Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.02.2024, Az.: 5 LA 62/23

Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem einzelnen Beamten; "Begrenzung" der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch eine Verwaltungsvorschrift

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.02.2024
Aktenzeichen
5 LA 62/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 10863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0220.5LA62.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 28.06.2023 - AZ: 2 A 5407/21

Fundstelle

  • NPA 2024

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer (Berichterstatterin) - vom 28. Juni 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 521,88 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme von Verfahrenskosten, die ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs entstanden sind.

Der Kläger, der als Beamter im Bundespolizeivollzugsdienst der Beklagten steht, wurde am ... 2020 während eines Einsatzes durch einen Strafverdächtigten körperlich verletzt. Unter dem 29. Juni 2020 ließ er durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht E. -Stadt eine Schmerzensgeldklage gegen den Schädiger einreichen (vgl. Bl. 4 bis 7/Beiakte 001). Das Amtsgericht E. -Stadt verurteilte diesen mit Versäumnisurteil vom 27. Juli 2020 (- 4 C 363/20 - [Bl. 8, 9 Beiakte 001]) dazu, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 61,88 EUR zu zahlen und erlegte dem Schädiger die Kosten des Rechtsstreits auf. Der Versuch des Klägers, gegen den Schädiger die Zwangsvollstreckung zu betreiben, scheiterte.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2020 (Bl. 1, 2/Beiakte 001) beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Verweis auf das "Rundschreiben über die Gewährung von Rechtsschutz für Bundesbedienstete" vom 2. Dezember 2005 (im Folgenden: RundschreibenDez.2005), ihm für die Rechtsverfolgungskosten, die ihm im Zusammenhang mit der zivilgerichtlichen Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs entstanden seien, Rechtsschutz zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, der Gesetzgeber habe in § 78a des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ausdrücklich geregelt, dass ein Beamter, der wegen seiner Eigenschaft als Amtsträger durch einen Dritter vorsätzlich am Körper verletzt und dem deshalb durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts ein Schmerzensgeldanspruch zuerkannt worden sei, ein Anspruch gegen seinen Dienstherrn auf Übernahme dieses Schmerzensgeldanspruchs zustehe, wenn insbesondere ein Versuch der Vollstreckung in das Vermögen des Schädigers nicht zur vollständigen Befriedigung des Beamten geführt habe. Um diesen Willen des Gesetzgebers auf tatsächliche Zahlung des Schmerzensgeldes umzusetzen, sei es erforderlich, dass der Dienstherr auch die mit der Rechtsverfolgung dieses Anspruchs einhergehenden Verfahrenskosten trage. Denn ansonsten erhielte der Beamte zwar das Schmerzensgeld erstattet, müsste aus diesem Betrag aber die Verfahrenskosten begleichen, was im Ergebnis zu einem geringeren Schmerzensgeldbetrag führte und der gesetzgeberischen Wertung, wie sie in § 78a BBG zum Ausdruck komme, widerspräche.

