Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.08.2016, Az.: 5 LA 72/15
regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel; unangemessene Bedingungen; unzumutbar; Unzumutbarkeit; völlig unzulänglich; zumutbar; Zumutbarkeit; öffentliche Verkehrsmittel
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.08.2016
- Aktenzeichen
- 5 LA 72/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 02.03.2015 - AZ: 3 A 48/13
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 S 2 TGV
- § 6 Abs 4 TGV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Frage, ob das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009 - BVerwG 6 PB 17.09 -, juris Rn. 29 ff.) völlig unzulänglich ist (hier: bejaht).
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer (Einzelrichterin) - vom 2. März 2015 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.475,61 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines dem Kläger zu gewährenden Trennungsgeldes.
Der Kläger steht im Statusamt eines Richters am Amtsgericht und ist am Amtsgericht E. tätig. Im Zeitraum vom …………… 2012 bis zum …………….. 2013 war der Kläger, der in B. wohnhaft ist, an das Oberlandesgericht F. abgeordnet; die Entfernung zwischen seiner Wohnung in B. und seiner Dienststätte in F. beträgt etwa 108 km. Der Kläger legte die Strecke zwischen seiner Wohnung, seiner Dienststätte in F. und zurück während des Abordnungszeitraums täglich mit dem Pkw zurück.
Auf entsprechenden Antrag des Klägers vom 11. September 2012 bewilligte ihm die Funktionsvorgängerin des Beklagten - die Oberfinanzdirektion Niedersachsen als landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle (im Folgenden: OFD) - mit Bescheid vom 17. September 2012 unter Bezugnahme auf § 6 der Trennungsgeldverordnung (TGV) für den Zeitraum vom ……………… 2012 bis zum …………….. 2013 dem Grunde nach „Trennungsgeld für arbeitstägliches Fahren zwischen Wohnung und neuem Dienstort“. In diesem - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen - Bescheid legte die OFD eine Gesamtstrecke von 216 km zugrunde und wies darauf hin, dass die Trennungsgeldfestsetzung durch die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV begrenzt werde.
Nachdem der Kläger der OFD im Oktober 2012 für den Abrechnungsmonat September 2012 den von ihm ausgefüllten Vordruck „Forderungsnachweis - Tägliche Rückkehr“ eingereicht hatte, setzte die OFD unter dem 17. Oktober 2012 für den Monat September 2012 Trennungsgeld unter Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV fest.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 widersprach der Kläger dieser Festsetzung. Er machte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 (- BVerwG 5 A 1.12 -, juris) geltend, dass die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV in seinem Falle keine Anwendung finde, weil ihm die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar sei; insoweit werde vorsorglich auch der entsprechenden Einschränkung im Bewilligungsbescheid der OFD vom 17. September 2012 widersprochen. Die Fahrzeiten mittels Pkw betrügen pro einfache Strecke etwa eine Stunde.
Die OFD setzte auch für die weiteren Abrechnungsmonate des Abordnungszeitraums des Klägers (Oktober 2012 bis Februar 2013) Trennungsgeld unter Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 wies die OFD den Widerspruch des Klägers zurück. Die Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV begegne keinen Bedenken, weil dem Kläger - anders, als dieser meine - die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar sei. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV sei die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel unzumutbar, wenn bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeitdauer für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung, Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden betrage. Grundsätzlich sei bei der Frage der Zumutbarkeit auf die Zeitdauer bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abzustellen, wobei nicht nur auf die Strecke von Bahnhof zu Bahnhof, sondern auch auf die Zeiten für den Zugang zum und den Abgang vom jeweiligen Bahnhof abzustellen sei. Dies zugrunde gelegt seien für die Hinfahrt von der Wohnung des Klägers bis zur Dienststätte in F. ca. 2 Stunden und 21 Minuten sowie für den Rückweg ca. 2 Stunden und 39 Minuten ermittelt worden. Dementsprechend betrage die Zeitdauer der zurückzulegenden Gesamtstrecke deutlich mehr als 3 Stunden mit der Folge, dass die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar sei. Auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs könne nur ausnahmsweise abgestellt werden, wenn das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln „völlig unzulänglich“ sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Ein solcher Ausnahmefall sei nämlich nur dann gegeben, wenn öffentliche Verkehrsmittel überhaupt nicht zur Verfügung stünden oder die bestehenden Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel das zeitgerechte Erreichen von Wohnung und Dienststätte objektiv nicht zuließen. Diese Konstellationen lägen hier aber nicht vor. Vielmehr existierten durchaus Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die es dem Kläger ermöglichten, zu den erforderlichen Zeiten seine Dienststätte in F. zu erreichen und wieder zu seiner Wohnung zurückzukehren. Somit bleibe es dabei, dass dem Kläger die tägliche Rückkehr an den Wohnort unzumutbar sei mit der Folge, dass die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV zu seinen Lasten Berücksichtigung finden müsse.
