben die Kläger mit Schreiben vom 27. April 2009 - eingegangen bei dem Beklagten fristgerecht am 28. April 2009 - Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Darin beanstandeten sie, das Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben sei unzulässigerweise von dem Verfahren für die Planfeststellung der Ostumgehung Celle - der B 3n (n = neu) - abgekoppelt worden. Es bestehe eine gegenseitige Abhängigkeit beider Planungen, so dass der Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum der Planfeststellungsbehörde praktisch Null gewesen sei. Das Verfahren müsse zurückgestellt werden, bis der zweite und dritte Bauabschnitt der Ostumgehung Celle bestandskräftig planfestgestellt seien. In der Sache sei zu beanstanden, dass sie in unzumutbarer Weise in ihrem Eigentum betroffen würden. Der Straßenkörper solle auf eine Distanz von nur noch etwa zwei Metern an das Hotel heranrücken. Dies behindere den Zugang erheblich und führe zu einer deutlichen Mehrbelastung durch Lärm und Abgase sowie zu einer gesteigerten Gefährdung der Hotelgäste. Aufgrund der Neugestaltung sei die Auffahrt vom Wirtschaftshof auf die Straße nicht mehr gefahrlos möglich; wegen der Vergrößerung der versiegelten Fläche seien nicht mehr beherrschbare Wasserprobleme bei starken Niederschlägen zu erwarten. Der heranrückende Schwerlastverkehr lasse Erschütterungsschäden am Haus befürchten. Auch stelle sich das Problem der Erreichbarkeit des Gästeparkplatzes, zumal nach gegenwärtigem Planungsstand nach links über zwei Fahrspuren abgebogen werden müsse. Die erforderliche Flächenabgabe von 255 m2 treffe das Hotelgrundstück aufgrund des geringen Straßenabstandes des Hotelgebäudes empfindlich. Es bestünden zudem Zweifel an der Funktionstüchtigkeit der geplanten Kreuzungsanlage, wie die Erfahrungen mit anderen Kreuzungen in Celle zeigten. Passiver Lärmschutz sei nach den Planunterlagen für das Erdgeschoss vorgesehen; Hotelzimmer befänden sich aber auch in der oberen Etage. Darüber hinaus sei ein Erdgeschossfenster offenbar beim Lärmschutz nicht berücksichtigt worden. Hinzu komme, dass andere Grundstücke, die ihnen gehörten, durch die geplante Flächeninanspruchnahme deutlich verschmälert und von jeder künftigen Gewerbeentwicklung ausgeschlossen würden. Außerdem erhoben die Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2009, 26. Juni 2009 und 3. Juli 2009 weitere Einwendungen gegen den Plan.

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Um den Einwendungen hinsichtlich der Zugänglichkeit des Hotels infolge der heranrückenden Straße Rechnung zu tragen, nahm die Beigeladene im weiteren Planungsverfahren mehrere Änderungen vor. Zur Verbesserung der Erreichbarkeit wurde eine Linksabbiegespur zum Hotelparkplatz vorgesehen. Die Breite des Radweges vor dem Gebäude wurde auf 2,20 m beschränkt, um das vorhandene Pflanzbeet (teilweise) zu erhalten. Die entfallenden Stufen zum Eingang sollen am nordwestlichen Zugang des Gebäudes wiederhergestellt, der behindertengerechte Zugang vom östlichen Parkplatz durch Anpassung der Höhenlage erhalten werden. Gleichfalls angepasst werden die Zufahrten zum Hotelparkplatz und zum Wirtschaftshof.

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Am 9. November 2009 erließ der Beklagte den streitbefangenen Planfeststellungsbeschluss. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben sei vernünftigerweise geboten. Der Umbau der B 214 in dem betreffenden Abschnitt sei erforderlich, um den derzeitigen und künftig zu erwartenden Verkehr sicher und reibungslos bewältigen zu können. Nach der Verkehrsuntersuchung vom Januar 2008 (Verkehrserhebungen 2006/2007) sei der Streckenabschnitt mit 23.600 Kfz / Tag bereits derzeit deutlich überlastet. Im Berufsverkehr entstünden regelmäßig Verkehrsstaus mit Überstauungen der nachfolgenden Knotenpunkte. In der Prognose 2020 (ohne Ortsumgehung) werde ein Anstieg auf 25.600 Kfz / Tag erwartet, so dass mit einer weiteren Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse zu rechnen sei. Mit der Planung des Umbaus der B 214 habe jedoch erst nach der Planfeststellung für die Ortsumgehung Celle begonnen werden können. Auch erscheine es sachgerecht, die planfestgestellte Maßnahme zeitgleich mit dem Südteil der Ortsumgehung Celle in Verkehr zu nehmen. Im Bereich des Knotenpunktes zur künftigen B 3 werde die Verkehrsbelastung der B 214 weiter zunehmen. Nach der Prognose 2020 seien 30.300/31.100 Kfz / Tag zu erwarten. Bei einem Ausbau der Ortsumgehung Celle bis zur B 214 werde die Belastung bei 27.500 - 33.800 Kfz / Tag liegen. Der neugeplante Streckenabschnitt der B 214 werde für die Verkehrsbelastung bei einem Ausbau der gesamten Ortsumgehung Celle bemessen. Ohne deren Bau werde die Verkehrsbelastung an den einzelnen Streckenabschnitten der B 214 jedoch noch höher sein, so dass selbst bei Nichtverwirklichung der Ostumgehung Celle das Vorhaben nicht überdimensioniert sei.

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Die Einwendungen der Kläger wies der Beklagte zurück. Soweit sie in nach dem 28. April 2009 eingegangenen Schriftsätzen enthalten seien, seien sie verspätet. Teilweise sei ihnen durch Umplanung Rechnung getragen worden. Der Einwendung, das Vorhaben habe nicht separat von der Ortsumgehung Celle planfestgestellt werden dürften, sei nicht zu folgen. Es handele sich bei dem Umbau der B 214 weder um eine notwendige Folgemaßnahme der planfestgestellten Teile der Ortsumgehung Celle (B 3n) iSv § 5 NVwVfG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG noch um ein Vorhaben, das nach § 78 VwVfG nur zusammen planfestgestellt werden dürfe. So besäßen die bisher planfestgestellten Teilabschnitte der Ortsumgehung Celle auch ohne den Umbau der B 214 eine selbständige Verkehrsfunktion. Der Ausbau der B 214 sei für die Funktionsfähigkeit der Ortsumgehung Celle nicht erforderlich. Die Beigeladene sei auch nicht berechtigt gewesen, die Planfeststellung für den Umbau der B 214 und die Anpassung der Knotenpunkte auf dieser Straße als Planfeststellungsbehörde an sich zu ziehen. Denn die Planfeststellung (für die Ortsumgehung) werde sich auf den notwendigen Anschluss und die unverzichtbaren Anpassungen an die B 214 beschränken müssen. Ein gesteigerter Koordinierungsbedarf, der eine einheitliche Entscheidung notwendig mache, sei jedenfalls nicht gegeben. Die Trassen liefen weder parallel noch gebe es - abgesehen von der notwendigen Anschlussstelle - Überschneidungen. Gemeinsame Baumaßnahmen seien nicht erforderlich. Dem Umbau der B 214 liege ein eigenes Planungskonzept zugrunde. Die Straße sei zusammen mit der B 3 die höchstbelastete Zufahrtsstraße im Raum Celle. Sie sei bereits heute überlastet und eine flüssige und sichere Abwicklung des Verkehrs nicht mehr gewährleistet. Ein weiterer Anstieg der Verkehrsmengen sei zu erwarten. Das Vorhaben habe daher eine eigene Planrechtfertigung und sei in seiner Notwendigkeit nicht vom Bau der Ortsumgehung (B 3n) abhängig. Soweit die Kläger einwendeten, dass Untersuchungen zur Westumgehung von Celle nicht fortgesetzt worden seien und der Umbau der B 214 von der Bestandskraft zweier Komplementärplanungen abhängig sei, die in der Zuständigkeit eines anderen Planungsträgers lägen, so dass er als Planfeststellungsbehörde keinerlei Abwägungs- und Entscheidungsfreiheit habe, sei dem nicht zu folgen. Eine Westumgehung von Celle werde nicht weiterverfolgt. Die Behauptung, der Umbau der B 214 sei entscheidend durch die Verknüpfung mit der B 3n bedingt und der zu erwartende Mehrverkehr ganz wesentlich durch sie erzeugt, treffe nicht zu. Die Prognose zeige vielmehr, dass es zu Verkehrssteigerungen nur im Bereich des Knotenpunktes B 214/B 3n kommen werde. Auf allen Anschlussstrecken werde sich der Verkehr reduzieren. Das Vorhaben sei also auch bei einer Nichtverwirklichung der Ostumgehung nicht überdimensioniert. Überlegungen zu möglichen Veränderungen im Bereich des "Nordwalls", die die Kläger als weitere Quelle der Verkehrsvermehrung auf der B 214 ansähen, seien nicht hinreichend konkret. Die von den Klägern geäußerten Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Kreuzungsanlage seien nach den vom Planungsträger vorgelegten Verkehrsuntersuchungen nicht gerechtfertigt. Den sich aus der Nähe des Hotelbetriebes zur Straße ergebenden Problemen sei durch Umplanung teilweise Rechnung getragen worden. Es werde eine Linksabbiegespur eingerichtet, der Radweg vor dem Hotel werde verschmälert, die Zufahrten zum Parkplatz sowie der behindertengerechte Zugang würden den geänderten Verhältnissen angepasst. Verbleibende Beeinträchtigungen müssten die Kläger hinnehmen. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung der B 214 sei es erforderlich, in jede Richtung zwei Geradeaus-Streifen sowie einen Linksabbiegestreifen in die Kreisstraße herzustellen. Der Eingriff in das Grundeigentum der Kläger sei daher unvermeidbar. Das Parken von Bussen und Lkw nordwestlich des Hotels werde aufgrund der notwendigen Verbreiterung der Fahrbahn zwar nicht mehr möglich sein. Da sich in unmittelbarer Nähe eine Bushaltestelle befinde, an der zumindest kurzfristig gehalten werden könne, und weil die Reisebusse den Hotelparkplatz befahren könnten, seien die damit verbundenen Beeinträchtigungen jedoch hinnehmbar. Gleiches gelte für die Mehrbelastung durch Lärm und Abgase. Die von den Klägern gewünschte abweichende Führung des Radweges könne aus verkehrstechnischen Gründen nicht umgesetzt werden. Es bestehe auch kein Flächengewinnungspotential auf der Süd-West-Seite der Trasse. Nach den Planungen würden beide Straßenseiten von der Verbreiterung der Fahrbahn etwa gleichgewichtig betroffen. Auf der gegenüberliegenden Seite müsse auf dem Eckgrundstück Burger Landstraße / B 214 ein Gebäude für die Fahrbahnverbreiterung sogar abgerissen werden. In dem Misch- bzw. Kerngebiet auf der Westseite seien drei Wohngebäude betroffen, die schon jetzt sehr nahe an der Straße lägen und in zweiter Reihe zwei weitere Gebäude. An allen fünf Gebäuden komme es zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Ein weiteres Verschieben der Straße in Richtung Westen würde diese Beeinträchtigungen noch verstärken. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass das auf der Ostseite der Straße betroffene Hotelgebäude in einem Gewerbegebiet liege. An der Straßenseite befänden sich nur Räume des Restaurants, die in der Regel nicht nachts benutzt würden. Die betroffenen zehn Hotelzimmer in dem an der B 214 gelegenen Gebäudeflügel seien von der Straße dagegen weiter entfernt. Zu berücksichtigen sei auch, dass der geplante Grunderwerb vor dem Hotel erforderlich sei, um die Linksabbiegespur zum Parkplatz einzurichten, die eine erhebliche qualitative Verbesserung für dessen verkehrliche Anbindung darstelle. Aktiver Schallschutz für das Hotelgebäude könne wegen des geringen Platzes nicht verwirklicht werden. Eine Schallschutzwand würde sich im Übrigen auch negativ auf das Orts- und Landschaftsbild von Altencelle auswirken und die gute Erkennbarkeit des Hotels von der Straße aus beeinträchtigen. Daher sei Schallschutz durch passive Maßnahmen zu gewährleisten. Für diesen seien die für Gewerbegebiete geltenden Grenzwerte (69 dB(A) tags, 59 dB(A) nachts) heranzuziehen. Das Hotel sei im Gewerbegebiet und zudem in der Nachbarschaft zu einem Heizölbetrieb gelegen. Es handele sich nicht um eine "ruhige, ländlich gelegene Fremdenpension", sondern um einen Beherbergungsbetrieb mit regelmäßig zeitlich begrenzter Verweildauer der Gäste, in dem Verkehrsgeräusche hingenommen werden könnten. Die bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen der Kläger zwischen I. und J. würden - entgegen deren Behauptung - nicht von jeder künftigen Gewerbeentwicklung ausgeschlossen. Die vorhandenen Zuwegungen zu den Grundstücken blieben erhalten. Der J. verliere zwar seine Anbindung an die B 214, dies habe seine Ursache aber nicht in der planfestgestellten Maßnahme, sondern sei Folge des Baues der Ortsumgehung. Die betroffenen Flurstücke könnten jedoch rückwärtig erschlossen werden. Ein neues Erschließungssystem müsse bauleitplanerisch geschaffen und könne im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht verwirklicht werden.