Nach zwischenzeitlich erfolgter Korrespondenz lehnte die Beklagte den klägerischen Antrag mit Bescheid der C. vom 19. November 2020 (Bl. 39 bis 41/Beiakte 001) - dem Bevollmächtigten des Klägers postalisch übermittelt am 24. November 2020 - ab. Zwar finde das - an sich die Fallkonstellation der Rechtsverteidigung des Beamten betreffende - RundschreibenDez.2005 nach dem Erlass des Bundesinnenministeriums vom 15. Oktober 2018 (im Folgenden: ErlassOkt.2018) auch auf Aktivprozesse - wie hier: im Zusammenhang mit Ansprüchen nach § 78a BBG - Anwendung. Der Antrag sei aber wegen Fehlens eines frühzeitigen Antrags im Sinne von Ziffer I. RundschreibenDez.2005 abzulehnen. Eine nachträgliche Übernahme der notwendigen Rechtsverfolgungskosten entsprechend Ziffer IV. RundschreibenDez.2005 in Verbindung mit den Anwendungshinweisen zur Übernahme von Ansprüchen nach § 78a Abs. 1 BBG sei nur in besonders begründeten Fällen zulässig. Solche Besonderheiten, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, abweichend vom Regelfall der zeitnahen Beantragung eines Darlehens Rechtsschutzkosten zu erstatten, seien vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Argumentation des Klägers, er habe erst abwarten wollen, ob die Klagezustellung möglich sei, bzw. für ihn habe erst dann die Notwendigkeit bestanden, behördlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, als fraglich gewesen sei, ob der Schädiger seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen könne, begründe keinen besonderen Fall, sondern höhle vielmehr die in dem RundschreibenDez.2005 aufgestellte formale Anforderung aus, dass ein Antrag auf Rechtsschutzgewährung frühzeitig gestellt werden müsse. Dieses Erfordernis sei auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Es eröffne der Dienststelle die Möglichkeit, in eine Vorprüfung im Sinne des RundschreibensDez.2005 einzutreten und ermögliche es zudem, ihr frühzeitig Kenntnis über mögliche Belastungen im Hinblick auf die Rechtshilfeaufwendungen zu verschaffen.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch des Klägers, per Telefax eingelegt am 21. Dezember 2020 (Bl. 43 f./Beiakte 001), wies die C. mit Widerspruchsbescheid der vom 17. August 2021 (Bl. 50 bis 54/Beiakte 001), den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26. August 2021 (Bl. 56/Beiakte 001), zurück.

Am 20. September 2021 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ihm "behördlichen Rechtsschutz für das damalige zivilgerichtliche Klageverfahren vor dem Amtsgericht E. -Stadt zu erteilen und die diesbezüglichen Verfahrenskosten zu übernehmen". Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Auch im Dienst erworbene Schmerzensgeldansprüche seien höchstpersönliche Ansprüche, d. h. der betreffende Beamte müsse diese "privat" einklagen. Die Vorschrift des § 78a BBG regle, dass der Dienstherr im Dienst erworbene Schmerzensgeldansprüche seiner Beamten übernehme, wenn der gerichtlich verurteilte Schädiger in wirtschaftlicher Hinsicht nicht leisten könne. Als Annex hierzu sei es notwendig, den Beamten auch von den zivilgerichtlichen Verfahrenskosten freizustellen. Die Übernahmevorschrift des § 78a BBG sei in der Weise ausgestaltet, dass dem Beamten auferlegt werde, selbst zu klagen, ein Urteil erwirken und die Zwangsvollstreckung zu versuchen und er sich erst in dem Fall, dass diese scheitere, an den Dienstherrn wenden könne. Der Beamte müsse also zunächst Rechtsverfolgungskosten verauslagen, um den entsprechenden vollstreckbaren Titel zu erlangen, der sodann mit dem finanziellen Ausfall des Schädigers Grundlage für die Übernahme des Dienstherrn sei. Es sei daher systemwidrig, dem Kläger zwar nachträglich die Hauptforderung (Schmerzensgeld) zu erstatten, nicht aber die hierzu erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Aus der gesetzgeberischen Ausgestaltung des § 78a BBG folge somit eine Bindung des Ermessens des Dienstherrn dahin gehend, dass die Rechtsschutzgewährung nicht von einer frühzeitigen Antragstellung abhängig gemacht werden könne. Im Übrigen sei unklar, auf welchen Zeitpunkt sich die "Frühzeitigkeit" beziehen solle. Jedenfalls sei diese Voraussetzung ausschließlich aus Sicht des betroffenen Beamten zu verstehen, für den sich die Notwendigkeit der Beantragung behördlichen Rechtsschutzes erst ergeben habe, als infolge des Zwangsvollstreckungsversuch klar gewesen sei, dass der Schädiger weder das Schmerzensgeld noch die Verfahrenskosten, zu deren Übernahme er amtsgerichtlich verpflichtet worden sei, werde leisten können. Nach Kenntnis hiervon habe der Kläger ohne weiteres Zögern den streitgegenständlichen Antrag gestellt. Überdies sei ein sachlicher Grund für das Erfordernis der frühzeitigen Antragstellung weiterhin nicht ersichtlich. Die Höhe der Kosten hänge nicht davon ab, ob der Dienstherr früher oder später hierüber Kenntnis habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2023 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt worden sind und im Übrigen nicht durchgreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet (so Zulassungsbegründung vom 22.8.2023 - ZB -, S. 2, 3/oben [Bl. 69, 70/Gerichtsakte - GA -]),

es sei zunächst die übergeordnete Frage zu stellen, ob die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch eine Verwaltungsvorschrift "begrenzt" werden könne,

stellt dieses Vorbringen bereits deshalb keine den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen dar, weil es deutlich macht, dass der Kläger den Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Argumentation nicht hinreichend erfasst hat.

