Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.07.2022, Az.: 5 LA 84/21

Gymnasiallehrkräfte; IGS; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstundenzahl; Regelstundenzahl

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.07.2022
Aktenzeichen
5 LA 84/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.05.2021 - AZ: 3 A 25/19

Tenor:

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 6. Mai 2021 zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger als Lehrkraft an einer Integrierten Gesamtschule (IGS) konkret obliegenden Unterrichtsverpflichtung.

Der im Jahr 1971 geborene Kläger, der die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien (Fächer: Biologie und Katholische Religionslehre) besitzt, steht seit August 2002 im niedersächsischen Schuldienst und ist seit Januar 2011 im Statusamt eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) als Leiter des Sekundarbereichs II an der IGS A-Stadt eingesetzt. Bei seiner Stammschule handelt es sich um eine IGS mit gymnasialer Oberstufe; es werden dort Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. Als Leiter des Sekundarbereichs II der IGS A-Stadt ist er bei einer Gewährung von 5 Anrechnungsstunden für seine Koordinierungstätigkeit überwiegend im Sekundarbereich II eingesetzt.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. Dezember 2018 beantragte der Kläger bei der Funktionsvorgängerin des Beklagten - der Niedersächsischen Landesschulbehörde, Regionalabteilung B-Stadt -, seine Regelstundenzahl auf 23,5 Unterrichtsstunden festzusetzen und begründete dieses Begehren wie folgt: Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) betrage die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen 24,5 Unterrichtsstunden. Wäre er indes - seiner Lehramtsausbildung entsprechend - an einem Gymnasium, Abendgymnasium oder Kolleg tätig, so betrüge seine Regelstundenzahl gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule 23,5 Wochenstunden. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Behandlung sei nicht ersichtlich. Somit verstoße die Regelung gegen Art. 3 des Grundgesetzes - GG -. Die niedrigere Unterrichtsverpflichtung von Gymnasiallehrkräften werde regelmäßig damit begründet, dass diese aufgrund des Einsatzes in Abiturjahrgängen einer besonderen Belastung ausgesetzt seien. Unabhängig davon, ob dies grundsätzlich gerechtfertigt sei, trage dieser Grund für die Ungleichbehandlung jedenfalls dann nicht, wenn auch an einer anderen Schulform als dem Gymnasium dieselbe Belastung bestehe, weil auch dort der Einsatz in Abiturjahrgängen erfolge. So liege es im Fall der IGS. Auch dort würden Lehrkräfte in Abiturjahrgängen eingesetzt; dies gelte auch für ihn. Dabei komme es nicht darauf an, ob an einer IGS ausschließlich oder nur gelegentlich Abiturjahrgänge unterrichtet würden. Denn auch an Gymnasien, Abendgymnasien oder Kollegs würden nicht ausschließlich Abiturjahrgänge unterrichtet, ohne dass dies zu einer Differenzierung der Unterrichtsverpflichtung der eingesetzten Lehrkräfte führe.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 lehnte die Funktionsvorgängerin des Beklagten den klägerischen Antrag ab. Die Festsetzung der Regelstundenzahl in § 3 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule sei vom Amt, der Lehrbefähigung und dem tatsächlichen Einsatz (Schulform) der jeweiligen Lehrkraft abhängig und bringe somit die Einschätzung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass die jeweilige Zahl der Unterrichtsstunden zuzüglich des Arbeitsaufwands für die außerunterrichtliche Tätigkeit bei pauschalierender Betrachtung dem Arbeitsaufwand entspreche, den jede vollzeitbeschäftigte Lehrkraft an einer bestimmten Schulform oder Schule im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen habe. Durch die unterschiedlich hohen Regelstundenzahlen werde der jeweiligen Schulform mit ihren unterschiedlichen Zielgruppen, Strukturen, Bildungsaufträgen sowie curricularen Vorgaben Rechnung getragen.

Mit seiner am 8. Februar 2019 bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und dies ergänzend wie folgt begründet:

Das in § 3 Nds. ArbZVO-Schule praktizierte System der Abhängigkeit der Regelstundenzahl von der Schulform - je höher die Schulform sei, umso niedriger sei die Regelstundenzahl - verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, soweit auch an einer IGS der Einsatz von Gymnasiallehrkräften in Abiturjahrgängen erfolge. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Er habe dieselben Verpflichtungen wie seine Kollegen am Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg. Ebenso sei er in Abiturprüfungen eingesetzt und bereite Klausuren vor und nach. Zudem habe er - anders als seine Kollegen am Gymnasium - noch die Verpflichtung, an Realschulabschlussprüfungen teilzunehmen, was eine zusätzliche Belastung bedeute. Die höhere Unterrichtszahl im Hinblick auf die Gesamtarbeitszeit bedeute eine um etwa 2,5 Jahre längere Lebensdienstzeit als bei Gymnasiallehrkräften. Dies sei nicht hinnehmbar.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Aus der ihn bindenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Lehr mit der zwingenden Regelung der Unterrichtsverpflichtung von 24,5 Unterrichtsstunden für an Integrierten Gesamtschulen tätige Lehrkräfte folge, dass dem Kläger eine hiervon abweichende Regelstundenzahl nicht gewährt werden könne.