Mit seiner am 15. April 2013 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren, bei der Trennungsgeldberechnung für den Abordnungszeitraum die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV außer Betracht zu lassen und ihm deshalb (gekürztes) Trennungsgeld in Höhe von 2.761,74 EUR nachzuzahlen, weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung der OFD sei das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln sehr wohl „völlig unzulänglich“, weil der Kläger bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die betreffende Gesamtstrecke mehr als doppelt so viel Zeit hätte aufwenden müssen wie bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die OFD mit Urteil vom 2. März 2015 unter entsprechender Aufhebung ihrer insoweit entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger ein weiteres Trennungsgeld in Höhe von 2.475,61 EUR zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Der Kläger habe aus § 6 TGV einen Anspruch auf Gewährung weiteren Trennungsgeldes, weil die OFD die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV größtenteils zu Unrecht angewendet habe. Im Streitfall könne im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort ausnahmsweise auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs abgestellt werden, weil das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln „völlig unzulänglich“ sei. Der Zeitaufwand für Hin- und Rückfahrt bei Benutzung eines Pkw betrage nach dem Routenplaner „google maps“ 2,16 Stunden, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Zug) nach einer DB-Fahrplanauskunft hingegen mindestens 5,03 Stunden; die Distanz zwischen dem Wohnort des Klägers und seiner Dienststätte in F. betrage hin und zurück insgesamt 220 km. Setze man diese Fahrzeiten ins Verhältnis, so sei von einem „völlig unzulänglichen“ Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel auszugehen, weil der Kläger im Hinblick auf die zurückzulegenden 220 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln weit mehr als die doppelte Zeit gegenüber einem Pkw benötige. Die Gesamtfahrzeit mittels Pkw in Höhe von 2,16 Stunden betrage somit nicht mehr als 3 Stunden. Der Kläger sei ausweislich der von ihm eingereichten Forderungsnachweise in den Monaten ……. 2012 bis …………. 2013 auch nicht mehr als 12 Stunden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV abwesend von seiner Wohnung gewesen. Denn wie er unwidersprochen ausgeführt habe, beinhalteten die von ihm angegebenen Zeiten bereits die Fahrzeiten.
Lediglich im September 2012 sei der Kläger ausweislich der Forderungsnachweise selbst unter Zugrundelegung der Pkw-Fahrzeiten an 14 Tagen länger als 12 Stunden abwesend gewesen. Damit habe er zu einem geringen Anteil die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierte zeitliche Grenze von 12 Stunden nicht eingehalten, so dass ihm insoweit die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar gewesen sei mit der Folge, dass die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV Anwendung finde. Dem Kläger stehe für den Monat September 2012 also nur das gekürzte, von der OFD bereits gezahlte Trennungsgeld in Höhe von 493,57 EUR zu, nicht hingegen der vom Kläger für diesen Monat geltend gemachte Differenzbetrag zum ungekürzten Trennungsgeld in Höhe von 286,13 EUR. Folglich sei dieser Differenzbetrag von 286,13 EUR von der insgesamt geltend gemachten Summe in Höhe von 2.761,74 EUR abzuziehen und entsprechend zu tenorieren gewesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte als Funktionsnachfolger der OFD mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger entgegentritt.
