Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.04.2018, Az.: 5 LA 109/16

Alarmierungshäufigkeit; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Freizeit; OrgL-Dienst; Rufbereitschaft; Ruhezeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.04.2018
Aktenzeichen
5 LA 109/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.06.2016 - AZ: 6 A 3809/14

Tenor:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 15. Juni 2016 zugelassen, soweit

1. das Verfahren nicht nach Klagerücknahme des Klägers, betreffend das Ausgleichsbegehren in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010, durch das Verwaltungsgericht eingestellt worden ist,

und

2. das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers mit dem Ziel, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014 zu verpflichten, den ab dem 1. Januar 2011 geleisteten Dienst als „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen und die von ihm insoweit geleisteten Stunden durch die Gewährung von Freizeit, hilfsweise durch die Gewährung einer finanziellen Entschädigung, auszugleichen, (auch) für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 abgewiesen hat. Der weitergehende Antrag auf Zulassung der Berufung (Ausgleichsbegehren in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013) wird abgelehnt.

Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 LB 49/18 geführt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt (noch) die Verpflichtung der Beklagten, die von ihm wahrgenommene Tätigkeit als sogenannter „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ bei der Feuerwehr der Beklagten vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen und ihm für die ab dem 1. Januar 2011 geleisteten Zeiten dieses Dienstes Freizeitausgleich, hilfsweise einen finanziellen Ausgleich, zu gewähren.

Der im Jahr 1967 geborene Kläger steht als D. (Besoldungsgruppe A 9) im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Neben seiner regelmäßig zu leistenden Wochenarbeitszeit wird der Kläger außerhalb dieser Zeit im Wechsel mit anderen Beamten für den Dienst als „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ (im Folgenden: OrgL-Dienst) herangezogen.

Der OrgL-Dienst wird in 24-Stunden-Schichten von jeweils 8:00 bis 8:00 Uhr abgeleistet und beinhaltet die Koordinierung der Versorgung der Verletzten bei Großschadenslagen mit einer Vielzahl von Verletzten; er dient in derartigen Extremsituationen dem Ausgleich eines Missverhältnisses von tatsächlichem Bedarf und den nach dem Dienstplan vorhandenen Kräften. Der OrgL-Dienst wurde bis zum 31. Dezember 2011 mit einem pauschalen Satz in Höhe von 20 Prozent als Freizeit bzw. entsprechend den Sätzen der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV) abgegolten; eine gesonderte Vergütung für die tatsächlichen Einsatzzeiten fand also nicht statt. Seit dem 1. Januar 2012 werden die OrgL-Dienste mit einem pauschalen Satz in Höhe von 12,5 Prozent als Freizeit bzw. entsprechend finanziell vergütet, wobei die tatsächlichen Einsatzzeiten nunmehr als Dienstzeit angerechnet werden. Ausweislich der Ermittlungen der Beklagten gab es im Zeitraum von Oktober 2010 bis einschließlich Dezember 2014 insgesamt 1.553 OrgL-Dienste und 73 Einsätze; der Kläger leistete in diesem Zeitraum 30 Dienste und kam hierbei nicht zum Einsatz.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. Juni 2013 (- 4 D 94/12 -, juris) entschieden hatte, dass ein kommunaler Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes mit seiner Tätigkeit als sogenannter „Einsatzleiter vom Dienst“ vollumfänglich zur Arbeitszeit zählenden „Bereitschafsdienst“ verrichte, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführen, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und mit einer Alarmierung während dieser Zeit regelmäßig rechnen müsse, beantragte der Kläger mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 6. Dezember 2013, dort eingegangen am 11. Dezember 2013, unter Verweis auf jene Entscheidung, die von ihm geleisteten OrgL-Dienste vollumfänglich als Arbeitszeit (in Form des „Bereitschaftsdienstes“) anzuerkennen und die entsprechenden Zeiten durch Gewährung von Freizeit, hilfsweise durch Gewährung einer finanziellen Entschädigung, auszugleichen; er machte Ansprüche für den Zeitraum ab dem 6. Dezember 2010 geltend.

Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a. a. O.) um eine nicht auf den Streitfall übertragbare Einzelfallentscheidung handle. Die Beklagte habe die Tätigkeiten „Einsatzleitdienst“ (sog. A-Dienst) und OrgL-Dienst durch eine Dienstvereinbarung als „Rufbereitschaft“ geregelt. Eine solche „Rufbereitschaft“ - und keinen vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennenden „Bereitschaftsdienst“ - habe der Kläger seit dem 6. Dezember 2010 geleistet. Ort der Dienstverrichtung sei im Falle der Alarmierung nicht die Feuerwache, sondern der zumeist irgendwo im Stadtgebiet liegende Einsatzort. Die Einsatzhäufigkeit entspreche bei weitem nicht derjenigen, die der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde gelegen habe; der OrgL-Dienst-Einsatz bilde die Ausnahme und nicht die Regel. Auch sehe die maßgebliche Dienstvereinbarung als maximale Spanne für den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme an einer Einsatzstelle oder einem sonstigen Dispositionsziel 45 Minuten vor, so dass im Streitfall nicht von einer unverzüglichen bzw. sofortigen, sondern von einer (bloß) alsbaldigen Dienstaufnahme auszugehen sei. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung nehme bei Zeitspannen von 10 bis 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme noch „Bereitschaftsdienst“, bei einer längeren Zeitspanne als 20 Minuten hingegen „Rufbereitschaft“ an. Der OrgL-Dienst und der A-Dienst für Beamte im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst werde zu 12,5 Prozent als Freizeit bzw. nach den entsprechenden Stundensätzen finanziell vergütet; damit würden die besonders starken Einschränkungen der persönlichen Lebensführung bei dieser Art des Dienstes gewürdigt. Ein tatsächlicher Arbeitseinsatz einschließlich der Wegezeiten werde ebenfalls durch Freizeit bzw. finanziell ausgeglichen (ggf. zuzüglich Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten); die pauschale Vergütung der OrgL-Dienste mit 20 Prozent ohne Abgeltung des tatsächlichen Arbeitseinsatzes sei zum 1. Januar 2012 geändert worden. Vor diesem Hintergrund sei die Anerkennung der OrgL-Dienste als „Bereitschaftsdienst“ (und damit als Arbeitszeit) nicht möglich. Im Übrigen müsse der Beamte seinen Ausgleichsanspruch ausdrücklich gegenüber dem Dienstherrn geltend machen, so dass ein Ausgleich für die Vergangenheit dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 erhob der Kläger durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch und machte geltend, dass in der maßgeblichen Dienstvereinbarung zwar eine maximale Zeitspanne von 45 Minuten zwischen dem Abruf und dem Eintreffen des Betreffenden am Einsatzort vorgesehen sei; diese Zeitspanne könne im vorliegenden Fall aber nicht maßgeblich sein. Die Dienstvereinbarung verhalte sich nicht zu der Zeit zwischen dem Abruf und der tatsächlichen Übernahme des Einsatzes. Da der betreffende Beamte während des OrgL-Dienstes verpflichtet sei, ein Dienstkraftfahrzeug mit Sonderausstattung zu benutzen, vergingen zwischen dem Abruf und der tatsächlichen Übernahme des OrgL-Dienstes (durch Starten dieses Fahrzeuges) nämlich nur rund 3 Minuten, so dass von einer sofortigen Einsatzübernahme auszugehen sei. Was die Einsatzhäufigkeit betreffe, so sei eine nur sporadische Inanspruchnahme nicht gegeben; darüber hinaus liege es in der Natur der Sache, dass Schadensereignisse nicht vorhersehbar seien und somit jeder, der zum OrgL-Dienst bzw. A-Dienst eingeteilt sei, auch jederzeit mit einer Alarmierung rechnen müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein „Bereitschaftsdienst“, der in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen sei, liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort zu einem jederzeitigen und unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten habe und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme rechnen müsse. Demgegenüber müsse sich der Beamte während einer (nicht zur Arbeitszeit zählenden) „Rufbereitschaft“ nicht in der Dienststelle oder einem anderen, vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten; der Beamte könne seinen Aufenthaltsort vielmehr frei wählen, müsse aber erreichbar sein, um seine dienstlichen Aufgaben auf Abruf alsbald wahrnehmen zu können. Eine „Rufbereitschaft“ ermögliche dem Beamten in dieser Zeit eine weitgehend freie Gestaltung der privaten Aktivitäten; bei der „Rufbereitschaft“ beginne die Arbeitszeit erst mit der Dienstaufnahme. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erfüllten die bei der Beklagten eingerichteten Funktionen OrgL-Dienst und A-Dienst die Voraussetzungen für die Einordnung als „Bereitschaftsdienst“ nicht. Die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme stelle die Ausnahme (und nicht die Regel) dar; dies unterscheide den Streitfall von der Fallkonstellation, die dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a. a. O.) zugrunde gelegen habe. Außerdem sei nicht von einer unverzüglichen/sofortigen Dienstaufnahme auszugehen. Bei einer solchen müsse sich der Beamte stets in der Nähe des Dienstortes aufhalten und sei in seinen privaten Aktivitäten stark eingeschränkt. Da die Dienstvereinbarung als maximale Zeitspanne für die Dienstaufnahme am Einsatzort 45 Minuten vorsehe, sei nicht von einer unverzüglichen/sofortigen, sondern lediglich von einer alsbaldigen Dienstaufnahme auszugehen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine „Rufbereitschaft“ vorliege. Jedenfalls aber könnten etwaige Ansprüche erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung (6. Dezember 2013) zuerkannt werden.