Ungeachtet dessen sei § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule rechtmäßig; insbesondere verstoße die Vorschrift nicht gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Der Landesregierung sei bei Erlass der Verordnung bewusst gewesen, dass sowohl die an Gymnasien als auch die an Integrierten Gesamtschulen tätigen Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung Schüler zum Abitur führten und damit eine Vergleichsgruppe bildeten. Es bestünden jedoch schulformspezifische Unterschiede, die den Verordnungsgeber zu einer Differenzierung der Regelstundenzahl dieser Lehrkräfte veranlasst hätten.

Die Arbeit einer IGS unterscheide sich von der Arbeit eines Gymnasiums in ihrem spezifischen Bildungsauftrag und ihren schulorganisatorischen Erfordernissen. Während die Schüler an einem Gymnasium bereits vom 5. Schuljahrgang an auf Gymnasialniveau unterrichtet würden, sollten die Schüler einer IGS zunächst unabhängig von ihren unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, ihren individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen - also unabhängig davon, ob sie eine Haupt-, Realschul- oder Gymnasialempfehlung erhalten hätten - gemeinsam unterrichtet und durch differenzierenden Unterricht individuell gefördert werden. Hierin zeige sich das Prinzip der Integration. Die Schüler einer IGS könnten zwar durch Wahlpflicht- und Wahlunterricht das Fachangebot zunehmend nach Neigungen und Fähigkeiten ergänzen, so dass auch die IGS eine differenzierende Schulform sei. An die Stelle einer fachübergreifenden Leistungsdifferenzierung nach der Schulform trete jedoch in der IGS eine fachspezifische, also schwerpunktartig auf einzelne Fächer bezogene Fachleistungsdifferenzierung. Um das für die IGS charakteristische Prinzip der Integration bestmöglich umzusetzen, habe für alle an der IGS vertretenen Lehrämter eine gleiche gemeinsame Unterrichtsverpflichtung sichergestellt werden sollen. Bei einer Regelstundenzahl von 27,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Hauptschulen, von 26,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Realschulen, von 25,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Oberschulen und von 23,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Gymnasien habe der Verordnungsgeber mit einer Regelstundenzahl von 24,5 Unterrichtsstunden für alle an der IGS vertretenen Lehrämter eine für die Ziele, Inhalte und Unterrichtsmethoden dieser Schulform erforderliche und angemessene Regelstundenzahl festgelegt.

Ein Verstoß des § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule gegen die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn liege ebenfalls nicht vor. Teil der Fürsorgepflicht sei es, die wohlverstandenen Interessen der Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Dieser Pflicht sei das Land Niedersachsen durch die Regelung in § 60 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) nachgekommen. In dieser gesetzlichen Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit sei eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht zu sehen, weil diese Regelung der Vermeidung einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung der Beamten dient. Nach den Ergebnissen des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse beim Niedersächsischen Kultusministerium weiche die tatsächliche Arbeitsbelastung an Integrierten Gesamtschulen und Kooperativen Gesamtschulen nur marginal von der Soll-Belastung ab, nämlich im Umfang von 4 Minuten. Eine übermäßige zeitliche Beanspruchung von Lehrkräften an Integrierten Gesamtschulen sei daher nicht gegeben; eine solche habe der Kläger im Übrigen auch nicht vorgetragen. Da sich die Soll-Arbeitszeit aller Lehrkräfte nach § 60 NBG bemesse und daher identisch sei - aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Tätigkeiten an den einzelnen Schulformen variiere jedoch die Regelstundenzahl und somit der Umfang der außerunterrichtlichen Tätigkeit - entbehre die klägerische Auffassung, die höhere Regelstundenzahl gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO führe zu einer 2,5 Jahre längeren Lebensarbeitszeit im Vergleich zu Gymnasiallehrkräften, jeglicher Grundlage.

Mit Urteil vom 6. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht „unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. Januar 2019 festgestellt, dass der Kläger seit dem 21. Dezember 2018 eine Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Unterrichtsstunden wöchentlich“ habe und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig; insbesondere habe der Kläger ein Feststellungsinteresse, denn er begehre Gewissheit über das Maß seiner Unterrichtsverpflichtung. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage hindere die Zulässigkeit der Klage nicht.

Die Feststellungsklage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Feststellung, dass er eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 23,5 Unterrichtsstunden habe. Die Regelstundenzahl - also die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen hätten, wobei eine Unterrichtsstunde mit 45 Minuten berechnet werde - betrage für Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen 24,5 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule) und für Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs 23,5 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule). An Oberschulen betrage die Regelstundenzahl 25,5 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Nds. ArbZVO-Schule), wobei abweichend hiervon die Sonderregelung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule zu beachten sei. Danach richte sich die Regelstundenzahl für Lehrkräfte, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberschule unterrichteten, nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule, werde also von 25,5 Unterrichtsstunden auf 23,5 Unterrichtsstunden ermäßigt. Bei Anwendung dieser Regelungen werde der Kläger (als Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien), der an einer IGS mit gymnasialer Oberstufe tätig und überwiegend in dieser gymnasialen Oberstufe eingesetzt werde, mit einer Unterrichtsverpflichtung von 24,5 Regelstunden schlechter gestellt gegenüber Lehrkräften (mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien) an Oberschulen, die dort überwiegend im gymnasialen Angebot unterrichteten, sowie gegenüber Lehrkräften an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, denn die letztgenannten beiden Vergleichsgruppen von Lehrkräften hätten lediglich eine Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Regelstunden. Für diese Ungleichbehandlung sei kein sachlicher Grund ersichtlich; sie sei somit willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG).

