Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.07.2013, Az.: 5 LA 275/12

Unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung stehende Bezüge ohne Möglichkeit der Berufung eines Beamten auf Entreicherung bei Rückforderung; Verschärfte Haftung eines Soldaten bei Leistung der Zahlung unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.07.2013
Aktenzeichen
5 LA 275/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 43974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0729.5LA275.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 21.09.2012 - AZ: 13 A 2908/12

Fundstellen

  • DÖD 2014, 7-11
  • FStNds 2014, 501-504
  • NdsVBl 2013, 4
  • ZBR 2014, 283

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bezüge, die aufgrund der vorläufigen Zuordnung zu einer Stufe bzw. Überleitungsstufe nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz 2009 gezahlt werden, stehen gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 BesÜG unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung mit der Folge, dass sich der Beamte oder Soldat bei einer darauf beruhenden Rückforderung von Bezügen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB, § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog nicht auf Entreicherung berufen kann (im Anschluss an Nds. OVG, Beschluss vom 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -).

  2. 2.

    Der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -) aufgestellte Grundsatz - im Rahmen der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffenden Billigkeitsentscheidung erscheine bei einem überwiegenden behördlichen Mitverschulden regelmäßig ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages angemessen - ist nicht anwendbar, wenn die Zahlung unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG geleistet wurde und der Soldat entsprechend § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft haftet.

Gründe

Der Kläger, der als Berufssoldat mit dem Dienstgrad eines Hauptfeldwebels (Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der Beklagten steht, wendet sich gegen eine Rückforderung von Bezügen.

Durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG -, BGBl. I S. 160) traten umfangreiche Neuregelungen der Besoldung in Kraft. Insbesondere wurde das bisherige System der Dienstaltersstufen durch ein an der beruflichen Dienstzeit orientiertes System der Erfahrungsstufen ersetzt. Die am 30. Juni 2009 vorhandenen Besoldungsempfänger wurden auf der Grundlage des Besoldungsüberleitungsgesetzes - BesÜG - (Art. 3 DNeuG) in dem Sinne in die neue Regelung übergeleitet, dass - vereinfacht ausgedrückt - eine Zuordnung zu derjenigen Stufe erfolgte, welche dem bisherigen Grundgehalt weitestgehend entsprach. Nach den gesetzlichen Regelungen erfolgte die Zuordnung zunächst vorläufig und wurde grundsätzlich mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung; u. a. für den Fall einer Beförderung bis zum 30. Juni 2013 sollte eine endgültige Zuordnung jedoch bereits mit dem Wirksamwerden der Beförderung erfolgen. Über diese Neuregelung informierte die Beklagte den Kläger in der Gehaltsmitteilung für August 2009, der ein entsprechendes Merkblatt beigefügt war.

Der Kläger - seinerzeit noch im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels stehend - hatte bis zum 30. Juni 2009 ein Grundgehalt nach der (Dienstalters-)Stufe 3 der Besoldungsgruppe A 7 erhalten; nach der Umstellung wurde er in die Erfahrungsstufe 3 der Besoldungsgruppe A 7 übergeleitet. Auf seinen am 3. Mai 2010 bei der Beklagten eingegangenen Antrag, die Überleitung in die Erfahrungsstufe 3 zu überprüfen, stellte diese mit - bestandkräftigem - Bescheid vom 19. Mai 2010 fest, dass die Überleitung zutreffend erfolgt sei.

Am 25. August 2010 wurde der Kläger in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen und mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 zum Hauptfeldwebel befördert. In der Folgezeit wurde ihm - unter Beibehaltung der vorläufig zuerkannten Erfahrungsstufe 3 - sein Grundgehalt nunmehr nach der Besoldungsgruppe A 8 ausgezahlt.

Aus Anlass der Beförderung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2011 eine endgültige Zuordnung des Klägers - und zwar in die Erfahrungsstufe 2 der Besoldungsgruppe A 8 mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 - vor; der nächste regelmäßige Aufstieg in die Erfahrungsstufe 3 der Besoldungsgruppe A 8 sei zum 1. März 2012 vorgesehen. Auf die Beschwerde des Klägers vom 5. Juli 2011 änderte die Beklagte ihre Festsetzung vom 30. Juni 2011 unter dem 12. Juli 2011 dahingehend ab, dass der nächste regelmäßige Aufstieg des Klägers in die Erfahrungsstufe 3 bereits zum 1. Juli 2011 vorgesehen sei. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2011 das Beschwerdeverfahren für erledigt.