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Gegen den - ihrem Prozessbevollmächtigten am 17. November 2009 zugestellten - Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 11. Dezember 2009 Klage erhoben.

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Zur Begründung führen sie aus, durch das Heranrücken der Fahrbahn und die Erhöhung des Verkehrsaufkommens verstärke sich die Abgas- und Schadstofffracht für ihre Ackerflächen. Zu befürchten sei eine PAK-Kontamination und die Beeinträchtigung durch Dieselruß sowie durch Bleieinträge, die - trotz der Verbannung vom deutschen Kraftstoffmarkt - aufgrund des ausländischen Transitverkehrs nicht vernachlässigt werden könnten. Die größten Flächenverluste drohten dem Kläger zu 2. im Flurstück 73/4 durch die Inanspruchnahme für den zweiten Bauabschnitt der Ortsumgehung Celle. Durch die (im Zuge der Ortsumgehung erfolgende) ersatzlose Überbauung des K. werde auch die wegerechtliche Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke nordöstlich der B 214 sehr erschwert. Am stärksten betroffen sei das Hotel, auch wenn infolge der Planung die Straße nur um etwa einen Meter weiter an das Gebäude heranrücke. Zwar sei im Rahmen der Planung versucht worden, hierauf Rücksicht zu nehmen, es blieben aber nach wie vor Probleme bestehen. Der Hotelbetrieb müsse sich hinsichtlich der Lärmschutzansprüche nicht auf die Kategorisierung als Gewerbegebiet verweisen lassen. Er sei seit alters her vorhanden, wenngleich nicht von Anfang an als Hotel. Nach dem gesetzgeberischen Ordnungsverständnis gehörten Betriebe des Beherbergungsgewerbes in Kern-, Dorf- und Mischgebiete, so dass die denn entsprechenden Immissionsgrenzwerte zur Anwendung kommen müssten. Zudem sei die Betroffenheit des Hotelbetriebes in seiner Gesamtheit nicht zutreffend erfasst und daher im Rahmen der Abwägung auch nicht ausreichend behandelt worden. Die Räume des Restaurants im Altbau würden gelegentlich schon des Nachts genutzt, etwa wenn hier Feste bis in den frühen Morgen gefeiert oder sogar Konferenzen bis in die tiefe Nacht abgehalten würden. Hinzu komme der Gartenbereich, der für das Hotel von unschätzbarem Wert sei. Auch sei zu bezweifeln, dass der Altbau, ein Fachwerksbau, mit angemessenem Aufwand durch passive Lärmschutzmaßnahmen gedämmt werden könne. Damit sei für ihn, den Kläger zu 1., die Existenzfrage gestellt. Die Alternative eines Abrisses des Altbaus und die Erstellung eines Ersatzgebäudes in der Tiefe des Grundstücks sei, obwohl von ihnen in einem Ortstermin angesprochen, von dem Beklagten nicht einmal überschlägig untersucht worden. Auch die Untersuchung der Luftschadstoffimmissionen sei unvollständig, weil die Ergebnisse der luftschadstofftechnischen Untersuchung nur allgemein für ganze Strecken aus Verkehrsmengen abgeleitet und mit Bezugspunkten in weit größerer Distanz zur Schadstoffquelle als zwei Metern ermittelt worden sei. Der Hotelbetrieb könne schließlich auch die Möglichkeit, Lkws und Busse auf dem Grundstück abzustellen, nicht missen. Es kämen immer wieder Lkw- und Busfahrer, die im H. übernachteten. Sie seien auf einen Parkplatz angewiesen. Der reguläre Hotelparkplatz sei aber ein Pkw-Parkplatz und lasse sich dafür nur nutzen, wenn er gering belegt sei. Die Mauerabschrägung sei - entgegen der Auffassung der Beklagten -erforderlich, da der Mauervorsprung eine Verengung des Fahrradweges bewirke und ein gefährdendes Hindernis darstelle, das zu Unfällen führen könne. Da das gemauerte Podestteil zum Hotelgebäude gehöre, drohten ihm - dem Kläger zu 1. - Regressansprüche wegen mangelnder Verkehrssicherung. Auch seien die Spielräume für "Landgewinn" zwischen Straße und Hotel nicht ausgeschöpft. Es befänden sich zwischen Hotel und Straße zwei Grünstreifen die als "Landschaftsrasen, Extensivgrünland" ausgewiesen seien. Auch könne der geplante Radweg auf der anderen Seite der Straße entfallen und der Straßenkörper insoweit verschoben werden. Zudem seien die Ausführungen des Beklagten, mit denen er die Sinnhaftigkeit von "Flüsterasphalt" bei der künftigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Abrede stelle, nicht überzeugend. Der Beklagte verkenne, dass stadtauswärts fahrender Verkehr sich regelmäßig nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen halte und, zumal bei grüner Ampelschaltung, schon vor der Kreuzung "aufdrehen" werde. Von daher sei davon auszugehen, dass lärmmindernder Asphalt durchaus schallverringernde Effekte haben werde. Auch seien während der Bauphase Sperrungen der Hotelzufahrt zu befürchten. Schließlich sei auch der Umbaubedarf überhaupt infrage zu stellen. Weshalb die durchgängig zweispurige Braunschweiger L. (B 214) auf der Planstrecke von ca. 1,3 km so viel zusätzlichen Verkehr aufnehmen müsse, dass dem nur mit einer Verdoppelung des Querschnitts und der Spurenzahl abzuhelfen sei, sei nicht erkennbar. Auch habe der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das streitige Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten. Der Durchgangsverkehr im Betrachtungsraum Celle überschreite nicht einmal einen Anteil von mehr als 10%. Bestehe demnach auch nur die Möglichkeit, dass ein Verzicht auf die Ostumgehung zu einer Reduzierung des Ausbaubedarfs für die B 214 führe, entfalle die Notwendigkeit des planfestgestellten Vorhabens.

