Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.03.2024, Az.: 5 LA 43/23

Antrag eines Beamten auf Feststellung eines früheren Beginns seiner besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufe durch Berücksichtigung seiner im Soldatenverhältnis auf Zeit zurückgelegten Ausbildungszeit; Auslegung des Begriffs der "Beruflichen Erfahrung"

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.03.2024
Aktenzeichen
5 LA 43/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 11466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0305.5LA43.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 13.04.2023 - AZ: 13 A 4999/21

Amtlicher Leitsatz

Das Regelsystem des § 25 Abs. 2 NBesG soll gewährleisten, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Besoldung nicht mehr - wie noch im Geltungsbereichc des vormaligen Besoldungsrechts - das Lebensalter ist, sondern die berufliche Erfahrung des Beamten. Von "beruflicher Erfahrung" kann aber - unabhängig davon, ob diese bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erworben wird oder in der Privatwirtschaft - schon begrifflich erst ausgegangen werden, wenn ein entsprechender "Beruf" ausgeübt wird. Das Sich-Aneignen von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten, die zur Ausübung eines Berufes erst befähigen, ist der Berufsausübung vorgelagert und kann daher noch keine Berufsausübung bzw. berufliche Erfahrung darstellen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Berichterstatter) - vom 13. April 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug auf 1.629,39 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Zulassungsverfahren noch die Feststellung eines früheren Beginns seiner besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufe durch Berücksichtigung weiterer, im Soldatenverhältnis auf Zeit zurückgelegter Vortätigkeiten als Erfahrungszeit.

Der im April 1982 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom ... 2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und Ernennung zum Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) in den niedersächsischen Landesdienst eingestellt (Bl. 25, 27, 28/Beiakte 002). Er war zunächst für 5 Monate beim Niedersächsischen Landesamt für G. eingesetzt; mit Wirkung vom ... 2021 wurde er an die E. versetzt (Bl. 49/Beiakte 002).

Vor Beginn seines Beamtenverhältnisses auf Probe hatte er im Zeitraum vom ... 2000 bis zum ... 2011 - also für rund 12 Jahre - als Soldat auf Zeit Dienst in der Bundeswehr geleistet. Während des Zeitraums von ... 2015 bis ... 2016 war er im Bereich "Datenschutz Consulting" selbstständig tätig gewesen. Ab ... 2016 bis zum ... 2016 war er als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. März 2021 (Bl. 73 bis 74/Beiakte 001) setzte der Beklagte den Beginn der ersten maßgeblichen Erfahrungsstufe des Klägers auf den 1. Juli 2013 fest, weshalb ihm ab Beginn seines Beamtenverhältnisses am ... 2020 ein Grundgehalt der Erfahrungsstufe 5 zustehe. Dabei erkannte der Beklagte unter Verweis auf § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) sowie auf § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 4 NBesG als Erfahrungszeit insgesamt 7 Jahre und 1 Monat an, und zwar allein bezogen auf die - insgesamt rund 12-jährige - Tätigkeit des Klägers im Soldatenverhältnis auf Zeit; die übrigen während des Soldatenverhältnisses auf Zeit zurückgelegten Vortätigkeiten erkannte der Beklagte mit der Begründung, dass es sich insoweit um Ausbildungszeiten handle, nicht als Erfahrungszeit an. Auch die Zeiten der selbstständigen Tätigkeit des Klägers sowie die als kaufmännischer Angestellter wurden nicht als Erfahrungszeit berücksichtigt.

Am 6. April 2021 (Bl. 75, 76/Beiakte 001) erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe. Zur Begründung machte er geltend, die (rund) 12 Jahre seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr müssten vollumfänglich als Erfahrungszeit anerkannt werden. Zwar bestimme § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG, dass Ausbildungszeiten unberücksichtigt blieben. Dies könne jedoch nur gelten, wenn während der entsprechenden Zeiten eine Freistellung vom Dienst erfolgt sei. Er habe jedoch alle während seiner aktiven Bundeswehrzeit durchgeführten Lehrgänge aufgrund von Kommandierungen besucht, sei also zu keiner Zeit für die Teilnahme an diesen Lehrgängen vom Dienst freigestellt worden. Des Weiteren begehre er, auch seine selbstständige Vortätigkeit sowie seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter als weitere Erfahrungszeit zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2021 (Bl. 90, 91/Beiakte 002) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm er auf einen Vermerk des Niedersächsischen Landesamtes für G. vom 10. Mai 2021 (Bl. 81 bis 87/Beiakte 002) Bezug.

Mit seiner am 20. August 2021 bei dem Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, Vortätigkeiten im Umfang von weiteren 6 Jahren und 2 Monaten (4 Jahre und 11 Monate im Soldatenverhältnis auf Zeit [12 Jahre abzüglich anerkannter 7 Jahre und 1 Monat] + 11 Monate [selbständige Tätigkeit] + 4 Monate [kaufmännischer Angestellter]), also im Umfang von insgesamt 13 Jahren und 3 Monaten, als weitere Erfahrungszeit anzuerkennen.