Die bezeichnete Ungleichbehandlung wäre verfassungsgemäß, wenn sie auf vernünftigen und sachgerechten Erwägungen beruhte. Hieran fehle es jedoch offensichtlich. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, bei der Festsetzung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an einer IGS mit gymnasialer Oberstufe (= Sekundarstufe II) - anders, als für Lehrkräfte an einer Oberschule - keine Differenzierung nach den jeweiligen Einsatzbereichen vorzunehmen - also nicht danach zu unterscheiden, ob die Lehrkräfte an einer IGS überwiegend in der Sekundarstufe II (vergleichbar mit dem gymnasialen Angebot der Oberschule) oder überwiegend in der Sekundarstufe I (vergleichbar mit dem „übrigen“ Angebot der Oberschule) tätig seien -, stelle sich als willkürlich dar. Im Wege der „Ermessensreduktion auf Null“ gelte daher auch im Fall des Klägers eine ermäßigte Regelstundenzahl von 23,5 Unterrichtsstunden.

In der (Integrierten) Gesamtschule würden Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet (§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG -); die Gesamtschule könne auch ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 NSchG). Die (Integrierte) Gesamtschule führe am Ende des Sekundarbereichs I zu denselben Abschlüssen, die an der Haupt-, Realschule und dem Gymnasium erworben werden könnten; der Erwerb des erweiterten Sekundarabschlusses I berechtige zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Am Ende der Qualifizierungsphase nach 13 Schuljahren werde durch die Abiturprüfung die Allgemeine Hochschulreife erworben. In den Schuljahrgängen 5 bis 10 unterrichteten Lehrkräfte der verschiedenen Lehrämter, in der gymnasialen Oberstufe unterrichteten im Regelfall Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien. Für die gymnasiale Oberstufe der IGS gälten dieselben Bedingungen und fachbezogenen Vorgaben wie an Gymnasien. Das für die IGS charakteristische Prinzip der Integration zeige sich (lediglich) im Sekundarbereich I, wo Schüler nach einem gemeinsamen Lehrplan unterrichtet würden.

Die Oberschule umfasse als Schule des Sekundarbereichs I die Schuljahrgänge 5 bis 10; sie könne um ein gymnasiales Angebot erweitert werden. Das gymnasiale Angebot solle ab dem 7. Schuljahrgang und müsse ab dem 9. Schuljahrgang überwiegend in schulzweigbezogenen Klassenverbänden geführt werden. Am Ende des 10. Schuljahrgangs könnten der erweiterte Sekundarabschluss I, der Realschulabschluss oder der Hauptschulabschluss, am Ende des 9. Schuljahres könne der Hauptschulabschluss erworben werden.

Stelle man beide Schulformen gegenüber, so sei es sachlich nicht gerechtfertigt und willkürlich, dass für Lehrkräfte, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberschule unterrichteten, dieselbe Regelstundenzahl gelte wie für Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, während für Lehrkräfte wie den Kläger, der den Sekundarbereich II - also die gymnasiale Oberstufe - der IGS A-Stadt leite und überwiegend im Bereich der gymnasialen Oberstufe unterrichte, keine entsprechende Anpassung erfolge. Der Sekundarbereich II einer IGS „dürfte einem Gymnasium wesentlich vergleichbarer sein als das gymnasiale Angebot einer Oberschule, die nicht einmal über eine Oberstufe“ verfüge. Die qualitativen und quantitativen Anforderungen, die der Unterricht des Klägers an sein fachliches Können, seine Konzentration sowie die Vor- und Nachbereitung stelle, könnten „bei der gebotenen Gesamtschau im Wesentlichen gleichgesetzt werden mit den Anforderungen, denen eine Lehrkraft am Gymnasium ausgesetzt“ sei. Dies gelte erst recht im Vergleich zu einer Lehrkraft, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberschule unterrichte und somit keine unmittelbare Vorbereitung auf das Abitur durchzuführen habe. In der Rechtsprechung bestehe Konsens darüber, dass mit Blick auf das Ausbildungsziel der Allgemeinen Hochschulreife der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden sei, so dass im Vergleich zur Unterrichtstätigkeit lediglich bis zur Klassenstufe 10 eine entsprechend niedrigere Pflichtstundenzahl gerechtfertigt sei (OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 119 bis 120). Deshalb sei auch bei einer IGS eine Differenzierung zwischen den überwiegend im Sekundarbereich II eingesetzten Lehrkräften und den Lehrkräften, die überwiegend im Sekundarbereich I tätig seien, geboten.

Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass sowohl im Sekundarbereich II einer Gesamtschule als auch im gymnasialen Angebot einer Oberschule mit dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife dasselbe Ausbildungsziel wie in einem Gymnasium verfolgt werde. Dadurch, dass der Sekundarbereich II einer Integrierten Gesamtschule die Jahrgänge 11 bis 13 umfasse, gelte dies für diese Schulform umso mehr. Die Unterrichtsorganisation des Sekundarbereichs II einer IGS unterscheide sich nicht von derjenigen eines Gymnasiums. Insoweit gelte wiederum, dass zur Organisation des Unterrichts im gymnasialen Zweig einer Oberschule größere Unterschiede bestünden.

Nach alledem hätte der Verordnungsgeber diejenigen Lehrkräfte an einer IGS, die überwiegend im Sekundarbereich II tätig seien, bezüglich ihrer Unterrichtsverpflichtung ebenfalls den Lehrkräften an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs gleichstellen müssen. Indem er dies nicht getan habe, habe er diese Lehrkräfte willkürlich ungleich behandelt und damit gegen den Fürsorgegrundsatz und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger entgegentritt.

II.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) greift durch.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Beklagten zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 9. Juni 2015 im Nomenkontrollverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anhebung der Regelstundenzahl niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden die folgenden rechtlichen Grundsätze aufgestellt (- 5 KN 148/14 -, juris Rn. 37 bis 42):

„Zu den hergebrachten und nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört auch der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, juris Rn. 30; Jachmann, in: v. Mangoldt u. a., GG, 5. Auflage 2005, Art. 33 Rn. 49; Leibholz/Rinck, GG, Stand: April 2015, Art. 33 Rn. 201); Art. 33 Abs. 5 GG gewährt den Beamten einen grundrechtsgleichen subjektiven Anspruch auf Fürsorge (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, a. a. O., Rn. 34f.). Der Grundsatz der Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, seine Beamten gegen unberechtigte Anwürfe in Schutz zu nehmen, sie entsprechend ihrer Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen der Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, a. a. O., Rn. 30). Von dem letztgenannten Aspekt ist auch umfasst, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten (Jachmann, a. a. O., Art. 33 Rn. 49; Leisner, Personaleinsparungen ohne Aufgabenreduktion, ZBR 1998, 73, 81), wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen (BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 -, juris Rn. 8; Leisner, a. a. O., 73, 81). Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (vgl. Kümmel, Beamtenrecht, Stand: Juni 2015, § 60 NBG Rn. 6; Schmidt/Ritter, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2015, Band 6, § 60 NBG Rn. 5).

Die wöchentliche Arbeitszeit für niedersächsische Beamte ist in § 60 Abs. 1 NBG geregelt. Danach darf die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Indem hinsichtlich der Berechnung auf den Jahresdurchschnitt abgestellt wird, bleibt Spielraum für eine flexible Gestaltung der Tages-, Wochen- und Monatsarbeitszeit; außerdem wird die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit ermöglicht (Kümmel, a. a. O., § 60 NBG Rn. 6; Schmidt/Ritter, a. a. O., § 60 NBG Rn. 6). Dass die in § 60 Abs. 1 NBG festgelegte Obergrenze der jahresdurchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit als solche zu einer dauerhaften Überlastung der niedersächsischen Beamtenschaft führte und deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, denn es existiert bereits kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der besagt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Beamten 40 Stunden nicht überschreiten soll (BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008, a. a. O., Rn. 7 [...]). Die Bestimmung des § 60 Abs. 5 Satz 1 NBG ermächtigt die Landesregierung, das Nähere - insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit und zu Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung und Verteilung der Arbeitszeit sowie zu Pausen und Ruhezeiten - durch Verordnung zu regeln. Auf dieser Grundlage hat die Niedersächsische Landesregierung zur Regelung der Arbeitszeit der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sowie der dortigen verbeamteten Schulleiterinnen und Schulleiter die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen erlassen.

Die Dienstleistungen, die verbeamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der für alle Beamten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen haben, umfassen zwei Komponenten, nämlich den Bereich der Erteilung von Unterrichtsstunden sowie den Bereich der sogenannten außerunterrichtlichen Verpflichtungen, die sich etwa auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie auf Korrekturtätigkeiten, Konferenzen, Elterngespräche, Klassenfahrten und anderes erstrecken.