II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen (der Funktionsvorgängerin) des Beklagten nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner mit Wirkung vom …………….. 2012 erfolgten Abordnung nach F. bis zum Ende des Abordnungszeitraums am …………… 2013 gemäß § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes (NRiG), §§ 86, 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der ab dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung, § 98 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV in der Fassung vom 29. Juni 1999 trennungsgeldberechtigt war, und dass der Kläger - weil er im Abordnungszeitraum täglich an seinen Wohnort zurückgekehrt ist - Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz TGV beanspruchen kann. Streitig ist allein die Frage, ob sein Trennungsgeldanspruch durch die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV begrenzt ist.
b) Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck - UA -, S. 5f.) ist unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., juris) zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 4 TGV nicht anzuwenden ist, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist. Zwar erstreckt sich die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV ihrem Wortlaut nach auch auf diesen Fall. Die Bestimmung ist jedoch im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einzuschränken, dass sie insoweit keine Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 21f.; Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016 - 5 LB 205/15 -, juris Rn. 31f.). Auch diesen rechtlichen Ansatz haben die Beteiligten nicht angegriffen.
c) Zur Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob dem Kläger die tägliche Rückkehr an seinen Wohnort zuzumuten war oder nicht, ist die OFD in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 von der Definition des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ausgegangen. Nach dieser Vorschrift ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung, Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Danach reicht für die Feststellung der Unzumutbarkeit aus, dass eine der beiden Zeitgrenzen bei täglicher Rückkehr zum Wohnort überschritten würde (Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: Juli 2015, § 3 TGV Rn. 18). Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr liegt also vor, wenn der Betreffende entweder mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist oder wenn er mehr als 3 Stunden täglich „pendelt“. Mit anderen Worten: Nur, wenn beide Zeitgrenzen nicht überschritten werden, ist von einer Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort auszugehen; die Feststellung etwa, dass die Fahrzeit weniger als 3 Stunden beträgt, wäre noch nicht ausreichend, um eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort bejahen und dementsprechend die Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 4 TGV verneinen zu können.
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (a. a. O., Rn. 24) ausgeführt, dass dem Betreffenden die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel zuzumuten sei,
„wenn […] die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV)“, (Hervorhebung durch den Senat).
Nach diesem Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht seinen Ausführungen vorangestellt hat (UA, S. 5) und an den im Zulassungsverfahren auch die OFD angeknüpft hat (Zulassungsbegründung vom 6.5.2015 - ZB -, S. 2 [Bl. 57/GA]), wäre eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr bereits dann gegeben, wenn eine der beiden dort erwähnten Zeitgrenzen eingehalten würde, d. h. die tägliche Rückkehr wäre schon dann zuzumuten, wenn der Betreffende entweder weniger als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend wäre oder wenn er weniger als 3 Stunden täglich „pendelte“. Dementsprechend wäre - entgegen dem oben ermittelten Maßstab - die Feststellung etwa einer Fahrzeit von weniger als 3 Stunden sehr wohl ausreichend, um eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort bejahen und dementsprechend die Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 4 TGV verneinen zu können (vgl. hierzu die Fallkonstellation, welche dem Urteil des Senats vom 10. Februar 2016, a. a. O., zugrunde lag). Hinzu kommt, dass der von der Unzumutbarkeit ausgehende, an § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV anknüpfende Ansatz bei einer Abwesenheit von exakt 12 Stunden sowie einer Fahrzeit von exakt 3 Stunden zur Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr führte, während bei Anwendung des zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtssatzes eine Abwesenheit von exakt 12 Stunden sowie eine Fahrzeit von exakt 3 Stunden zu einer Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr führte, weil die Abwesenheit von der Wohnung nicht weniger als 12 Stunden (sondern eben genau 12 Stunden) und die Fahrzeit nicht weniger als 3 Stunden (sondern genau 3 Stunden) beträgt.