Seine rund 12 Jahre umfassende Dienstzeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr sei nach der Grundregel des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NBesG in Gänze als Erfahrungszeit berücksichtigungsfähig. Etwas Anderes ergebe sich insbesondere nicht aus der Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG, wonach Ausbildungszeiten unberücksichtigt blieben. Der Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG nicht weiter greifen zu lassen als es die Anrechnung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 NBesG zuließe. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 NBesG seien aber Ausbildungszeiten für die angestrebte Laufbahn ausgeschlossen, weil die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe erst mit der Zuordnung zu einem Laufbahnamt (hier: Besoldungsgruppe A 9) beginne. Die Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG solle damit verhindern, dass über die Anrechnung von Dienstzeiten bei einem fremden Dienstherrn auch die dortigen Ausbildungszeiten als Erfahrungszeiten angerechnet würden. Da ein Soldat im Rahmen seiner soldatischen Aufgabenerfüllung nicht die Laufbahnvoraussetzungen für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis erfülle, beziehe sich die Ausnahme des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG nicht auf die Fallkonstellation des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NBesG. Diese enge Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG entspreche auch dem Wortlaut des Gesetzes sowie der Gesetzessystematik. Sei somit die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG auf die hier vorliegende Fallkonstellation der Anerkennung von Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NBesG nicht anwendbar, seien seine im Soldatenverhältnis zurückgelegten Vortätigkeiten vollumfänglich als Erfahrungszeit anzurechnen.

Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgen wollte, wäre § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG gleichwohl nicht anwendbar. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, Ausbildungen zu der angestrebten Laufbahn nicht als Erfahrungszeit anzurechnen. Auch insoweit müsse daher Berücksichtigung finden, dass ein Soldat im Rahmen seiner soldatischen Aufgabenerfüllung nicht die Laufbahnvoraussetzungen für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis erfülle. Dementsprechend führten die Durchführungshinweise des Niedersächsischen Finanzministeriums zu den §§ 25 bis 27, 72 und 73 NBesG vom 1. August 2018 genau zwei Fälle zum Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG bei Vordienstzeiten nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NBesG auf, nämlich, dass sich Soldaten im Vorbereitungsdienst der allgemeinen Verwaltung befänden und dass Soldaten für ein Studium vom Dienst freigestellt seien. In beiden Fällen solle ausnahmsweise die noch formale Stellung als Zeitsoldat hinter dem materiellen Inhalt (Ausbildung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung) zurücktreten, was sich mit der sonst gegebenen Besserstellung gegenüber "normalen" Laufbahnbewerbern begründen lasse. Dass andere Fallkonstellationen nicht genannt worden seien, bestätige die Lesart, dass diese nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst seien. Hätte der Gesetzgeber - wovon der Beklagte offenbar ausgehe - "alle möglichen und denkbaren Ausbildungen von einer Anrechenbarkeit ausschließen wollen", hätte er dies auch deutlich aussprechen können. Der Beklagte habe hier während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit "eine unglaublich kleinteilige Menge von sogenannten Ausbildungen 'gefunden' und diese [...] mit [...] nicht nachvollziehbaren Differenzierungen nicht als Erfahrungszeiten anerkannt". Vor diesem Hintergrund seien insbesondere auch die Zeiten zur Erlangung der Fachhochschulreife (... 2010 bis ...2011) von rund 1 Jahr und 4 Monaten (Bl. 104/GA) anzuerkennen. Er sei hier zur Ausbildung abgeordnet worden und habe weiterhin der Befehlsgewalt seiner entsendenden militärischen Stelle unterlegen. Das bedeute, dass die Ausbildung jederzeit wegen eines militärischen Interesses hätte ausgesetzt werden können. Außerdem habe er seinerzeit im Vorfeld der Ausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife einen Antrag auf Übernahme als Berufssoldat gestellt, der aufgrund seiner Beurteilungen erfolgversprechend gewesen sei. Später habe man ihm tatsächlich die Übernahme als Berufssoldat angeboten. Für die Fachoffiziersausbildung sei die Erlangung der Fachhochschulreife jedoch zwingende Voraussetzung gewesen. Es habe somit ein militärisches Interesse an der Erlangung seiner Fachhochschulreife bestanden. Diese militärische Begründung für seine Abordnung zur Ausbildung spreche klar für eine Anerkennung der entsprechenden Zeiten.

