Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.03.2011, Az.: 12 ME 26/11

Einschlägigkeit der Verein Deutscher Ingenieure Richtlinie (VDI-Richtlinien) 3471 und 3472 für die Beurteilung von einer Biogasanlage ausgehenden Geruchsimmissionen; Ermittlung einer Vorbelastung durch die Einbeziehung weiterer entfernterer Emittenten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.03.2011
Aktenzeichen
12 ME 26/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 13311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0331.12ME26.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 05.01.2011 - AZ: 4 B 4981/10

Fundstelle

  • FStNds 2011, 365-367

Redaktioneller Leitsatz

Die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 sind für die Beurteilung der von einer Biogasanlage ausgehenden Geruchsimmissionen nicht - auch nicht analog - anwendbar.

Aus dem Entscheidungstext

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Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des Wohngrundstücks F. Straße 106 in G.. Etwa 400 m östlich seines Grundstücks liegt das Grundstück (Flurstück 39/2 der Flur 21 in der Gemarkung G.), auf dem das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll. Südöstlich des Grundstücks des Antragstellers befinden sich in einer Entfernung von ca. 350 m Stallanlagen des landwirtschaftlichen Betriebes H., in denen derzeit 1.400 Mastschweine gehalten werden.

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Unter dem 4. März 2010 beantragte die I. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage mit Verbrennungsmotor auf dem oben bezeichneten Gelände. Sie legte u.a. eine Gutachtliche Stellungnahme zu den Geruchsemissionen und -immissionen im Bereich der geplanten Biogasanlage des Büros J. vom 26. Februar 2010 vor, wobei die Gesamtbelastung durch die geplante Biogasanlage und den Betrieb H. rechnerisch ermittelt wurde.

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Mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Biogasanlage und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Über den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden.

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Den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Januar 2011 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Antrag habe in der Sache keinen Erfolg. Hier überwiege das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung voraussichtlich Rechte des Antragstellers nicht verletzt würden. Das Vorhaben sei nach diesem Maßstab nicht rücksichtslos wegen Geruchsbelästigungen der Biogasanlage. Das Grundstück des Antragstellers liege nach summarischer Prüfung im Außenbereich. Zugunsten des Antragstellers unterstelle das Gericht, dass seine Wohnbebauung im Außenbereich Schutz wie ein Dorfgebiet mit einer noch gerade hinzunehmenden Belastung von 15% der Jahresgeruchsstunden beanspruchen könne. Dass diese Grenze erreicht werde, sei auszuschließen, denn nach der Gutachtlichen Stellungnahme des Büros J. werde das Grundstück des Antragstellers von der genehmigten Anlage unter Berücksichtigung der Emissionen des Hofes H. allenfalls mit Geruchsimmissionen von ca. 4,5% der Jahresstunden betroffen. Die Bedenken des Antragstellers gegen das Ergebnis des Geruchsgutachtens teile das Gericht nicht. Selbst wenn bei der Vorbelastung des Beurteilungsgebiets nicht nur auf den Betrieb H. hätte abgestellt werden müssen, stehe eine von dem Antragsteller nicht hinzunehmende Geruchsbelästigung nicht zu erwarten. Die von der Biogasanlage ausgehenden Schallimmissionen erwiesen sich als nicht erheblich. Nach summarischer Prüfung dürfte sich die Biogasanlage auch nicht wegen der von ihr freigesetzten gesundheitsgefährdenden Stoffe rücksichtslos auswirken. Die Genehmigung leide auch nicht darunter, dass sie keine/nur unzureichende Vorkehrungen gegen Störfälle ergreife. Die Bestimmungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) gälten für die Anlage nicht, denn die in ihr vorhandenen Stoffe überschritten die maßgeblichen Mengenschwellen des Anhangs I zu § 1 der Verordnung nicht. Der Antragsteller dürfte auch davor bewahrt sein, dass sein Grundstück überflutet bzw. sein Grundwasser verseucht werde, wenn aus havarierten Anlagenteilen Stoffe ausliefen.

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II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern.

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Der Antragsteller macht geltend, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Zumutbarkeit zusätzlicher Geruchsbelastung berücksichtigten nicht hinreichend die Vorbelastung durch die Hofstelle H. vor dem Hintergrund der aktuellen Unterschreitung des Mindestabstands zwischen den dort vorhandenen vier Schweineställen und dem Wohnhaus des Antragstellers nach der VDI-Richtlinie 3471. Es sei erforderlich, für Biogasanlagen entsprechende Abstandsvorschriften und nicht nur die Geruchsimmissions-Richtlinie heranzuziehen. Analog der VDI-Richtlinie 3471 könnten dabei Mindestabstände von bis zu 700 m und in Anlehnung an die Mindestabstandsvorschrift aus der Störfall-Verordnung unabhängig von deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall die Einhaltung eines Mindestabstands von 800 m zum Wohnhaus des Antragstellers erforderlich sein.

