Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.06.2018, Az.: 5 LA 179/16
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.06.2018
- Aktenzeichen
- 5 LA 179/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 25.10.2016 - AZ: 7 A 289/15
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 1 S 1 BRKG
- § 2 Abs 1 S 2 BRKG
- § 6 Abs 1 S 1 BRKG
- § 6 Abs 1 S 2 BRKG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zum Begriff der "Dienststelle" i. S. des § 2 I 1 BRKG (a. F.)
Tenor:
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 25. Oktober 2016 zugelassen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 25. Oktober 2016 wird abgelehnt.
Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen
5 LB 87/18
geführt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Reisekosten in Form von Tagegeld (= Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung).
Der Kläger steht im Statusamt eines Oberbrandmeisters (Besoldungsgruppe A 8) im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Er ist der 2. Wachabteilung der Hauptwache dauerhaft zugeordnet; die Hauptwache befindet sich in der D-Straße in B-Stadt. Die Beklagte setzt das Einsatzpersonal der 2. Wachabteilung der Hauptwache auch in der Flughafenwache des Flughafens B-Stadt und auf den Notarztstandorten sowie vertretungsweise auf der Südwache ein. Die Flughafenwache befindet sich am E. in B-Stadt; sie ist von der Hauptwache ca. 11 km und von der Wohnung des Klägers ca. 7 km entfernt.
Der Kläger ist hauptsächlich in sogenannten 24-Stunden-Schichten eingesetzt. Im Jahr 2014 leistete der Kläger neben 32 Diensten in der Hauptwache 59 24-Stunden-Dienste in der Flughafenwache. Der dortige Dienst begann jeweils um 7:00 Uhr und endete am nächsten Tag um 7:00 Uhr. Der Kläger fuhr an den entsprechenden Tagen mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung zur Flughafenwache und kehrte stets gegen etwa 7:15 Uhr des Folgetages zu seiner Wohnung zurück.
Unter dem 31. Juli 2014 beantragte der Kläger für die „Dienstreisen“ von seiner Wohnung zur Flughafenwache in der Zeit von Januar 2014 bis Juli 2014 als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung die Gewährung von Tagegeld in Höhe „von jeweils 12,00 EUR für den An- und Abreisetag“; soweit die Halbjahresfrist für die Beantragung von Reisekosten bereits abgelaufen sei, beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Anlage zu diesem (ersten) Reisekostenantrag listete der Kläger in der Flughafenwache durchgeführte Dienste
• für den Monat Januar 2014 im Umfang von 7,
• für den Monat Februar 2014 im Umfang von 4,
• für den Monat März 2014 im Umfang von 6,
• für den Monat April 2014 im Umfang von 3,
• für den Monat Mai 2014 im Umfang von 8 und
• für den Monat Juli 2014 im Umfang von 6
auf. Mit (zweitem) Reisekostenantrag vom 29. September 2014 beantragte der Kläger entsprechend die Gewährung von Tagegeld für die in der Flughafenwache durchgeführten Dienste
• für den Monat August 2014 im Umfang von 6 sowie
• für den Monat September 2014 im Umfang von 5.
Mit Reisekostenantrag vom 15. Januar 2015 erweiterte der Kläger sein Tagegeldbegehren auf die in der Flughafenwache durchgeführten Dienste
• für den Monat Oktober 2014 im Umfang von 7,
• für den Monat November 2014 im Umfang von 6 und
• für den Monat Dezember 2014 im Umfang von 1 Dienst.
Mit Bescheid vom 16. März 2015 lehnte die Beklagte das Tagegeldbegehren des Klägers für die im Jahr 2014 geleisteten 59 Dienste auf der Flughafenwache ab. In Bezug auf die zeitlich vor dem 31. Januar 2014 geleisteten (7) Dienste seien etwaige Ansprüche auf Reisekostenvergütung bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) erloschen; insoweit komme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Ungeachtet dessen scheide die beantragte Tagegeldgewährung für sämtliche vom Kläger im Jahr 2014 geleistete Flughafendienste aus, weil ein Anspruch auf Tagegeld nach § 6 Abs. 1 BRKG durch die sogenannte „Feuerwehrzulage“ (Stellenzulage nach Nr. 9 der Anlage 1a zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz - NBesG -) abgegolten sei. Hiernach erhalte der Kläger als Beamter der Besoldungsordnung A der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr für seinen Einsatz im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst nach einer Dienstzeit von zwei Jahren in diesem Dienst eine Stellenzulage in Höhe von 133,75 EUR monatlich; durch diese Stellenzulage würden die Besonderheiten des Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.