Überdies verkenne die Nichtanrechnung der zahlreichen soldatischen Tätigkeiten die Besonderheiten des Soldatenverhältnisses. Dieses sei durch das Durchlaufen der verschiedenen Dienstränge sachlogisch geprägt. Insofern unterscheide es sich von der bloßen Laufbahnausrichtung der allgemeinen Verwaltung. Gerade durch die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen und zu durchlaufenden "Ausbildungen" gewinne der Soldat die Erfahrung, die er für die Durchführung seiner soldatischen Aufgaben benötige. Diese "Ausbildungen" seien somit Teil der soldatischen Tätigkeit und Berufserfahrung. Um die Anrechnung dieser soldatischen Berufserfahrung gehe es aber gerade in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NBesG. Es wäre daher "geradezu widersinnig", diese beruflichen Erfahrungszeiten wieder "zu beseitigen". Auch insoweit gelte, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG - bezogen auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NBesG - eng auszulegen sei.

Der Beklagte habe außerdem die Förderlichkeit seiner selbstständigen Tätigkeit sowie die seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter zu Unrecht verneint.

Der Beklagte ist der Klage unter Verweis auf eine Stellungnahme der Personalstelle des Niedersächsischen Landesamtes für G. vom 9. Dezember 2021 (Bl. 53 Rs. bis 55/Gerichtsakte - GA -) entgegengetreten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. April 2023 hat der Beklagte seinen Bescheid vom 16. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2021 geändert und sämtliche im Soldatenverhältnis auf Zeit zurückgelegten Zeiten des Klägers - mit Ausnahme der Zeiten seiner Grundausbildung (... 2000 bis ... 2000) sowie seiner Zeiten zur Erlangung der Fachhochschulreife (... 2010 bis ... 2011) - als Erfahrungszeiten anerkannt. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Urteil vom 13. April 2023 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, und die Klage im Übrigen - also sowie sie auf die Anerkennung der noch nicht berücksichtigten Vortätigkeiten im Soldatenverhältnis auf Zeit (Grundausbildung vom ... 2000 bis zum ... 2000 und Zeiten zur Erlangung der Fachhochschulreife vom ... 2010 bis ... 2011), der selbständigen Tätigkeit und der Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter als weitere Erfahrungszeit gerichtet war - abgewiesen.

Die Zeit der Grundausbildung und die Zeiten zur Erlangung der Fachhochschulreife seien zutreffend unberücksichtigt geblieben, weil es sich hierbei um Ausbildungszeiten im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG handle. Diese Vorschrift beziehe sich - anders, als der Kläger meine - auch auf die hier in Rede stehende Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NBesG. Die selbständige Tätigkeit des Klägers sei nicht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG als Erfahrungszeit anzuerkennen, weil nicht erkennbar sei, dass diese Zeit für seine Verwendung im Landesdienst förderlich gewesen sei. Dies gelte auch für seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er allerdings nur noch sein Begehren auf Anerkennung der bislang nicht berücksichtigten Vortätigkeiten im Rahmen seines Soldatenverhältnisses auf Zeit weiterverfolgt. Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

II.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2021 sowie in der Fassung, die er durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärten Änderung des erhalten hat, in Rechtskraft erwachsen ist, soweit darin die selbständige Tätigkeit des Klägers und die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter nicht als Erfahrungszeit anerkannt wurde. Denn die diesbezügliche klagabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht angegriffen. Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist somit nur noch die klagabweisende Entscheidung der Vorinstanz in Bezug auf das klägerische Begehren, die bislang unberücksichtigten Vortätigkeiten im Rahmen seines Soldatenverhältnisses auf Zeit - also die Zeiten seiner Grundausbildung (... 2000 bis ... 2000) sowie die Zeiten zur Erlangung der Fachhochschulreife (... 2010 bis ... 2011) - als weitere Erfahrungszeit anzuerkennen.

Der - in diesem Sinne beschränkte - Zulassungsantrag hat jedoch keinen Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind und im Übrigen nicht durchgreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Die Besoldung u. a. der Beamten wird durch Gesetz geregelt (§ 3 Abs. 1 NBesG). Das Grundgehalt eines Beamten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes und wird - sofern, wie hier, Ämter der Besoldungsordnung A in Rede stehen - nach der Erfahrungsstufe bemessen, der er zugeordnet ist (§§ 7 Abs. 1 NBesG, § 25 NBesG). Die Zuordnung eines Beamten der Besoldungsordnung A zu einer Erfahrungsstufe richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 NBesG nach der Dauer seiner dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeit). Der Beamte ist zu Beginn des Beamtenverhältnisses mit einem der in § 1 NBesG genannten Dienstherrn der ersten Erfahrungsstufe zugeordnet, in der für seine Besoldungsgruppe in Anlage 5 ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt (§ 25 Abs. 1 Satz 2 NBesG). Die Ableistung der Erfahrungszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Beamtenverhältnis mit einem der in § 1 NBesG genannten Dienstherrn beginnt (§ 25 Abs. 1 Satz 3 NBesG). Die Erfahrungsstufen und die in jeder Erfahrungsstufe vor dem Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe abzuleistende Erfahrungszeit sind in Anlage 5 geregelt (§ 25 Abs. 1 Satz 4 NBesG). In § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 NBesG sind als Erfahrungszeit anzuerkennende Zeiten normiert. Weiterhin besteht im Ermessenswege die Möglichkeit, bestimmte hauptberufliche Tätigkeiten, soweit sie für die Verwendung förderlich sind, als Erfahrungszeit anzuerkennen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG). Die Vorschrift des § 25 Abs. 3 NBesG trifft eine Regelung zur Erfahrungszeit im Beförderungsamt. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen (§ 25 Abs. 6 NBesG).