Der Kläger hat sein Begehren, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten OrgL-Dienste vollumfänglich durch die Gewährung von Freizeit, hilfsweise durch die Gewährung einer finanziellen Vergütung, auszugleichen, mittels seiner am 21. November 2014 erhobenen Klage weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Der OrgL-Dienst werde bei der Beklagten ebenso wie der A-Dienst durchgeführt, d. h. der OrgL-Dienst verfüge insoweit über einen Dienstfunkmeldeempfänger und ein dienstliches Mobiltelefon. Dem Kläger werde während seines OrgL-Dienstes ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Bei einer Alarmierung habe er innerhalb von 20 Minuten seine Einsatzbereitschaft herzustellen und mit diesem Dienstfahrzeug den Leitenden Notarzt an der Rettungswache Klinikum abzuholen. Ein bestimmter Aufenthaltsort für den OrgL-Dienst sei zwar nicht vorgegeben; der Kläger müsse aber durchgängig erreichbar sein und maximal nach 45 Minuten am Einsatzort eintreffen. Festgelegt sei auch, dass der Kläger die Regelungen des Bewirtschaftungs- und Nutzungskonzepts von Dienstfahrzeugen der Feuerwehr zu beachten habe. Darin sei geregelt, dass die Einsatzleitung im Rahmen des OrgL-Dienstes verpflichtet sei, Dienstkraftfahrzeuge mit Sonderausstattung auch für privat veranlasste Fahrten zu nutzen, wobei Personen, die nicht Mitglieder der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder städtischer Organisationseinheiten seien, ohne dienstlichen Anlass nicht mitgenommen werden dürften.

Durch all diese Vorgaben sei der Kläger in der Gestaltung seiner Zeit und seines Aufenthaltsortes während der OrgL-Dienste äußerst eingeschränkt. Das Erfordernis der Schnelligkeit gebiete, sich stets in der Nähe des Dienstfahrzeugs aufzuhalten. Es sei dem Kläger daher nicht möglich, während des OrgL-Dienstes beispielsweise spazieren zu gehen, zu joggen oder eine Theateraufführung zu besuchen, weil er sein Dienstfahrzeug im Falle einer Alarmierung dann zu spät erreiche. Selbst Einkaufen oder das Beschaffen von Material für z. B. handwerkliche Tätigkeiten zu Hause sei nach dem Bewirtschaftungs- und Nutzungskonzept für Dienstkraftfahrzeuge der Feuerwehr untersagt, weil verschiebbare Privatfahrten zu unterlassen seien.

Soweit die Beklagte damit argumentiere, dass mit einer Alarmierung nicht regelmäßig gerechnet werden müsse, sei dem entgegenzuhalten, dass nach der Lebenswirklichkeit mit dem Eintreten von Großschadenslagen praktisch jederzeit zu rechnen sei. Für den Kläger sei keinesfalls absehbar, dass er nicht alarmiert werde. Unglücksfälle könnten jederzeit eintreten; auf die tatsächliche Einsatzhäufigkeit könne es nicht ankommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hierzu ihre Ausführungen aus dem Ablehnungs- sowie Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Der Landesausschuss „Rettungsdienst“ habe Empfehlungen zur Organisation der sogenannten Örtlichen Einsatzleitung ausgesprochen. Die Örtliche Einsatzleitung übernehme gemäß § 7 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) bei einem Großschadensereignis am Einsatzort Aufgaben der Rettungsleitstelle, soweit dies zur ordnungsgemäßen Lenkung des Einsatzes (und der bereits am Einsatzort befindlichen Rettungskräfte) erforderlich sei, leite die medizinische Versorgung und bestehe im Einsatz aus dem Leitenden Notarzt und dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst. Obligatorisch seien für beide Personen nach den genannten Empfehlungen nur Dienstausweis, persönliche Schutzkleidung nach den Unfallverhütungsvorschriften (inklusive Funktionsweste) und Funkmeldeempfänger. Bei der Beklagten sei der Einsatz der Örtlichen Einsatzleitung dergestalt geregelt, dass - wenn ein entsprechendes Großschadensereignis vorliege - die Großleitstelle den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst alarmiere. Dieser fahre zunächst zum Klinikum und nehme dort den Leitenden Notarzt auf; erst dann gebe er der Großleitstelle das Signal „Einsatz übernommen“. Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst benutze während des OrgL-Dienstes ein dienstliches Einsatzfahrzeug, das mit verschiedenen elektronischen Geräten (Funkgeräte, Handlampe, Messgerät) ausgestattet sei. Die Einsatzfahrzeuge seien mit einer zusätzlichen Bordbatterie ausgestattet, welche die Ladung der genannten Geräte sicherstelle. Zusätzlich seien die Fahrzeuge mit Anschlussdosen für die 230-Volt-Stromspeicherung ausgestattet, um bei längeren Fahrzeugstandzeiten (insbesondere bei niedrigeren Temperaturen) vollgeladene und einsatzbereite Fahrzeug- und Bordbatterien zu gewährleisten. Die Mitnahme des Einsatzfahrzeugs in den privaten Bereich solle kurze Eintreffzeiten sicherstellen. Sie sei aber nicht obligatorisch; ebenso wäre möglich, das Fahrzeug am Klinikum bereit zu halten, auch um eine ständige Stromversorgung zu gewährleisten.