Der Senat ist jedoch der Rechtsauffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem in seinem Urteil vom 14. Juli 2012 (a. a. O.) aufgestellten, oben wörtlich wiedergegebenen Rechtssatz nicht von der gesetzlichen Systematik des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV abweichen wollte, sondern dass es sich bei der dort verwendeten Formulierung um ein offensichtliches Versehen handelt (hierzu ausführlich: Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016, a. a. O., Rn. 41 bis 47). Nach alledem kann zur Beantwortung der Frage, ob in Fällen der täglichen Rückkehr zum Wohnort und eines entsprechenden Trennungsgeldanspruchs gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 TGV die Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV ausscheidet, weil dem Betreffenden eine tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist,
- entweder direkt an § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV angeknüpft werden, wonach eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr bereits dann vorliegt, wenn eine der genannten Zeitgrenzen überschritten ist,
- oder aber die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Ausgangspunkt der Prüfung gemacht werden, was dann aber voraussetzt, dass beide Zeitgrenzen (nicht mehr als 12 Stunden und nicht mehr als 3 Stunden) eingehalten werden müssen, um eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort bejahen zu können.
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der einhelligen Ansicht der zu dieser Fragestellung bislang ergangenen Rechtsprechung (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, juris Rn. 24; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, juris Rn. 23; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 9; [das in Bezug auf diese Entscheidung beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 LA 233/15 anhängig gewesene Zulassungsverfahren ist nach Rücknahme des Zulassungsantrags der dortigen Beklagten eingestellt worden]; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 7f. [das in Bezug auf diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen 5 LA 234/15 beim beschließenden Senat anhängig gewesene Zulassungsverfahren ist nach Rücknahme des Zulassungsantrags der dortigen Beklagten ebenfalls eingestellt worden]; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, juris Rn. 28ff.; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9f.).
d) Für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind regelmäßig die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten maßgeblich. Bei der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV, die auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (und nicht auf den Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs des Berechtigten) abstellt, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009 - BVerwG 6 PB 17.09 -, juris Rn. 29f.; Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 24) um eine Regelvermutung. Ihr Eingreifen setzt voraus, dass die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten ein geeigneter und zuverlässiger Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind. Dies ist der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel zu angemessenen Bedingungen die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte erlauben. Werden bei dieser Sachlage dennoch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen wegen der großen Entfernung überschritten, ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar. Dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraftfahrzeugs noch eingehalten werden könnten, ist unerheblich.
Eine atypische Fallkonstellation, die es rechtfertigt, von der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV abzuweichen und stattdessen auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs abzustellen, ist gegeben, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel „völlig unzulänglich“ ist (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009 - BVerwG 6 PB 17.09 -, juris Rn. 30; Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 5.5.2011 - PB 8 A 637/08 -, juris Rn. 29; OVG-Rh.-Pf., Beschluss vom 17.2.2012 - 4 A 11224/11 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016, a. a. O., Rn. 36). Dies liegt für die Fälle auf der Hand, in denen solche Verkehrsmittel überhaupt nicht zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 30). In diesen Fällen würde die Anwendung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV enthaltenen Regelvermutung zu dem nicht vertretbaren und vom Verordnungsgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führen, dass für den Betreffenden selbst bei nur kurzer Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte und der Bereitschaft zum Einsatz des eigenen Kraftfahrzeugs die tägliche Rückkehr unzumutbar wäre (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 30).