Da das (Probe-)Beamtenverhältnis des Klägers zum Land Niedersachsen mit Wirkung vom ... 2020 begonnen hat, war zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Stufenfestsetzung vorzunehmen. Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen bemisst sich immer dann, wenn keine berücksichtigungsfähigen Zeiten vorliegen, das Grundgehalt nach der ersten, mit einem Betrag versehenen Erfahrungsstufe. In diesem Fall beginnt die erste maßgebliche - also mit einem Betrag versehene - Erfahrungsstufe am Ersten desjenigen Monats zu laufen, in dem das Beamtenverhältnis beginnt; dieser Zeitpunkt ist also Anknüpfungspunkt für den Stufenaufstieg. Werden hingegen Zeiten nach § 25 Abs. 2 NBesG als Erfahrungszeiten anerkannt, wird das Grundgehalt so festgesetzt, als ob die Erfahrungszeiten in einem Dienstverhältnis erbracht worden wären (Nds. OVG, Urteil vom 12.9.2023 - 5 LC 156/20 -, juris Rn. 43; Beschluss vom 27.10.2023 - 5 LA 91/22 - [zur vergleichbaren Regelung im Bunderecht]). Der Laufzeitbeginn der ersten maßgeblichen Erfahrungsstufe wird also fiktiv "vorverlagert" mit der Folge, dass ein Beamter zum Zeitpunkt seiner Einstellung (aufgrund eines in dieser Weise fingierten Stufenaufstiegs) bereits das Grundgehalt einer höheren Erfahrungsstufe erhalten kann als derjenigen, für die erstmals ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist; jedenfalls aber steigt ein Beamter bei Anerkennung von Erfahrungszeiten früher in die nächsthöhere Erfahrungsstufe auf als ein Beamter, bei dem keinerlei Erfahrungszeiten zu berücksichtigen sind. Mit diesen Bestimmungen ist gewährleistet, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Besoldung nicht mehr - wie im Geltungsbereich des vormaligen Besoldungsrechts - das Lebensalter, sondern die berufliche Erfahrung des Beamten ist (Nds. OVG, Urteil vom 12.9.2023 - 5 LC 156/20 -, juris Rn. 43; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 27.10.2023 - 5 LA 91/22 [zum Bundesrecht]).

b) Nach der Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NBesG sind als Erfahrungszeit anzuerkennen

(zeitlich) vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 NBesG genannten Dienstherrn verbrachte Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung als [...] Soldat auf Zeit.

Darüber, dass hierunter die im Zulassungsverfahren noch in Rede stehenden Zeiten fallen, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Streitig ist allein, ob die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG - welche wörtlich lautet "Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt" - zu Lasten des Klägers eingreift. Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG auf den Streitfall bejaht, die in Rede stehenden Vortätigkeiten - also die Zeiten der Grundausbildung des Klägers (... 2000 bis ... 2000) sowie die Zeiten zur Erlangung der Fachhochschulreife (... 2010 bis ... 2011) - unter den Begriff der "Ausbildungszeiten" subsumiert und ist dementsprechend zu der Schlussfolgerung gelangt, der Beklagte habe diese zu Recht nicht als weitere Erfahrungszeit berücksichtigt. Mit seinem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen ist es dem Kläger nicht gelungen, ernstliche Richtigkeitszweifel aufzuzeigen.

aa) Der Kläger hat seine Auffassung, die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG sei bei der hier einschlägigen Fallkonstellation der als Erfahrungszeit anzuerkennende Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NBesG nicht anwendbar, damit begründet (so Zulassungsbegründung vom 5.6.2023 - ZB -, S. 3 [Bl. 145/GA]), die Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG beziehe sich allein auf den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG (förderliche Verwendungen) und solle verhindern, dass über die Anrechnung von Dienstzeiten bei einem fremden Dienstherrn auch die dortigen Ausbildungszeiten als Erfahrungszeiten angerechnet würden.

Die klägerische Position, die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG beziehe sich allein auf die Ermessensvorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG bzw. jedenfalls nicht auf die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NBesG (vgl. auch ZB, S. 3, 4 [Bl. 146, 147/GA]), läuft dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 NBesG zuwider. Das Regelsystem des § 25 NBesG soll - wie dargestellt - gewährleisten, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Besoldung nicht mehr - wie noch im Geltungsbereich des vormaligen Besoldungsrechts - das Lebensalter ist, sondern die berufliche Erfahrung des Beamten. Von "beruflicher Erfahrung" kann aber - unabhängig davon, ob diese bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erworben wird oder in der Privatwirtschaft - schon begrifflich erst ausgegangen werden, wenn ein entsprechender "Beruf" ausgeübt wird. Das Sich-Aneignen von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten, die zur Ausübung eines Berufes erst befähigen, ist der Berufsausübung vorgelagert und kann daher noch keine Berufsausübung bzw. berufliche Erfahrung darstellen.