Dass die Verfügungszeit zwischen Abruf und Eintreffen am Einsatzort auf 45 Minuten festgesetzt worden sei, sei u. a. geschehen, um auch Beamte, die nicht im Gebiet der Beklagten, sondern in der näheren Umgebung, wohnten, im Rahmen des OrgL-Dienstes einsetzen zu können. Die Pflicht, Dienstkraftfahrzeuge mit Sonderausstattung (A-Dienst-Kommandowagen, OrgL-Einsatzwagen) während des Dienstes für private Fahrten zu nutzen, diene dem Zweck, vermeidbare Verzögerungen bei der Alarmierung zu vermeiden, die bestmögliche Einsatzfähigkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Einsatzleitung spätestens 45 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort eintreffe; verschiebbare, nicht zwingende Privatfahrten seien zu unterlassen. Der jeweilige Beamte sei demnach nicht gezwungen, sich ständig in seiner Wohnung aufzuhalten, weil sich dort das Einsatzfahrzeug befinde. Er habe lediglich seine Erreichbarkeit (mit Einsatzfahrzeug) über einen Funkalarmempfänger sicherzustellen. Das Einsatzfahrzeug müsse auch nicht dauerhaft bzw. ununterbrochen an die Stromversorgung angeschlossen sein. Unterbrechungen bis zu 60 Minuten seien unschädlich; den - zugelassenen - Privatfahrten seien Unterbrechungen in der Stromversorgung immanent. Ein Ladungsanschluss könne zudem an jeder verfügbaren Steckdose - also etwa auch bei Besuchen im privaten Rahmen - erfolgen. Das Vorhalten eines EKG-Gerätes sei für den OrgL-Dienst nicht erforderlich; ein solches Gerät gehöre auch nicht zu den an den Stromkreis (im Fahrzeug) anzuschließenden elektronischen Geräten.

Nach alledem ließen sich die Einschränkungen während des OrgL-Dienstes nicht mit denjenigen Einschränkungen vergleichen, die mit dem „Bereitschaftsdienst“ auf der Wache verbunden seien. Anfallende Arbeiten in Haus und Garten seien möglich; Bringdienste im Rahmen der Kinderbetreuung könnten auch von der Ehefrau/Partnerin erledigt werden. Übliche private Treffen innerhalb der C. seien ebenfalls möglich.

Ungeachtet dessen erhebe die Beklagte vorsorglich die Einrede der Verjährung, soweit Ansprüche vor dem 1. Januar 2011 geltend gemacht würden.

Der Kläger hatte seine Klage zunächst - über seinen Antrag vom 6. Dezember 2013 und seinen Widerspruch („ab dem 6. Dezember 2010“) hinausgehend - auf den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2010 erstreckt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er seine Klage zurückgenommen, soweit sie den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011, also den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010, betroffen hatte; insoweit hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren mit Urteil vom 15. Juni 2016 eingestellt.

Die aufrecht erhaltene Klage des Klägers mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, den von ihm seit dem 1. Januar 2011 geleisteten OrgL-Dienst vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen und durch Freizeit, hilfsweise finanziell, auszugleichen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2016 abgewiesen. Dem Kläger stehe der begehrte Ausgleich nicht zu, weil dieser voraussetze, dass es sich bei dem streitgegenständlichen OrgL-Dienst um eine rechtswidrige Inanspruchnahme handle. Ein solcher Fall der Zuvielarbeit über die Grenze der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit hinaus liege jedoch nicht vor. Denn mit dem OrgL-Dienst verrichte der Kläger eine Tätigkeit, die nicht der Arbeitszeit zuzurechnen sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass der OrgL-Dienst kein Bereitschaftsdienst - und damit keine Arbeitszeit - sei. Danach zählten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes zur Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leiste und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalte, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor.