Die Vorinstanz hat darauf abgehoben (Urteilsabdruck - UA -, S. 5), als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren komme die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten (§ 78 BBG) in Betracht, die u. a. eine Beistandspflicht in Bezug auf dienstliche und außerdienstliche Sonderbelastungen des Beamten beinhalte. Diese Beistandspflicht könne - so das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung weiter - auch in Form einer Hilfe des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren geleistet werden, in die der Beamte aus dienstlichem Anlass verwickelt worden sei (UA, S. 5 f.). Gleiches gelte, soweit der Beamte aufgrund von Verletzungen, die er während der Dienstausübung erlitten habe, zivilrechtliche Ansprüche geltend mache (UA, S. 6). Die Fürsorgepflicht stehe grundsätzlich im freien und pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es entspreche indes der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt sei, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit bei Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Ausübung des Ermessens zu gewährleisten. Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis sei, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprächen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten, denn vielfach könne nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt würden.

Das Verwaltungsgericht ist also unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Ausübung der Fürsorgepflicht im Ermessen der Behörde stehe und dass die Ausübung dieses Ermessens durch Verwaltungsvorschriften "ausgestaltet" (UA, S. 6) - also in ermessenslenkender Weise ausgestaltet - sein könne, was nicht nur sinnvoll, sondern unter Gleichbehandlungsgrundsätzen sogar geboten sei. Diesem rechtlichen Ansatz ist der Kläger mit der schlichten Behauptung, die Fürsorgepflicht dürfe nicht durch Verwaltungsvorschriften "begrenzt" werden, nicht substantiiert im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entgegengetreten.

Ungeachtet dessen ist der verwaltungsgerichtliche Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beamtenverhältnis ist ein umfassendes gegenseitiges Treueverhältnis. Der besonderen Treuepflicht des Beamten steht die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem einzelnen Beamten als nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtender Grundsatz gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 3.12.2013 - BVerwG 2 B 65.12 -, juris Rn. 7). Die Fürsorgepflicht ist eine Generalklausel (BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - BVerwG 2 B 51.12 -, juris Rn. 11 [zu einer landesrechtlichen Parallelbestimmung]). Sie ist wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte einer Konkretisierung durch eine generelle Regelung nicht zugänglich (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - BVerwG 2 B 51.12 -, juris Rn. 11). Die aus der Fürsorgepflicht folgenden Einzelpflichten und die Art ihrer Erfüllung sind nicht abschließend festgelegt, sondern unter Einbeziehung der gesamten Rechtsordnung zu konkretisieren und können alle Bereiche der Rechtsstellung des Beamten und seiner Familienangehörigen betreffen (BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - BVerwG 2 B 51.12 -, juris Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in der Ausübung der Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden, sofern die zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 9.7.1984 - BVerwG 2 B 45.84 -, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - BVerwG 2 C 21.91 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 3.12.2013 - BVerwG 2 B 65/12 -, juris Rn. 9). Derartige, im Interesse einer einheitlichen Ausübung der Fürsorgepflicht erlassene Verwaltungsvorschriften haben zur Folge, dass der Dienstherr alle in ihnen angesprochenen Fälle hiernach behandeln muss und nur davon abweichen darf, wenn wesentliche Besonderheiten dies rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 9.7.1984 - BVerwG 2 B 45.84 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 3.12.2013 - BVerwG 2 B 65.12 -, juris Rn. 9). Dem folgt der beschließende Senat. Der Dienstherr ist befugt, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht in Fällen, in denen der Beamte Hilfe in gerichtlichen Verfahren begehrt, durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten, sofern die der Verwaltungsvorschrift zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen (ebenso: Sächs. OVG, Urteil vom 12.6.2012 - 2 A 895/11 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2017 - 1 A 1872/16 -, juris Rn. 8).