Es entspricht zudem dem eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers, dass Ausbildungszeiten bei der Einstufung von Vortätigkeiten als Erfahrungszeit stets unberücksichtigt bleiben sollten. In dem "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften" vom 20. Mai 2015 war zwar - anders, als in der endgültigen Gesetzesfassung - die Anerkennung von Erfahrungszeiten noch nicht in einem eigenständigen Absatz geregelt. Gleichwohl war die jetzige Gesetzesstruktur bereits in der Entwurfsfassung enthalten, denn in dem damaligen Absatz 1 Satz 5 der Entwurfsfassung war die zwingende Anerkennung von Erfahrungszeiten, in Absatz 1 Satz 6 der Entwurfsfassung die Anerkennung von Erfahrungszeiten im Ermessenswege ("für die Verwendung förderlich") und in Abs. 1 Satz 7 die Nicht-Berücksichtigung von Ausbildungszeiten ("Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt") geregelt (vgl. LT-Drs. 17/3512, S. 15). In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es im Anschluss an die Darstellung der zwingend anzuerkennenden Vortätigkeiten (Satz 5) und der Ermessensvorschrift zur förderlichen Verwendung (Satz 6), der Satz 7 statuiere den Grundsatz, wonach Ausbildungszeiten (auch: öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse, Referendariats- und Anwärterzeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf) bei der Einstufung stets unberücksichtigt blieben, denn Ausbildungszeiten dienten dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für den zukünftigen Beruf; der Erwerb von Berufserfahrung könne somit grundsätzlich erst danach einsetzen (LT-Drs. 17/3512, S. 132).

bb) Der Kläger kann sich für seine Position der Nicht-Anwendbarkeit der Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG auf den Streitfall auch nicht mit Erfolg auf die "Durchführungshinweise zu den §§ 25 bis 27, 72 und 73 NBesG" in der Fassung vom 1. Februar 2018, gültig bis zum 31. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2018, S. 41) bzw. auf die seit dem 1. Januar 2023 geltende Nachfolgeregelung (Nds. MBl. 2023, S. 45) berufen (so aber ZB, S. 5 f. [Bl. 147 f./GA]). Abgesehen davon, dass diese Bestimmungen die Verwaltungsgerichte nicht inhaltlich binden, heißt es darin unter 2.1.3 wörtlich:

"Dienstzeiten nach Satz 1 Nr. 5 sind nicht anzuerkennen, soweit es sich hierbei um Ausbildungszeiten handelt, die nach Satz 3 unberücksichtigt bleiben müssen.

Beispiele:

a) Soldatinnen und Soldaten, die sich im Vorbereitungsdienst der allgemeinen Verwaltung befinden.

b) Soldatinnen und Soldaten, die für ein Studium vom Dienst freigestellt sind."

Hieraus geht der Grundsatz hervor, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG auch in der Fallkonstellation des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NBesG Anwendung finden soll; die Aufzählungen unter a) und b) sind ausdrücklich als Beispiele bezeichnet, mithin nicht abschließend zu verstehen. Soweit der Kläger den Gesichtspunkt der Freistellung vom Dienst in diesem Zusammenhang für entscheidend hält, lässt dieses Vorbringen zum einen außer Acht, dass das unter lit. a) aufgeführte Beispiel eine Freistellung vom Dienst gerade nicht beinhaltet. Zum anderen kann es vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Anerkennung von Erfahrungszeiten - nämlich Berufserfahrung zu honorieren - keine Rolle spielen, ob Ausbildungszeiten unter (vollständiger) Freistellung vom Dienst zurückgelegt worden sind oder nicht. Die Beurteilung der Frage, ob bestimmte Tätigkeiten dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für den zukünftigen Beruf dienen und damit der Berufsausübung vorgelagert sind, ist eine inhaltliche. Sie beantwortet sich daher unabhängig von der Frage, wie diese Vortätigkeit dienstrechtlich organisiert bzw. eingebunden ist.

Im Übrigen wird in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung der o. g. "Durchführungshinweise" in Bezug auf das unter b) aufgelistete Studium unter Freistellung vom Dienst als Beispiel für eine Ausbildungszeit, die nicht als Erfahrungszeit eines vormaligen Soldaten zu berücksichtigen sei, ausgeführt:

"Für die Beurteilung eines Studiums als Ausbildungszeit ist keine vollständige Freistellung vom Dienst erforderlich. Die Erfüllung militärischer Grundverpflichtungen neben dem Studium, die der Aufrechterhaltung der militärischen Einsatzfähigkeit der sich im Studium befindenden Soldatinnen und Soldaten dient, tritt hinter dem Schwerpunkt der Wissensvermittlung durch das Studium zurück."