Vergleichbares gilt aber auch dann, wenn öffentliche Verkehrsmittel nur zu „unangemessenen Bedingungen verfügbar“ sind (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 30; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.2.2012, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016, a. a. O., Rn. 36). Dies wiederum ist der Fall, wenn der mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbundene Zeitaufwand in keinem Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke steht (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 30). In einem derartigen Fall ist dem Betreffenden, der über ein Kraftfahrzeug und die entsprechende Fahrerlaubnis verfügt, die tägliche Rückkehr zuzumuten, wenn bei dem von ihm gewünschten Einsatz des Kraftfahrzeugs die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen eingehalten werden.
Wann eine Situation gegeben ist, die eine Abweichung von der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV rechtfertigt, ist von den Tatsacheninstanzen anhand aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 31). In Bezug auf die Fallgruppe der „Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nur zu unangemessenen Bedingungen“, weil der mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbundene Zeitaufwand in keinem Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke steht, bedeutet dies, dass die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte, die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einerseits und eines Kraftfahrzeugs andererseits zu ermitteln und diese Zeiten vergleichend zu betrachten sind (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 31).
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorinstanz zu der Einschätzung gelangt, dass die öffentliche Verkehrsverbindung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Dienststätte in F. im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „völlig unzulänglich sei“, weil der mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbundene Zeitaufwand in keinem Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke stehe (UA, S. 7). Mit dem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen werden ernstliche Richtigkeitszweifel nicht aufgezeigt.
aa) Die vom Kläger zurückzulegende einfache Strecke zwischen seiner Wohnung und der Dienststätte in F. beträgt ausweislich des Bescheides der OFD vom 17. September 2012 108 km (vgl. auch Bl. 8/Beiakte A). Hierfür benötigt der Kläger nach der von der OFD zugrunde gelegten Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn (Bl. 43/Beiakte A) mit Bahn, Bus und zu Fuß 2 Stunden und 21 Minuten (Hinfahrt) sowie 2 Stunden und 39 Minuten (Rückfahrt); diese Zeitwerte legt auch der Widerspruchsbescheid der OFD vom 13. März 2013 zugrunde. Damit beträgt die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung, Dienststätte und zurück (= 216 km) benötigte Zeit bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel 5 Stunden. Unter Berücksichtigung der Umsteige- und Fußwegzeiten legt der Kläger demnach pro Stunde lediglich 43,2 km zurück ([216 km x 1 Stunde] : 5 Stunden). Bereits diese geringe „Reisegeschwindigkeit“ deutet darauf hin, dass der mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbundene zeitliche Aufwand für die Bewältigung der Fahrstrecke unangemessen hoch ist (vgl. in diesem Sinne auch OVG Rh.-Pf., a. a. O., Rn. 23).
Bestätigt wird diese Einschätzung durch einen Vergleich der Dauer der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem Zeitaufwand beim Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs. Letzteren hat das Verwaltungsgericht - von der OFD im Zulassungsverfahren unbeanstandet - mit insgesamt 2 Stunden und 16 Minuten ermittelt (UA, S. 7). Damit stehen sich eine Gesamtfahrzeit bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel von 5 Stunden (= 300 Minuten) und bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs von 136 Minuten gegenüber; der Kläger muss also bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als doppelt so viel Zeit aufwenden wie beim Einsatz eines Pkw, und dies bei einer nicht übermäßig langen Gesamtstrecke. Bei einer solchen Fallgestaltung ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einer „völlig unzulänglichen“ öffentlichen Verkehrsverbindung im Sinne der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen (vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.2.2012, a. a. O., Rn. 23f.; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 4.4.2014 - W 1 K 14.227 -, juris Rn. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 5.5.2011, a. a. O., Rn. 29; Nds. OVG, Beschluss vom 8.8.2016 - 5 LA 33/16 -).
