Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.03.2011, Az.: 7 KS 25/11

Entscheidung über die Kostentragung im Falle einer Klagerücknahme im Rechtsmittelverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.03.2011
Aktenzeichen
7 KS 25/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 12896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0330.7KS25.11.0A

Gründe

1

Nachdem der Kläger seine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 13.12.2010 unter dem 25.03.2011 zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen und lediglich noch über die Rechtsfolgen der Rücknahme zu befinden.

2

Diese bestehen nach § 155 Abs. 2 VwGO, wie regelmäßig, darin, dass der Kläger die Kosten zu tragen hat.

3

Entgegen seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen einer Kostentragung durch die Beklagte nach § 155 Abs. 4 VwGO nicht vor. Diese Vorschrift ist eine Ermessensnorm und Ausnahmeregelung, die enge Voraussetzungen hat. Primär erfasst werden aus-scheidbare Mehrkosten, die kausal auf ein Verschulden eines Verfahrensbeteiligten zurückzuführen sind. Um solche Mehrkosten geht es hier nicht. Die Norm erfasst aber auch die gesamten Rechtsmittelkosten, wenn das Fehlverhalten eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass für das Verfahren war. Zu Lasten der Behörde kommt dies etwa in Betracht, wenn der Kläger unnötig in das Klageverfahren gedrängt worden ist (vgl. Posser/Wolff-Hartung, VwGO, Rn. 11 und 12 zu § 155).

4

So liegt es hier jedoch nicht. Die Beklagte hat sich nicht fehlerhaft verhalten. Der Kläger selbst trägt vor, dass sie ihre Ankündigung, sein Grundstück nicht in Anspruch zu nehmen, vielmehr eingehalten hat. Aus C. 2.2 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich nichts anderes, wenn dort von Grundstücken "in Bereich der B. " die Rede ist. Denn in diesem Bereich verfügt offenbar nicht nur der Kläger über in Frage kommende Grundstücke. Dass er den Planfeststellungsbeschluss nach § 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG individuell zugestellt bekommen hat, ließ ebenfalls keinen sicheren Schluss darauf zu, dass er (noch) "betroffen" war. Denn nach dieser Vorschrift wird, unabhängig vom Ergebnis, zugestellt auch denjenigen, die Einwendungen erhoben haben. Hierzu zählt sich der Kläger, wie er in seiner Klagebegründung, 2. Absatz, selbst ausgeführt hat. Auch dann, wenn er förmlich Einwendungen nicht erhoben haben sollte, war der Beklagten aus dem Ortstermin seine ablehnende Haltung aber bekannt. Es lag deshalb nahe - und war jedenfalls nicht verboten -, ihm den Beschluss mit der getroffenen Regelung zuzustellen. Wenn es dem Kläger nach Durchlesen des - nicht allzu umfangreichen - Planfeststellungsbeschlusses noch unklar gewesen sein sollte, ob sein Grundstück in Anspruch genommen wird oder nicht, hätte er dies unschwer innerhalb des einen Monats, vor dessen Ablauf Bestandskraft nicht eintreten konnte, durch Erkundigung bei der Planfeststellungsbehörde klären können. Anhaltspunkte dafür, dass er gezwungen war, zur Erlangung der nötigen Kenntnis bzw. Sicherheit erst einmal Klage zu erheben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.