Dass in § 3 Nds. ArbZVO-Schule mit der Regelstundenzahl lediglich diese erste Komponente der Lehrerarbeitszeit festgeschrieben ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ergibt sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Regelstundenzahlfestsetzung niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte nicht aus der 'Wesentlichkeitstheorie' des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, juris Rn. 45). Denn grundlegend - also wesentlich - ist im vorliegenden Zusammenhang die Regelung der Gesamtarbeitszeit der Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 - BVerwG 2 C 23.10 -, juris Rn. 11 ff.), die hier durch förmliches Gesetz (§ 60 Abs. 1 NBG) erfolgt ist. Mit der Wahl eines Regelstundenmodells hat der Verordnungsgeber auch in zulässiger Weise von der Verordnungsermächtigung des § 60 Abs. 5 Satz 1 NBG Gebrauch gemacht. Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig]; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28). Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004, a. a. O., Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 22.8.2000, a. a. O., Rn. 35). Gleichwohl wirkt sich die Regelstundenzahl - auch als Pflichtstundenzahl bezeichnet - zumindest indirekt auf die gesamte Arbeitszeit aus, welche die verbeamtete Lehrkraft ihrem Beruf zu widmen hat, und welche - wie dargelegt - in Niedersachsen im Jahresdurchschnitt 40 Stunden pro Woche beträgt. Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012, a. a. O., Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37). In diesem Sinne ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer und einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung 'eingebettet' (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1979, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3; Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn. 4; Urteil vom 28.1.2004, a. a. O., Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980, a. a. O., 466; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 5; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 28).

Für die Beantwortung der Frage, ob die von den Lehrkräften verlangte Arbeitsleistung über den Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht einzelner Lehrkräfte darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (BVerwG, Urteil vom 29.11.1979, a. a. O., Rn. 32; Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 12; Beschluss vom 17.12.2014, a. a. O., Rn. 9; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29). Denn es entspricht dem Wesen des Beamtenverhältnisses als eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, dass der Dienstherr bestimmt, welche qualitativen und quantitativen Anforderungen er an die einzelnen Aufgabenfelder im öffentlichen Dienst stellt. Mit der Festsetzung der Regelstundenzahl bringt der Dienstherr also seine Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Zahl der Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit - generalisierend und pauschalierend betrachtet - einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat.

Was die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Einschätzung betrifft, so folgt aus der bestehenden Einschätzungsprärogative des Dienstherrn (OVG NRW, Urteil vom 20.10.2011, a. a. O., Rn. 32) - auch als weiter Gestaltungs- oder Ermessensspielraum bezeichnet (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 22.8.2000, a. a. O., Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003, a. a. O., Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.003, a. a. O., Rn. 14) - eine nur in sehr engen Grenzen bestehende gerichtliche Kontrollmöglichkeit (Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 28; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29), nämlich dahingehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein darf (OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 14; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29). Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16 f.; Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 17). So ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrkräftegruppen anerkannt worden, sofern bei generalisierender Betrachtung die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung und damit die Festsetzung einer unterschiedlichen Regelstundenzahl für diese Lehrkräftegruppen stützen kann (BVerwG, Urteil vom 15.12.1971 - BVerwG 6 C 40.68 -, Buchholz 237.4 § 74 BG Hamburg Nr. 1, S. 2; Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG 6 C 85.75 -, juris Rn. 35; Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16). Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10). Ob sich die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt daher von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände ab (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005, a. a. O., Rn. 6).“

Diese Grundsätze hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 12. Februar 2019 in einem Normenkontrollverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Entlastungsregelung für Schulleiter an Niedersächsischen Förderschulen (- 5 KN 79/16 -, juris Rn. 61 bis 65; 68 f.) sowie in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2020 (- 5 LA 147/19 -, n. v., Beschlussabdruck - BA -, S. 7 f., 13 bis 17) bestätigt. An ihnen hält er auch weiterhin fest.

Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer konkreten Regelstundenzahlfestsetzung im Hinblick auf die Frage, ob diese Festsetzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung trägt, ist also vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Bestimmung der qualitativen und quantitativen Anforderungen der Tätigkeit von Lehrkräften und der damit korrespondierenden eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrollmöglichkeit nur dahingehend vorzunehmen, ob die entsprechende Regelung offensichtlich fehlsam, insbesondere willkürlich ist.

Auch bei der Frage, ob eine konkrete Regelstundenzahlfestsetzung gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, weil sie eine bestimmte Gruppe von Lehrkräften im Verhältnis zu einer anderen Gruppe von Lehrkräften, für die eine andere Regelstundenzahl festgesetzt ist, in ungerechtfertigter Weise benachteiligt, ist allein das Willkürverbot Prüfungsmaßstab, weil die Regelstundenzahl nicht an unverfügbare persönliche Merkmale anknüpft oder sich Art. 3 Abs. 3 GG annähert; damit sind Gründe für eine strengere Bindung nicht gegeben (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 79 m. w. Nw.; Beschluss vom 8.10.2020 - 5 LA 147/19 -, n. v., BA, S. 12). Als Willkürverbot verbietet Art. 3 Abs. 1 GG, wesentliches Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Für vom Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffene Regelungssysteme ergibt sich hieraus das Gebot, nur solche Differenzierungen vorzusehen, für die ein sachlicher, d. h. vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2014 - BVerwG 2 B 110.13 -, juris Rn. 15; Urteil vom 22.1.2015 - BVerwG 10 C 12.14 -, juris Rn. 41; zur Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrergruppen: BVerwG, Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG 6 C 85.75 -, juris Rn. 34; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 79; Beschluss vom 8.10.2020 - 5 LA 147/19 -, n. v., BA, S. 13 bis 17).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben (BA, S. 7, 8, 9) hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der Verordnungsgeber hätte diejenigen Lehrkräfte an einer IGS, die überwiegend im Sekundarbereich II tätig seien, bezüglich ihrer Unterrichtsverpflichtung ebenso den Lehrkräften an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs gleichstellen müssen, wie dies im Rahmen der Sonderregelung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule für Lehrkräfte (mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien) erfolgt sei, die an einer Oberschule überwiegend im gymnasialen Angebot unterrichteten. Indem der Verordnungsgeber die bestehende Ungleichbehandlung ohne nachvollziehbaren Grund nicht im Sinne der bezeichneten Gleichstellung (= 23,5 Regelstunden) beseitigt habe, habe er diejenigen Lehrkräfte an einer IGS, die überwiegend im Sekundarbereich II eingesetzt seien, willkürlich ungleich behandelt und zudem gegen den Fürsorgegrundsatz verstoßen. Diese Feststellung zieht der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen substantiiert im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Zweifel.