Mit Schreiben vom 2. April 2015 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2015 zurückwies.
Mit seiner am 7. September 2015 erhobenen Klage hat der Kläger sein Tagegeldbegehren - allerdings beschränkt auf die im Zeitraum vom Februar 2014 bis Dezember 2014 in der Flughafenwache geleisteten (52) Dienste - weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung werde auf das Einkommensteuergesetz (EStG) in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung verwiesen mit der Folge, dass § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG einschlägig sei. Nach der letztgenannten Vorschrift betrage - wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werde - das Tagegeld jeweils 12 EUR für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung übernachte. Hiernach ergebe sich ein Tagegeldanspruch in Höhe von insgesamt 1.248,00 EUR (52 Dienste x 12 [Anreisetag] x 12 [Abreisetag]). Der Auffassung der Beklagten, dass mit der gewährten Feuerwehrzulage der mit dem Nachtdienst verbundene Mehraufwand für Verzehr mit abgegolten sei, werde nicht gefolgt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Tagegeldes, weil bereits keine Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG in der hier maßgeblichen Fassung vorliege. Danach seien Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Eine Dienstreise in diesem Sinne liege nicht vor, wenn der Beamte bei wechselnden Einsatzorten an diesen im Wesentlichen die gleichen, seinen Dienstposten typischerweise prägenden Tätigkeiten wahrnehme. Der Gesetzgeber habe die Dienstreise als eine atypische Form der Dienstausübung vor Augen gehabt, die nicht zu der regulären Tätigkeitsbeschreibung des Stelleninhabers gehöre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014 - BVerwG 5 C 28.13 -, juris Rn. 12) diene die Reisekostenvergütung nicht dazu, den Beamten von Kosten freizuhalten, die durch die Wahrnehmung der für den Dienstposten wesentlichen und prägenden Aufgaben verursacht würden. Danach scheide hier ein Tagegeldanspruch aus. Für die Tätigkeit eines Feuerwehrbeamten sei es typisch und wesentlich, dass im gesamten Bereich der Gemeinde Brandschutz und Hilfeleistung sichergestellt werde. Zum Einsatzdienst gehöre auch die Verwendung in verschiedenen Funktionen; zur erforderlichen Flexibilität von Feuerwehrbeamten im Einsatzdienst gehöre zudem, dass die Funktionen dort wahrzunehmen seien, wo sie benötigt würden. Aufgrund der beschriebenen Erfordernisse des Einsatzdienstes werde das Einsatzpersonal der 2. Wachabteilung der Hauptwache auch auf der Flughafenwache und den Notarztstandorten sowie vertretungsweise auf der Südwache eingesetzt. Die Tätigkeiten des Klägers auf der Hauptwache seien im Wesentlichen identisch mit denen auf der Flughafenwache; soweit der Kläger auf der Flughafenwache zu einem geringen Teil auch nicht brandschutztypische Tätigkeiten wahrnehme, spiele dies im vorliegenden Zusammenhang - weil diese Tätigkeiten weder qualitativ noch quantitativ prägend seien - keine Rolle. Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Mehraufwand für Verpflegung im Rahmen des Einsatzes des Klägers auf der Flughafenwache bereits durch die sogenannte „Feuerwehrzulage“ abgegolten.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte - unter entsprechender Aufhebung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid - verpflichtet, dem Kläger ein Tagegeld in Höhe von insgesamt 624,00 EUR zu gewähren, und die Klage im Übrigen - also, soweit ein weiteres Tagegeldbegehren in Höhe von 624,00 EUR Streitgegenstand war (Gesamtbegehren in Höhe von 1.248,00 EUR abzüglich 624,00 EUR) - abgewiesen. Der Kläger habe zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung des begehrten Tagegeldes, jedoch der Höhe nach nur zur Hälfte des geforderten Zahlungsumfangs.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG in der hier maßgeblichen Fassung seien Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Die Tätigkeit des Klägers auf der Flughafenwache gehöre zu seinen „Dienstgeschäften“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Er nehme diese Tätigkeit auch „außerhalb der Dienststätte“ im Sinne von § 2 Abs. 1 BRKG wahr. Gemäß Ziffer 2.