Der Kläger müsse den OrgL-Dienst bereits nicht (im Sinne der ersten Voraussetzung) „an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs“ leisten, sondern könne ihn gerade innerhalb des Privatbereichs versehen.

Auch sei (im Sinne der dritten Voraussetzung) nicht erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen, denn es komme im Rahmen eines OrgL-Dienstes insgesamt nur sporadisch zu einem Einsatz. Ob insoweit auf die individuelle dienstliche Inanspruchnahme des Klägers in Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum abzustellen sei oder aber auf die durchschnittliche Alarmierungszahl hinsichtlich aller Beamten, die an dem entsprechenden Dienst teilnähmen, könne letztlich dahinstehen, weil die maßgebliche Voraussetzung nach beiden Betrachtungsweisen nicht erfüllt sei. Der Kläger sei in den Jahren 2013 und 2014 bei insgesamt 4 OrgL-Diensten zu keinem Einsatz gelangt; im Zeitraum 2010 bis 2014 habe es bei insgesamt 1.553 OrgL-Diensten lediglich 73 Einsätze gegeben.

Was die zweite Voraussetzung - das sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz Bereithalten - betreffe, so neige das Verwaltungsgericht zwar der Ansicht zu, dass diese erfüllt sei. Denn der OrgL-Dienst sei maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass der Betreffende im Falle einer Alarmierung den Einsatz sofort, d. h. innerhalb weniger Minuten - durch Starten des Dienstfahrzeugs, um mit diesem den leitenden Notarzt innerhalb von 20 Minuten am Klinikum abzuholen - zu übernehmen habe; zugunsten des Klägers werde davon ausgegangen, dass dieser innerhalb von 30 Minuten am Einsatzort eintreffen müsse, so dass er - weil sein Wohnort nicht weiter von der Feuer- und Rettungswache II entfernt liegen dürfe als 20 Minuten Fahrzeit - innerhalb von 20 Minuten mit dem Einsatzfahrzeug am Klinikum den Leitenden Notarzt aufzunehmen habe und dann mit diesem innerhalb von 10 Minuten am Einsatzort sein müsse. Durch diese zeitliche Einschränkung habe der Kläger also keine Zeit mehr, etwa Familienangehörige nach Hause zu bringen oder eine Kinoaufführung zu beenden. Aus der Erfüllung dieser (zweiten) Voraussetzung folge aber nicht, dass der OrgL-Dienst insgesamt als „Bereitschaftsdienst“ - und damit als Arbeitszeit - anzusehen sei, denn die erste und dritte der (kumulativ erforderlichen) Voraussetzungen seien nicht gegeben.

Der OrgL-Dienst des Klägers sei auch mit der Fallkonstellation, die dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a. a. O.) zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar, weil der Kläger während des OrgL-Dienstes - anders, als der Kläger in dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall - erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme nicht zu rechnen (gehabt) habe.

Schließlich gebiete auch das Unionsrecht nicht, den vom Kläger geleisteten OrgL-Dienst vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG definiere „Arbeitszeit“ als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder andere Aufgaben wahrnehme; nach Art. 2 Nr. 2 der genannten Richtlinie sei „Ruhezeit“ jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Danach lasse sich der OrgL-Dienst ohne Weiteres als bloße „Rufbereitschaft“ - also nicht als vollständig als Arbeitszeit anzuerkennender „Bereitschaftsdienst“ - einordnen. Denn der Kläger könne sich weitgehend seinen Freizeitaktivitäten widmen, sich an einem vom Dienstherrn nicht bestimmten Ort aufhalten und müsse erfahrungsgemäß nicht mit seinem Einsatz rechnen.

Zudem sei - selbständig tragend - darauf hinzuweisen, dass der unionsrechtliche Haftungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit, ebenso wie der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch, voraussetze, dass er vom Beamten zuvor geltend gemacht worden sei. Auszugleichen sei die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden sei (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris). Ein (etwaiger) Ausgleichsanspruch des Klägers für den Zeitraum vor der erstmaligen Geltendmachung scheide bereits deshalb aus.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

Der Zulassungsantrag hat im tenorierten Umfang Erfolg, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) insoweit - also teilweise - vorliegt; im Übrigen bleibt dem Zulassungsantrag der Erfolg versagt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers im tenorierten Umfang zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommen als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren - ihm unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide für die ab dem 1. Januar 2011 geleisteten OrgL-Dienste Freizeitausgleich, hilfsweise eine finanzielle Entschädigung, zu gewähren - ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) sowie der unionsrechtliche Haftungsanspruch in Betracht.

Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig und haben die Beamten einen - auf Treu und Glauben gestützten - beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.). Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10).

Der beamtenrechtliche Billigkeitsanspruch kommt indes nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25). Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25). Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen. Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers; sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28). Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass er vom Beamten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht worden ist; auszugleichen ist auch hier die Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 43 m. w. Nw.).

3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es dem Kläger (noch hinreichend) gelungen, das angegriffene Urteil ernstlich in Zweifel zu ziehen, soweit dieses die Klage auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 abgewiesen hat. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich zwar nicht in Bezug auf das Ergebnis der Subsumtion der Vorinstanz unter die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung herangezogenen Voraussetzungen zur Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ (dazu unter a). Der Kläger hat jedoch ernstliche Richtigkeitszweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit Unionsrecht bzw. der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (noch hinreichend) aufgezeigt (dazu unter b und c).

a) „Bereitschaftsdienst“ liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich - erstens - der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs - zweitens - zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und - drittens - erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris Rn. 14; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 15). „Bereitschaftsdienst“ in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 14). Demgegenüber ist „Rufbereitschaft“ die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen zu werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23). Der Beamte muss sich also zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten; in erster Linie bedeutet „Rufbereitschaft“ daher eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - BVerwG 2 C 7.78 -, juris Rn. 41). „Rufbereitschaft“ in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23).

Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften, der darin liegt, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten und ihm Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988 - BVerwG 1 C 11.85 -, juris Rn. 15). Demgemäß hängt die Zuordnung eines Dienstes als „Bereitschaftsdienst“ - und damit als Arbeitszeit - bzw. als „Rufbereitschaft“ - und damit als Ruhe-/Freizeit - davon ab, in welchem Maß dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 15). Die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung herangezogenen Definitionen von „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ sind Ausdruck dessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht offenkundig davon aus, dass bei Erfüllung der drei genannten Kriterien - Bereithalten eines Beamten an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist - ein Maß erreicht ist, in dem der Dienst den Betroffenen so stark belastet, dass er der Arbeitszeit - und eben nicht der Ruhe- bzw. Freizeit - zugerechnet werden muss.

In Anwendung dieser Rechtsprechung ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass mangels kumulativer Erfüllung aller drei dieser Kriterien ein „Bereitschaftsdienst“ - und damit Arbeitszeit - nicht vorliegt.

aa) Der Kläger hat sich während eines OrgL-Dienstes gerade nicht (im Sinne der ersten Voraussetzung) „an einem von Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs“ - wie beispielsweise der Rettungswache - bereit zu halten, sondern kann den OrgL-Dienst in seinem Privatbereich oder an einem anderen grundsätzlich frei wählbaren Ort ableisten.

bb) Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass nicht „erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen“ ist, so dass auch die dritte der kumulativen Voraussetzungen für das Vorliegen von „Bereitschaftsdienst“ nicht vorliegt.

Zum Begriffsmerkmal „erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist“ hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, insoweit sei die Art der Aufgaben und die organisatorische Gestaltung des Dienstbetriebs zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17). Es komme maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des in Rede stehenden Dienstes an (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17). Danach entscheide sich, ob während dieser Zeiten typischerweise in nennenswertem Umfang mit dienstlichen Einsätzen zu rechnen sei, die den Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens zu einem jederzeit möglichen Einsatz gäben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellten, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen werde (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17, 20). Es komme nicht darauf an, ob es in jedem einzelnen Zeitraum, für den Ansprüche geltend gemacht werden, zu tatsächlichen Einsätzen gekommen sei, sondern darauf, ob nach den üblichen Umständen mit solchen Einsätzen erfahrungsgemäß zu rechnen sei. Es reiche deshalb aus, die tatsächlichen Ermittlungen auf einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum zu beschränken, der eine typisierende Gesamtbetrachtung ermögliche. Sollte sich herausstellen, dass diese Einsätze im Regelfall geschähen, seien die in Rede stehenden Zeiten als „Bereitschaftsdienst“ zu werten (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 20).