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Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in ihrem - später zurückgenommenen - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz führen die Kläger weiter aus, dass nicht erkennbar sei, dass der vierspurige Ausbau der B 214 insbesondere im Bereich des Hotelgrundstücks auch ohne den Einfluss der B 3n erforderlich sein werde. Diese Straße bringe zusätzlich 10.400 Kfz auf die B 214. Außerhalb des Planbereichs verenge sich die B 214 wieder auf einen zweispurigen Querschnitt. Dies zeige, dass der Ausbaubedarf allein durch die Que-rung der Ostumgehung Celle B 3n hervorgerufen werde. Jeder einen geringeren Querschnitt erfordernde Ausbaubedarf könne ohne Flächen des Hotelgrundstücks auskommen. An ihn habe sich die Straße in den letzten 30 - 40 Jahren immer mehr "herangefressen". Von der ursprünglich etwa 8 m breiten Vorfläche seien derzeit nur noch 3 m übrig, nach Abschluss der vorliegenden Planung würden nur noch ca. 2 m verbleiben. Dies sei mit der gesetzgeberischen Intention des § 50 BImSchG nicht vereinbar. Die Ostumgehung Celle sei nicht geeignet, die Verkehrsprobleme der Stadt zu lösen.

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Mit Schreiben vom 14. März 2011 haben die Kläger den Entwurf einer Untersuchung des Ingenieurs für Verkehrsplanung M., N., vom 11. März 2011 übersandt und dem Vorsitzendes des Senats am 16. März 2011 dessen Endfassung überbracht. Darin wird die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsanalyse und -planung kritisiert und der Vorwurf erhoben, eine abweichende Verkehrsführung für den Linksabbiegeverkehrs an der Kreuzung B 214 / K 57 sei nicht berücksichtigt und erwogen worden.

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Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 9. November 2009 für den Umbau der Bundesstraße 214 im Bereich Celle/Altencelle aufzuheben,

hilfsweise, festzustellen, dass der genannte Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

weiter hilfsweise, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss solange nicht zu vollziehen, wie der Planfeststellungsbeschluss zur Inbetriebnahme des 2. und 3. Bauabschnitts der Ortsumgehung B 3 nicht zumindest bestandskräftig ist,

weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Regelung zu ergänzen, dass

  1. a)

    die Straßenoberfläche mit einem lärmmindernden Belag ("Flüsterasphalt") zu versehen ist, b) alternativ, dass die die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrsschilder mit dauerhaft aktiven Radarkontrollen zu bewehren sind,

  2. c)

    durch Verschiebung und/oder andere Aufteilung der öffentlichen Verkehrsfläche südlich der Kreuzung B 214/K 57 Richtung Südwesten eine Inanspruchnahme von Teilflächen des Hotelgrundstücks verzichtbar wird,

  3. d)

    für den überplanten hoteleigenen Lkw- und Busparkplatz Ersatz geschaffen wird,

  4. e)

    verbesserter Lärmschutz für das Hotel geschaffen wird - mindestens den Anforderungen für Mischgebiete entsprechend, - jedenfalls auch die Gästeterrasse im Hotelgarten berücksichtigend.

14

Der Beklagte beantragt,

die Klage mit allen Anträgen abzuweisen.

15

Zur Begründung verteidigt er die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zu den Einwendungen der Kläger und meint, dass die nach Ablauf der Einwendungsfrist eingegangenen Schriftsätze vom 16. Juni, 26. Juni und 3. Juli 2009 nicht mehr berücksichtigungsfähig seien. Daran ändere der Umstand nichts, dass er mit den Klägern anschließend in einen Dialog eingetreten sei und zwei Erörterungstermine in Altencelle durchgeführt habe. Was die Kritik der Kläger am Umbaubedarf angehe, sei darauf hinzuweisen, dass sowohl die Kreuzung B 214 / K 74 (Altenceller Schneede) als auch die Kreuzung B 214 / K 57 (Große Redder) bereits mit der jetzigen Verkehrsmenge überlastet seien. Dies rechtfertige das Vorhaben. Seinen Vortrag, der Umbau der B 214 sei auch ohne die Errichtung der Ortsumgehung Celle B 3n erforderlich, illustriert der Beklagte durch Auszüge aus den ihm vorliegenden Verkehrsgutachten, worauf verwiesen wird. Für den bedarfsgerechten Ausbau der B 214 sei im Bereich des Knotenpunktes "Große Redder" eine Fahrbahnaufweitung auf zwei Geradeausspuren für jede Fahrtrichtung zuzüglich Linksabbiegespuren erforderlich. Nur hierdurch könne die Leistungsfähigkeit des signalisierten Knotenpunktes gegenüber dem gegenwärtigen Zustand deutlich erhöht werden. Diese Maßnahme habe unvermeidbare Auswirkungen auf die in dem Bereich gelegenen Grundstücke, wie auch das Hotelgrundstück. Die Fahrbahn habe derzeit zum Hotelgebäude einen Abstand von rund 9 m, durch den geplanten Ausbau verringere sich dieser auf 5 - 6,5 m. Der Flächenbedarf ergebe sich insbesondere daraus, dass eine Linksabbiegespur zum Hotel eingerichtet werden solle, die die Kläger in ihrer Einwendungsschrift vom 27. April 2009 ausdrücklich gefordert hätten. Trotz des Heranrückens der Straße bleibe der vordere Hoteleingang bestehen. Um das Pflanzbeet und den Außenbereich vor dem alten Hotelgebäude zur baulichen Abgrenzung gegenüber der Straße, aber auch aus optischen Gründen, zu erhalten, werde der Radweg in diesem Bereich auf eine Breite von 2,20 m beschränkt. Die Zugänglichkeit des Gebäudes werde durch verschiedene Maßnahmen gewährleistet und - gegenüber dem gegenwärtigen Zustand - sogar erheblich verbessert. Die sichere Zu- und Abfahrt vom/zum Hotelparkplatz werde durch bauliche Maßnahmen sichergestellt. Zwar werde das Parken von Bussen und Lkw nordwestlich des Hotels aufgrund der Verbreiterung der Fahrbahn nicht mehr möglich sein, jedoch befinde sich in unmittelbarer Nähe des Hotels eine Bushaltestelle, an der Reisebusse kurz halten könnten, um Gästen das sichere Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Auch bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Busse auf dem vorhandenen Hotelparkplatzparken könnten. Die durchaus erhebliche Belastung des Hotelbetriebes sowie der Hotelgäste durch Lärm und Abgase sei im Planfeststellungsbeschluss angemessen berücksichtigt. Für Gebäudeteile mit Grenzwertüberschreitungen seien dem Grunde nach passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt worden. Aktiver Schallschutz durch eine Schallschutzwand könne vorliegend keine ausreichende Wirkung erzielen, weil die Hotelzufahrten offenbleiben müssten. Auch würde eine solche die gute Erkennbarkeit des Hotels beeinträchtigen, auf die von Seiten der Kläger großer Wert gelegt worden sei. Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h werde zudem dazu beitragen, den Lärm in diesem Bereich erheblich zu mindern. Aufgrund der vorgenommenen Planänderungen müsse auch nur noch eine Fläche von 220 m2 (statt ursprünglich geplant 255 m2) in Anspruch genommen werden. An der Straßenseite befänden sich zudem nur Räume des Restaurants, in denen nicht übernachtet werde. Betroffen seien im hinteren Teil des Gebäudes zwar zehn Hotelzimmer, jedoch sei zu berücksichtigen, dass das Hotel bereits erheblich vorbelastet sei. Die Auffassung der Kläger, dass sich die Existenzfrage für den Betrieb stelle, teile er nicht. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang gerügten Abwägungsmängel bestünden nicht. Im Planfeststellungsbeschluss seien die Wohngebäude in dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Mischbzw. Kerngebiet als mindestens ebenso schutzbedürftig bewertet worden wie der Hotelbetrieb. Daran halte er uneingeschränkt fest. Der von den Klägern in der Klagebegründung geforderte Abriss des an der Straße gelegenen Gebäudetraktes sei nicht Gegenstand ihres Einwendungsschreibens gewesen. Hierfür sei im Hinblick auf den verbleibenden Abstand zur Straße auch keine Notwendigkeit zu erkennen. Auch hinsichtlich des Luftimmissionsschutzes gelte, dass das Vorhaben mit den Belangen der Luftreinhaltung vereinbar sei. Durch das planfestgestellte Vorhaben selber seien - von der allgemeinen Verkehrszunahme abgesehen - keine Verkehrssteigerungen auf der B 214 zu erwarten. Allerdings werde der Verkehr nach Fertigstellung der Ortsumgehung Celle noch zunehmen. Die kritischen Prüfgrößen für Partikel (PR10) und Stickstoffdioxid (NO2) würden nach der Verkehrsprognose 2015 jedoch nicht überschritten. Die Erreichbarkeit des Hotels werde auch während der Bauphase - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - gesichert sein.

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Dass durch die Grundstücksinanspruchnahme unwirtschaftliche oder nicht mehr nutzbare Flächen entstünden, sei nicht zutreffend. Das Flurstück 73/4 sei mit einer Fläche von 105 m2 auf einer Länge von 58 m betroffen bei einer Gesamtgröße von 17.400 m2. Der Abstand zur Fahrbahn betrage derzeit rund 8,50 m, nach dem geplanten Ausbau noch 7,50 m. Eine Unzumutbarkeit des Eingriffs sei daher nicht zu erkennen. Gleiches gelte für das Flurstück 383/83, von dem 220 m2 auf einer Länge von rund 49 m in Anspruch genommen würden. Das Flurstück habe eine Gesamtgröße von 10.070 m2. Der Abstand zur Fahrbahn betrage derzeit rund 4,50 m, nach dem geplanten Ausbau 4,50 - 7 m. Soweit das - o.ä. - Flurstück 73/4 von der Planfeststellung für die Ortsumgehung Celle B 3n betroffen sei, müssten die Kläger sich auf dieses Verfahren verweisen lassen. Gleiches gelte für die Unterbrechung des Linerweges. Sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens, sondern erfolge im Zuge der Errichtung der Ortsumgehung Celle (Südteil). Für das Gebiet und für den von der Ortsumgehung Celle (Mittelteil) betroffenen Bereich sei ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren vorgesehen. In diesem Verfahren könnten ungünstige Flächenzuschnitte und ungünstige Erreichbarkeiten einer Lösung zugeführt werden. Die Kritik der Kläger an den wasser- und naturschutzrechtlichen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses sei unbegründet.