aa) Der Beklagte rügt (Zulassungsbegründung - ZB - vom 19.7.2021, S. 3 bis 4 [Bl. 93 bis 94/Gerichtsakte - GA -]; ergänzende ZB vom 7.9.2021, S. 1 [Bl. 101/GA]), die Vorinstanz habe den Sekundarbereich II der IGS „losgelöst“ von der Schulform der IGS als Ganzes betrachtet und diesen „abgekoppelten“ Bereich sodann allein mit dem Bereich der gymnasialen Oberstufe verglichen; richtigerweise müssten jedoch im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der in § 3 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule enthaltenen unterschiedlich hohen Regelstundenzahlen je Schulform dahingehend, ob sich für die dortigen Unterschiede sachliche Gründe finden ließen oder ob die entsprechenden Festsetzungen willkürlich seien, die Schulformen als Gesamtsysteme miteinander verglichen werden, weil die losgelöste Betrachtung allein des Sekundarbereichs II der IGS diesen gleichsam zu einer eigenständigen Schulform oder einem eigenständigen Schulzweig erhebe, die er aber nicht sei. Mit diesem - bereits den Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Argumentation in Frage stellenden - Einwand, für dessen Berechtigung nach derzeitigem Stand Überwiegendes spricht, stellt der Beklagte den Argumentationsgang und das Ergebnis des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage und zeigt auf, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Wie der beschließende Senat bereits entschieden hat, hat der niedersächsische Verordnungsgeber die unterschiedlichen Regelstundenzahlen in § 3 Nds. ArbZVO-Schule nicht an die Ausbildung der jeweiligen Lehrkräfte geknüpft, sondern an die jeweilige Schulform, an der sie eingesetzt sind (Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 5 LA 147/19 -, n. v., BA, S. 15). Eine solche Regelung ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG 6 C 85.75 -, juris Rn. 35 m. w. Nw.) aufgrund der Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schulformen zulässig, sofern bei generalisierender Betrachtung die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung stützen kann (Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 5 LA 147/19 -, n. v., BA, S. 15). Die vergleichende Betrachtung hat somit grundsätzlich die jeweilige Schulform - also das jeweilige System als Ganzes - in den Blick zu nehmen und nicht einzelne Bereiche isoliert zu betrachten.

Zum Ausbildungsziel der IGS hat der Beklagte vorgetragen (ZB vom 19.7.2021, S. 3 f. [Bl. 93 f./GA]) - und dies dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein -, dass dieses auf den Erwerb des Haupt- und Realschulschulabschlusses sowie ggf. des Abiturs ausgelegt sei. An der IGS erfolge die Beschulung im Sekundarbereich I (Klassenstufen 5 bis 10) grundsätzlich integrativ, d. h., es würden drei Bildungsgänge - nämlich der der Haupt-, der Realschule und des Gymnasiums - gleichzeitig unterrichtet (ZB vom 19.7.2021, S. 2, 4 [Bl. 92, 94/GA]), ab den Jahrgängen 7, 8 und 9 werde allerdings in Mathematik, Englisch, Deutsch und Naturwissenschaften in Kursen mit zwei unterschiedlichen Niveaus - grundlegend oder erhöht - Unterricht erteilt (ZB vom 19.7.2021, S. 2 [Bl. 92/GA]). Diese Kurszuweisungen erfolgten allerdings individuell, so dass eine ausschließliche Zuordnung der einzelnen Schüler zum Haupt-, Realschul- oder Gymnasialniveau nicht erfolgen könne. Es sei im Gegenteil sogar möglich, dass ein Kind in den unterschiedlichen Fächern in ganz unterschiedlichen Niveaus unterrichtet werde (ZB vom 19.7.2021, S. 2 [Bl. 92/GA]). Dieser integrative Ansatz - also der Umstand, dass im Sekundarbereich I Schüler aller drei Bildungsgänge nach einem gemeinsamen Lehrplan unterrichtet würden und am Unterricht in den verschiedenen Fächern sowie am gemeinsamen Schulleben gemeinsam teilnähmen - ist nach der Darstellung des Beklagten der Grund dafür, dass für alle an der IGS vertretenen Lehrämter eine einheitliche Unterrichtsverpflichtung festgesetzt worden sei. Bei einer Regelstundenzahl von 27,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Hauptschulen, von 26,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Realschulen, von 25,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Oberschulen und einer Regelstundenzahl von 23,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Gymnasien habe der Verordnungsgeber mit einer Regelstundenzahl von 24,5 Unterrichtsstunden für alle an der IGS vertretenen Lehrämter eine für die Ziele, Inhalte und Unterrichtsmethoden dieser Schulform erforderliche und angemessene Regelstundenzahl festgelegt (ZB vom 19.7.2021, S. 4 [Bl. 94/GA]). Dafür, dass diese Erwägungen den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers überstiegen, insbesondere willkürlich wären, ist derzeit nichts erkennbar.