Gemessen hieran vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass es während der OrgL-Dienste typischerweise bzw. regelmäßig zu Einsätzen kommt. Die Beklagte (Klageerwiderung - KE - vom 1.4.2016, S. 2) hat mit dem Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2014 einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum in den Blick genommen und insoweit - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ermittelt, dass es bei insgesamt 1.553 OrgL-Diensten insgesamt 73 Einsätze gegeben habe; dies entspricht einer Quote von 4,7 Prozent bzw. der durchschnittlichen Heranziehung zu einem Einsatz bei jeder 21. Schicht. Außerdem hat die Beklagte - ebenfalls vom Kläger unwidersprochen - festgestellt, dass er bei 30 OrgL-Einsätzen während dieses Zeitraumes keinen Einsatz gehabt habe (KE vom 1.4.2016, S. 2). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob bei der Beurteilung der Regelmäßigkeit von OrgL-Einsätzen während eines repräsentativen Zeitraums auf die durchschnittliche Alarmierungszahl hinsichtlich aller Beamten, die an dem betreffenden Dienst in der jeweiligen Organisationseinheit teilgenommen haben, abzuheben ist - hierzu neigt der Senat aufgrund der wiedergegebenen, auf den „typischen“ Fall und die Organisation des Dienstbetriebs abstellenden Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts -, oder ob - wie das Verwaltungsgericht (UA, S. 12) unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2015 - 2 K 4312/14 -, juris Rn. 31) meint - die individuell vom Kläger über einen repräsentativen Zeitraum geleisteten OrgL-Dienste und die während dieser Dienste erfolgten tatsächlichen Alarmierungen maßgeblich sind. Denn nach beiden Auffassungen ist die Heranziehung zu OrgL-Diensten keineswegs die Regel, sondern die Ausnahme.

b) Der Senat hält es jedoch derzeit für offen, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ mit Unionsrecht bzw. der hierzu ergangenen, insbesondere jüngeren Rechtsprechung, des EuGH vereinbar ist.

„Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - zu dem auch (Feuerwehr-) Beamte gehören (EuGH, Beschluss vom 14.7.2005 - C-52/04 [Personalrat Feuerwehr B-Stadt] -, juris Rn. 48ff.) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; unter „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie ist demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen (Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG). Beide Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 47; Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55). Hieraus folgt, dass „Bereitschaftszeiten“, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für den Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der o. g. Richtlinie einzuordnen sind (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 55). Insoweit steht die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine „bereit haltende“ Tätigkeit des Beamten entweder als „Bereitschaftsdienst“ - und damit als Arbeitszeit - oder als „Rufbereitschaft“ - und damit als „Ruhezeit“ - einzuordnen ist, mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang.

Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass Zeiten, welche von Arbeitnehmern im Rahmen von Bereitschaft in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie fallen, welche Arbeitsleitungen während dieser „Bereitschaftszeiten“ tatsächlich erbracht werden (EuGH, Urteil vom 3.10.2000, a. a. O., Rn. 48; Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 57). Die Verpflichtung, sich zur Erbringung beruflicher Leistungen am Arbeitsplatz aufzuhalten und verfügbar zu sein, ist als Bestandteil der „Wahrnehmung von Aufgaben“ im Sinne der Arbeitszeit-Definition nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, auch wenn die tatsächlich geleistete Arbeit von den Umständen abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.2000, a. a. O., Rn. 48; Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 57). Auch insoweit steht die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nämlich soweit sie das erste Definitionsmerkmal von „Bereitschaftsdienst“ (= Arbeitszeit) betrifft, wonach sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs […] aufzuhalten hat - mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang.

Außerdem ist nach der Rechtsprechung des EuGH für die Einordnung von „Bereitschaftszeiten“ als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG entscheidend, das sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (EuGH, Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 63; Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 59). Diese Verpflichtungen, aufgrund derer der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 59 m. w. Nw.). Ferner geht der EuGH davon aus, dass im Falle von „Bereitschaftszeiten“ in Form der Rufbereitschaft, welche zwar die ständige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers, nicht jedoch zugleich seine Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordert, keine „Arbeitszeit“, sondern „Ruhezeit“ vorliegt. Selbst wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, kann er in dieser Situation freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen. Unter diesen Umständen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen (Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 60 m. w. Nw.).

Schon mit der zitierten Rechtsprechung des EuGH - wonach für die Einordnung von „Bereitschaftszeiten“ als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG entscheidend ist, das sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können - steht der bundesverwaltungsgerichtliche Definitionsteil des „Bereitschaftsdienstes“ als Arbeitszeit, wonach sich der Beamte „an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs“ zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten habe, nicht vollständig im Einklang. Denn diese Voraussetzung berücksichtigt nicht hinreichend, dass der EuGH lediglich allgemein auf die Bestimmung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer solle sich an einem bestimmten Ort aufhalten, abgehoben hat, ohne dass er festgestellt hat, dass es sich bei diesem „bestimmten Ort“ allein um den Arbeitsplatz handeln müsse. Mit Blick hierauf ist das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a. a. O., Rn. 18f.) der Sache nach zu Recht davon ausgegangen, dass in unionsrechtskonformer Auslegung vom Erfordernis des Aufenthaltes an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen werden könne (darauf hinweisend, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg von diesem Teil der bundesverwaltungsgerichtlichen Definition abgewichen sei, auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11.12.2017 - 2 A 11328/17 -, juris Rn. 11).