17

Zu den Hilfsanträgen der Kläger sei auszuführen: Ein lärmmindernder Fahrbahnbelag ("Flüsterasphalt") sei in dem betroffenen Bereich ineffektiv und im Hinblick auf die entstehenden Kosten unangemessen. Offenporiger Asphalt reduziere das Reifen-Fahrbahngeräusch. Dies entspreche bei Lastkraftwagen bei einem Tempo von etwa 58 km/h den Antriebsgeräuschen. Erst ab 70 km/h werde das Fahrbahngeräusch dominant, vorher überwögen die Antriebsgeräusche (Motor, Getriebe, Auspuff, etc.). In einem Straßenbereich, bei dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt sei, sei "Flüsterasphalt" damit ineffektiv. Ein lärmmindernder Belag verspreche einen so geringen Erfolg im Hinblick auf die angestrebte Emissionsminderung, dass die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis stünden. Die von den Klägern geforderten dauerhaft aktiven Radarkontrollen müssten nach der Rechtslage auf Gefahren- und Unfallschwerpunkte beschränkt bleiben. Darum handele es sich vorliegend nicht. Allein die Spekulation, dass sich Verkehrsteilnehmer nicht an die künftige Geschwindigkeitsbeschränkung halten würden, rechtfertige diese Form der Verkehrsüberwachung nicht. Was die Gestaltung des Pflanzbeetes angehe, sei bereits im Planfeststellungsbeschluss aufgeführt, dass hier Maßnahmen ergriffen würden, um eine Gefährdung für Radfahrer und Fußgänger zu vermeiden. Die Forderung nach einer (weiteren) Verschiebung der Verkehrsfläche in nordöstlicher Richtung weg vom Hotelgrundstück sei unbegründet. Sie führe zu einer stärkeren Immissionsbeeinträchtigung von Anlagen und Wohngebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite und zu einer größeren Inanspruchnahme der dortigen Grundstücksflächen. Den Belangen der Kläger sei bereits durch die dargestellten Maßnahmen während des Planfeststellungsverfahrens Rechnung getragen worden. Die von ihnen angesprochenen Grünstreifen im Bereich des Parkplatzes in einer Breite von etwa einem Meter seien unverzichtbar. Der Streifen zwischen Fahrbahn und Radweg sei für die Radfahrer ein Sicherheitsstreifen und gleiche zudem den Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn und dem etwa 30 cm tiefer gelegenen Radweg aus. Der hinter dem Gehweg dargestellte Grünstreifen diene der Anpassung an das vorhandene Gelände und beeinträchtige den Parkplatz des Hotels nicht. Die Forderung, zugunsten des Hotelbetriebes Mischgebietswerte für den Schallschutz anzusetzen, sei unbegründet. Das Hotel liege im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... O. "H. " vom 1. Dezember 2005 der Stadt Celle, der den Bereich als Gewerbegebiet ausweise. In Gewerbegebieten seien auch Beherbergungsbetriebe zulässig, so dass die Behauptung der Klägerseite, solche Betriebe seien dort untypisch und zu ihren Gunsten müsse ein erhöhter Schutzstandard angewandt werden, nicht zutreffend sei. Die Lärmbeeinträchtigungen für den Hotelbetrieb seien im Planfeststellungsbeschluss zutreffend gewürdigt worden, dies gelte auch für die Gästeterrasse.

18

Die Beigeladene unterstützt den Beklagten und hat in der mündlichen Verhandlung die Planung sowie die Verkehrsanalyse mittels einer Powerpoint-Präsentation visualisiert und erläutert. Einen Antrag stellt sie nicht.

19

Wegen der Einzelheiten und des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Planungsakten sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen dieses Verfahrens und der Verfahren 7 MS 133/99 sowie 7 KS 104/07 verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage, für die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erstinstanzlich zuständig ist, ist zulässig, aber unbegründet.

21

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit.

22

Als unmittelbar betroffene Eigentümer, deren Grundstücksflächen direkt für die Maßnahme in Anspruch genommen werden sollen, haben sie einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 ff). Aus dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG leitet das Bundesverwaltungsgericht ab, dass enteignungsbetroffene Private im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses nicht darauf beschränkt sind, Verstöße gegen sie schützende Rechtsvorschriften geltend zu machen, sondern auch die Verletzung öffentlicher, nicht ihrem Schutz dienender Belange rügen können (ständige Rspr., vgl. BVerwG, a.a.O.; zuletzt Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14.06 -, NVwZ 2007, 462 ff; beide m.w.N.).

23

Allerdings sind im Rahmen der rechtlichen Prüfung nur rechtzeitig vorgetragene Einwendungen berücksichtigungsfähig.§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG normiert eine materielle Verwirkungspräklusion. Sie erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht befugt, von einer eingetretenen Präklusion abzusehen. Sie ist zwar nicht gehindert, verspätet vorgetragene Einwendungen von Amts wegen - insbesondere im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung - zu berücksichtigen. Verfährt sie in dieser Weise, eröffnet dies jedoch für den Bürger keine Möglichkeit, verspätet vorgetragene, erfolglos gebliebene Einwendungen gleichwohl mit einer Klage zu verfolgen. Ein Kläger bleibt materiell mit seinem Vorbringen präkludiert (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2000 - 4 VR 17.99 -, [...] m.w.N.).

24

Hier sind die Kläger mit ihren nach dem 28. April 2009 erhobenen Einwendungen präkludiert. Das gilt etwa für die gegen die Verkehrsprognose erhobenen Einwänden, einschließlich der in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragenen Behauptungen zum Ausbleiben der prognostizierten Verkehrsmengensteigerungen, die sich im Einwendungsschreiben vom 27. April 2009 nicht finden. Ebenfalls präkludiert sind die Kläger mit ihrem Vorbringen zur Planungsalternative durch abweichende Führung der Linksverkehre und Sperrung der B 214 für den Schwerlastverkehr (s. dazu unten) und mit ihrem - nicht näher konkretisierten - Vorwurf aus der mündlichen Verhandlung, Beklagter und Beigeladene hätten spätere Überlegungen der Stadt Celle zur Verkehrsführung in der Innenstadt nicht berücksichtigt. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Zeitpunkt seines Erlasses ist, so dass spätere Entwicklungen in der Verkehrsplanung der Stadt Celle nicht mehr berücksichtigt werden mussten (und konnten).

25

Vor diesem Hintergrund dringen die Kläger mit ihrem Vorbringen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 9. November 2009 nicht durch.

26

Dem Vorhaben fehlt nicht das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O.). In den Fällen, in denen ein Fachplanungsvorhaben nicht ohne die Inanspruchnahme von Grundeigentum Privater verwirklicht werden kann, verbinden sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Erfordernis der Planrechtfertigung zwei Voraussetzungen: Die erste ist erfüllt, wenn das Vorhaben den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht, d.h. die sog. fachplanerischen Zielkonformität gegeben ist. Die zweite Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem enteignenden Zugriff auf privates Grundeigentum. Ist der festgestellte Plan - wie hier - einem evtl. Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend, entfaltet der Planfeststellungsbeschluss zu Lasten des betroffenen Grundeigentümers enteignende Vorwirkung. Die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen müssen daher generell geeignet sein, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Das folgt aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist. Auf der Stufe der Planrechtfertigung wirft das nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Fragen auf, ob das konkrete Verkehrsvorhaben den Zielsetzungen des Fernstraßengesetzes genügt und öffentlichen Interessen dient, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O.). Das ist hier der Fall.

27

Die Bundesstraße 214 ist in dem vom Aus- und Umbau betroffenen Bereich stark verkehrsbelastet. Nach der Verkehrsuntersuchung vom Januar 2008 (Verkehrserhebungen 2006/2007) wird der Streckenabschnitt derzeit von 23.600 Kfz pro Tag befahren. Die B 214 ist daher bereits gegenwärtig deutlich überlastet, was insbesondere im Berufsverkehr regelmäßig Verkehrsstaus mit Überstauungen der nachfolgenden Knotenpunkte zur Folge hat. Diese Situation wird sich auch nach einer Fertigstellung der OU Celle B 3n nicht verbessern. In der Prognose 2020 wird für den Bereich des Knotenpunktes B 3 / B 214 eine Verkehrsbelastung von 30.300 / 31.100 Kfz pro Tag erwartet, bei einem Ausbau der Ortsumgehung nur bis zur B 214 (2. Bauabschnitt) eine Belastung von 27.500 bis 33.800 Kfz/Tag und ohne Errichtung der Ortsumgehung ein Anstieg auf (noch) 25.600 Kfz/Tag. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die geplante Verbreiterung der B 214 auf 4 Fahrspuren auf 1,3 km Länge nicht deshalb eine sinnlose Maßnahme, weil die Straße sich im Anschluss im Norden und Süden wieder jeweils auf 2 Spuren verengt. Die Mehrspurigkeit im Bereich der Knotenpunkte gestattet den Verkehrsteilnehmern, sich auf zwei statt nur auf einer Fahrspur aufzustellen und ermöglicht damit einer größeren Anzahl von Fahrzeugen, die Kreuzung während der Grünphase zu passieren. Die Erweiterung auf 4 Spuren bewirkt daher eine bessere Abwicklung des Verkehrs auf der B 214 im Planbereich. Die von der Beigeladenen vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die Einrichtung von Abbiegespuren und die Erweiterung um zwei Richtungsfahrbahnen, sind daher als geeignet einzuschätzen, die bestehenden Verkehrsprobleme in diesem Bereich jedenfalls zu mildern. Dass sie nicht insgesamt die Verkehrssituation im Südraum von Celle bewältigen, steht dem Vorhaben nicht entgegen. Beigeladene und Beklagter können sich auf Einzelmaßnahmen beschränken, die erst zusammen mit anderen Verkehrsprojekten auf eine Bewältigung oder Linderung der Probleme abzielen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger, der Gesetzgeber habe mit der Bedarfsfeststellung für das streitige Vorhaben die Grenzen seines Ermessens überschritten, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben nicht in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen ist.