Auch unter Zugrundelegung einer einfachen Fahrstrecke zwischen Wohnung und Dienststätte von 110 km (so VG, UA, S. 7; ZB, S. 3 [Bl. 58/GA]) ergibt sich nichts anderes. Denn auch die dann bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermittelte „Reisegeschwindigkeit“ von 44 km/Stunde ([220 km x 1 Stunde]: 5 Stunden) deutet darauf hin, dass öffentliche Verkehrsmittel nur zu „unangemessenen Bedingungen verfügbar“ sind. Da die OFD die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Pkw-Fahrzeit im Zulassungsverfahren nicht angegriffen hat, bleibt es auch dabei, dass der Kläger für die nicht übermäßig lange Gesamtstrecke bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit 5 Stunden mehr als doppelt so viel Zeit aufwenden muss wie beim Einsatz eines Pkw mit 2 Stunden 16 Minuten.
bb) Soweit die OFD (ZB, S. 3 [Bl. 58/GA]) als Funktionsvorgängerin des Beklagten unter Bezugnahme auf Erlasse des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 18. Dezember 2012 (Bl. 66/GA) und vom 1. Februar 2013 (Bl. 66 Rs/GA) die Auffassung vertreten hat, das Angebot an regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln sei nur dann als „völlig unzulänglich“ anzusehen, wenn
1. entweder öffentliche Verkehrsmittel überhaupt nicht zur Verfügung stünden
2. oder aber der mit der Benutzung verbundene Zeitaufwand in keinem Verhältnis zur zurücklegenden Strecke stehe und der Betreffende den Einsatz des Kraftfahrzeuges wünsche, wobei weitere Voraussetzung sei, dass die bestehenden Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel das Erreichen von Wohnung und Dienststätte zu den erforderlichen Zeiten objektiv nicht zuließen,
vermag der Senat dieser Sichtweise nicht beizutreten, weil sie von den oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 12. November 2009 (a. a. O., Rn. 30f.) abweicht. Wie sich dem Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 1. Februar 2013 entnehmen lässt, soll mit der dort unter 2) aufgestellten weiteren Voraussetzung, dass „die bestehenden Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel das Erreichen von Wohnung und Dienststätte zu den erforderlichen Zeiten objektiv nicht zulassen“, insbesondere die Fallgestaltung erfasst werden, dass „bereits am frühen Nachmittag keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um noch am selben Tag den Wohnort zu erreichen“. Davon, dass eine solche Fallgestaltung einen atypischen Sachverhalt bildet, der es rechtfertigt, von der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV abzuweichen und stattdessen auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten mittels eines Kraftfahrzeugs abzustellen, ist zwar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2009 ausgegangen (a. a. O., Rn. 31). Bei dieser Fallkonstellation ist jedoch von einem „völlig unzulänglichen Angebot öffentlicher Verkehrsmittel“ aufgrund des Umstandes auszugehen, dass solche Verkehrsmittel (teilweise, nämlich am Nachmittag) überhaupt nicht zur Verfügung stehen, nicht jedoch von einem „völlig unzulänglichen Angebot öffentlicher Verkehrsmittel“ aufgrund des Umstandes, dass öffentliche Verkehrsmittel „nur zu unangemessenen Bedingungen verfügbar sind“. Denn wenn bereits ganz oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel gar nicht zur Verfügung stehen, kann schon begrifflich von einem Vorhandensein öffentlicher Verkehrsmittel „nur zu unangemessenen Bedingungen“ keine Rede sein.
cc) Soweit sich die Funktionsvorgängerin des Beklagten darüber hinaus den Inhalt des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25. Januar 2013 (Bl. 67, 67 Rs/GA) bzw. des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Februar 2013 (Bl. 68, 68 Rs/GA) zu Eigen gemacht hat, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen. Danach soll der Ausnahmefall eines „völlig unzulänglichen Angebots öffentlicher Verkehrsmittel“ dann gegeben sein,
1. wenn öffentliche Verkehrsmittel für das Erreichen von Wohnung oder Dienststätte entweder überhaupt nicht zur Verfügung stünden
2. oder die bestehenden Verbindungen das Erreichen dieser Ziele zu den erforderlichen Zeiten objektiv nicht zuließen und der mit ihrer Benutzung, einschließlich eventueller, vom Dienstherrn organisierter Mitnahmemöglichkeiten (z. B. „Sammeltaxis“), verbundene Zeitaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der zurückgelegten Strecke stehe.