Nach entsprechender Anhörung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2011 vom Kläger Dienstbezüge in Höhe von 779,66 EUR zurück. Er habe im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. Juni 2011 den Unterschiedsbetrag der Erfahrungsstufe 3 zur Erfahrungsstufe 2 zu Unrecht erhalten. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen, weil eine unter Vorbehalt erfolgte Zahlung vorliege. Ein Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht.

Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschwerdebescheid der Beklagten vom 13. Februar 2012 zurückgewiesen. Gründe, auf die Rückforderung ganz oder teilweise zu verzichten, seien nicht ersichtlich. Die Zahlung des Grundgehaltes nach der Überleitung in das neue Besoldungsrecht habe unter dem Vorbehalt der Neufestsetzung gestanden. Der Umstand, dass die Entstehung der Überzahlung im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten liege, werde durch die Gewährung von monatlichen Raten in Höhe von 100,00 EUR hinreichend berücksichtigt.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Rückforderungsbescheid, der auf § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Verbindung mit §§ 812ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beruhe, sei rechtmäßig. Der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Teil seiner Dienstbezüge zu Unrecht erhalten, weil er seit dem 1. Oktober 2010 bestandskräftig der Erfahrungsstufe 2 zugeordnet worden sei, jedoch (weiterhin) Dienstbezüge nach der Erfahrungsstufe 3 erhalten habe. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei für ihn so offensichtlich gewesen, dass er ihn hätte erkennen müssen, denn die Besoldungsmitteilungen nach seiner Beförderung hätten die Erfahrungsstufe 3 ausgewiesen. Auch die Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden.

Diesen Ausführungen tritt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag entgegen; die Beklagte verteidigt die vorinstanzliche Entscheidung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Bestehens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, [...] Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, [...] Rn. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es dem Kläger nicht gelungen, das angegriffene Urteil ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 2. August 2011 in Gestalt ihres Beschwerdebescheides vom 13. Februar 2012 rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Rückforderung ist § 30 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist. Der Verweis auf die §§ 812ff. BGB bezieht sich nur auf die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruchs; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 12 BBesG mit der Wendung "zuviel gezahlt" eigenständig und abschließend (BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - BVerwG 2 C 2.01 -, [...] Rn. 18).

a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. Juni 2011 Dienstbezüge Höhe von 779,66 EUR im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG "zuviel" - d. h. ohne rechtlichen Grund - gezahlt worden sind. Der Kläger hat in diesem Zeitraum ein Grundgehalt nach der Erfahrungsstufe 3 der Besoldungsgruppe A 8 erhalten, obwohl ihm lediglich ein Grundgehalt nach der Erfahrungsstufe 2 der Besoldungsgruppe A 8 zustand.

Der Einzelrichter hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 30. Juni 2011 (Bl. 53/Beiakte B) in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Juli 2011 (Bl. 58/Beiakte B) anlässlich der zum 1. Oktober 2010 erfolgten Beförderung des Klägers - bestandskräftig - eine endgültige Zuordnungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 5 BesÜG getroffen hat. Damit ist der Kläger - rückwirkend zum 1. Oktober 2010 - endgültig dem neuen Besoldungssystem zugeordnet worden, und zwar im Sinne einer Zuordnung zur Erfahrungsstufe 2 und dem nächsten regelmäßigen Aufstieg in die Erfahrungsstufe 3 zum 1. Juli 2011. Damit konnte er ab dem 1. Oktober 2010 (Zeitpunkt der Beförderung) bis zum 30. Juni 2011 (letzter Tat vor Eintritt in die Erfahrungsstufe 3) lediglich ein Grundgehalt nach der Erfahrungsstufe 2 der Besoldungsgruppe A 8 beanspruchen. Da er jedoch seit dem 1. Oktober 2010 zwar ein Grundgehalt nach A 8 erhielt, dieses jedoch nach der - zuvor im Rahmen der vorläufigen Festsetzung mit Bescheid vom 19. Mai 2010 zuerkannten - Erfahrungsstufe 3, hat er insoweit Dienstbezüge ohne Rechtsgrund erhalten.