28

Der Beklagte ist gem. § 38 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. NStrG im übertragenen Wirkungskreis als Planfeststellungsbehörde für die Feststellung des Planvorhabens zuständig.

29

Das Vorhaben stellt - entgegen der Auffassung der Kläger - keine "notwendige Folgemaßnahme" iSv § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu der von der Beigeladenen planfestgestellten Ortsumgehung Celle - Südteil - B 3n dar. Nach dieser Rechtsvorschrift wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich. Die Regelung trägt dem Grundsatz der Problembewältigung Rechnung und zielt darauf, Maßnahmen, die erforderlich sind, um nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu beseitigen, bereits im Planfeststellungsbeschluss mit zu regeln (NdsOVG, Urt. v. 6.6.2007 - 7 LC 98/06 -, [...]; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 75 Rn. 8). § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eng ausgelegt. Die Norm rechtfertigt es nach dessen Rechtsprechung nicht, in Planfeststellungsverfahren Maßnahmen an anderen Anlagen mitzuerledigen, wenn es hierfür eines umfassenden Planungskonzepts eines anderen Planungsträgers bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, NVwZ 2000, 435; Beschl. v. 31.8.1995 - 11 VR 14.95 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 11). Insoweit unterliegt der Begriff der "notwendigen Folgemaßnahmen" wegen seiner kompentenzerweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen (BVerwG, Beschl. v. 31.8.1995 - 11 VR 14.95 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 11). Folgemaßnahmen am vorhandenen Wegenetz dürfen deswegen über dessen Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. v. 27.10.1999; a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 6.6.2007, a.a.O.).

30

"Notwendige Folgemaßnahmen" der planfestgestellten Ortsumgehung Celle - Südteil -B 3n sind deren Anschlüsse an das vorhandene Verkehrsnetz, u.a. die B 214. Diese Anschlüsse sind aber nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planverfahrens; in den Planungsunterlagen werden die Anschlüsse der B 3n demgemäß auch nur nachrichtlich dargestellt. Es war nicht erforderlich, darüber hinaus gehend die Verkehrsprobleme, die auf dem nach- oder gleichgeordneten Straßennetz, insbesondere der B 214, aus dem Bau der Ortsumgehung Celle erwachsen, im Rahmen des Planungsverfahrens für die B 3n mit zu lösen. Vielmehr kann dies einem anderen Planverfahren in der Zuständigkeit des Beklagten überlassen bleiben, zumal die zu bewältigenden Verkehrsprobleme nicht erst durch die künftige OU Celle B 3n hervorgerufen werden, sondern in der bereits vorhandenen Verkehrsbelastung der Straße mit gegenwärtig 23.600 Kfz/Tag ihre Ursache haben. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung von Beklagtem und Beigeladener, die Verbindungen der B 214 zu den Kreisstraßen 74 und 57 sowie die Gestaltung der Kreuzung Baumschulenweg/Siedemeierkamp/Meierkampsweg zur B 214 seien gesondert planungsbedürftig und planfeststellungsfähig, nicht zu beanstanden.

31

Es liegt auch kein Anwendungsfall des § 78 VwVfG vor. Nach dieser Vorschrift findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbstständiger Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsvorhaben vorgeschrieben sind, für die nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, lediglich ein Planfeststellungsverfahren statt. Zuständigkeit und Verfahren richten sich in diesem Fall nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlichrechtlicher Beziehungen berührt. Selbstständige Vorhaben sind solche, die voneinander unabhängig geplant und durchgeführt werden können, und bei denen die Gleichzeitigkeit sich nur mehr oder weniger zufällig ergibt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 78 Rn. 11ff. sowie BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 5/04 -, NVwZ 2005, 808, 809). § 78 VwVfG setzt dabei voraus, dass die Vorhaben räumlich in dem Sinne aufeinandertreffen, dass in einem überschneidenden Raum über-, unter- oder nebeneinander geplant und gebaut wird. Nur in einem solchen Fall des zeitlichen und räumlichen Aufeinandertreffens von Planungen verschiedener Planungsträger ergibt sich typischerweise die Notwendigkeit einer Koordinierung durch Zusammenlegung der Planungsverfahren, um einen "Wettlauf der Zulassungsbehörden" mit dem Ziel zu vermeiden, der eigenen Planung im Kampf um die gegenseitige Rücksichtnahme prioritären Status zu verschaffen (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 11 VR 36.95 -, NVwZ 1996, 389 [BVerwG 28.11.1995 - 11 VR 38/95]; NdsOVG, Urt. v. 6.6.2007, a.a.O.). Dagegen besteht die Notwendigkeit einer nur "einheitlichen Entscheidung" iSv§ 78 Abs. 1 VwVfG nicht, wenn planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens im anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung - etwa im Rahmen planerischer Abwägung - angemessen erfasst werden können. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt für sich nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1992 - 4 B 188/92 -, [...]; BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 99.95 -, [...]).

32

Vorliegend kann der zwischen beiden Planungen bestehende Abstimmungsbedarf ohne weiteres auch in zwei getrennten Planfeststellungsverfahren abgearbeitet werden. Die Gefahr einer Kollision beider Straßenbauvorhaben besteht nach Lage der Dinge nicht. Vielmehr kann - und ist - die streitgegenständliche Planung mit dem planfestgestellten Vorhaben der OU Celle koordiniert und sind die "Zusammenschlusspunkte" beider Baumaßnahmen aufeinander abgestimmt worden. Konflikte, die durch die zeitliche Vorrangigkeit eines der Vorhaben entstehen könnten, sind nicht zu befürchten, zumal die Beigeladene auch Planungsträger der Ortsumgehung ist. Vor diesem Hintergrund können die Kläger auch mit ihrem Hilfsantrag, "... den angefochtenen Planfeststellungsbeschlusssolange nicht zu vollziehen, wie der Planfeststellungsbeschluss zur Inbetriebnahme des 2. und 3. Bauabschnitts der Ortsumgehung B 3 nicht zumindest bestandskräftig ist", nicht durchdringen. Die Planung zum Ausbau der B 214 hat ihre Rechtfertigung nicht allein im Anschluss der B 3n, sondern bereits in der gegenwärtigen Verkehrsbelastung der Straße. Das aus der Abschnittsbildung entlehnte Argument, zur Vermeidung eines Planungstorsos eine rechtliche Verknüpfung der verschiedenen Teile einer Planung vorzunehmen, hat daher hier keine Berechtigung.

33

Die von den Klägern mit Schreiben vom 14. März 2011 unter Vorlage der verkehrstechnischen Stellungnahme des Dipl.-Ing. für Verkehrsplanung M. vom 11. März 2011 vorgetragene Auffassung, es gebe eine - von Beigeladener und Beklagtem übersehene - Planungsalternative, die ohne Querschnittsverbreiterung in der südlichen B 214 (F.) auskomme, zeigt keinen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Planungsmangel auf. Danach soll an der Kreuzung B 214 / K 57 auf Linksabbiegemöglichkeiten in die Große Redder / Burger Landstraße verzichtet und der von Süden kommende Linksabbiegeverkehr bereits beim Bruchkampweg abgefangen sowie der von Norden kommende Linksabbiegeverkehr schon am Siedemeierkamp/Meierkampsweg bzw. - erst weiter südlich - am Lückenweg abgeleitet werden.

34

Dieses Alternativkonzept stellt ein "aliud" dar, das Beigeladene und Beklagter im Rahmen der Planung des auf Ertüchtigung der vorhandenen Knotenpunkte gerichteten Vorhabens nicht mit in ihre Betrachtung einbeziehen mussten. Die südliche Einmündung des Bruchkampweges auf die B 214 liegt über 1 km südlich den Planungsraumes, der bei Bau-km: 3 + 795,000 endet, die nördliche Einmündung noch knapp 700 m davon entfernt. Der Siedemeierkamp ist zum Meierkampsweg gesperrt und daher nicht durchgängig befahrbar, so dass diese Straßenverbindung - gegenwärtig - als Alternative für den Linksabbiegeverkehr ausscheidet. Seine Öffnung für den Durchgangsverkehr liegt in der Kompetenz eines anderen Planungsträgers. Über den Lückenweg würde der Verkehr - einschließlich des Durchgangsverkehrs - überdies mitten in das Wohngebiet von Altencelle hinein und parallel zur Kreisstraße 57 (bis zur Kreisstraße 74) geführt. Bei dieser Ausgangslage sieht der Senat das Alternativkonzept der Kläger nicht als eine Planungsalternative an. Es zielt im Wesentlichen auf eine verkehrsmäßige Entlastung der B 214 im Bereich des Knotenpunktes Große Redder / Burger Landstraße und südlich davon, während die Vorhabensvariante - im Gegensatz hierzu - mit dem Ausbau der vorhandenen Trasse auf die Konzentration des Verkehrs auf die Bundesfernstraße hinwirkt.

