Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.03.1990, Az.: 2 A 85/86

Ermächtigung; Anwärterbezüge; Vorbereitungsdienst; Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes; Auflage; Einzelfall

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.03.1990
Aktenzeichen
2 A 85/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0305.2A85.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 14.04.1986 - 2 A 82/85
nachfolgend
BVerwG - 27.02.1992 - AZ: BVerwG 2 C 18/90

Fundstelle

  • OVGE MüLü 41, 495

Amtlicher Leitsatz

§ 59 Abs 5 BBesG enthält die Ermächtigung, die Gewährung von Bezügen an Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium durchlaufen, in der Weise zu modifizieren, daß und in welchem Umfang der Rechtsgrund für die Zahlung dieser Anwärterbezüge nachträglich wegfallen kann. Die nähere Ausgestaltung der Modifizierung ("Auflagen"), die sich nach den auf § 71 BBesG beruhenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 59 Abs 5 BBesG richten, ist im Einzelfall durch Verwaltungsakt festzulegen und zu eröffnen. Bei der Nichterfüllung von "Auflagen" ist Rechtsgrundlage der Rückforderung § 12 Abs 2 BBesG.