Dies verdeutlicht ebenso, dass es für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Vortätigkeit eines Soldaten um Ausbildungszeit handelt, allein auf den Inhalt der jeweils zu betrachtenden Vortätigkeit - und nicht auf die diesbezüglichen dienstrechtlichen Rahmenbedingungen - ankommt.

cc) Soweit der Kläger unter Wiederholung seines vorinstanzlichen Vorbringens ausführt (so ZB, S. 5 [Bl. 147/GA]),

die Nichtanrechnung von Vortätigkeiten im Rahmen seines seinerzeitigen Soldatenverhältnisses auf Zeit verkenne in Gänze die Besonderheiten der soldatischen Tätigkeit, die durch das Durchlaufen der verschiedenen Dienstränge sachlogisch geprägt sei;

insofern unterscheide sich die Tätigkeit des Soldaten gerade von der Laufbahnausrichtung der allgemeinen Verwaltung;

gerade durch die herbei für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen und zu durchlaufenden "Ausbildungen" gewinne der Soldat die Erfahrungen, die er für die Durchführung seiner soldatischen Aufgaben benötige;

diese Aufgaben seien mithin "denknotwendigerweise Teil der soldatischen Tätigkeit und Berufserfahrung",

war diese Argumentation primär gegen die Nicht-Anerkennung etlicher Vortätigkeiten aus dem Bereich des Soldatenverhältnisses auf Zeit gerichtet gewesen und berücksichtigt somit nicht hinreichend, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. April 2023 den ganz überwiegenden Teil der vormals jeweils als Ausbildungszeiten qualifizierten, nicht anerkannten Vortätigkeiten nunmehr als Erfahrungszeit berücksichtigt hat und im Zulassungsverfahren nur noch die Zeit der Grundausbildung und die Zeiten des Fachhochschulstudiums des Klägers streitgegenständlich sind. Warum gerade diese Vortätigkeiten "denknotwendigerweise Teil der soldatischen Tätigkeit und Berufserfahrung" seien, hat der Kläger nicht erläutert. Diese Tätigkeiten unterscheiden sich wesentlich von denjenigen Tätigkeiten, die zwischenzeitlich anerkannt worden sind. Für den Senat drängt sich auf, dass es sich dabei um Ausbildungszeiten im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG handelt.

c) Der Kläger hat auch die weitere verwaltungsgerichtliche Feststellung, sowohI die im Soldatenverhältnis auf Zeit zurückgelegte Grundausbildung als auch die im Soldatenverhältnis auf Zeit zurückgelegten Zeiträume seines Fachhochschulstudiums seien als Ausbildungszeiten im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG anzusehen und müssten daher als Erfahrungszeit unberücksichtigt bleiben, mit seinem hiergegen gerichteten Zulassungsvortrag nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

aa) Die Vorinstanz hat eine "Ausbildung" im Sinne dieser Vorschrift als eine Maßnahme definiert, bei der Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt bzw. entwickelt würden und deren Abschluss zur Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit qualifiziere (Urteilsabdruck - UA -, S. 9). Diese Voraussetzungen hat es in Bezug auf die Grundausbildung, die der Kläger in der Zeit vom ... 2000 bis zum ... 2000 absolviert hat, als erfüllt angesehen und dies wie folgt begründet (UA, S. 9):

"[...] in der Grundausbildung der deutschen Bundeswehr werden den neuen [...] Soldaten, auch als Rekruten bezeichnet, die Grundlagen militärischer Fertigkeiten vermittelt. Es geht um die Herstellung einer allgemein[en] militärischen Grundbefähigung. Vor Abschluss der Grundausbildung sind die Rekruten noch keine einsatzfähigen Soldaten. Die Grundausbildung endet mit der sogenannten Rekrutenbesichtigung. Dabei handelt es sich sozusagen um die Abschlussprüfung der Grundausbildung. Dabei müssen die [...] Soldaten im Gelände beweisen, dass sie in 8 Wochen intensiver Ausbildung gelernt haben, Soldat zu sein. Auch dies ist ein Beleg dafür, dass es sich bei der Grundausbildung um eine Ausbildungszeit handelt."