Entgegen der klägerischen Auffassung (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 1f.) ist die mit Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Juli 2011 erfolgte endgültige Zuordnung sehr wohl in Bestandskraft erwachsen. Der Kläger hat sich zwar unter dem 5. Juli 2011 mittels einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. Juni 2011 gewandt und gerügt, dass dieser seinen nächsten regelmäßigen Aufstieg in die Erfahrungsstufe 3 erst zum 1. März 2012 vorsehe, das Günstigkeitsprinzip jedoch in seinem Falle einen regelmäßigen Aufstieg bereits zum 1. Juli 2012 fordere. Dieser Rechtsauffassung ist die Beklagte in ihrem Änderungsbescheid vom 12. Juli 2011 gefolgt und hat den Kläger um Mitteilung gebeten, ob sich seine Beschwerde damit erledigt habe. Der Kläger hat daraufhin unter dem 20. Juli 2011 (Bl. 63/Beiakte B) erklärt, dass - wenn die getroffene Feststellung zum Aufstieg in die Erfahrungsstufe 2 nun doch bereits zum 1. Juli 2011 eine endgültige sei - sich seine Beschwerde damit erledigt habe. Da die Beklagte eine solche endgültige Zuordnung getroffen hatte (s. o.), ist in der Erklärung des Klägers vom 20. Juli 2011 eine Erledigungserklärung zu erblicken, so dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Juli 2011 bestandskräftig geworden ist. Die rechnerische Richtigkeit der Ermittlung des Überzahlungsbetrages hat der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht angegriffen.

b) Im Ergebnis tritt der Senat auch der Rechtsauffassung der Vorinstanz bei, dass hier von einer - die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausschließenden - verschärften Haftung des Klägers auszugehen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die in Rede stehenden Bezüge unter einem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt worden sind (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB, § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog), so dass es auf die Frage, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine verschärfte Haftung des Klägers nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit §§ 818 Abs. 4, 819 BGB, § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG vorliegt, nicht ankommt. Dementsprechend können die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers (ZB, S. 2) mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel führen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB kann sich der Empfänger einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet nach den allgemeinen Vorschriften (verschärfte Haftung). Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB greift die verschärfte Haftung auch ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. In diesem Fall haftet der Empfänger mithin so, als wenn der Herausgabeanspruch bereits bei Empfang der Leistung rechtshängig geworden wäre (Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 820 Rn. 7). Die Vorschrift des § 820 Abs. 1 BGB ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiderseits der Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiss oder der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wird (BGH, Urteil vom 9.5.1984 - IVb ZR 7/83 -, [...] Rn. 14), der Empfänger also von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnen musste (BGH, Urteil vom 10.7.1961 - II ZR 258/59 -, [...] Rn. 19; Urteil vom 17.6.1992 - XII ZR 119/91 -, [...] Rn. 22).

Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird § 820 Abs. 1 BGB indes auch - jedenfalls entsprechend - angewendet, wenn der Leistende unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass der Empfänger dem widersprochen hätte (BGH, Urteil vom 8.6.1988 - IVb ZR 51/87 -, [...] Rn. 21; Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, [...] Rn. 13; OLG Brandb., Urteil vom 29.5.2008 - 5 U 111/07 -, [...] Rn. 37). In Anknüpfung hieran hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Verweisungsvorschrift - etwa in § 87 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG - auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend angewendet (BVerwG, Urteil vom 7.12.1960 - BVerwG 6 C 65.57 -, [...] Rn. 23f.; Urteil vom 19.12.1961 - BVerwG 2 C 9.61 -, [...] Rn. 23; Urteil vom 21.2.1964 - BVerwG 6 C 8.61 -, [...] Rn. 24; Urteil vom 24.11.1966 - BVerwG 2 C 119.64 -, [...] Rn. 28; Urteil vom 9.12.1976 - BVerwG 2 C 36.76 -, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31; Urteil vom 28.2.1985 - BVerwG 2 C 16.84 -, [...] Rn. 22). Es hat insoweit ausgeführt, dass zwar die Rechtsgrundsätze zu § 820 Abs. 1 BGB in erster Linie für Rechtsverhältnisse entwickelt worden seien, welche maßgeblich vom Gestaltungswillen der Parteien bestimmt würden, während es sich bei öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen um solche handle, deren Inhalt im Wesentlichen unabhängig vom Willen der Beteiligten durch den Gesetzgeber geregelt worden sei. Dennoch sei eine Verwertung der Begriffe und Grundsätze des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts im Hinblick auf die ausdrückliche und unmittelbare Verweisung in den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften möglich (BVerwG, Urteil vom 7.12.1960, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 19.12.1961, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 24.9.1992 - BVerwG 2 C 18.91 -, [...] Rn. 19). Für Rückforderungen von Überzahlungen im Soldatenverhältnis gelten diese Erwägungen entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1982 - BVerwG 6 B 75.81 -, [...] Rn. 3; Urteil vom 25.11.1985 - BVerwG 6 C 37/83 -, [...] Rn. 20). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa Beschluss vom 18.4.2012 - 5 LA 116/10 -, Beschluss vom 2.5.2012 - 5 LA 325/10 -; Beschluss vom 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -, [...] Rn. 11f.).