Zum Ausbildungsziel des Gymnasiums hat der Beklagte vorgetragen, dass dieses auf die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ausgerichtet sei (ZB, S. 3 [Bl. 93/GA]). Es werde durchgehend auf einem erhöhten Bildungsniveau unterrichtet, und zwar auch dann, wenn ein Schüler bereits nach dem Abschluss des Sekundarbereichs I die Schule verlassen sollte (ZB, S. 3 [Bl. 93/GA]). Damit hat der Beklagte schlüssig dargelegt, dass die Ausbildungsziele der IGS und des Gymnasiums sowie deren schulorganisatorische Ausgestaltung in der Sekundarstufe I (gemeinsamer Unterricht aller Bildungsgänge mit Differenzierung des Niveaus zwischen grundlegend und erhöht in einzelnen Fächern einerseits gegenüber dem Unterricht in nur einem Bildungsgang auf durchgehend erhöhtem Bildungsniveau andererseits) nicht deckungsgleich sind. Wie dargestellt, verbietet das Willkürverbot lediglich, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Die unterschiedlichen Ausbildungsziele der Schulformen IGS und Gymnasium sowie deren unterschiedlicher schulorganisatorischer Aufbau sprechen jedoch dafür, dass diese Schulformen nicht wesentlich gleich sind und daher im Hinblick auf die Regelstundenzahl auch unterschiedlich behandelt werden dürfen.

Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat (Urteilsabdruck - UA -, S. 14 f.),

„[d]er Sekundarbereich II einer Integrierten Gesamtschule dürfte einem Gymnasium wesentlich vergleichbarer sein als das gymnasiale Angebot einer Oberschule, die nicht einmal über eine Oberstufe verfügt“,

argumentiert es allein mit der wesentlichen Gleichheit des Sekundarbereich II einer IGS und der Oberstufe an einem Gymnasium. Hierbei lässt die Vorinstanz jedoch - worauf der Beklagte zutreffend hinweist (ZB vom 19.7.2021, S. 3 [Bl. 93/GA]) - außer Acht, dass sowohl die IGS als auch das Gymnasium über einen Sekundarbereich I mit den oben dargestellten wesentlichen Unterschieden verfügen. Zwar dürfte die im Vergleich zu den anderen Schulformen niedrigste Regelstundenzahl des § 3 Abs. 2 Nds. AbZVO-Schule für Lehrkräfte an Gymnasien auch dem Umstand geschuldet sein, dass deren Unterricht in der gymnasialen Oberstufe mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden ist als die Unterrichtstätigkeit bis zum 10. Schuljahrgang; auch der Sekundarbereich I des Gymnasiums findet jedoch - wie von der Beklagten dargestellt - anders als an der IGS durchgängig auf dem erhöhten Niveau statt. Damit ist - wie der Beklagte weiter nachvollziehbar ausführt (ZB vom 19.7.2021, S. 3 [Bl. 93/GA]) - sowohl die einheitliche Regelstundenzahl für alle an einer IGS mit Sekundarbereich II tätigen Lehrkräfte als auch die einheitliche Regelstundenzahl für alle an einem Gymnasium tätigen Lehrkräfte eine „Mischkalkulation“, die dem Einsatz in beiden Bereichen (Sekundarbereich I und II) Rechnung tragen soll; dieser Einsatz soll nach dem weiteren, bislang unbestrittenen Vorbringen des Beklagten (ZB vom 19.7.2021, S. 3 [Bl. 93/GA]) regelmäßig in beiden Sekundarbereichen gleichmäßig, idealerweise hälftig, erfolgen, schon um die Belastung gleichmäßig zu halten. Soweit der Kläger tatsächlich überwiegend im Sekundarbereich II eingesetzt wird, ist schon fraglich, ob dies nicht dem Umstand geschuldet ist, dass er - im Beförderungsamt eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) stehend - den Sekundarbereich II leitet und sich schon insoweit von den übrigen, an einer IGS tätigen Studienräten der Besoldungsgruppe A 13 unterscheidet. Jedenfalls aber spricht der vom Beklagten dargestellte Umstand, dass an der IGS regelmäßig ein hälftiger Einsatz der Studienräte in beiden Sekundarbereichen erfolgen soll, dafür, dass eine strukturelle Benachteiligung des Klägers nicht vorläge.