In Bezug auf die unzutreffende Einschätzung, die objektive Unmöglichkeit der Erreichung der Dienststätte oder der Wohnung (oder beider) mit öffentlichen Verkehrsmitteln stelle einen Unterfall des „völlig unzulänglichen Angebot öffentlicher Verkehrsmittel“ wegen deren Verfügbarkeit „zu unangemessenen Bedingungen“ dar, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit die genannten Bundesministerien offenbar davon ausgehen, dass etwa in dem Fall, dass bereits am frühen Nachmittag keine regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, welche den Betreffenden noch am selben Tag zum Wohnort befördern könnten, weiter zu prüfen wäre, wie sich der Zeitaufwand aufgrund weiterer, vom Dienstherrn organisierter Mitnahmemöglichkeiten wie Sammeltaxis gestaltete, verstößt dieser Ansatz aus Sicht des Senats gegen den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV. Denn in dieser Bestimmung ist von „regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln“ die Rede. Damit sind „normale“ öffentliche Verkehrsmittel gemeint, nicht aber außerhalb des regulären Fahrplans nur auf Anfrage bestehende Beförderungsmöglichkeiten wie Anrufsammeltransporte o. ä..
dd) Nach alledem greift der rechtliche Ansatz der Funktionsvorgängerin des Beklagten - solange öffentliche Verkehrsmittel existierten, die es ermöglichten, zu den erforderlichen Zeiten die Dienststätte zu erreichen und wieder zur Wohnung zurückzukehren, liege ein „unzulängliches Angebot öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vor (ZB, S. 3 [Bl. 58/GA]) - zu kurz. Denn er lässt unberücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht durch seinen weiteren Rechtssatz - das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann „völlig unzulänglich“, wenn öffentliche Verkehrsmittel nur zu unangemessenen Bedingungen verfügbar seien, was wiederum der Fall sei, wenn der mit ihrer Benutzung verbundene Zeitaufwand in keinem Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke stehe (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 30) - gerade mit Blick auf die konkrete Strecke die vergleichende Betrachtung der Anwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einerseits und eines Kraftfahrzeugs andererseits (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 31) ermöglichen wollte.
ee) Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand (der Funktionsvorgängerin) des Beklagten, der vorliegende Fall stelle keinen atypischen Lebenssachverhalt dar, weil in einem Flächenland wie Niedersachsen Strecken in den meisten Fällen deutlich schneller mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden könnten als mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ZB, S. 3 [Bl. 58/GA]).
Wie oben dargelegt, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Eingreifen der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV voraus, dass öffentliche Verkehrsmittel ein geeigneter und zuverlässiger Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 29). Ist dies der Fall und werden die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten Grenzen wegen der großen Entfernung überschritten, so ist dem Betreffenden die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar. Werden die zeitlichen Grenzen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV bei Zugrundelegung der Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aber nicht wegen der großen Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte überschritten, sondern weil in Bezug auf eine kurze bzw. nicht übermäßig lange Strecke ein „völlig unzulängliches Angebot öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegt, greift der Lenkungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht ein. Denn der Verordnungsgeber geht darin davon aus, dass es generell nicht zu rechtfertigen wäre, einem Berechtigten, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten ist, im Hinblick auf den dann entstehenden hohen Fahrkostenaufwand ein höheres Trennungsgeld zu gewähren als demjenigen, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV erhält (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016, a. a. O., Rn. 32). Entscheidend ist somit nicht der „reine“ Fahrzeitenvergleich zwischen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel einerseits und der Nutzung privater Kraftfahrzeuge andererseits, sondern ein solcher Vergleich gerade in Bezug auf die zurückzulegende Strecke. Ist diese Strecke so lang, dass bei einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu angemessenen Bedingungen die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten Zeitgrenzen überschritten werden, ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar; dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraftfahrzeugs noch eingehalten werden könnten, ist unerheblich (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 29).