Eine solche, unter dem Vorbehalt der Änderung erfolgte Leistung der Beklagten liegt hier vor. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen in einem jüngst entschiedenen Parallelverfahren (Beschluss vom 22.7.2013, a. a. O., Rn. 13f.):

"Ein solcher Vorbehalt folgt hier daraus, dass der Gesetzgeber zum 1. Juli 2009 das System der Dienstaltersstufen durch ein System der Erfahrungsstufen ersetzt hat, was eine Überleitungsregelung für die vorhandenen Beamten und Soldaten - darunter den Kläger - erforderlich machte. § 2 Abs. 1 bis 3 BesÜG [...] sah dementsprechend eine Zuordnung jedes Beamten bzw. Soldaten zu einer neuen Erfahrungsstufe vor. Diese Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgte gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG zunächst vorläufig und wurde grundsätzlich erst mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG sah abweichend davon eine frühere endgültige Zuordnung immer dann vor, wenn im vorgenannten Zeitraum eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam wurde. In diesen Fällen sollte die endgültige Zuordnung durch Neufestsetzung im zeitlichen Anschluss an die Beförderung erfolgen.

Diese bereits im Gesetzestext eindeutig zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 12. November 2008 zu den Gesetzesentwürfen der Bundesregierung heißt es dazu, die Überleitung erfolge aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig, um ungewollten stichtagsbedingten Auswirkungen zu begegnen. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte würden - dann endgültig - so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle, also zum 30. Juni 2009, erfolgt (BT-Drs. 16/10850, S. 238). Mit anderen Worten ging auch der Gesetzgeber davon aus, dass die spätere endgültige Zuordnung zumindest im Fall von Beförderungen zu einer Änderung der vorläufigen Stufenzuordnung führen konnte."

Aus den vorgenannten Regelungen folgt, dass die zum 1. Juli 2009 erfolgte Zuordnung des Klägers zunächst zu der Erfahrungsstufe 3 nur vorläufig war und demzufolge unter dem Vorbehalt der späteren Änderung stand. Ob eine Änderung erfolgen würde, hing maßgeblich davon ab, ob im Zeitraum bis zum 30. Juni 2013 eine Beförderung erfolgen würde. Da der Kläger zum 1. Oktober 2010 befördert worden ist, hat sich der gesetzliche Vorbehalt in seinem Fall mit der Folge aktualisiert, dass eine erneute Stufenzuordnung erforderlich wurde.