35

Die Nichtbetrachtung des Alternativkonzeptes wäre im Übrigen auch kein offensichtlicher Planungsfehler iSv § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG. Danach sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind solche Fehler offensichtlich, die auf der äußeren Seite des Abwägungsvorgangs, also auf objektiv fassbaren Umständen beruhen, insbesondere Mängel, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollerklärungen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Umständen ergeben (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 -, [...] m.w.N.). Um einen derartigen Fehler handelt es sich hier nicht. Insbesondere die geschilderte Leitung des südlichen Linksabbiegeverkehrs über eine weit außerhalb des Planungsbereichs liegende - und zudem verwinkelt verlaufende - Verbindungsstraße unter Inkaufnahme von Umwegen für die Fahrzeugführer sowie des nördlichen Linksabbiegeverkehrs über eine derzeit gesperrte Straßenverbindung sind keine Alternativen, die sich dem Vorhabensträger oder der Planfeststellungsbehörde hätten aufdrängen müssen. Die geschilderte Alternative ergibt sich weder aus Akten, Protokollerklärungen, der Entwurfs- oder Planbegründung oder sonstigen Planungsunterlagen. Auch die Kläger haben sie bis zum 14. März 2011 - unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung - nicht vorgetragen, geschweige denn, dass die jetzt geltend gemachte abweichende Verkehrsführung von ihnen im Planungsverfahren angesprochen worden wäre.

36

Mit ihrem Vorbringen kommen die Kläger darüber hinaus auch rechtlich zu spät. Klageerhaltende Einwendungen waren nach§ 17a Nr. 7 FStrG bis zum 28. April 2009 vorzutragen. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses weist gem.§ 17e Abs. 5 FStrG überdies darauf hin, dass alle zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von 6 Wochen nach Klageerhebung anzugeben waren, die hier Ende Januar 2010 abgelaufen ist. Diese Frist haben die Kläger mit ihrem -erst am 14. März 2011 eingegangenen - Vortrag einer alternativen Führung des Linksabbiegerverkehrs an der Kreuzung B 214 7 / K 57 nicht gewahrt. Infolge der späten Einreichung war es dem Beklagten - wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - vor dem Termin auch nicht mehr möglich, die in der Stellungnahme M. vorgeschlagene alternative Verkehrsführung in ihren Auswirkungen zu berechnen sowie die M. 'sche Berechnungen nachzuvollziehen und diese damit auf ihre verkehrliche Eignung zu prüfen. Die Beigeladene, der die Stellungnahme ebenfalls nicht vor dem 14. März 2011 vorlag, konnte sich daher in der mündlichen Verhandlung nur eingeschränkt zu der vorgeschlagenen alternativen Verkehrsführung äußern. Sie hat zu bedenken gegeben, dass - da der Querverkehr bleibe - eine Sperrung der Kreuzung für den Linksabbiegeverkehr nur durch eine entsprechende Beschilderung, nicht aber durch bauliche Maßnahmen erfolgen könne. Da eine solche Sperrung Akzeptanzprobleme aufwerfe und erfahrungsgemäß immer einzelne Verkehrsteilnehmer verbotswidrig agierten, sei - zumal im Hinblick auf die hohe Verkehrsdichte - die Gefahr gegeben, an dieser Stelle einen Unfallschwerpunkt zu schaffen. Zu den vom Büro M. + P. angestellten Berechnungen sowie zu der Frage, ob der zuständige Planungsträger einer Öffnung der Straße Siedemeierkamp/Meier-kampsweg für den Durchgangsverkehr zugestimmt hätte, konnte die Beigeladene sich nicht äußern. Eine Zulassung des verspäteten Vorbringens der Kläger hätte daher eine Entscheidung des Rechtsstreits im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 17. März 2011 vereitelt, weil der Senat in diesem Fall der Beigeladenen und dem Beklagten Gelegenheit zu einer Überprüfung und vertieften Stellungnahme hätte geben und in Abhängigkeit von deren Inhalt möglicherweise die Einholung eines verkehrstechnisches Gutachtens in Frage gestanden hätte. Die Voraussetzungen des sog. absoluten Verzögerungsbegriffs (BVerwG, Urt. v. 18.02.1998 - 11 A 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 592f; Posser/Wolf, VwGO, § 87b Rn. 17) sind daher gegeben. Eine Entschuldigung für das verspätete Vorbringen haben die Kläger nicht gegeben, sie haben - trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - nicht einmal angegeben, wann der Auftrag für die Erstellung der Expertise an das Ingenieurbüro M. + P. erteilt worden ist. Dies ist umso unverständlicher, als der Vorsitzende des Senats ihnen mit Schreiben vom 14. Februar 2011 nochmals eine Frist nach § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum 1. März 2011 für den Vortrag zusätzlicher Tatsachen, durch die die Kläger sich beschwert fühlten, gesetzt hatte und nicht einmal diese Frist gewahrt ist. Das Alternativkonzept einer Verkehrsführung der Linksabbieger über Bruchkampweg/Siedemeierkamp ist - bis zum 14. März 2011 - auch weder Gegenstand der Klagebegründung noch der Einwendungen während des Planfeststellungsverfahrens gewesen. Soweit im - einzig rechtzeitigen - Einwendungsschreiben vom 27. April 2009 "... Zweifel in die Funktionstüchtigkeit der Anlage" angemeldet worden sind, werden diese ausschließlich mit "Erfahrungen anderenorts" in Celle begründet. Das Konzept der - nunmehr aufgezeigten - abweichenden Verkehrsführung findet sich - entgegen deren Auffassung - auch nicht in anderen Kritikpunkten der Kläger. Von einer "Vertiefungsarbeit", wie sie im Schriftsatz vom 14. März 2011 äußern, kann daher keine Rede sein. Der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, der Senat möge sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen, wenn er die Ausführungen der Alternativkonzeption M. nicht berücksichtigen wolle, ist aufgrund der hiermit einhergehenden Verzögerung des Rechtsstreites aus den genannten Gründen nicht zu folgen.

37

Ebenfalls präkludiert ist der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Verkehrsbelastung des Straßenabschnitts könne durch Einrichtung eines Durchfahrtsverbots für den Schwerlastverkehr reduziert werden, so dass es des vorgesehenen Ausbaus nicht bedürfe. Auch dieser Gesichtspunkt ist weder im Einwendungsschreiben vom 27. April 2009 noch in der Klagebegründung angesprochen. Im Übrigen würde es sich insoweit allenfalls um einen unwesentlichen und damit unbeachtlichen Abwägungsmangel handeln. Beklagter und Beigeladene haben in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich insoweit die Frage der Wirksamkeit einer solchen Regelung stellt, zumal die B 214 in dem fraglichen Abschnitt durch ein Gewerbegebiet führt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der B 214 um eine Bundesstraße handelt, die (auch) dazu bestimmt ist, den überörtlichen Schwerlastverkehr aufzunehmen, und die einen Zubringer zur geplanten bzw. im Bau befindlichen Ortsumgehung Celle B 3n darstellt. Ein Durchfahrtsverbot auf der Bundesstraße trägt zudem das Problem in sich, den LKW-Verkehr nur auf nachgelagerte Straßenverbindungen zu verdrängen, die für dessen Aufnahme weniger geeignet sind. Angesichts der zu bewältigenden Verkehrsmengen von derzeit 23.600 Kfz und künftig möglicherweise 30.300 / 31.100 Kfz pro Tag kann eine Lösung der Verkehrsproblematik im Übrigen mit einem Durchfahrtsverbots für den Schwerlastverkehr nicht erreicht werden, so dass eine solche Maßnahme die Notwendigkeit eines Ausbaus der Knotenpunkte nicht entfallen ließe.

38

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch ansonsten dem Abwägungsgebot (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 59) des § 17 Satz 2 FStrG. Die Planfeststellungsbehörde hat die Betroffenheiten der Kläger erkannt, ihre Bedeutung gewürdigt und ist auf dieser Grundlage zu der nicht zu beanstandenden Schlussfolgerung gelangt, dass die Eingriffe in ihr Eigentum trotz der sich insbesondere für den Hotelbetrieb ergebenden Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Notwendigkeit des Projekts und des Zugriffs auf diese Flächen hingenommen werden müssen:

39

Den Flächenverlust für das Hotelgrundstück, an das die Straße auf etwa 5 - 6,5 m näher heranrückt, hat der Beklagte gesehen und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Dessen Erwägungen, dass die - vom Kläger zu 1. gewünschte -"Verschiebung" des Straßenkörpers in westlicher Richtung zu einer stärkeren Inanspruchnahme der dortigen privaten Grundstücke und einem Heranrücken an 5 Gebäude, darunter 3 Wohngebäude, führe, die hierdurch stärkeren Immissionen ausgesetzt würden und an denen es bereits zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV komme, sind tragfähig. Das gilt auch unter Berücksichtigung des von den Klägern angeführten Umstandes, dass in den Räumen des Hotel im Restaurantbereich gelegentlich Feiern und Konferenzen bis in die späten Abend- oder sogar die Nachtstunden stattfinden und eine Lärmabschirmung durch passive Maßnahmen bei dem Fachwerksbau auf Probleme stoßen könnte. Zweck der - für die Nachtstunden - herabgesetzten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ist der Schutz der Nachtruhe, insbesondere des Schlafes. Veranstaltungen, die "die Nacht zum Tage" machen und der Nachtruhe nicht in gleicher Weise bedürftig sind, sind daher -jedenfalls im Verhältnis zu den Wohngebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite - nicht in gleicher Weise schutzwürdig. Die Abwägung des Beklagten, die Bewohner dieser Gebäude nicht zu Gunsten einer Lärmminderung für den Hotelbetrieb durch eine "Verschiebung" des Straßenkörpers zusätzlich zu belasten, ist daher nicht zu beanstanden, so dass auch dem diesbezüglichen Hilfsantrag der Kläger nicht entsprochen werden kann. Im Zuge des Planungsverfahrens ist zudem die Linksabbiegespur auf eine Breite von 2,25 m und der Radweg vor dem Hotel auf eine Breite von 2,20 m eingeschränkt worden. Ein Verzicht auf die Linksabbiegespur, die allein der Anbindung des Hotelbetriebes dient, wird vom Kläger zu 1. nicht geltend gemacht. Die vom Kläger für entbehrlich gehaltenen Grünstreifen in einer Breite von etwa einem Meter befinden sich im Bereich des Hotelparkplatzes, der Verzicht auf sie könnte mithin vor dem Hoteleingang keinen Raumgewinn zur Straße leisten. Der Streifen zwischen Fahrbahn und Radweg gleicht den Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn und dem etwa 30 cm tiefer gelegenen Radweg aus und ist nach der fachlichen Einschätzung von Beklagtem und Beigeladener aus Sicherheitsgründen unverzichtbar. Der planerisch hinter dem Gehweg dargestellte Grünstreifen dient zur Anpassung an das vorhandene Gelände und beeinträchtigt weder den Parkplatz noch den Straßenraum vor dem Hotelgebäude. Der Forderung der Kläger, aus Sicherheitsgründen den "... winkligen Versatz in der Podestmauer (Pflanzbeet) vor dem S-W-Eingang des Hotels abzuschrägen", ist der Beklagte bereit, im Rahmen der Bauausführung zu entsprechen.

40

Den Flächenverlust für die Ackergrundstücke der Kläger hat der Beklagte ebenfalls gesehen und abgewogen. Von dem Flurstück 73/4 wird eine Fläche von 105 m2 bei einer Gesamtgröße von 17.400 m2 (= 0,6%) in Anspruch genommen; von dem Flurstück 383/83, Gesamtgröße 10.070 m2, 220 m2. Die Inanspruchnahme erstreckt sich jeweils auf Randstreifen von 58 m bzw. 49 m Länge. Dass durch die Grundstücksinanspruchnahme unwirtschaftliche oder nicht mehr nutzbare Flächen entstehen würden, ist daher nicht zutreffend. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte für Fragen der Erschließung und der künftigen Zugänglichkeit dieser Grundstücke auf das vorgesehene Unternehmensflurbereinigungsverfahren verweist.

41

Auch die Immissionsbelastung des Hotelbetriebes, namentlich durch Lärm und Luftschadstoffe sowie Erschütterungen, hat der Beklagte gesehen und mit abgewogen.

42

Soweit die Kläger in der Klagebegründung auf die Regelung des § 50 BImSchG verweisen, der durch das "Heranfressen" der Straße an den Hotelbetrieb missachtet werde, zeigen sie keinen abwägungserheblichen Mangel des Planfeststellungsbeschlusses auf. Dem dort normierten Trennungsgrundsatz kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nur) die Funktion einer Abwägungsdirektive zu, die im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden kann (BVerwG, Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 71.07 -, [...] m.w.N.). Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, wozu auch die Errichtung neuer Verkehrswege zählt, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Ob ein Gebiet ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dient oder in sonstiger Weise schutzwürdig ist, bestimmt sich in erster Linie nach den bauplanungsrechtlichen Vorgaben (Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 50 Rn. 11 m.w.N.). Hieran gemessen ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

43

Zunächst ist festzuhalten, dass das Hotelgrundstück des Klägers zu 1. in einem Gewerbegebiet gelegen ist und nach seinem Gebietscharakter daher nicht zu den nach § 50 BImSchG geschützten Gebieten zu zählen ist. Hinzu kommt, dass § 50 BImSchG auf den Schutz von immissionsempfindlichen "Gebieten" zielt, aber nicht Einzelgebäude oder Anwesen erfasst (Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 50 Rn. 11a; BayVGH, Beschl. v. 5.3.2001 - 8 ZB 00.3490 -, DÖV 2001, 697 ff), die (ausnahmsweise) eine besondere -vom typischen Gebietscharakter abweichende - Schutzbedürftigkeit aufweisen, was zudem für den Hotelbetrieb des Klägers zu 1. - wie oben dargelegt - auch nicht angenommen werden könnte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es hier um den Ausbau einer vorhandenen Bundesfernstraße geht, nicht um den Bau einer neuen Straße, so dass die Frage einer Alternativtrassierung, die den Betrieb des Klägers zu 1. meiden könnte, sich von vornherein praktisch nicht stellt. In der Belastung des Beherbergungsbetriebes durch den Ausbau der Verkehrsanlage konkretisiert sich die Situationsgebundenheit des Hotelbetriebes, der seit alters her an der emissionsträchtigen Straßenanlage gelegen ist und auch Nutzen aus seiner verkehrsgünstigen Lage zieht.

44

Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die Erwägung des Beklagten nicht zu beanstanden, dass dem Objekt Schutz (nur) wie in einem Gewerbegebiet zugebilligt werden kann, da das Hotelgrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23 Altencelle "H. " der Stadt Celle vom 1. Dezember 2005 gelegen ist, der es als Gewerbefläche ausweist. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Überplanung eines Hotelbetriebes durch Festsetzung eines Gewerbegebietes herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 -, BVerw-GE 90, 140 ff [...], RN. 20Bad-Württ VGH, Urt. v. 30.7.2009 - 5 S 973/09 -, [...]). Die Behauptung der Kläger, Beherbergungsbetriebe seien in Gewerbegebieten untypisch und zu ihren Gunsten müsse ein höherer Lärmschutzstandart zur Anwendung gelangen, trifft daher in dieser Form nicht zu. Die Erwägung des Beklagten, dass das - auch vor der Überplanung bereits an der vielbefahrenen Bundesstraße gelegene - Hotel situationsbedingt höheren Immissionen ausgesetzt sei als ländlich gelegene Fremdenpensionen und dies von den Gästen hingenommen werde, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Auch sieht der Senat bei dieser Sachlage keine Grundlage für den vom Kläger zu 1. verfolgten Anspruch, zu Gunsten seines Hotelbetriebes für die Immissionsbelastung Mischgebiets-statt Gewerbegebietswerte zugrunde zu legen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch der Hilfsantrag der Kläger, die Planfeststellungsbehörde zu verpflichten, "... verbesserten Lärmschutz, der mindestens den Anforderungen für Mischgebiete entspricht ", vorzusehen, nicht begründet ist.

45

Nach den mit Schriftsatz vom 4. März 2011 vorgelegten Berechnungen liegen die einzelnen Immissionspegel auf der Grundlage der Verkehrsanalyse 2011 (Basis = Verkehrszählung 2008 für die OU Celle B 3n) an dem Hotelgebäude Q. gegenwärtig zwischen 66 und 74 dB(A) tags sowie zwischen 58 und 66 dB(A) nachts. Nach Fertigstellung der Maßnahme werden sie sich leicht verringern und zwischen 64 bis 72 dB(A) tags sowie 57 bis 65 dB(A) nachts liegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Herstellung der OU Celle Südteil (2. Bauabschnitt) B 3n, hier würde sich die Lärmbelastung je nach Messpunkt um 1 - 2 dB(A) verringern. Damit bleiben zwar die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Gewerbegebiete von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts überschritten, so dass ein Anspruch auf Lärmschutz wegen der wesentlichen Änderung des Verkehrsweges (§ 1 Abs. 2 BImSchG) besteht. Den sich aus dieser Situation ergebenden Anforderungen genügt der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten indes, indem er Ansprüche auf passiven Schallschutz zuspricht. Soweit die Kläger in ihrem Einwendungsschreiben die Berücksichtigung eines Fensters im Erdgeschoss und des Obergeschosses bei der Gewährung passiven Schallschutzes vermissen, ist darauf hinzuweisen, dass das Immissionsgutachten als Bestandteil der Planunterlagen die Lärmschutzansprüche auflistet und für sämtliche Gebäudeseiten Ansprüche auf Schallschutz aufgrund der Überschreitung der Nachtgrenzwerte vorsieht.

46

Ein Abwägungsfehler liegt insoweit nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats zu Straßenbauvorhaben sowie des Bundesverwaltungsgerichts zum Umbau und zur Änderung von Schienenwegen sind Lärmschutzbelange Betroffener grundsätzlich nur dann in die Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben ansteigt (NdsOVG, Urt. v. 23.11.2010 - 7 KS 143/08 -, [...]; v. 19.01.2011 - 7 KS 161/08 - [...], RN. 83; BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 5.07 -, DVBl. 2008, 1311 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 15.1.2008 - 9 B 7.07 -, NVwZ 2008, 675 ff.). Nur unter dieser Voraussetzung ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Vorhaben und der Lärmbelastung gegeben, der es rechtfertigt, letztere als ein im Rahmen der Planung bewältigungsbedürftiges Problem zu behandeln. Das gilt unabhängig von der Höhe der Lärmbelastung; selbst grundrechtlich bedenkliche Belastungswerte bilden nicht stets, sondern nur dann die Grundlage einer in der Planfeststellung zu berücksichtigenden Schutzpflicht, wenn sie dem planfestgestellten Vorhaben zuzurechnen sind (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Nach den vom Beklagten mit Schreiben vom 4. März 2011 vorgelegten Berechnungen, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, verringert sich die Lärmbelastung am Hotelgebäude des Klägers zu 1. nach der Maßnahme, und zwar auch unter Berücksichtigung der Verkehrseffekte nach dem Anschluss der OU Celle B 3n, so dass insoweit lediglich die Frage nach der Möglichkeit einer weiteren Verringerung der Immissionsbelastung zum Gegenstand der Abwägung zu machen war.