ff) Soweit die OFD damit argumentiert hat (ZB, S. 3 [Bl. 58/GA]),
- Zeitersparnis allein könne kein Grund dafür sein, bei dienstlich veranlassten Maßnahmen die Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen zu fördern, denn dies widerspreche dem erklärten Ziel des Staates, den öffentlichen Personennahverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu begünstigen,
- bei längeren Wegstrecken seien daher unter Fürsorgegesichtspunkten öffentliche Verkehrsmittel als bevorzugtes Verkehrsmittel zu benutzen,
- obwohl die Residenzpflicht weggefallen sei, liege es auch weiterhin im Interesse des Dienstherrn, dass die Bediensteten in einem räumlichen Zusammenhang mit der Dienststätte wohnten, d. h. in einer Entfernung, die es ihnen ermögliche, ohne größere Gefahren und möglichst ausgeruht die Arbeit aufzunehmen,
hat sie zwar den Lenkungszweck der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV dargelegt. Liegt aber in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2009 (a. a. O.) aufgestellten Grundsätze eine Fallkonstellation vor, die es rechtfertigt, von der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV abzuweichen und die Abwesenheits- und Fahrzeiten unter Zugrundelegung der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs zu bestimmen, kann dieser Ausnahmesituation nicht mit Erfolg der Rechtsgedanke der Regelvermutung entgegengehalten werden. Denn diese basiert - wie dargelegt - gerade auf der Annahme, dass öffentliche Verkehrsmittel zu angemessenen Bedingungen die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte erlauben (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 29), was aber in denjenigen Fällen, in denen ein „völlig unzulängliches Angebot öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegt, gerade nicht der Fall ist.
gg) Das Vorbringen der OFD unter Buchstabe b) der Zulassungsbegründung (S. 4 [Bl. 59/GA]), ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel aufzuwerfen. Die entsprechenden Ausführungen betreffen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die OFD habe für den Abrechnungsmonat September 2012 die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV zu Recht angewendet und das Trennungsgeld des Klägers entsprechend gekürzt. Hierdurch ist der Beklagte jedoch nicht beschwert.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008, a. a. O., Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).
Dies zugrunde gelegt kann die von der OFD als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage (ZB, S. 4f. [Bl. 59f./GA]),
ob das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln als „völlig unzulänglich“ anzusehen ist, wenn für die zurückzulegende Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die doppelte Zeit benötigt wird wie bei der Nutzung des privateigenen Pkw,
eine Berufungszulassung nicht rechtfertigen. Die Frage, wann eine atypische Fallkonstellation vorliegt, die ein Abweichen von der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zulässt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Wie oben ausgeführt kommt es für die Frage, ob ein „völlig unzulängliches Angebot öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf einen „reinen“ Zeitvergleich zwischen den Abwesenheits- und Fahrzeiten per öffentlicher Verkehrsmittel sowie per Kraftfahrzeug an, sondern auf eine vergleichende Betrachtung dieser Werte in Bezug auf die jeweils zu bewältigende konkrete Strecke. Ob diese Vergleichsbetrachtung dazu führt, den mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbundenen Zeitaufwand als in keinem Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke stehend anzusehen, beurteilt sich anhand der maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles und wirft daher grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Da der Kläger Rechtsmittel nicht eingelegt hat, war für das Zulassungsverfahren nur noch der vom Verwaltungsgericht zugesprochene - um 286,13 EUR unterhalb der ursprünglichen Klageforderung liegende - weitere Trennungsgeldbetrag in Höhe von 2.475,61 EUR (= 2.761,74 EUR abzüglich 286,13 EUR) maßgeblich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).