b) Ausgehend von dem rechtlichen Ansatz, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in der Ausübung der Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden, sofern die zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen (s. o.), hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt (UA, S. 6), die Beklagte habe ihre Beistandspflicht im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen (durch Beamte, die wegen ihrer Eigenschaft als Amtsträger durch Dritte vorsätzlich u. a. an ihrem Körper verletzt worden seien) in rechtmäßiger Weise dahin gehend ausgestaltet, dass die Regelungen aus dem RundschreibenDez.2005 gemäß dem ErlassOkt.2018 sinngemäße Geltung entfalteten.

Zur Begründung hat die Vorinstanz zunächst den Regelungsgehalt des RundschreibensDez.2005 näher erläutert. Nach dem RundschreibenDez.2005 könne Bundesbediensteten, gegen die wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehe, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden sei, auf schriftlichen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen gewährt werden (UA, S. 7). Der Antrag sei gemäß Ziffer I. RundschreibenDez.2005 frühzeitig nach Kenntnis des Verfahrensbeginns bei der entscheidungsbefugten Behörde zu stellen (UA, S. 7). Werde der Beamte freigesprochen, sei die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt worden, sei von einer Rückzahlung des Darlehens nach Vorlage einer endgültigen Abrechnung abzusehen (Ziffer III. RundschreibenDez.2005). Eine nachträgliche Übernahme der Kosten sei nach Ziffer IV. RundschreibenDez.2005 nur in besonders begründeten Fällen zulässig. Damit sähen - so das Verwaltungsgericht weiter (UA, S. 7) - die ermessensbindenden Richtlinien in Bezug auf die Kosten der Rechtsverteidigung eines Beamten ein zweistufiges Verfahren vor. Auf der ersten Stufe habe der Beamte frühzeitig - d. h. spätestens dann, wenn er kostenauslösende Entscheidungen zu treffen habe, insbesondere einen Rechtsanwalt beauftrage - ein Darlehen zu beantragen, und auf der zweiten Stufe werde nach Abschluss des Verfahrens durch den Dienstherrn entschieden, ob das Darlehen zurückgezahlt werde (UA, S. 7). Eine nachträgliche Übernahme von Kosten - also eine solche nach Abschluss des Verfahrens, wenn ein Darlehen nicht beantragt oder gewährt worden sei, sei nach Ziffer IV. RundschreibensDez.2005 nur ausnahmsweise möglich (vgl. UA, S. 7).

Diese Grundsätze gälten - so das Verwaltungsgericht weiter - gemäß dem ErlassOkt.2018 auch bei Aktivprozessen (UA, S. 6), wenn sich der Beamte also nicht in einem gegen ihn wegen seiner dienstlichen Tätigkeit angestrengten Verfahren verteidigen wolle, sondern wenn er selbst als Aktivpartei auftrete. Auch insoweit - also in Bezug auf die Kosten der Rechtsverfolgung - geht die Vorinstanz also von dem beschriebenen zweistufigen Verfahren aus, wonach der Beamte auf der ersten Stufe frühzeitig - d. h. spätestens dann, wenn er kostenauslösende Entscheidungen zu treffen hat, insbesondere einen Rechtsanwalt beauftragen wolle - ein Darlehen zu beantragen habe, und auf der zweiten Stufe dann nach Abschluss des Verfahrens durch den Dienstherrn entschieden werde, ob das Darlehen zurückzuzahlen sei. Sei - so das Verwaltungsgericht weiter (UA, S. 7) - wie im Streitfall bis zum Abschluss des Zivilprozesses ein Darlehen nicht beantragt und gewährt worden, könnten die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung nicht mehr im Wege der Darlehensgewährung, sondern nur noch nach Maßgabe von Ziffer IV. RundschreibenDez.2005, d. h. in besonders begründeten Fällen, übernommen werden.