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Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat bereits bemerkt, dass die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 für die Beurteilung der von einer Biogasanlage ausgehenden Geruchsimmissionen nicht einschlägig sind, und insoweit auf den Beschluss des 7. Senats vom 16. Mai 2006 (- 7 ME 6/06 -, RdL 2006, 212) verwiesen. Diese Auffassung teilt auch der beschließende Senat. Der Einwand, die Abstandsvorschriften der VDI-Richtlinie 3471 hätten jedenfalls analog angewandt werden müssen, überzeugt schon deshalb nicht, weil die dortigen Vorgaben für Biogasanlagen erkennbar nicht passen. Die VDI-Richtlinien knüpfen für die Bemessung des Abstandes an Viehbestandszahlen und Haltungsbedingungen an. Eine Anwendung dieser Regelwerke auf Biogasanlagen scheitert bereits daran, dass diese Parameter bei einer Biogasanlage fehlen und auch nicht übertragbar oder entsprechend anwendbar sind (vgl. Senat, Beschl. v. 22.9.2010 - 12 ME 51/10 -, NVwZ-RR 2011, 7 = RdL 2011, 48 = BauR 2011, 502 = AUR 2011, 83 = ZUR 2011, 92 [OVG Niedersachsen 22.09.2010 - 12 ME 51/10]).

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Damit sind indes für den Antragsteller Nachteile nicht verbunden, denn anders als die nur das Vorsorgegebot konkretisierenden VDI-Richtlinien und auch die TA Luft stellt die Geruchsimmissions-Richtlinie gerade Maßstäbe zur Verfügung, um die Zumutbarkeitsgrenze nach Maßgabe des Schutzgebotes zu bestimmen (vgl. Senat, Urt. v. 22.6.2010 - 12 LB 213/07 -, BauR 2010, 2093 = NVwZ-RR 2010, 916 = AUR 2010, 338 = RdL 2010, 347). Unter Auswertung der Gutachtlichen Stellungnahme des Büros J. vom 26. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht indes festgestellt, dass auf dem Grundstück des Antragstellers die (unterstellte) Unzumutbarkeitsgrenze von 15% der Jahresgeruchsstunden bei Weitem nicht erreicht wird. Vielmehr ist das Grundstück des Antragstellers von der genehmigten Anlage unter Berücksichtigung der Emissionen des Hofes H. allenfalls mit Geruchsimmissionen in ca. 4,5% der Jahresstunden betroffen. Die von dem Antragsteller für erforderlich gehaltene Einzelfallbetrachtung liegt mit diesem Geruchsgutachten vor.