Der auf die Stufenzuordnung bezogene gesetzliche Vorbehalt erstreckt sich zugleich auf die ausgezahlten Bezüge, weil diese gemäß § 27 BBesG unmittelbar abhängig von der Stufe sind, welcher der Beamte bzw. Soldat konkret zugeordnet ist. Ändert sich somit bei der gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG erforderlichen endgültigen Zuordnung die - zunächst vorläufige - Stufenzuordnung, hat dies zwangsläufig eine Änderung der Besoldung zur Folge. Aufgrund dieser unmittelbaren Abhängigkeit der Besoldung von der Stufenzuordnung geschah auch die Auszahlung der Bezüge nur vorläufig und mit der Maßgabe, dass mit der endgültigen Zuordnung eine Änderung erfolgen konnte (so mit ausführlicher Begründung Nds. OVG Beschluss vom 22.7.2013, a. a. O., Rn. 16ff.).

c) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich schließlich auch nicht im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG Ermessensfehler nicht festgestellt hat. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers - mit diesem macht er der Sache nach geltend, die Billigkeitsentscheidung stehe in Widerspruch zu der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 15.10, 2 C 4.11 -, [...]), weil die Beklagte zwar einerseits unmissverständlich erklärt habe, dass die Entstehung der Überzahlung in ihrer alleinigen Verantwortung liege, gleichwohl aber nicht auf einen Teil der Rückforderung verzichtet habe (ZB, S. 2ff.) - greift nicht durch.

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 14.81 -, [...] Rn. 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, [...] Rn. 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, [...] Rn. 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, [...] Rn. 24). Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012, a. a. O., Rn. 24). Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung - wie hier - bedeutsam. Dabei ist jedoch nicht die ganze Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21). Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21). Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, [...] Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, [...] Rn. 23; Urteil vom 28.2.2002, a. a. O., Rn. 21).

Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 25.1.2001, a. a. O., Rn. 22). Insoweit ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 112.78 -, [...] Rn. 19; Beschluss vom 11.2.1983 - BVerwG 6 B 61.82 -, [...] Rn. 6; Urteil vom 28.6.1990 - BVerwG 6 C 41.88 -, [...] Rn. 20; Urteil vom 27.1.1994 - BVerwG 2 C 19.92 -, [...] Rn. 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, [...] Rn. 25).

Von diesen Grundsätzen ist auch die Beklagte ausgegangen. Dass sie entschieden hat, von einem teilweisen Erlass der Rückforderung abzusehen, dem Kläger aber die Rückzahlung des Überzahlungsbetrages in monatlichen Raten zu 100,00 EUR zu gestatten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Besondere Umstände, welche Anlass zu einer teilweisen Herabsetzung der Rückforderung gegeben hätten, waren im für die Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides (13. Februar 2012) nicht erkennbar, so dass die Entscheidung der Beklagten, die Summe vollumfänglich zurückzufordern, Ermessensfehler nicht erkennen lässt. Der Kläger kann seine gegenteilige Rechtsauffassung insbesondere nicht auf die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, wonach aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser stehen müsse als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat, so dass in diesen Fällen regelmäßig ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages angemessen erscheint (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, [...] Rn. 26 sowie BVerwG 2 C 4.11, [...] Rn. 20 -).

Diese Grundsätze sind auf den Streitfall nicht übertragbar, weil sich hier die Frage eines überwiegenden Mitverschuldens der Beklagten an der Entstehung der Überzahlung nicht stellt. Die klassischen Fallkonstellationen, in denen die Annahme eines überwiegenden Mitverschuldens der Behörde in Betracht kommt und die auch den o. g. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 zugrunde lagen, sind diejenigen einer fehlerhaften Bezügefestsetzung, bei denen der Beamte oder Soldat nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB in Verbindung mit (z. B.) § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG verschärft haftet, weil der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13, zur Veröffentlichung in [...] vorgesehen). Mit einer solchen Fallkonstellation sind die Fälle der unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG stehenden Leistung jedoch nicht vergleichbar. Denn hier ist die Überzahlung als solche dadurch entstanden, dass die Beklagte unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 5 BesÜG die dort vorgesehene vorläufige Zuordnung nach der Beförderung des Klägers mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Beförderung durch eine endgültige Zuordnung ersetzt hat. Damit liegt die wesentliche Ursache der Überzahlung als solche weder in einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Klägers noch in einem fehlerhaften Verhalten der Beklagten, sondern ist allein der gesetzgeberischen Entscheidung in § 2 Abs. 5 BesÜG geschuldet. Dem Umstand, dass die Beklagte die endgültige Zuordnung erst mit Bescheid vom 30. Juni 2011 - und damit 9 Monate nach der erfolgten Beförderung des Klägers zum 1. Oktober 2010 - vorgenommen hat mit der Folge, dass ein Überzahlungsbetrag in nicht unerheblicher Höhe (779,66 EUR ) aufgelaufen ist, hat sie durch die eingeräumte Ratenzahlung ermessensfehlerfrei Rechnung getragen.