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BRKG (BRKGVwV) sei „Dienststätte“ die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen werde. Der reisekostenrechtliche Begriff der Dienststätte sei grundsätzlich gleichzusetzen mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“. Der (einkommensteuerrechtliche) Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ solle deutlich machen, dass bei Arbeitnehmern, die an mehr als einer Arbeitsstätte regelmäßig tätig würden, nur eine davon für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen maßgeblich sei. Lägen mehrere Dienststätten vor, könne diejenige mit der überwiegenden Tätigkeit (= quantitativer Gesichtspunkt) die „erste Tätigkeitsstätte“ sein; dies wäre für den Kläger im streitgegenständlichen Jahr 2014 die Flughafenwache gewesen. Der Dienstherr könne aber auch die andere Dienststätte als „erste Tätigkeitsstätte“ bestimmen (= qualitativer Gesichtspunkt). Dies habe die Beklagte mit dem Wachabteilungsbesetzungsplan getan, wonach der Kläger der 2. Wachabteilung der Hauptwache dauerhaft zugeordnet sei. Damit sei die Hauptwache die „erste Tätigkeitsstätte“ des Klägers und damit „Dienststätte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 BRKG. Bei den fraglichen Fahrten des Klägers zur Flughafenwache handle es sich auch um „Reisen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 BRKG.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Gewährung von reisekostenrechtlichem Tagegeld auch nicht aufgrund der dem Kläger gewährten „Feuerwehrzulage“ ausgeschlossen. Die „Feuerwehrzulage“ solle den mit dem Feuerwehrdienst verbundenen typischen Aufwand, insbesondere solchen für Verzehr, abgelten. Für die Reichweite der Abgeltungswirkung sei darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, die den Verpflegungsmehraufwand ausgelöst habe, für das Aufgabenfeld des Feuerwehrbeamten charakteristisch sei. Zu den Besonderheiten des Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienstes der Feuerwehr gehöre beispielsweise das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen und die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leib und Leben einzusetzen. Auch sonstige Erschwernisse wie Dienst zu ungünstigen Zeiten seien feuerwehrtypisch, weil die Feuerwehrtätigkeit durch ein Sich-Bereithalten für den Brand- bzw. Hilfeleistungsfall geprägt sei. Die Verpflegungsmehraufwendungen würden jedoch dadurch verursacht, dass der Kläger seine Tätigkeit außerhalb seiner Dienststäte verrichte. Sie seien somit das Ergebnis der Reisetätigkeit des Klägers und beruhten nicht auf den mit dem Feuerwehrdienst typischerweise zusammenhängenden Erschwernissen. Daher würden sie nicht von der Abgeltungswirkung der Feuerwehrzulage erfasst.
Die Höhe des Tagegeldes bemesse sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Danach würden 24 EUR für jeden Kalendertag erstattet, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend sei, 12 EUR für jeden Kalendertag erstattet, wenn der Arbeitnehmer weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend sei, sowie 6 EUR für jeden Kalendertag erstattet, an dem der Betreffende weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend sei. Vorliegend habe der 24-Stunden-Dienst des Klägers jeweils um 07:00 Uhr an der Flughafenwache begonnen und jeweils um 07:00 Uhr des Folgetages geendet; der Kläger sei sodann jeweils um ca. 07:15 Uhr zurück an seiner Wohnung gewesen. Demnach seien dem Kläger 12 EUR für denjenigen Tag zu gewähren, an dem er weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend gewesen sei, was am jeweiligen Anreisetag der Fall gewesen sei. Für den Abreisetag könne der Kläger der Höhe nach keine Ansprüche geltend machen, weil er nicht mindestens 8 Stunden abwesend gewesen sei. Insgesamt berechne sich der Anspruch der Höhe nach daher auf 624,00 EUR (52 Tage x 12,00 EUR).
Gegen diese Entscheidung wenden sich der Kläger und die Beklagte mit ihren jeweiligen Anträgen auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beklagten hat Erfolg (dazu unter 1.); dem Zulassungsantrag des Klägers hingegen bleibt der Erfolg versagt (dazu unter 2.).
1. Der Zulassungsantrag der Beklagten ist erfolgreich, weil der von ihr (u. a.) geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) vorliegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze führt das Vorbringen der Beklagten zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Gewährung von Tagegeld wegen der in den Monaten Februar bis Dezember 2014 geleisteten 52 Dienste auf der Flughafenwache sind §§ 6, 2 BRKG in der Fassung vom 26. Mai 2005 - BRKGMai 2005 -.
Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der im Jahr 2014 geltenden Fassung vom 25. März 2009 (NBGMärz 2009) erhält ein Beamter (u. a.) die Kosten einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte vergütet (Reisekostenvergütung); nach § 84 Abs. 4 Satz 1 NBGMärz 2009 regelt die Landesregierung das Nähere über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung sowie des Verfahrens der Gewährung durch Verordnung. Da im Jahr 2014 eine solche Verordnung der Landesregierung noch nicht erlassen worden war - die Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO) ist erst mit Wirkung vom 1. Februar 2017 in Kraft getreten (Nds. GVBl. S. 2) - war gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 NBGMärz 2009 die Vorschrift des § 98 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung vom 15. Dezember 2008 (NBGDezember 2008) weiter anzuwenden. Nach § 98 Abs. 1 NBGDezember 2008 erhalten Beamte mit Dienstbezügen Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (mit den in § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 NBGDezember 2008 genannten Einschränkungen), wobei - wie § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NBGMärz 2009 regelt - die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 51 des Gesetzes (zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), maßgeblich sind. Die hier für das klägerische Begehren maßgeblichen Vorschriften der §§ 6, 2 BRKG sind durch Art. 15 Abs. 51 des Dienstrechtsneuordnungsgesetztes vom 5. Februar 2009 nicht geändert worden, so dass sie für den Streitfall in der Fassung vom 26. Mai 2005 gelten.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 erhalten Dienstreisende als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung ein Tagegeld. Wann eine „Dienstreise“ in diesem Sinne vorliegt, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005. Danach sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass diese - anspruchsbegründenden - Voraussetzungen im Streitfall vorliegen. Mit ihrem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen (Zulassungsbegründung - ZB - vom 6.1.2017, S. 3 bis 6 [Bl. 86 bis 89/Gerichtsakte - GA -]) hat die Beklagte ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt.
a) Dies gilt zunächst, soweit sich die Beklagte gegen die vorinstanzliche Feststellung wendet, der Einsatz des Klägers auf der Flughafenwache sei „außerhalb der Dienststätte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 erfolgt (UA, S. 7f.).
Dabei besteht der Sache nach zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass jeder Beamte reisekostenrechtlich nur einen Dienstort hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1985 - BVerwG 6 C 3.84 -, juris Rn. 19) und dass unter dem Dienstort eines Beamten im reisekostenrechtlichen Sinne grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen ist, in der sich die „Dienststätte“ befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1985, a. a. O., Rn. 19). Unstreitig ist der Sache nach auch, dass „Dienststätte“ die kleinste verwaltungstechnische Einheit der Diensterledigung ist, typischerweise das Gebäude, in dem regelmäßig Dienst geleistet wird (auf diese Definition abstellend Martini, „Wenn einer eine Reise tut … - zur reisekostenrechtlichen Behandlung von Fahr- und Einsatzwechseldienst“, ZBR 2015, 7, 8). Vor diesem Hintergrund kommen grundsätzlich sowohl die Hauptwache als auch die Flughafenwache als „Dienststätte“ des Klägers in Betracht, weil er - worüber ebenfalls Einigkeit besteht - im streitgegenständlichen Zeitraum zwar der Hauptwache planstellenmäßig zugeordnet war, aber regelmäßig auch in der Flughafenwache eingesetzt wurde. Zwischen den Beteiligten besteht indes Streit darüber, ob als „Dienststätte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 zwingend nur eine der beiden Stellen - hier: die Hauptwache - angesehen werden kann.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur (Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, [Stand: Januar 2018, Bd. 2], § 2 BRKG Rn. 25) darauf abgehoben (UA, S. 7f.), der reisekostenrechtliche Begriff der „Dienststätte“ sei mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ gleichzusetzen, so dass - weil der Kläger der Hauptwache zugeordnet sei - die Hauptwache seine „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne des Einkommensteuerrechtes und damit alleinige „Dienststätte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 darstelle. Diesbezüglich hat die Beklagte jedoch zu Recht eingewandt (ZB vom 6.1.2017, S. 3 [Bl. 86/GA]), dass in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKGMai 2005 lediglich in Bezug auf die Höhe des Tagegeldes auf das Einkommensteuergesetz - nämlich auf „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG“ - verwiesen wird, sich jedoch ein solcher Verweis im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Entstehung des Tagegeldanspruchs dem Grunde nach in §§ 6, 2 BRKGMai 2005 nicht findet. Hinzu kommt, dass der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ erst seit dem 1. Januar 2014 im Einkommensteuergesetz verwendet wird; die vom Kläger (vgl. etwa Tagegeldantrag vom 31. Juli 2014, Bl. 2/Beiakte 001) zur Begründung seines Tagegeldbegehrens herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 4a EStG(Januar 2014) ist erst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Für den Streitfall sind jedoch - wie dargelegt - die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 51 des Gesetzes (zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), maßgeblich. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung - eine Auslegung reisekostenrechtlicher Vorschriften, die im Jahr 2005/2009 galten, mit Blick auf einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, die erst ab dem Jahr 2014 galten - zweifelhaft. Wenn der Kläger vorbringt, dass sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 einkommensteuerrechtliche sowie reisekostenrechtliche Vorschriften geändert hätten (vgl. etwa Tagegeldantrag vom 31. Juli 2014, Bl. 2/Beiakte 001), so trifft dies zwar zu. Seine weitere Argumentation, dieser Umstand müsse zwingend dazu führen, seinem Tagegeldbegehren für die in den Monaten Februar 2014 bis Dezember 2014 durchgeführten „Dienstreisen“ stattzugeben, lässt indes die Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 NBGMärz 2009 sowie die gesetzliche Systematik des § 6 Abs. 1 Satz 1, § 2 BRKGMai 2005 (Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach) und des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKGMai 2005 (Entstehung des Anspruchs der Höhe nach) unberücksichtigt.