Soweit der Kläger diesen Erwägungen entgegenhält (so ZB, S. 7 [Bl. 149/GA]; ebenso: ergänzender Schriftsatz vom 21.8.2023, S. 1 f. [Bl. 177 f./GA]),

es komme für die Einordnung einer Vortätigkeit als "Ausbildungszeit" nicht darauf an, ob diese erst zur Berufsausübung befähige, sondern entscheidend sei allein, dass der Dienstherr den Soldaten trotz der noch erforderlichen Kenntniserlangung dienstrechtlich bereits vollständig als (Zeit-)Soldaten führe,

dringt er hiermit nicht durch. Wie ausgeführt, erfordern Sinn und Zweck des § 25 NBesG - nämlich erworbene Berufserfahrung besoldungsrechtlich zu honorieren -, den Inhalt der entsprechenden Tätigkeit in den Blick zu nehmen und zu fragen, ob diese dem Erwerb von Fertigkeiten dient, die zur Berufsausübung erst befähigen oder nicht. Im erstgenannten Fall liegt eine Ausbildungszeit vor (mit der Folge, dass diese nicht als Erfahrungszeit berücksichtigt wird), im zweitgenannten nicht, so dass eine Berücksichtigung erfolgen kann. Der dienstrechtliche Status des Betreffenden bei Absolvierung der entsprechenden Tätigkeit ist für deren Qualifizierung als Ausbildungszeit nicht maßgeblich. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der bereits zitierten Passage der Gesetzesbegründung, in der es heißt, Ausbildungszeiten - auch etwa Anwärterzeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf - blieben bei der Einstufung (einer Vortätigkeit als Erfahrungszeit) stets unberücksichtigt (LT-Drs. 17/3512, S. 15).

bb) In Bezug auf die Zeiten, die der Kläger zur Erlangung der Fachhochschulreife zurückgelegt hat - dies betrifft den Zeitraum vom ... 2010 bis zum ... 2011 - hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen von "Ausbildungszeit" im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG ebenfalls bejaht (UA, S. 9),

"weil der Kläger eine klassische schulische Ausbildung an einer Bundeswehrfachschule durchlaufen hat, an denen der Unterricht üblicherweise von qualifizierten zivilen [...] Lehrern erteilt wird. Die schulische Ausbildung endete mit einer Abschlussprüfung, der Kläger erreichte dadurch einen bundesweit anerkannten Schulabschluss, sodass auch hier alles dafür spricht, diese Zeit, in der die schulische Ausbildung jedenfalls deutlich im Vordergrund stand, als Ausbildungszeit im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG zu qualifizieren."

Soweit der Kläger geltend macht (so ZB, S. 7 [Bl. 149/GA]),

er habe "die Laufbahn als Berufssoldat" angestrebt, für welche die Erlangung zumindest der Fachhochschulreife zwingend erforderlich gewesen sei,

erläuterte er seine damalige Motivation für die Erlangung der Fachhochschulreife, stellt aber den - zutreffenden (s. o.) - verwaltungsgerichtlichen Ansatz, den Inhalt der in Rede stehenden Vortätigkeit in den Blick zu nehmen, nicht in Frage. Der Umstand, dass er während seines Studiums nicht vom Dienst freigestellt gewesen ist, also weiterhin einem militärischen Kommando unterstanden hat, ist - anders, als der Kläger meint (so ZB, S. 8 [Bl. 150/GA]) - ebenfalls ohne rechtliche Relevanz (s. o.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Er hat mit seinem diesbezüglichen Vorbringen (ZB, S. 8 bis 9 [Bl. 150 bis 151/GA]) schon keine abstrakte, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Jedenfalls aber wäre die von ihm im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Richtigkeitszweifel aufgeworfenen Fragestellungen nicht klärungsbedürftig, weil sie sich unschwer aus dem Gesetz beantworten lassen (s. o.).

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (10. Mai 2023) geltenden Fassung vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202). In Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) hält es der Senat bei Streitigkeiten, in denen der Beamte eine für ihn günstigere Festsetzung der Erfahrungsstufe begehrt und damit letztlich einen Anspruch auf höhere Besoldung verfolgt, für angemessen, den Streitwert nach der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, juris Rn. 5), der der Senat weiterhin folgt (Nds. OVG, Beschluss vom 6.10.2022 - 5 LB 125/20 -, juris), zu bemessen (so Nds. OVG, Beschluss vom 27.7.2023 - 5 LA 114/21 -, juris Rn. 29 bis 31; Beschluss vom 29.9.2023 - 5 LC 156/20 -). Auch, wenn ein Beamter oder Soldat einen früheren Erfahrungsstufenbeginn erstrebt, ist die Teilstatusrechtsprechung anwendbar (so etwa Nds. OVG, Beschluss vom 28.7.2021 - 5 LA 69/20 -, juris Rn. 26), denn auch in diesem Fall wird der Sache nach ein Anspruch auf höhere Besoldung geltend gemacht. Damit ist für die Streitwertfestsetzung die Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt, zugrunde zu legen, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Rechtszugs, hier also auf den 10. Mai 2023. Beschränkt sich das Begehren auf eine Bescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist es in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs angemessen, den Streitwert auf die Hälfte des Wertes einer entsprechenden Verpflichtungsklage festzusetzen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.7.2023 - 5 LA 114/21 -, juris Rn. 29 [zu einem Bescheidungsbegehren im Hinblick auf die - im Ermessen des Dienstherrn stehende - Anerkennung von Zeiten als förderlich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG]).

