Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.07.2019, Az.: 5 LA 74/18

Abrundung; Bruchteil; Erholungsurlaub; Rundungsregelung; Urlaubsabgeltungsanspruch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.07.2019
Aktenzeichen
5 LA 74/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.03.2018 - AZ: 4 A 92/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der gemäß § 8 a der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) vorzunehmenden finanziellen Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung), der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte und nicht verfallen ist, kommt die Rundungsregelung des § 4 Abs. 3 NEUrlVO nicht zur Anwendung. Der Bruchteil eines Urlaubstages ist deshalb in die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs einzubeziehen.

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer (Einzelrichterin) - vom 21. März 2018 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 77,23 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die mit Ablauf des … 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, begehrt eine weitere finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub.

Mit Bescheid vom 7. September 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie bezogen auf das Jahr 2017 eine finanzielle Abgeltung für 8,00 Urlaubstage erhalte, die die Klägerin krankheitsbedingt nicht habe nehmen können. Die sich rechnerisch ergebenden 8,33 Urlaubstage (5/12 des Mindesturlaubs von 20 Urlaubstagen = 8,33 Urlaubstage) seien auf 8,00 Urlaubstage abzurunden.

Auf die nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, an die Klägerin eine weitere finanzielle Urlaubsabgeltung in Höhe von 77,23 EUR brutto (0,33 Urlaubstage) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2018 zu zahlen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn 3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen der Beklagten nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat mit ihren insoweit erhobenen Rügen keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Ruhestandsbeamte haben gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub, den sie krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht nehmen konnten (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris Rn 9). Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ergebenden vier Wochen, d. h. 20 Tage Erholungsurlaub im Jahr, beschränkt. Urlaubstage, die über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen, sind von dem Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn 18; Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2016 - 5 LA 13/16 -, juris Rn 9).

Der niedersächsische Verordnungsgeber hat in der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung mit der Regelung des § 8 a NEurlVO eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen. Dies ist durch Art. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. August 2017 (Nds. GVBl. S. 276) mit Wirkung vom 3. Mai 2012 geschehen. Nach § 8 a Abs. 1 NEUrlVO wird der unionsrechtlich gewährleistete Mindestjahresurlaub (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) finanziell abgegolten, soweit er vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden konnte und nicht verfallen ist.

Der Klägerin stand, was auch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht in Zweifel gezogen hat, im Jahr 2017 unter Berücksichtigung ihrer mit Ablauf des … 2017 verfügten Versetzung in den Ruhestand ein durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteter Mindesturlaub von 8,33 Urlaubstagen zu (Erholungsurlaub für fünf von zwölf Monaten, also 5/12 von 20 Urlaubstagen = 8,33 Urlaubstage). Hiervon hat die Klägerin keinen Tag in Anspruch genommen, weil sie seit dem 17. Oktober 2016 durchgängig dienstunfähig erkrankt war.

Diese 8,33 Urlaubstage sind entgegen der in der Zulassungsbegründung vom 16. Mai 2018 (S. 2 bis 3) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung der Beklagten sowohl gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG als auch gemäß § 8 a Abs. 1 NEUrlVO vollständig finanziell abzugelten, also auch unter Einbeziehung des Bruchteils eines Urlaubstages von 0,33. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 NEUrlVO in der seit dem 6. September 2017 geltenden Fassung und die vorherige Regelung des § 5 Abs. 8 NEUrlVO in der bis zum 5. September 2017 geltenden früheren Fassung, wonach sich ein am Ende der Berechnung des Urlaubsanspruchs ergebender Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages auf einen vollen Tag aufgerundet wird und geringere Bruchteile abgerundet werden, finden - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - auf die hier streitgegenständliche finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs keine Anwendung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 (- C-337/10 -, juris Rn 35) deutlich gemacht, dass sich die Richtlinie 2003/88/EG unter anderem in ihrem Art. 7 Abs. 1 auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränke und die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lasse, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn 34; Nds. OVG, Beschluss vom 20.3.2017 - 5 LA 102/16 -). Mit Blick auf den Charakter der in der Richtlinie 2003/88/EG geregelten Ansprüche als Mindeststandard sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, bei der finanziellen Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs den unionsrechtlich gewährleisteten vollen Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen oder bei einer unterjährigen Beendigung der Dienstzeit den anteiligen unionsrechtlichen Mindesturlaub bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs zu unterschreiten. Das hat die Beklagte jedoch getan, indem sie den der Klägerin zustehenden Urlaubsabgeltungsanspruch von 8,33 Urlaubstagen zu deren Lasten um 0,33 Urlaubstage auf lediglich 8,00 Urlaubstage abgerundet hat.

Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 NEUrlVO in der seit dem 6. September 2017 geltenden Fassung und die Regelung des § 5 Abs. 8 NEUrlVO in der bis zum 5. September 2017 geltenden früheren Fassung, wonach sich ein am Ende der Berechnung des Urlaubsanspruchs ergebender Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages auf einen vollen Tag aufgerundet wird und geringere Bruchteile abgerundet werden, stehen entgegen der Ansicht der Beklagten der vorstehenden rechtlichen Wertung nicht entgegen. Diese Regelungen betreffen die Berechnung des Urlaubsanspruchs von 30 Arbeitstagen für jedes Urlaubsjahr, nicht jedoch auch die Berechnung des davon zu unterscheidenden und hier streitgegenständlichen finanziellen Urlaubsabgeltungsanspruchs. Die genannten Regelungen werden zudem in der Vorschrift des § 8 a NEUrlVO nicht in Bezug genommen.

Die Beklagte hat demgegenüber allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem von dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport gefertigten Entwurf einer Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2017 (S. 16 der Kabinettsvorlage) zu § 4 Abs. 3 des Entwurfs ausgeführt worden ist, dass das bisher in § 5 Abs. 8 NEUrlVO geregelte Verfahren zum Umgang mit Bruchteilen eines Urlaubsanspruchs in § 4 Abs. 3 NEUrlVO übernommen und der Anwendungsbereich auf alle durchzuführenden Berechnungen des Urlaubsanspruchs ausgeweitet werde, soweit die Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Auch ist zu § 8 a des Entwurfs in der Kabinettsvorlage dargelegt worden, dass die Rundungsregelung des § 4 Abs. 3 des Entwurfs bei der Berechnung des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs entsprechend Anwendung finde (S. 20 der Kabinettsvorlage). Eine dahingehende weitgehende Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 3 NEUrlVO in der seit dem 6. September 2017 geltenden Fassung auch auf den in § 8 a NEUrlVO geregelten finanziellen Urlaubsabgeltungsanspruch hätte jedoch - wie die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Berechnung zeigt - zur Folge, dass bei der finanziellen Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs der unionsrechtlich als Mindeststandard gewährleistete - im vorliegenden Fall anteilige - Mindesturlaub in unzulässiger Weise unterschritten würde. Das europäische Gemeinschaftsrecht in Form des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG steht einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 3 NEUrlVO auf den Anwendungsbereich auch des § 8 a NEUrlVO dahingehend, dass auch bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs eine Ab- oder Aufrundung von Bruchteilen eines Urlaubstages vorzunehmen ist, entgegen.

Dass der Bruchteil eines Urlaubstages in die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs einzubeziehen ist, hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 31. Januar 2013 (a. a. O., Rn 35) deutlich gemacht (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 22.8.2012 - 1 A 2122/10 -, juris Rn 43; Urteil vom 16.10.2012 - 6 A 1581/11 -, juris Rn 42; vgl. zur Bruchteilsberechnung auch BVerwG, Beschluss vom 9.4.2014 - BVerwG 2 B 95.13 -, juris Rn 9, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn 34 f.; vgl. ebenso zum Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Bruchteilen eines Urlaubstages VG Saarland, Urteil vom 29.7.2014 - 2 K 1874/12 -, juris Rn 27 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 16.11.2012 - 2 K 731/10 -, juris Rn 34).

Die Annahme der Beklagten, das Absehen von einer Abrundung bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs habe zur Folge, dass in den Fällen, in denen sich ein Bruchteil von mindestens 0,5 ergebe, auch nicht aufgerundet werden dürfe, trifft zu. Bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist - wie ausgeführt - weder eine Ab- noch eine Aufrundung von Bruchteilen eines Urlaubstages vorzunehmen (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 22.8.2012, a. a. O., Rn 43; Urteil vom 16.10.2012, a. a. O., Rn 42).

Der Einwand der Beklagten, es sei nicht konsequent, einerseits bei der Ermittlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs für jeden Kalendermonat ein Zwölftel anzusetzen, andererseits jedoch die Anwendung der landesrechtlichen Rundungsregelung abzulehnen, greift nicht durch. Da sich der Mindesturlaub von vier Wochen auf das Urlaubsjahr bezieht, ist er bei einer - wie im vorliegenden Fall - unterjährigen Beendigung der Dienstzeit der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs anteilig zugrunde zu legen, wobei es allein sachgerecht ist, auch insoweit für jeden Kalendermonat ein Zwölftel anzusetzen (vgl. ebenso BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn 35; OVG NRW, Urteil vom 22.8.2012, a. a. O., Rn 43; Urteil vom 16.10.2012, a. a. O., Rn 42).

2. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn 54). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, „ob die Rundungsregelung des § 4 Abs. 3 NEUrlVO im Fall des § 8 a NEUrlVO zur Anwendung kommt oder es durch die Rundung zu einer ‚Kürzung‘ des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs kommt“, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. An der Klärungsbedürftigkeit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage fehlt es, weil sich die Frage - wie sich aus den obigen Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt - schon im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres beantworten lässt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).