Auch der weitere Vortrag der Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung, § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 könne dahingehend ausgelegt werden, dass es reisekostenrechtlich mehrere „Dienststätten“ geben könne (ZB vom 6.1.2017, S. 3f. [Bl. 86f./GA]), ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.
Wie die Beklagte (ZB vom 6.1.2017, S. 2 [Bl. 86/GA]) ist auch der Senat der Auffassung, dass sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 eine Einschränkung auf nur eine Dienststätte nicht entnehmen lässt; vielmehr lässt sich die Formulierung „außerhalb der Dienststätte“ durchaus im Sinne von „außerhalb der jeweiligen Dienststätte“ verstehen, worunter - je nach den Umständen des Einzelfalles - eine, aber auch mehrere Dienststätten fallen können.
Der Senat vermag derzeit auch der weiteren Argumentation der Beklagten zu folgen, wonach sich der Gesetzgebungsgeschichte eine Einschränkung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 auf nur eine Dienststätte nicht entnehmen lässt. In der - hier einschlägigen - Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005, die ihren Wortlaut durch das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 erhalten hat, ist die frühere Unterscheidung zwischen „Dienstreise“ und „Dienstgang“ aufgegeben worden. Während nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG in der zeitlich vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 geltenden Fassung (a. F.) „Dienstreisen“ im Sinne des Gesetzes Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes waren, während Gänge oder Fahrten am Dienstort (oder Wohnort) zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte als „Dienstgang“ definiert worden waren (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BRKG a. F.), sieht das Gesetz vom 26. Mai 2005 in der Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG mit dem Wortlaut „Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte“ keine unterschiedlichen Begrifflichkeiten hinsichtlich einerseits der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, aber ohne den Dienstort zu verlassen, und andererseits von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte und außerhalb des Dienstortes mehr vor; maßgebend sollte nur noch das „außerhalb der Dienststätte erforderliche Dienstgeschäft“ sein (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts der Bundesregierung vom 21. Februar 2005, BT-Drs. 15/4919, S. 11 [zu § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Neufassung]). Dafür, dass der Gesetzgeber die Formulierung „außerhalb der Dienststätte“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 dahingehend verstanden hätte, dass jeder Beamte nur eine Dienststätte haben könne, lassen sich der Entwurfsbegründung keine Anhaltspunkte entnehmen; diese enthält vielmehr zum Begriff der „Dienststätte“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRKGMai 2005 keine weiteren Ausführungen, sondern verweist hinsichtlich „weiterer notwendiger Begriffsbestimmungen“ auf die erstmals zu erstellende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz, die zusammen mit dem neuen Bundesreisekostengesetz erlassen werden solle (BT-Drs. 15/4914, S. 11). Wenn es in Ziffer 2.1.3 BRKGVwV heißt, „Dienststätte“ sei diejenige Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen werde, lässt auch diese Definition - unabhängig davon, dass sie für die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung nicht bindend wäre - durchaus eine Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 dahingehend zu, dass die Annahme mehrerer Dienststätten eines Beamten möglich ist, nämlich dann, wenn er an diesen regelmäßig - also nicht nur im Einzelfall oder unregelmäßig - Dienst tut (in diesem Sinne ZB der Beklagten vom 6.1.2017, S. 4 [Bl. 87/GA]).
