Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.03.2011, Az.: 10 OB 9/11

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für die Anfechtung einer nach dem Grundstückverkehrsgesetz ohne Auflagen und Bedingungen erteilten Genehmigung; Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 22 Abs. 1 Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.03.2011
Aktenzeichen
10 OB 9/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 13328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0330.10OB9.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 12.01.2011 - AZ: 12 A 1439/10

Fundstellen

  • AUR 2011, 254
  • DVBl 2011, 648

Amtlicher Leitsatz

Für die Anfechtung einer nach dem Grundstückverkehrsgesetz ohne Auflagen und Bedingungen erteilten Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet; insoweit ist allein der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 22 Abs. 1 Grundstückverkehrsgesetz gegeben.

Gründe

1

Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Kläger gegen den angegriffenen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Amtsgericht Jever - Landwirtschaftsgericht - verwiesen.

2

Für die auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 19. April 2010 über die grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung zugunsten des Herrn E. F. gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht eröffnet. Nach dieser Bestimmung ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche ausdrückliche Zuweisung an ein anderes Gericht liegt aber nicht nur dann vor, wenn sich im Gesetzeswortlaut eine solche findet, sondern auch dann, wenn sich aus dem Gesamtgehalt einer Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe hinreichend deutlich und logisch zwingend ergibt, dass ein besonderer Rechtsweg eröffnet sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - BVerwG I C 11.73 -, BVerwGE 47, 255 [259]; Beschluss vom 15. Mai 1986 - BVerwG 4 B 92.86 -, NJW 1986, 2845; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 1 O 41/95 -, RdL 1996, 134; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 16. Aufl. 2009, § 40 Rdnr. 49; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar 3. Aufl. 2010, § 40 Rdnr. 482, 488 f.).

3

Eine solche Zuweisung an ein anderes Gericht liegt für Streitigkeiten über Genehmigungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) vor. Zwar sieht § 22 Abs. 1 Grundstückverkehrsgesetz eine gerichtliche Überprüfung ausdrücklich nur für die Fälle vor, in denen die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt oder näher bezeichnete Zeugnisse oder Bescheinigungen verweigert; die Fälle, in denen eine Genehmigung ohne Auflagen oder Bedingungen erteilt worden ist, finden in dieser Bestimmung keine ausdrückliche Erwähnung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist aber geklärt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Fragen des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Entscheidungen, also auch für die in § 22 Abs. 1 Grundstückverkehrsgesetz nicht ausdrücklich genannte Nachprüfung von ohne Auflagen oder Bedingungen erteilten Genehmigungen, die ordentlichen Gerichte zuständig sein sollen (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 -, Buchholz 424.5 GrstVG Nr. 1 im Nachgang auf das von den Klägern angeführte Urteil des OVG Bremen vom 16. Mai 1995 - 1 BA 44/94 -; Beschluss vom 29. März 1978 - BVerwG 1 B 32.78 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 168; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juni 1995, a.a.O.; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 16. November 1998 - 7 W (L) 81/98 -, RdL 1999, 327).

4

Der Einwand der Kläger, Fragen der Drittbetroffenheit fielen aufgrund der Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO in die besondere Kernkompetenz der Verwaltungsgerichte und diese hätten eine detaillierte Rechtsprechung zu Fragen der Klagebefugnis und der Verletzung subjektiver Rechte entwickelt, vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Bei der in § 42 Abs. 2 VwGO geregelten Klagebefugnis handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung für Verfahren, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Sie bestimmt deshalb nicht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern setzt ihn vielmehr voraus. Die Kläger haben mit Blick auf die behauptete Betroffenheit subjektiver Rechte keinen Anspruch auf den vermeintlich "sachnäheren" Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil die Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes von Verfassungs wegen nicht von der Bestimmung des Rechtswegs abhängen kann (Prinzip der Gleichwertigkeit aller Gerichtsbarkeiten).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Zulassungsgründe gegeben ist.