Wenn der Kläger sinngemäß geltend macht (so Zulassungserwiderung - ZE - vom 28.9.2021, S. 1 [Bl. 104/GA]), bei einem Abendgymnasium, für dessen Lehrkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule eine Regelstundenzahl von 23,5 Unterrichtsstunden gelte, würden Erwachsene mit unterschiedlicher Vorqualifikation unterrichtet, was eher der Situation an der IGS entspreche, so dass auch insoweit eine Gleichbehandlung geboten sei, übersieht er, dass sich unterschiedliche Vorqualifikationen von Erwachsenen in Form von unterschiedlichen Bildungsabschlüssen im Rahmen der Erwachsenenbildung am Abendgymnasium einerseits und unterschiedliche Bildungsgänge von Kindern und Jugendlichen in den Schuljahrgängen 5 bis 10 an der IGS andererseits ganz wesentlich unterscheiden. Außerdem ist diese Argumentation widersprüchlich, denn sie stellt auf den integrativen Ansatz der IGS ab, der den Sekundarbereich I prägt, während der Kläger die begehrte niedrigere Regelstundenzahl daraus ableiten will, dass er gerade nicht überwiegend in diesem, sondern vielmehr im Sekundarbereich II der IGS eingesetzt ist, der sich nur durch den Unterricht in einem - dem gymnasialen - Bildungsgang auszeichnet.

bb) Soweit die Vorinstanz die Sonderregelung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule für Lehrkräfte an Oberschulen

- abweichend von der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 Nds. ArbZVO-Schule, wonach die Regelstundenzahl an Oberschulen 25,5 Unterrichtsstunden beträgt, richtet sich die Regelstundenzahl für Lehrkräfte, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberstufe unterrichten, nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule, beträgt also nur 23,5 Unterrichtsstunden -

mit der Begründung auf den Streitfall überträgt, dass kein sachliches Unterscheidungskriterium zwischen Lehrkräften bestehe, die überwiegend im Sekundarbereich II der IGS eingesetzt seien, und solchen Lehrkräften, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberstufe unterrichteten, zieht der Beklagte auch diese Argumentation mit seinem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen (ZB, S. 2 f. [Bl. 92 f./GA]) ernstlich in Zweifel.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Sekundarbereich II der IGS sei mit dem gymnasialen Angebot der Oberschule im Wesentlichen vergleichbar, weshalb auch im Bereich des überwiegenden Einsatzes im Sekundarbereich II eine Privilegierung dahingehend erfolgen müsse, dass die Regelstundenzahl auf 23,5 ermäßigt werde (UA, S. 12), tritt der Beklagte aller Voraussicht nach zu Recht mit dem Einwand entgegen, diese Vergleichsgruppen seien nicht hinreichend vergleichbar bzw. die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt (ZB vom 19.7.2021, S. 2 [Bl. 92/GA]). Er führt hierzu aus, dass sich die unterrichtliche Ausrichtung der IGS einerseits und der Oberschule andererseits in den Schuljahrgängen 5 bis 10 - also im Sekundarbereich I - unterschieden. Während im Sekundarbereich I der IGS aufgrund des dort praktizierten integrativen Ansatzes ein einzelner Bildungsgang nicht vorhanden sei, sondern vielmehr drei Bildungsgänge gleichzeitig unterrichtet würden, könne das - im Rahmen der Sekundarstufe I stattfindende - gymnasiale Angebot der Oberschule ab dem Schuljahrgang 7 und müsse ab dem Schuljahrgang 9 überwiegend schulzweigbezogen geführt werden. Demensprechend biete der Sekundarbereich I der Oberschule mit dem gymnasialen Angebot die Möglichkeit des Besuchs eines separaten gymnasialen Bildungsganges an, den die IGS aufgrund des integrativen Ansatzes gerade so nicht anbiete. Die Schüler (des Sekundarbereichs I) des gymnasialen Angebots der Oberschule würden zusammen auf erhöhtem Niveau beschult, wohingegen die Schüler der IGS im Sekundarbereich I durchgehend integrativ auf unterschiedlichen Niveaus unterrichtet würden. Dies stelle den sachlichen Grund der unterschiedlichen Regelstundenzahl des gymnasialen Bereichs der Oberschule (Sekundarbereich I) im Vergleich zum Sekundarbereich I an der IGS dar. Dass diese Erwägungen willkürlich bzw. evident nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar wären - und nur insoweit reicht, wie ausgeführt, die verwaltungsgerichtliche Kontrollbefugnis - ist derzeit nicht erkennbar.

c) Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass es voraussichtlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden wäre, wenn der Verordnungsgeber auch für den Bereich der überwiegend im Sekundarbereich II einer IGS tätigen Lehrkraft - wenn es denn die Vergleichsgruppe dieser Lehrkräfte gibt - eine Sonderregelung träfe. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Festsetzung unterschiedlicher Regelstundenzahlen innerhalb der Lehrerschaft an derselben Schule für verfassungsrechtlich zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 16 f.). Durch den Gleichheitssatz geboten dürfte dies jedoch - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - aus den dargestellten Gründen aller Voraussicht nach nicht sein.

3. Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einzureichen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).