Die Beklagte hat zudem eingewandt (ZB vom 6.1.2017, S. 3 [Bl. 86/GA]), der Gesetzgeber habe die Dienstreise als atypische Form der Dienstausübung vor Augen gehabt, weshalb die Annahme einer „Dienstreise“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 ausscheide, wenn der Betreffende seinen Dienst typischerweise/regelmäßig an mehreren Geschäftsorten innerhalb desselben Dienstortes ausübe. Auch dieser Argumentation ist angesichts der insoweit von der Beklagten zur Substantiierung herangezogenen Literaturauffassung, welche wiederum auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O.) verweist, die Überzeugungskraft nicht ohne Weiteres abzusprechen. Soweit der Kläger Definitionen der Niedersächsischen Reisekostenverordnung zitiert (Zulassungserwiderung - ZE - vom 2.2.2017, S. 3 [Bl. 100/GA]), sind diese für den Streitfall nicht entscheidungserheblich (s. o.).
Die Ansicht der Beklagten, im Streitfall sei von zwei „Dienststätten“ des Klägers auszugehen mit der Folge, dass es sich bei seinem Dienst in der Flughafenwache nicht um die „Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte) im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 handelt, ließe sich gegebenenfalls auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 (- BVerwG 2 C 14.07 -, juris) ableiten. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Polizeibeamter stellenplanmäßig einem Polizeipräsidium in einer Stadt zugeordnet war und sich seine Wohnung in einem weiteren, 20 km von dieser Stadt entfernt liegenden Ort befand. Für diesen Polizeibeamten war Telearbeit genehmigt und ihm hierfür ein Telearbeitsplatz in seiner Wohnung eingerichtet worden; als Heimarbeitstage waren Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag festgelegt worden, so dass er nur an den Donnerstagen Dienst im Polizeipräsidium zu leisten hatte. Der dienstliche Aufgabenbereich dieses Beamten hatte häufig Dienstreisen an dritte Orte erforderlich gemacht, die er mit seinem privaten Pkw zurückgelegt hatte, wobei er diese Fahrten an Heimarbeitstagen an der Wohnung begonnen und beendet hatte. Im Rahmen der Anträge des Beamten auf Wegstreckenentschädigung für die jeweiligen, an den Heimarbeitstagen durchgeführten Dienstreisen hatte der dortige Beklagte eine Kostenerstattung nur in Bezug auf die Wegstrecke ab und bis zum Polizeipräsidium vorgenommen, nicht jedoch - wie vom Kläger begehrt - die längere Wegstrecke, berechnet unter Zugrundelegung von Abreise und Ankunft an der Wohnung, berücksichtigt. Diese Vorgehensweise hat das Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig angesehen und darauf abgestellt, dass an den vereinbarten Heimarbeitstagen der in der Wohnung des dortigen Klägers eingerichtete Telearbeitsplatz „Dienststätte“ im reisekostenrechtlichen Sinne sei (BVerwG, Urteil vom 24.4.2008, a. a. O., Rn. 10, 17 [zu den vergleichbaren Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesrechts]). „Dienststätte“ sei derjenige Ort, an dem der Beamte gewöhnlich seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe. An festgelegten Heimarbeitstagen eines zur Telearbeit berechtigten Beamten trete der häusliche Arbeitsplatz als Ort der Dienstleistung an die Stelle des Arbeitsplatzes in der Dienststelle (BVerwG, Urteil vom 24.4.2008, a. a. O., Rn. 18). Aus diesen Ausführungen lässt sich gegebenenfalls entnehmen, dass bei der Bestimmung des Begriffs der „Dienststätte“ im Sinne des Reisekostenrechts die jeweiligen konkreten Vorgaben des Dienstherrn zum Ort der Erbringung der Dienstleistung maßgeblich sind (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2012 - 13 K 7247/11 -, juris Rn. 68) mit der Folge, dass - wenn ein Beamter, wie hier der Kläger, regelmäßig an zwei Feuerwachen innerhalb desselben Dienstortes eingesetzt wird, an den jeweiligen Tagen entweder die eine oder die andere Wache „Dienststätte“ im reisekostenrechtlichen Sinne ist.