Diese allgemeinen verwaltungsinternen Vorgaben für die Ermessensausübung seien - so hat die Vorinstanz weiter festgestellt (UA, S. 6) - rechtlich nicht zu beanstanden und trügen der Fürsorgepflicht in Form der Beistandspflicht des Dienstherrn hinreichend Rechnung. Das in den (ermessenslenkenden) Verwaltungsvorschriften enthaltene Erfordernis einer frühzeitigen Antragstellung begegne keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere sei es sachgerecht (UA, S. 8). Der Dienstherr habe ein nachvollziehbares Interesse daran, dass er möglichst vor Entstehung von Kosten in die Entscheidung über die Verfahrensgestaltung, u. a. die Beauftragung eines Rechtsanwalts, eingebunden werde und sich einen Überblick über mögliche Belastungen im Bereich der Rechtshilfeaufwendungen verschaffen könne (UA, S. 8). Das Argument des Klägers, die Kostenhöhe ändere sich durch den Zeitpunkt der Antragstellung nicht, überzeuge nicht, weil es die Möglichkeit, das Verfahren behördlicherseits mitzugestalten und ggf. Kosten zu reduzieren, ausblende (UA, S. 8).

Soweit der Kläger dagegen einwendet (so ZB, S. 2 [Bl. 68/GA]),

der vom Verwaltungsgericht als sachlicher Grund für das Erfordernis der frühzeitigen schriftlichen Beantragung eines zinslosen Darlehens zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung - nämlich, dass der Dienstherr frühzeitig prüfen könne, ob er eintrittspflichtig werden könne -, überzeuge nicht,

ist auch dieses Vorbringen ungeeignet, eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel herbeizuführen. Es genügt ebenfalls den gesetzlichen Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht, weil es den verwaltungsgerichtlichen Argumentationsgang nicht hinreichend erfasst hat. Die Vorinstanz hat nicht allein darauf abgehoben, der Dienstherr wolle einen Überblick über mögliche Belastungen (seines Haushalts) gewinnen, sondern darüber hinaus ausgeführt, das Erfordernis der frühzeitigen Antragstellung diene auch der Möglichkeit des Dienstherrn, das Verfahren mitzugestalten und ggf. Kosten zu reduzieren. Diesen Aspekt nimmt der Kläger in seinem Zulassungsvortrag nicht in den Blick.

Dessen ungeachtet ist gegen die verwaltungsgerichtliche Auffassung rechtlich nichts zu erinnern. Es widerspricht weder der Fürsorgepflicht noch verletzt es deren Wesenskern, wenn behördlicher Rechtsschutz in Bezug auf Kosten der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung grundsätzlich in Form der Bewilligung eines zinslosen Darlehens gewährt wird, das "frühzeitig" bei der entscheidungsbefugten Behörde schriftlich zu beantragen ist.