2. Auch die vom Kläger geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachensatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte abweicht (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 16), also von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts.

a) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Mangel des rechtlichen Grundes sei für ihn jedenfalls so offensichtlich gewesen, dass er ihn hätte erkennen müssen (Urteilsabdruck - UA -, S. 4, 2. Absatz). Der Kläger erblickt hierin eine Abweichung des vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 4.11 -, [...] Rn. 11) aufgestellten folgenden Grundsatzes:

"Offensichtlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf".

Der Kläger habe jedoch bereits vorprozessual vorgetragen, dass er (besondere) Kenntnisse des Besoldungsrechts nicht gehabt habe, und ihm habe sich die Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilungen, welche ihm nach seiner Beförderung zugegangen seien, auch nicht aufdrängen müssen.

Dieses Zulassungsvorbringen muss schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Kläger hiermit nicht geltend macht, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von dem zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, sondern vielmehr kritisiert, dass das Verwaltungsgericht den zitierten Rechtssatz nicht bzw. nicht zutreffend angewendet hat. Die bloß unrichtige oder unterlassene Anwendung von bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtssätzen begründet indes für sich genommen keine Divergenz (st. Rsp., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.5.2013 - BVerwG 7 B 39.12 -, [...] Rn. 8 m. w. Nw.). Die Divergenzrüge dient vor allem der Wahrung der Einheit der Rechtsprechung. Dieser Zweck wird nur gefährdet, wenn der Tatrichter dem Bundesverwaltungsgericht in einer abstrakten Rechtsfrage die Gefolgschaft verweigert, nicht dagegen, wenn er einen höchstrichterlichen Rechtssatz, den er grundsätzlich akzeptiert, falsch auf den Einzelfall anwendet oder übergeht (BVerwG, Beschluss vom 28.5.2013, a. a. O.).

Dessen ungeachtet greift die Divergenzrüge hier auch deshalb nicht durch, weil die behauptete Divergenz im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich zum Tragen kommen könnte. Denn auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG kommt es aus den unter II. 1. b) dargelegten Gründen nicht an.

b) Der Kläger dringt ferner auch nicht mit seinem Kritikpunkt durch (ZB, S. 3), das Verwaltungsgericht habe die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 4.11 -, [...] Rn. 20) entwickelten Grundsätze - dass aus Gründen der Billigkeit von einer Rückforderung in der Regel teilweise abzusehen sei, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege - unberücksichtigt gelassen. Abgesehen davon, dass er auch insoweit eine unterlassene Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt, welche eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nicht begründen kann, trifft dieser Vorhalt auch in der Sache nicht zu (vgl. die Ausführungen unter Ziffer II. 1. c dieses Beschlusses).

3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Mit seinem Vorbringen (ZB, S. 2), das Abstellen der vorinstanzlichen Entscheidung auf die vermeintlich rechtskräftige Stufenfestsetzung sei überraschend erfolgt, da keiner der Beteiligten hierzu entsprechend vorgetragen habe, macht der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und die gerichtliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) geltend. Ein solcher ist jedoch nicht gegeben. Zwar liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzendes Überraschungsurteil vor, wenn das Gericht einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, [...] Rn. 30 m. w. Nw.). Von einem solchen Überraschungsurteil kann indes im Hinblick auf den Aspekt der Bestandskraft der endgültigen Stufenzuordnung keine Rede sein. Denn die Beklagte hat in ihrem Beschwerdebescheid vom 13. Februar 2012 sowohl darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Beschwerde vom 5. Juli 2011 nach Erlass des Änderungsbescheides vom 12. Juli 2011 mit Schreiben vom 20. Juli 2011 für erledigt erklärt habe (S. 2), als auch festgestellt, dass damit eine bestandskräftige Festsetzung im Hinblick auf die endgültige Zuordnung vorliege (S. 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Kläger mit einem Abstellen des Verwaltungsgerichts auf die bestandskräftige Stufenfestsetzung nicht zu rechnen brauchte.

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).