Unter Zugrundelegung dieser Auffassung würde die Berufung auch zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen, denn in diesem Falle lägen bereits die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Tagegeldanspruch mangels „Dienstreise“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKGMai 2005 nicht vor. Dementsprechend ist dem Zulassungsantrag schon aufgrund der dargestellten Richtigkeitszweifel stattzugeben.
b) Darüber hinaus hat die Beklagte ernstliche Richtigkeitszweifel insoweit aufgezeigt, als das Verwaltungsgericht einen Ausschluss des Tagegeldanspruchs aufgrund des Umstandes, dass der Kläger die sogenannte Feuerwehrzulage erhält, verneint hat (UA, S. 9f.). Die Vorinstanz hat zwar zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13f.) zum Konkurrenzverhältnis von Reisekosten- und Besoldungsrecht herangezogen; die verwaltungsgerichtliche Subsumtion unter die dort aufgestellten Grundsätze begegnet jedoch rechtlichen Bedenken.
Die Besoldung dient der Alimentation, d. h. der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie (BVerwG, Urteil vom 24.1.2013 - BVerwG 5 C 12.12 -, juris Rn. 15), und ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13 m. w. Nw.). Die Besoldung muss amtsangemessen, also so bemessen sein, dass sie dem Beamten und seiner Familie die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung stellt, der dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entspricht. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13 m. w. Nw.). Den aus der Besoldung zu befriedigenden Grundbedürfnissen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen für Verpflegung zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13).
Die in diesem Sinne vom Dienstherrn zu bestimmende Besoldung ist amtsbezogen, d. h. sie wird nach einer in den unterschiedlichen Statusämtern und Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommenden Abstufung festgesetzt. Gebieten Unterschiede im konkret-funktionellen Amt eine höhere als die nach diesen Maßstäben für alle Beamten geltende Besoldung, kann der Dienstherr dem durch die Gewährung von Zulagen wie etwa einer Stellenzulage im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 - BVerwG 2 C 121.07 -, juris Rn. 33; Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 14). Mit einer derartigen Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind. Als eine solche Zulage ist etwa die nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) gewährte Stellenzulage anzusehen (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 14). Diese sogenannte Polizeizulage wird für die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes gewährt, die durch das amtsangemessene Grundgehalt nicht erfasst werden. Zu den Besonderheiten zählen die besonderen physischen und psychischen Anforderungen des vollzugspolizeilichen Dienstes wie die Notwendigkeit, sich Gefahren für Leib und Leben auszusetzen oder in extremen Belastungssituationen in kürzester Zeit einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen, sowie die damit einhergehenden in Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen genannten Erschwernisse, also der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 14). Aus diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht geschlussfolgert, dass der Bereich des Reisekostenrechts nicht betroffen ist, wenn der Ausgleich von Erschwernissen und finanziellen Belastungen in Rede steht - dort: das geltend gemachte Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung -, die mit der Aufgabenwahrnehmung als Polizeivollzugsbeamter verbunden sind und denen im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Besoldung Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13).
Die Beklagte hat aller Voraussicht nach zu Recht eingewandt (ZB vom 6.1.2017, S. 6 [Bl. 89/GA]), dass sich diese Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den Streitfall übertragen lässt.
Der Kläger erhielt im Jahr 2014 unstreitig gemäß Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zur seinerzeitigen Anlage 1a zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz eine Stellenzulage. Nach dieser Vorschrift erhalten Beamte der Besoldungsordnung A in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst stehen, nach einer Dienstzeit von einem Jahr in diesem Dienst eine Stellenzulage in Höhe von 66,87 EUR monatlich und nach einer Dienstzeit von zwei Jahren in diesem Dienst eine Stellenzulage in Höhe von 133,57 EUR monatlich. Durch diese Stellenzulage werden die Besonderheiten des Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten (Nr. 9 Abs. 2 der Vorbemerkungen zur seinerzeitigen Anlage 1a zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz; Anm. des Senats). Dementsprechend ist der Gesetzgeber pauschalierend davon ausgegangen, dass bei Feuerwehrbeamten, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst stehen, (auch) Besonderheiten im Hinblick auf ihre Möglichkeit, sich während des Dienstes zu verpflegen, bestehen. Weil Feuerwehrbeamte während des Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienstes in längeren Schichten, zu ungünstigen Zeiten und an wechselnden Einsatzorten innerhalb des Stadtgebietes Dienst tun, können sie sich nicht bzw. nicht immer wie ein „durchschnittlicher“ Beamter verpflegen, der sich zuhause unter Rückgriff auf die dort befindlichen Vorräte eine Mahlzeit zubereitet oder der eine zuhause zubereitete Mahlzeit mit auf die Dienststelle nimmt und dort verzehrt; Feuerwehrbeamte sind vielmehr typischerweise mehr als der „durchschnittliche“ Beamte gezwungen, von Dritten zubereitete Mahlzeiten/Getränke käuflich zu erwerben, was teurer als die Selbstzubereitung ist. Mit der Festschreibung der Feuerwehrzulage hat der Gesetzgeber also deutlich gemacht, dass mit der Ausübung der Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungstätigkeit der Feuerwehr typischerweise ein Mehraufwand für Verpflegung verbunden ist, der besoldungsrechtlich abgegolten werden soll. Dementsprechend scheidet wegen desselben - typischen - Sachverhalts, also wegen der mit der Wahrnehmung von Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdiensten verbundenen Mehraufwendungen für Verzehr - ein Tagegeldanspruch aus; das reisekostenrechtliche Tagegeld zielt vielmehr auf einen Ersatz für atypischen Dienst der jeweiligen Beamten (Martini, ZBR, 7, 11).