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Unter diesen Umständen ist auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, nicht hinzunehmende Geruchsbelästigungen seien für den Antragsteller auch dann nicht zu erwarten, wenn bei der Ermittlung der Vorbelastung noch weitere Emittenten einbezogen worden wären, nichts zu erinnern. Es spricht nichts dafür, dass - wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat - von solchen vom Wohngrundstück des Antragstellers wesentlich weiter entfernt liegenden Betrieben Emissionen ausgehen, die am Wohngrundstück des Antragstellers zu einer die maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze auch nur annähernd erreichenden Gesamtbelastung führen würden. Dafür bringt auch der Antragsteller im Einzelnen nichts vor. Hiernach kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die Tierhaltung auf dem Hof H. mit 100 Punkten im Sinne der VDI-Richtlinie 3471 zu bewerten ist, denn auf die Einhaltung der sich danach ergebenden Abstände kommt es nicht an. Mit der Gutachtlichen Stellungnahme des Büros J. liegt gerade eine die konkreten örtlichen Verhältnisse in den Blick nehmende Sonderbeurteilung vor (vgl. Nr. 3.2.3.4 der VDI-Richtlinie 3471), wonach der Antragsteller unzumutbaren Geruchsbelästigungen nicht ausgesetzt wird. Davon abgesehen übersieht der Antragsteller, dass die nach Nr. 3.2.3.1 in Verbindung mit Bild 21 der VDI-Richtlinie 3471 gebotenen Abstände gegenüber Dorfgebieten und Wohnhäusern im Außenbereich bis auf die Hälfte verringert werden können, weil insoweit ein höheres Maß an Geruchsstoffimmissionen zumutbar ist (vgl. Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie 3471). Der sich danach ergebende (halbierte) Abstand wäre hier selbst unter der Annahme, dass die Stallungen des Betriebs H. nur mit 25 Punkten zu bewerten seien, deutlich überschritten. Inwiefern hier - wie der Antragsteller meint - ein Mindestabstand von bis zu 700 m oder gar "in Anlehnung an die Mindestabstandsvorschrift aus der 12. BImSchV unabhängig von deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall" die Einhaltung eines Mindestabstands von 800 m zum Wohnhaus des Antragstellers erforderlich sein könnte, wird in der Beschwerdebegründung nicht in Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses dargelegt und erschließt sich dem Senat auch sonst nicht.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, die Nichtberücksichtigung des anlagenbedingten Lärms sei fehlerhaft und das Verwaltungsgericht widerspreche sich, wenn es den anlagenbedingten Verkehr auf der F. Straße zu der Biogasanlage dieser für nicht zurechenbar halte, weil sein - des Antragstellers - Grundstück im Außenbereich nicht in einem nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c - f der TA Lärm genannten Baugebiete liege, kann dem Antragsteller ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass das Grundstück des Antragstellers nach summarischer Prüfung im Außenbereich liege. Lediglich zugunsten des Antragstellers hat das Gericht bei der Beurteilung der zu erwartenden Geruchsbelastungen unterstellt, dass die Wohnbebauung des Antragstellers im Außenbereich Schutz "wie ein Dorfgebiet" beanspruchen könne. Dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des dem Antragsteller zumutbaren Lärms und mit Blick auf die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß Nr. 7.4 TA Lärm zugrunde gelegt hat, dass das Grundstück des Antragstellers im Außenbereich liegt, stellt mithin einen Widerspruch nicht dar. Selbst wenn man insoweit jedoch die für Dorfgebiete geltenden Bestimmungen für anwendbar hielte, ergäbe sich daraus im Ergebnis nichts anderes. Bezüglich der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen ist gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm bestimmt, dass Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 (Satz 1) Buchst. c - f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich verhindert werden sollen, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte derVerkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Es wird weder von dem Antragsteller substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass die genannten Voraussetzungen durch die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen angesichts von Art und Umfang des zu erwartenden Fahrzeugverkehrs zur und von der Biogasanlage - wie er in den Antragsunterlagen (vgl. dort zu Formular 4.5) beschrieben ist - erfüllt werden könnten.

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Der Auffassung des Antragstellers, die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) sei anwendbar mit der Folge, dass ein Mindestabstand von 800 m einzuhalten wäre, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es ist insoweit schon nicht ersichtlich, aus welcher Vorschrift der Antragsteller einen derartigen Mindestabstand herleiten will oder könnte. Das Verwaltungsgericht hat zudem insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Bestimmungen der 12. BImSchV für die Anlage nicht gelten, weil die in ihr vorhandenen Stoffe die Mengenschwellen des Anhangs I zu § 1 der 12. BImSchV (50.000 kg) nicht überschreiten. Das Formular 6.1.1 des Genehmigungsantrages weise aus, dass in der Biogasanlage nur (hochentzündliche verflüssigte) Gase in einer Menge von 11.596 kg vorhanden seien (siehe Nr. 11 der Stoffliste zuAnhang I der 12. BImSchV). Dagegen bringt der Antragsteller fundierte Einwände nicht vor. Ergänzend hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung ausgeführt, der Schwefelwasserstoff aus der Biogasanlage überschreite nicht die Mengenschwelle, welche sich aus der Stoffliste der Verordnung für sehr giftige und leichtentzündliche Stoffe ergebe. Der Schwefelwasserstoff komme zwar in der Anlage vor, jedoch in einer Menge von wenigen 100 kg, so dass eine Gefährdung für den Antragsteller davon nicht ausgehe. Insbesondere sei die Aussage naturwissenschaftlich falsch, dass sich Schwefelwasserstoff unmittelbar aus dem in der Anlage befindlichen Methan bilden könne und damit auch die von dem Antragsteller genannte Bezugsgröße für Schwefelwasserstoff nicht zutreffend. Auch dagegen hat der Antragsteller Einwände nicht mehr erhoben. Die angegriffene Genehmigung enthält im Übrigen umfangreiche Nebenbestimmungen zur Anlagensicherheit.