In Fällen, in denen sich aus den widerstreitenden Rechtsauffassungen zur Erfahrungsstufenfestsetzung, bezogen auf den Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Rechtszugs, verschiedene Erfahrungsstufen ergeben, ist zur Vereinfachung pauschalierend allein auf deren Differenz abzustellen; von einer konkreten Besoldungsberechnung unter Berücksichtigung gegebenenfalls unterschiedlicher Stufenlaufzeiten sieht der Senat also ab (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.7.2023 - 5 LA 114/21 -, juris; Beschluss vom 29.9.2023 - 5 LC 156/20 -). Liegt indes zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Rechtszugs eine auf den maßgeblichen Grundgehaltssatz bezogene Besoldungsdifferenz (in Form einer Erfahrungsstufendifferenz) nicht vor, ist zur Streitwertermittlung für den durch die Teilstatusrechtsprechung abgebildeten 2-Jahres-Zeitraum die Besoldungsdifferenz konkret auszurechnen (so Nds. OVG, Beschluss vom 29.9.2023 - 5 LC 156/20 -). So liegt es hier.

a) In Bezug auf den Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (10. Mai 2023) ist eine auf das Grundgehalt bezogene Besoldungsdifferenz zwischen innegehabter und erstrebter Besoldung (Erfahrungsstufendifferenz) nicht gegeben. Denn dem Kläger steht, soweit für den beschließenden Senat ersichtlich, sowohl unter Zugrundelegung der vom Beklagten festgesetzten Erfahrungsstufenzuordnung (Bescheid vom 16. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2021 sowie in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. April 2023 erklärten Änderungen) - Erfahrungsstufe 2, beginnend am 1. Mai 2010 - als auch unter Zugrundelegung des von ihm noch begehrten Erfahrungsstufenzuordnung - Erfahrungsstufe 2, beginnend am 1. August 2008 - am 10. Mai 2023 ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9, Erfahrungsstufe 7, in Höhe von monatlich 3.337,17 EUR zu (vgl. Anlage 5 NBesG in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung), weil er auch bei Zugrundelegung seiner zu einem früheren Stufenbeginn führenden Auffassung die Erfahrungsstufe 8 erst am 1. August 2023 - und damit zeitlich nach Zulassungsantragstellung (10. Mai 2023), erreicht hat. Sein Stufenaufstieg stellt sich nämlich - soweit derzeit ersichtlich - wie folgt dar:

Bescheid idF der Änderung vom 13.4.2023, UrteilZulassungsbegehren
E-Stufe 1--------
E-Stufe 21.5.20101.8.2008
E-Stufe 31.5.20121.8.2010
E-Stufe 41.5.20141.8.2012
E-Stufe 51.5.20161.8.2014
E-Stufe 61.5.20191.8.2017
(Einstellung: ...2020)
E-Stufe 71.5.20221.8.2020
(Einstellung: ...2020)
(Zulassungsantrag: 10.5.2023)(Zulassungsantrag: 10.5.2023)
E-Stufe 81.5.20251.8.2023
E-Stufe 91.5.20281.8.2026

b) Unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufenzuordnung des Beklagten, wonach sich der Kläger seit dem 1. Mai 2010 in der Erfahrungsstufe 2 befand, würde er unter Berücksichtigung seines oben dargestellten Stufenaufstiegs im hier maßgeblichen Zeitraum (2 Jahre ab Einleitung des zweiten Rechtszugs, also im Zeitraum von Mai 2023 bis April 2025) ein Gesamtgrundgehalt in Höhe von 80.092,08 EUR beziehen, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt:

ZeitraummonatlichesGrundgehaltBetrag
E-Stufe 7Mai 2023 bis April 20253.337,17 EUR24 x 3.337,17 EUR
= 80.092,08 EUR

(Mai 2023 bis April 2025)

b) Unter Zugrundelegung der vom Kläger begehrten Erfahrungsstufenzuordnung würde er unter Berücksichtigung seines oben dargestellten Stufenaufstiegs im hier maßgeblichen Zeitraum (Mai 2023 bis April 2025) ein Gesamtgrundgehalt in Höhe von 81.721,47 EUR beziehen, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt:

ZeitraummonatlichesBetrag
(Mai 2023 bis April 2025)Grundgehalt
E-Stufe 7Mai 2023 bis Juli 20233.337,17 EUR3 x 3.337,17 EUR
= 10.011,51 EUR
E-Stufe 8August 2023 bis April 20253.414,76 EUR21 x 3.414,76 EUR
= 71.709,96 EUR
=> 81.721,47 EUR

c) Nach alledem beträgt die Differenz zwischen der vom Kläger im zweiten Rechtszug erstrebten Besoldung und derjenigen, die sich aus dem - vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig angesehenen - Bescheid des Beklagten vom 16. März 2021 (in der Fassung, die dieser durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2021 sowie die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. April 2023 erfolgten Änderungen gefunden hat) 1.629,39 EUR (81.721,47 EUR abzüglich 80.092,08 EUR).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).