Einen solchen atypischen Dienst hat der Kläger im Streitfall jedoch - soweit derzeit ersichtlich - nicht geleistet, sondern er hat auf der Flughafenwache Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst wahrgenommen. Der hiermit verbundene Mehraufwand für Verzehr ist daher aller Voraussicht nach durch die Feuerwehrzulage abgegolten. Soweit das Verwaltungsgericht also darauf abgehoben hat (UA, S. 11), die Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers seien das Ergebnis seiner Reisetätigkeit und beruhten nicht auf den mit dem Feuerwehrdienst typischerweise zusammenhängenden Erschwernissen, dürfte das verwaltungsgerichtliche Urteil der rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht standhalten.
2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung greift hiergegen nicht durch. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die entsprechenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen, denn er hat dort keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgezählten Zulassungsgründe benannt.
Selbst wenn man die Einleitung des klägerischen Schriftsatzes - die Berufung sei zuzulassen, weil das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtswidrig sei - indes dahingehend auslegen wollte, der Kläger habe sich (im Hinblick auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Höhe des Tagegeldanspruchs) auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel berufen wollen, führte sein Vorbringen - unabhängig von den unter II. 1. des vorliegenden Beschlusses dargestellten Erwägungen - gleichwohl nicht zur Zulassung der Berufung, weil auch insoweit die maßgeblichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt sind.
Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Höhe des - von ihm dem Grunde nach bejahten - Tagegeldanspruchs darauf abgestellt (UA, S. 11),
• dass auf den Streitfall aufgrund der Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NBG das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009, Anwendung finde,
• dass sich die Höhe des Tagegeldes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKGMai 2005 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG bemesse,
• und dass es sich bei dieser Verweisung (auf das Einkommensteuergesetz) um eine starre Verweisung auf die vor dem 1. Januar 2014 gültige Rechtslage handle; zwar verweise § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKGMai 2005 nicht auf eine bestimmte Fassung des Einkommensteuergesetzes; jedoch sei die Höhe der Erstattungsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwand nur bis zum 31. Dezember 2013 in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG geregelt gewesen; ab dem 1. Januar 2014 sei die Höhe des erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwands in § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG normiert.
Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das neue, seit dem 1. Januar 2014 in Kraft getretene Reisekostenrecht anzuwenden sei, und zur Stütze dieses Einwands auf ein Anlagenkonvolut verweist, welches Erlasse des Niedersächsischen Finanzministeriums, des Bundesministeriums des Innern und des Fachbereichs 10 der Beklagten zu den seit dem 1. Januar 2014 geltenden Änderungen des Bundesreisekostengesetzes beinhaltet, lässt sein Vortrag die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung vermissen. Da das Verwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen an Verwaltungsvorschriften bzw. Erlasse der Exekutive nicht gebunden ist, reicht es im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht aus, eine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Ansicht der Exekutive zu benennen; vielmehr wäre - in Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Subsumtion unter die Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NBG - zu erläutern gewesen, warum diese fehlerhaft ist. Dies ist indes nicht erfolgt.
Soweit der Kläger pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist (ZB vom 2.12.2016, S. 2 [Bl. 69/GA]), genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht.
3. Nach alledem ist festzuhalten, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil teilweise - nämlich soweit es das Begehren des Klägers auf Gewährung von Tagegeld in Höhe von insgesamt 1.248,00 EUR im Umfang von 624,00 EUR abgewiesen hat - in Rechtskraft erwachsen ist (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist also nur (noch) ein Tagegeldbegehren des Klägers im Umfang von 624,00 EUR.
4. Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).