Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.08.2019, Az.: 5 LA 126/18

Aufrechnung; Billigkeitsentscheidung; Erwerbseinkommen; Ratenzahlung; Witwenversorgung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.08.2019
Aktenzeichen
5 LA 126/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.06.2018 - AZ: 13 A 1483/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zulässigkeit der Anrechnung einer Schadensersatzzahlung, die eine Beamtin aufgrund ihres Dienstverhältnisses von ihrem Dienstherrn erhalten hat, als Erwerbseinkommen auf die Witwenversorgung, die die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis ihres verstorbenen Ehemanns erhält.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Einzelrichter) - vom 28. Juni 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 12.153,17 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Witwenversorgung.

Die Klägerin hat bei dem Landkreis E. -Stadt das Amt einer Kreisamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) inne. Sie erhält seit dem 1. Juli 2007 als Witwe neben ihren Dienstbezügen Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis ihres verstorbenen Ehemanns, der Landesbeamter war. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 25. Juli 2007 wurde seinerzeit die Anrechnung ihres Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge geregelt.

Weil die Klägerin von dem Landkreis E. -Stadt zu Unrecht nicht bei einer Auswahlentscheidung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 berücksichtigt worden war, verurteilte das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 25. April 2016 (- 13 A 3977/15 -) den Landkreis E. -Stadt, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie zum 18. Juni 2013 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden. Mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2016 (- 5 LA 81/16 -) wurde der Antrag des Landkreises E. -Stadt auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Daraufhin leistete der Landkreis E. -Stadt der Klägerin im März 2017 für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. März 2017 eine Nachzahlung in Höhe von 12.257,52 EUR brutto, wobei er von diesem Betrag Steuern in Höhe von 4.905,27 EUR unmittelbar an das Finanzamt E. -Stadt abführte. Seit dem 1. April 2017 erhält die Klägerin fortlaufend Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13.

Nachdem der Beklagte von der vorgenannten Nachzahlung erfahren hatte, unterrichtete er die Klägerin über eine von ihm errechnete Überzahlung der Versorgungsbezüge. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Nachzahlung sei als Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.

Mit Bescheid vom 29. November 2017 forderte der Beklagte einen Bruttobetrag in Höhe von 12.153,17 EUR von der Klägerin zurück. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin entschied der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2018, der Klägerin die Rückzahlung in monatlichen Raten von 500 EUR zu ermöglichen. Insoweit erklärte der Beklagte zugleich die Aufrechnung mit den Versorgungsbezügen der Klägerin. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin am 20. Februar 2018 erhobene Klage mit Urteil vom 28. Juni 2018 abgewiesen.

Die Klägerin hat am 1. August 2018 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn 3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dargelegt und begründet, warum es zu der Auffassung gelangt ist, dass der Bescheid vom 29. November 2017, mit dem die Klägerin zur Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge in Höhe von 12.153,17 EUR aufgefordert worden ist, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2018 rechtmäßig ist (S. 4 bis S. 7 UA). Die Darlegungen der Klägerin im Zulassungsverfahren rechtfertigen nicht die Annahme, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Versorgungsbezüge ist § 63 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Der beschließende Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. März 2017 überzahlt worden sind, weil die Nachzahlung, die der Landkreis E. -Stadt der Klägerin im März 2017 für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. März 2017 geleistet hat, bei der Zahlung der Versorgungsbezüge - die Zahlungsverpflichtung des Landkreises trat erst nachträglich rückwirkend ein - bei der Berechnung der Höhe der zu zahlenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt worden war. Die Nachzahlung ist aber als Erwerbseinkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG gemäß § 64 NBeamtVG bei der Höhe der der Klägerin zu gewährenden Versorgungsbezüge zu berücksichtigen.