Die in Ziffer I. RundschreibenDez.2005 für den Fall der Rechtsverteidigung geregelte Vorgabe, dass der Rechtsschutz (in Form des zinslosen Darlehens) von dem Bediensteten "frühzeitig nach Kenntnis des Verfahrensbeginns bei der entscheidungsbefugten Behörde zu beantragen" ist, zielt erkennbar darauf ab, der Behörde die Möglichkeit zu eröffnen, bereits zeitlich vor Entstehung von Kosten der Rechtsverteidigung in eine Vorprüfung des Falls einzutreten, welche eine Prognose im Sinne der Ziffer I. d) RundschreibenDez.2005 ("nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass den Bediensteten kein oder kein schweres Verschulden trifft") einschließt, und im Rahmen dieser Vorprüfung ggf. auch auf eine (dem Interesse des Beamten entsprechende) Begrenzung der Kosten hinzuwirken (OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2017 - 1 A 1872/16 -, juris Rn. 16). So wird es etwa nicht in jedem Ermittlungsverfahren notwendig sein, (kostenträchtig) einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kostenbegrenzende Zweck könnte im Falle einer erst nach Verfahrensabschluss beantragten Unterstützung nicht mehr erreicht werden (OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2017 - 1 A 1872/16 -, juris Rn. 16). Diese erkennbare Zweckrichtung der ermessenslenkenden Vorgabe verdeutlicht auch, wie das - damit hinreichend konkrete - Tatbestandsmerkmal einer frühzeitigen Antragstellung auch aus der Sicht des Beamten nur verstanden werden kann: Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen obliegt es ihm, nach Kenntnis des Verfahrensbeginns und jedenfalls vor Veranlassung kostenauslösender Maßnahmen seinen Antrag zu stellen (OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2017 - 1 A 1872/16 -, juris Rn. 16). Da der ErlassOkt.2018 lediglich eine "sinngemäße Anwendung" des RundschreibensDez.2005 auf Aktivprozesse regelt und diese sich vom "Verteidigungsfall" darin unterscheiden, dass der Beamte selbst den Verfahrensbeginn in der Hand hat, ist in dieser Fallgestaltung das Erfordernis der "frühzeitigen" Beantragung des Darlehens dahin gehend zu verstehen, dass der Beamte grundsätzlich vor Geltendmachung etwa eines Schmerzensgeldanspruchs, in jedem Fall aber spätestens vor Veranlassung von kostenauslösenden Maßnahmen wie der Beauftragung eines Rechtsanwalts, gehalten ist, einen Darlehensantrag zu stellen, um entsprechende Unterstützung seines Dienstherrn bei der Rechtsverfolgung zu erhalten.

Weiterer Sachgrund, der die vom Kläger in Frage gestellte Vorgabe rechtfertigt, ist der wegen des gegenseitigen Treueverhältnisses anerkennenswerte Zweck, dem Dienstherrn frühzeitig Kenntnis zu möglichen Belastungen für die jeweiligen Einzelpläne, aus denen die Rechtshilfeaufwendungen zu leisten sind (Ziffer V. RundschreibensDez.2005), zu verschaffen (OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2017 - 1 A 1872/16 -, juris Rn. 17). Dieser Zweck könnte nicht (in gleicher Weise) erreicht werden, wenn der Beamte eine Gewährung finanzieller Unterstützung auch noch zeitlich nach dem Abschluss des Verfahrens beantragen könnte (OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2017 - 1 A 1872/16 -, juris Rn. 17). Dieses System hat für den Beamten den Vorteil, dass er wegen etwaiger Vorschüsse, die er für einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt zahlen muss, (bei Gewährung des Darlehens) nicht in Vorleistung treten muss und dass er wegen der erfolgten Vorprüfung ein gewisses Maß an Sicherheit hinsichtlich der endgültigen Freistellung von den Kosten der Rechtsverteidigung - und ebenso der Rechtsverfolgung - erhalten kann (OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2017 - 1 A 1872/16 -, juris Rn. 18 [in Bezug auf die Kosten der Rechtsverteidigung]). Die hier in Rede stehende Verwaltungspraxis geht somit gerade nicht - wie der Kläger meint (so Klageschrift vom 20.9.2021, S. 5 [Bl. 3/GA]) - davon aus, dass der betreffende Beamte immer in Vorleistung gehen müsse. Vielmehr kann dieser die Vorleistung gerade verhindern, indem er zeitlich vor Veranlassung kostenauslösender Maßnahmen die Gewährung eines zinslosen Darlehens beantragt und die behördliche Vorprüfung durchführen lässt. Ist diese positiv, erhält er das Darlehen und kann zur Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung insbesondere rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, ohne insoweit eigene Mittel einsetzen zu müssen.