47

Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass der Planfeststellungsbeschluss für das Hotelgebäude des Klägers zu 1. (lediglich) passiven Schallschutz festsetzt statt aktiven Schallschutzes durch eine Lärmschutzwand. Die vom Beklagten insoweit angestellte Abwägung ist tragfähig. Eine Schallschutzwand könnte wegen des Hoteleingangs und der Parkplatzzufahrt nicht durchgehend errichtet werden, was ihre Wirksamkeit erheblich herabsetzen würde. Der ohnehin geringe Abstand zwischen Straße und Hotelgebäude, der durch das Pflanzbeet und den Eingang des Hotels zusätzlich eingeschränkt wird und in dem auch noch der - an dieser Stelle bereits auf 2,20 m verengte - Radweg verläuft, wäre zudem sehr schmal für eine Lärmschutzwand. Eine Wand würde außerdem die Erkennbarkeit des Hotels von der Straße erheblich einschränken. Die Einschätzung des Beklagten, dass eine Lärmschutzwand weder tunlich noch im Hinblick auf ihre begrenzte Wirkung verhältnismäßig wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht abwägungsfehlerhaft. Dass auch der Außenwohnbereich des Hotelgrundstücks (Gästeterrasse) nicht durch eine Schallschutzwand geschützt werden kann, muss bei dieser Sachlage hingenommen werden, zumal er ohnehin durch den Gebäudekörper gegen die Straße abgeschirmt ist . Dem Hilfsantrag auf verbesserten Lärmschutz für die Gästeterrasse kann daher nicht entsprochen werden.

48

Dem Hilfsantrag der Kläger, aktive Lärmschutzmaßnahmen durch einen lärmmindernden Straßenbelag (offenporigen Asphalt = "Flüsterasphalt" ) vorzusehen, ist - trotz der Überschreitung der Grenzwerte - ebenfalls nicht zu entsprechen. Der Beklagte hat ausgeführt, dass angesichts der vorgesehenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h eine derartige Maßnahme ineffektiv und - auch ausgehend vom Vorbringen der Kläger, diese werde von den Verkehrsteilnehmern erfahrungsgemäß nicht eingehalten - im Verhältnis ihres Effekts zu den Kosten unverhältnismäßig wäre (§ 41 Abs. 2 BImSchG; vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 19.1.2011 - 7 KS 161/08 -, a.a.O.). Soweit die Kläger "... alternativ dazu" hilfsweise beantragt haben, "... dauerhaft ... Radarkontrollen " vorzusehen, können derartige Regelungen nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sein, da es insoweit an der Zuständigkeit der Beigeladenen mangelt. Im Übrigen sind die rechtlichen Voraussetzungen für derartige Kontrollen nicht erfüllt, wie der Beklagte in der Klageerwiderung ausgeführt hat.

49

Auch die von den Klägern geäußerten Bedenken hinsichtlich einer erhöhten Schadstoffbelastung lassen eine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht erkennen. Soweit die Kläger sich auf eine Beeinträchtigung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch Schadstoffeinträge berufen, sind sie mit diesem Vorbringen präkludiert. Ihr Einwendungsschriftsatz vom 27. April 2009 nennt diesen Gesichtspunkt nicht. Er wendet sich unter Punkt 4 b "... Das Hotel selbst ... ist in nicht hinnehmbarer Weise betroffen: ... Mehrbelastung durch Lärm und Abgase ..., ebenfalls mit einer gesteigerten Gefährdung der Hotelgäste" vielmehr allein gegen eine Beeinträchtigung des Hotelbetriebes. Auch für diesen ist indes eine unzumutbare (Zusatz-) Beeinträchtigung nicht zu erwarten. Eine luftschadstofftechnische Untersuchung für das Projekt ist zwar nicht erstellt worden. Die Planfeststellungsbehörde geht indes auf der Grundlage der für die Ortsumgehung Celle Südteil sowie für die Ortsumgehung Mittelteil erstellten Luftschadstoffuntersuchungen davon aus, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV auch im Bereich des Vorhabens nicht überschritten werden. Die höchsten Werte sind danach an dem Grundstück R. zu erwarten, die Werte der 22. BImSchV werden aber auch dort eingehalten. Das Gutachten S. vom Januar 2008 für die B 3n Mittelteil kommt nach der Darstellung des Beklagten auch unter Berücksichtigung der nach der Prognose 2020 zu erwartenden Verkehrssteigerungen auf der B 214 zu dem Ergebnis, dass die prognostizierten Luftschadstoffkonzentrationen nicht zu Konflikten mit den geltenden Grenzwerten der 22. BImSchV führen. Für den -hier streitgegenständlichen - Umbau der B 214 ist zu berücksichtigen, dass es derzeit zu häufigem Stop-and-Go-Verkehr, Rückstaus und langen Wartezeiten kommt, nach dem Ausbau der Verkehrsablauf sich dagegen leichter und flüssiger darstellen wird, was mit einer Reduzierung der besonders immissionsträchtigen Abbrems- und Anfahrvorgänge einhergeht. Diese Gesichtspunkte werden von den Klägern nicht in Zweifel gezogen. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, inwieweit sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes individuelle Ansprüche auf Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV ergeben (EuGH, 25.7.2008 - C-237/07 -, Slg. 2008, I-06221 "Janecek"). Soweit der Kläger zu 1. Erschütterungsschäden durch den heranrückenden Schwerlastverkehr (und die Baumaßnahmen) befürchtet, trägt der Planfeststellungsbeschluss dem Rechnung, indem er für mögliche Schäden an dem Gebäude, die infolge des Umbaus der B 214 entstehen, die Grunde nach eine Entschädigung zuspricht und eine Beweissicherung anordnet.

50

Soweit die Kläger geltend machen, der bisher nordwestlich des Hotels im Bereich des Wirtschaftshofes in der Nähe der Straße vorhandene Stellplatz für einen Bus bzw. LKW entfalle aufgrund der Querschnittsverbreiterung, ist dies nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zutreffend. Die hierdurch für den Hotelbetrieb entstehende Beeinträchtigung hat der Beklagte aber gesehen und abgewogen. Dessen Erwägungen, dass die Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb begrenzt seien, weil sich in unmittelbarer Nähe des Hotels eine Bushaltestelle befinde, an der Reisebusse zumindest kurz halten könnten, um Gästen das sichere Ein- und Aussteigen zu ermöglichen, und grundsätzlich auch die Möglichkeit bestehe, die Busse auf dem vorhandenen Hotelparkplatz zu parken, ist nicht fehlerhaft. Der Kläger zu 1. muss damit diese Beeinträchtigung hinnehmen. Seinem Hilfsantrag, "... für den überplanten hoteleigenen Lkw- und Busparkplatz Ersatz (zu schaffen)", kann daher nicht entsprochen werden. Die von den Klägern in ihrem Einwendungsschreiben vom 27. April 2009 und noch in der Klagebegründung thematisierten "... Wasserprobleme bei anhaltenden und Starkniederschlägen" dürften durch die im Planungsverfahren vorgenommenen Änderungen bei den Zufahrten zu Parkplatz und Wirtschaftshof erledigt sein; im Übrigen kann ihnen während der Bauausführung Rechnung getragen werden.

51

Soweit der Kläger zu 1. behauptet, dass sich aufgrund der Summierung der verschiedenen Beeinträchtigungen die Existenzfrage für seinen Hotelbetrieb stelle, ist dieses Vorbringen ebenfalls präkludiert. Das Einwendungsschreiben vom 27. April 2009 nennt diesen Gesichtspunkt nicht. Es werden lediglich Beeinträchtigungen und Erschwernisse des Betriebes geltend gemacht. Eine Betroffenheit kann indes nicht ohne weiteres mit einer Existenzgefährdung gleichgesetzt werden (NdsOVG, Urt. v. 21.10.2009 - 7 KS 32/08 -, [...]). Um eine solche darzulegen, bedürfte es der Mitteilung wirtschaftlicher Daten, aus denen die Planfeststellungsbehörde eine Gefährdung der Rentabilität des Gewerbebetriebes erkennen könnte. Dem nachzugehen hatte die Planfeststellungsbehörde mangels entsprechenden Vorbringen des Klägers zu 1. indes keinerlei Anlass. Solche Daten sind im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden. Bei dieser Sachlage bedurfte es auch keines vertieften Eingehens auf den Wunsch der Kläger, ihnen den Abriss des bestehenden Hotelgebäudes und dessen Wiedererrichtung an zurückgesetzter Stelle auf dem Grundstück zu finanzieren. Die Beeinträchtigungen des Hotelbetriebes aufgrund des Heranrückens der Straße werden durch die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten verschiedenen Maßnahmen gemildert; zu berücksichtigen ist im Übrigen die Verbesserung seiner Anbindung durch Einrichtung einer Linksabbiegespur zum Hotel. Die von den Klägern befürchtete Sperrung der Zufahrt zum Hotel/Restaurant in der Bauphase wird nach Angaben des Beklagten nicht notwendig. Eventuelle vorübergehende Beeinträchtigungen während der Bauphase muss der Kläger zu 1. hinnehmen, es spricht nichts dafür, dass sie ein existenzbedrohendes Ausmaß erreichen könnten.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO .

53

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

54

Rechtsmittelbelehrung

55

...

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 60.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG).

Kalz
Bremer
Dr. Schulz