Nach § 64 Abs. 1 NBeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze, wenn er Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 6) bezieht. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zu Recht angenommen, dass es sich bei der Schadensersatzzahlung, die der Landkreis E. -Stadt der Klägerin im März 2017 für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. März 2017 geleistet hat, um Erwerbseinkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG handelt, das auf ihre Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Die Einwände, die die Klägerin mit ihren im Zulassungsverfahren eingereichten Schriftsätzen unter Verweis auf ihres Erachtens maßgebliche Rechtsprechung gegen diese rechtliche Wertung erhoben hat, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG (ebenso § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) sind unter Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft zu verstehen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist für das Versorgungsrecht beschränkt eigenständig geregelt. Der Gesetzgeber hat zwar nicht eine Verweisung auf das Einkommensteuerrecht getroffen, der versorgungsrechtliche Einkommensbegriff ist indes an den des Einkommensteuerrechts angelehnt. Sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen, entspricht der versorgungsrechtliche Einkommens- und Einkünftebegriff des § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG (und des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) grundsätzlich demjenigen des Einkommensteuerrechts mit der Folge, dass die konkretisierenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG sowie §§ 13 bis 19a EStG) herangezogen werden können (BVerwG, Urteil vom 31.5.2012 - BVerwG 2 C 18.10 -, juris Rn 13 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -; Urteil vom 26.4.2016 - 5 LC 10/15 -, juris Rn 41; Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2019, Band 2, § 53 Rn 128). Die Anrechnung von Erwerbseinkommen in diesem Sinne auf die Versorgungsbezüge ist verfassungsgemäß. Dies gilt auch hinsichtlich der Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn 29 und 31).

Die Klägerin hat vorliegend in Form der von dem Landkreis E. -Stadt im März 2017 geleisteten Zahlung „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ im Sinne des § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG erzielt. Es ist dabei von dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ in § 19 Abs. 1 EStG auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.2011 - BVerwG 2 C 8.10 -, juris Rn 11, 13; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn 13; Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2016, a. a. O., Rn 42). § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG konkretisiert den Begriff der „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ dahingehend, dass es sich dabei um Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst handelt. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden erzielt als Gegenleistung dafür, dass ein Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrages oder dass jemand aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, d. h. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, einer weisungsgebundenen Beschäftigung nachgeht und in eine betriebliche Organisation eingebunden ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2016, a. a. O., Rn 42; Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn 137). Der Begriff des Vorteils im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer für eine Beschäftigung von ihrem Arbeitgeber erhalten (BVerwG, Urteil vom 26.5.2011, a. a. O., Rn 11, 13). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob es sich um laufende oder - wie im Falle der Klägerin - einmalige Leistungen handelt. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber derartige Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.2011, a. a. O., Rn 15; Plog/Wiedow, a. a. O., Rn 137).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Zahlung, die der Landkreis E. -Stadt im März 2017 an die Klägerin geleistet hat, als „andere Bezüge“ oder „Vorteile“ für die Beschäftigung der Klägerin im öffentlichen Dienst im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ im Sinne des § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG zu qualifizieren. Dies stellt entgegen der Ansicht der Klägerin keine unzulässige Erweiterung des Begriffs des Erwerbseinkommens dar. Auch das Finanzamt E. -Stadt hat in der der Klägerin auf deren Bitte erteilten Auskunft vom 26. Februar 2018 die Geldleistung des Landkreises E. -Stadt als gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingestuft. Der Umstand, dass der Klägerin nominell Schadensersatz geleistet worden ist, steht dieser Wertung nicht entgegen. Denn der Schadensersatz ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - an die Stelle der Dienstbezüge getreten, die der Klägerin zu gewähren gewesen wären, wenn sie bei der Stellenbesetzung, die dem von ihr erfolgreich geführten Schadensersatzprozess vorausgegangen ist, nicht rechtsfehlerhaft übergangen worden wäre. Die Geldleistung ist, worauf es maßgeblich ankommt, aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin bei dem Landkreis E. -Stadt anstelle der Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 gewährt worden. Es würde den Strukturprinzipien des Versorgungsrechts widersprechen und eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der Klägerin gegenüber anderen Versorgungsempfängern darstellen, wenn in ihrem Fall von der gemäß § 64 NBeamtVG vorgeschriebenen Anrechnung abgesehen würde.

Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, der Ansetzung des Bruttobetrages der Leistung des Landkreises E. -Stadt bei der von dem Beklagten gemäß § 64 NBeamtVG vorgenommenen Anrechnung stehe entgegen, dass sie nur den um Steuern in Höhe von 4.905,27 EUR gekürzten Nettobetrag erhalten habe, während der Beklagte einen Bruttobetrag von 12.153,17 EUR zugrunde gelegt habe. Die Verfahrensweise des Beklagten entspricht dem bei der Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers wie insgesamt bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge geltenden Bruttoprinzip (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005 - BVerwG 2 C 16.04 -, juris Rn 14; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn 27; Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn 140). Daher umfassen Ansprüche des Dienstherrn auf Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge die Bruttobeträge (BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn 14). Dienst- und Versorgungsbezüge sind ebenso wie sonstige besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Einkünfte nur dann mit dem Nettobetrag anzusetzen, wenn dies der Gesetzeswortlaut ausdrücklich vorsieht (BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn 16). Das ist jedoch bei § 64 NBeamtVG ebenso wie bei § 53 BeamtVG nicht der Fall. Sofern § 64 NBeamtVG den Abzug bestimmter Beträge, zum Beispiel Steuern, Sozialversicherungsbeträge oder Sonderausgaben, hätte zulassen wollen, hätte dies im Gesetzeswortlaut - wie es etwa für Betriebsausgaben und Werbungskosten in § 64 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 NBeamtVG geschehen ist - zum Ausdruck kommen müssen (vgl. zu § 53 BeamtVG Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn 140).

Die Anwendung des Bruttoprinzips begegnet im Falle der Klägerin auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Anwendung des Bruttoprinzips jedenfalls so lange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen im Endergebnis ein Nettoeinkommen verbleibt, das die Alimentation als amtsangemessen erscheinen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, Rn 39). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Nettoeinkommen, das der Klägerin nach Anwendung des § 64 NBeamtVG verbleibt, nicht mehr amtsangemessen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nicht allein auf den nach Anwendung des § 64 NBeamtVG noch zahlbaren Teil der Versorgungsbezüge abzustellen ist. Vielmehr müssen der noch zahlbare Teil der Versorgungsbezüge und die Dienstbezüge der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 13 insoweit in der Summe betrachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a. a. O., Rn 40).

Es begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Höhe der mit den angegriffenen Bescheiden zurückgeforderten Versorgungsbezüge nicht beanstandet hat. Der Beklagte hat nicht nur das Bruttoprinzip, sondern auch den im Versorgungsrecht geltenden Grundsatz des Zuflussprinzips beachtet. Die von dem Beklagten im Rahmen der Ruhensberechnung gemäß § 64 NBeamtVG vorgenommene Rückrechnung der von dem Landkreis E. -Stadt im März 2017 für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. März 2017 geleisteten Zahlung auf den vorgenannten Zeitraum erweist sich nicht als rechtswidrig, weil die im März 2017 geleistete Zahlung für diesen Zeitraum bestimmt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn 21).

Die der Klägerin im März 2017 seitens des Landkreises E. -Stadt geleistete Zahlung fällt, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat (S. 4 UA), nicht unter die Regelung des § 64 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 NBeamtVG, wonach Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Erwerbseinkommen gelten. Denn Werbungskosten sind von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehende Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG; vgl. dazu Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn 161 unter Verweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - BVerwG 2 C 20.03 -, juris; Urteil vom 30.8.2012 - BVerwG 2 C 1. 11 -, juris). Vorliegend ist die im März 2017 seitens des Landkreises E. -Stadt geleistete Zahlung jedoch - wie im Einzelnen ausgeführt wurde - als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ im Sinne des § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG zu qualifizieren.

Die steuerrechtliche Frage, ob der von dem Beklagten mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderungsbetrag von 12.153,17 EUR steuerrechtlich als Werbungskosten anzuerkennen ist und ob sich die Klägerin insoweit mit Erfolg auf die von ihr angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 7.12.2005 - I R 34/05 -, juris) berufen kann, bedarf keiner Klärung in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern muss gegebenenfalls dem von der Klägerin vor dem Finanzamt E. -Stadt angestrengten Einspruchsverfahren und einem eventuellen finanzgerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben. Die genannte steuerrechtliche Frage ist von der hier maßgeblichen Frage, ob der Beklagte von der Klägerin rechtsfehlerfrei überzahlte Versorgungsbezüge von 12.153,17 EUR zurückgefordert hat, zu unterscheiden.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die Klägerin nicht auf Entreicherung berufen und der Rückforderung nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten könne, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen.