Soweit der Kläger die frühzeitige Antragstellung "für geradezu widersinnig" hält, weil vor Verfahrensabschluss noch nicht feststehe, ob die von dem Schädiger zu tragenden Verfahrenskosten beitreibbar seien (so ZB, S. 2 f. [Bl. 68 f./GA]), berücksichtigt er nicht hinreichend, dass die frühzeitige Antragstellung nach der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Systematik der hier streitgegenständlichen ermessenslenkenden Regelungen primär auf die Gewährung eines zinslosen Darlehens gerichtet ist, um mit diesem Darlehen Vorschusszahlungen, etwa eines noch zu beauftragenden Rechtsanwalts, begleichen zu können und damit in Bezug auf eine beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung nicht in "Vorleistung" gehen zu müssen, und dass sodann nach Abschluss des Verfahrens darüber entschieden wird, ob bzw. in welchem Umfang dieses Darlehen rückzuerstatten sei. Die Sichtweise des Klägers, er müsse in Bezug auf Rechtsverfolgungskosten stets in Vorleistung gehen, trifft also gerade nicht zu.

c) Den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA, S. 8), dass Besonderheiten im Sinne von Ziffer IV. RundschreibenDez.2005 nicht vorlägen und dass im Streitfall auch eine Anspruchsableitung unmittelbar aus der Fürsorgepflicht nicht in Betracht komme (UA, S. 8 f.), ist der Kläger ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, denn er hat schon nicht dargetan, dass die drei von ihm für rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen klärungsbedürftig sind.

Ungeachtet dessen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen, weil sie sich unschwer aus dem Gesetz und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen.

Die Frage (ZB, S. 4 [Bl. 70/GA]),

"ob der Dienstherr die Fürsorgepflicht, nach der Beamte von den Kosten der Rechtsverfolgung freigestellt werden müssen, durch eine bloße Verwaltungsvorschrift [...] einschränken darf",

ist nicht klärungsbedürftig, weil höchst- und obergerichtlich bereits festgestellt wurde, dass die Fürsorgepflicht eine Generalklausel darstellt, die für bestimmte Fallgruppen - etwa die behördliche Beistandspflicht in Bezug auf gerichtliche Verfahren, an denen ein Beamter wegen einer Amtstätigkeit beteiligt ist - durch ermessensbindende Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden kann, sofern diese wiederum der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen (s. o.).

Die zweite vom Kläger aufgeworfene Frage (so ZB, S. 4 [Bl. 70/GA]),

"ob [...] sich die Formulierung einer 'frühzeitigen Antragstellung' als zu unbestimmt darstellt",

läuft sinngemäß auf die Frage hinaus, ob das Erfordernis rechtlich haltbar sei. Diese Frage ist auf der Grundlage des einschlägigen Gesetzesrechts (§ 78 BBG) und auf der Basis der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung, gerade auch in Fällen der Versagung einer Erstattung von Rechtsschutzkosten, ohne Weiteres bejahend zu beantworten (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12.6.2012 - 2 A 895/11 -, juris Rn. 17 ff.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 3.12.2013 - BVerwG 2 B 65.12 -, juris 7 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2017 - 1 A 1872/16 -, juris Rn. 25 bis 29); insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholung auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Auch die Frage (so ZB, S. 4[Bl. 70/GA]),

"ob die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es [...] gebietet, den Begriff der 'Frühzeitigkeit' so auszulegen, als dass derjenige Zeitpunkt gemeint ist, zu dem der Beamte erstmalig die Notwendigkeit sieht, eine Übernahme der Rechtsverfolgungskosten anzustreben, weil absehbar ist, dass der Täter diese nicht tragen wird",

ist nicht klärungsbedürftig. Denn hiermit ist - wie vorstehend ausgeführt - gemeint, dass der Beamte gehalten ist, jedenfalls vor Veranlassung kostenauslösender Maßnahmen seinen Antrag zu stellen (OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2017 - 1 A 1872/16 -, juris Rn. 16).

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der beschließende Senat geht von Verfahrenskosten in Bezug auf das Verfahren bei dem Amtsgericht E. -Stadt, dortiger Streitwert 661,88 EUR, von etwa 460,00 EUR aus (Gerichtkosten sowie Anwaltskosten des Klägers). Bei Hinzurechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 61,88 EUR ergibt sich hieraus ein Streitwert in Höhe von 521,88 EUR. Da in die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (661,88 EUR) offenbar der - hier nicht streitgegenständliche - Schmerzensgeldbetrag (600,00 EUR) eingeflossen ist, dieser aber lediglich Grundlage der Verfahrenskostenberechnung für das amtsgerichtliche Verfahren war, war die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen auf 521,88 EUR zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).