Die Klägerin rügt allerdings, dass der Rückforderungsbescheid vom 29. November 2017 wegen einer fehlenden bzw. fehlerhaften Billigkeitsentscheidung rechtswidrig sei. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 14.81 -, juris Rn 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn 24; Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn 32). Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 24). Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung - wie hier - bedeutsam. Dabei ist jedoch nicht die ganze Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn 21). Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn 21). Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris Rn 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn 23; Urteil vom 28.2.2002, a. a. O, Rn 21).

Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a. a. O., Rn 28; Urteil vom 25.1.2001, a. a. O., Rn 22). Insoweit ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach § 63 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 112.78 -, juris Rn 19; Beschluss vom 11.2.1983 - BVerwG 6 B 61.82 -, juris Rn 6; Urteil vom 28.6.1990 - BVerwG 6 C 41.88 -, juris Rn 20; Urteil vom 27.1.1994 - BVerwG 2 C 19.92 -, juris Rn 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 25).

Die Behauptung der Klägerin, dem Ausgangsbescheid vom 29. November 2017 sei keine Billigkeitsentscheidung zu entnehmen, trifft nicht zu. Der Beklagte hat vielmehr auf Seite 3 dieses Bescheides im Einzelnen ausgeführt, warum er im Rahmen seines Ermessens aus Gründen der Billigkeit von einer Tilgung der Überzahlung in monatlichen Raten absehe und den überzahlten Betrag in einer Summe zurückfordere.

Im Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2018, mit dem der Beklagte der Klägerin die Tilgung der Überzahlung in monatlichen Raten zu je 500 EUR eingeräumt hat, hat der Beklagte ausgeführt, dass mangels eigenen Verschuldens an der Überzahlung ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf die Rückforderung ausgeschlossen sei. Die diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass den Beklagten an der Überzahlung kein Verschulden treffe. Mit ihrem Vorbringen, bei der Billigkeitsentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, dass sie an der Überzahlung ebenfalls kein Verschulden treffe, dringt sie nicht durch. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid berücksichtigt, dass die Klägerin von dem Landkreis E. -Stadt im März 2017 nicht den Bruttobetrag von 12.257,52 EUR erhalten hat, sondern diesen Betrag abzüglich Steuern, die der Landkreis E. -Stadt an das Finanzamt E. -Stadt abgeführt hat. Dazu hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid weiter ausgeführt, er sei zwar grundsätzlich gehalten, die Überzahlung in einem Betrag zurückzufordern, im Rahmen der Billigkeit sei er jedoch bereit, der Klägerin eine Ratenzahlung einzuräumen und auf die Verzinsung des Rückforderungsbetrages zu verzichten. Die Höhe der Tilgungsrate von 500 EUR erscheine angesichts der ihm bekannten Einkommensverhältnisse der Klägerin - Summe der Dienst- und Versorgungsbezüge - nicht unbillig. Diese Erwägungen des Beklagten sind nicht rechtsfehlerhaft, zumal die Klägerin weder vor dem Erlass des Ausgangsbescheides vom 29. November 2017 noch im Widerspruchsverfahren Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht hat, die dem Beklagten Anlass zu einer weitergehenden Billigkeitsprüfung hätten geben können.

Die Klägerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte sei nicht berechtigt, aufgrund der in dem Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2018 enthaltenen Aufrechnungserklärung die monatlichen Raten von 500 EUR mit ihren Versorgungsbezügen zu verrechnen, da die von ihr gegen den Bescheid vom 29. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2018 erhobene Klage aufschiebende Wirkung habe.

Die von der Klägerin gegen die vorgenannten Bescheide erhobene Anfechtungsklage hat zwar gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, bezieht sich der Suspensiveffekt aber nicht auf den Eintritt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes oder des Inkrafttretens der durch ihn getroffenen Regelung, sondern nur auf seine Vollziehbarkeit. Das bedeutet, dass der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nur zur Folge hat, dass der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Eine Handlung, die - wie die Aufrechnungserklärung - der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit dient und dabei gleichzeitig die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt, ist indes gerade keine Maßnahme, durch die der Verwaltungsakt (hier: der Rückforderungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides) vollzogen wird, durch den die zur Aufrechnung gestellte Forderung konkretisiert und fällig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - BVerwG 6 C 137.67 -, DÖV 1972, 573, 574 [BVerwG 13.10.1971 - BVerwG VI C 137/67]; Urteil vom 27.10.1982 - BVerwG 3 C 6.82 -, juris Rn 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 4.7.2011 - 5 ME 195/11 -; Beschluss vom 26.3.2014 - 5 ME 28/14 -). Die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist die einseitige Durchsetzung der im Bescheid getroffenen Regelung mit hoheitlichen Mitteln, etwa im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Damit hat die Aufrechnung nur gemein, dass auch sie eine einseitige Willenserklärung ist. Sie dient aber nicht der Durchsetzung der in dem Bescheid geregelten Forderung durch die Behörde, sondern der Erfüllung einer ganz anderen behördlichen Verbindlichkeit; dass diese Erfüllung zugleich die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt, ist lediglich ihre zwangsläufige Folge. Vor allem erfolgt die Aufrechnung nicht mit hoheitlichen Mitteln; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht. Da also Vollziehung einerseits und Auf-rechnung andererseits zwei Rechtsinstitute mit verschiedener Zielrichtung und Wirkung sind, wird die durch § 387 BGB begründete Befugnis (auch) der Behörde, ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung zu erfüllen, nicht dadurch berührt, dass sie die Gegenforderung zuvor durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat und dieser Leistungsbescheid infolge Anfechtung einstweilen nicht vollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 27.10.1982, a. a. O., Rn 22; Urteil vom 20.11.2008 - BVerwG 3 C 13.08 -, juris Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 26.3.2014 - 5 ME 28/14 -).

Dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid der Zulässigkeit einer Aufrechnungserklärung nicht entgegenstehen, gilt allerdings nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur für den Fall des reinen Rückforderungsbescheides. Demgegenüber hindert § 80 Abs. 1 VwGO die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand und Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsaktes ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008, a. a. O, Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 4.7.2011 - 5 ME 195/11 -; Beschluss vom 26.3.2014 - 5 ME 28/14 -; vgl. bereits Nds. OVG, Beschluss vom 20.6.2006 - 2 ME 436/05 -, juris Rn 7). Wenn also ein den Rechtsgrund für eine Leistung bildender Verwaltungsakt aufgehoben und sodann die erhaltene Leistung zurückgefordert wird und der Betreffende sowohl den Aufhebungs- als auch den Rückforderungsbescheid angefochten hat, bewirkt die Anfechtung des Aufhebungsbescheides die Unzulässigkeit der Aufrechnung. Lediglich in diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 20. November 2008 (a. a. O.) eine Einschränkung seines Urteils vom 27. Oktober 1982 (a. a. O.) vorgenommen. Da im vorliegenden Fall ein reiner Rückforderungsbescheid ergangen ist, der mittels Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen worden ist, verbleibt es somit bei der Zulässigkeit der Aufrechnung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.3.2014 - 5 ME 28/14 -). Rn 40).

2. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn 54). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Die Klägerin macht geltend, eine ausdrückliche Entscheidung hinsichtlich der Anrechenbarkeit eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch als Erwerbseinkommen liege nicht vor. Es sei „im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung allerdings zu klären, ob eine steuerrechtliche Entschädigung unter den Begriff des versorgungsrechtlichen Erwerbseinkommens fallen kann, auch wenn insoweit das Strukturprinzip der Vorteilsabschöpfung tangiert wäre oder aber steuerrechtliche Entschädigungen bereits von Vornherein im Hinblick auf die Differenzierung nach Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen kein Erwerbseinkommen darstellen können“. Die sich aus diesem Vorbringen ergebende Frage, ob eine wegen eines Verstoßes gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch erhaltene steuerpflichtige Schadensersatzzahlung als Erwerbseinkommen im Rahmen des § 64 NBeamtVG zu berücksichtigen ist, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. An der Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage fehlt es, weil sich die Frage - wie sich aus den obigen Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt - schon im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres beantworten lässt.

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).