In seiner jüngsten Rechtsprechung hat der EuGH in einem Fall, in dem der dortige Kläger während „Bereitschaftszeiten“ an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort - nämlich seinem Wohnsitz - anwesend sein musste und in dem der dortige Kläger verpflichtet war, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von 8 Minuten Folge zu leisten, diese Form der „Bereitschaftszeit“ als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG angesehen (Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 61ff.). Damit hat der EuGH klargestellt, dass der „vom Arbeitgeber bestimmte Ort“ auch die Wohnung - also gerade der Privatbereich - sein kann. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geographischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergebe, sich innerhalb von 8 Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, könnten objektiv die Möglichkeit eines Arbeitnehmers einschränken, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 63). Angesichts dieser Einschränkungen unterscheide sich die Situation eines solchen Arbeitnehmers von der eines anderen Arbeitnehmers, der während „Bereitschaftszeiten“ einfach nur erreichbar sein müsse (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 64).

Ob im Streitfall der Aufenthalt des Klägers - auch ohne ausdrückliche Anordnung der Beklagten, dass er sich während des OrgL-Dienstes zu Hause aufzuhalten habe - durch den Faktor Zeit ebenfalls dahingehend bestimmt ist, dass seine Möglichkeit, Freizeittätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, bleibt der vertiefenden Prüfung im Berufungsverfahren vorbehalten. Der Kläger hat insoweit vorgetragen (Zulassungsbegründung - ZB - vom 6.9.2016, S. 6ff. [Bl. 125ff./GA]), die Beklagte habe für die OrgL-Dienste zwar keinen punktuell festgelegten Ort bestimmt. Aus der zeitlichen Vorgabe aber, dass der betreffende Beamte mit dem Dienstfahrzeug innerhalb von maximal 20 Minuten den leitenden Notarzt an der Rettungswache Klinikum abholen müsse, um dann mit diesem in weiteren 10 Minuten per Sonderrechtsfahrt zum Einsatzort zu fahren, folge, dass er im Falle der Alarmierung den Einsatz sofort durch Starten des Dienstkraftfahrzeugs zu übernehmen habe und sich dementsprechend nicht weit von diesem entfernen könne; in zeitlich/örtlicher Hinsicht ergebe sich daher lediglich ein beschränkter Radius, innerhalb dessen sich der Kläger aufhalten könne. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger während des OrgL-Dienstes das Dienstfahrzeug mitzuführen und dieses einsatzbereit zu halten habe. Der Kläger müsse daher regelmäßig während des OrgL-Dienstes die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs und seiner Ausstattung kontrollieren. Das Fahrzeug sei an eine externe Stromquelle anzuschließen, damit alle mitgeführten Geräte stets voll aufgeladen und einsatzbereit seien. Der Kläger habe zudem zu kontrollieren, ob das Fahrzeug ausreichend betankt sei und im Winter dafür Sorge zu tragen, es schneefrei zu halten, um im Einsatzfall sofort losfahren zu können. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht (Zulassungserwiderung - ZE - vom 2.12.2016, S. 2ff. [Bl. 130Rs. ff./GA]), der Kläger sei zwar durch den OrgL-Dienst in den Möglichkeiten der Freizeitgestaltung eingeschränkt, aber nur in einem der „Rufbereitschaft“ immanenten Maße. Die vom Kläger angesprochenen, die Einsatzfähigkeit des Dienstfahrzeugs sichernden Vorkehrungen seien nicht geeignet, dem OrgL-Dienst das Gepräge eines „Bereitschaftsdienstes“ zu geben. Es sind daher im Berufungsverfahren die exakten Bedingungen und Anforderungen des OrgL-Dienstes festzustellen und es ist zu klären, ob der Kläger durch diese in der Zeit des „Bereithaltens“ so erheblich eingeschränkt ist, dass der OrgL-Dienst als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einzuordnen ist. Dabei wird zu prüfen sein, ob aufgrund der bei der Ableistung des OrgL-Dienstes bestehenden dienstlichen Vorgaben davon auszugehen ist, der Kläger müsse einem Abruf durch Starten mit dem Dienstfahrzeug in Richtung Klinikum sofort/unverzüglich Folge leisten, oder ob - wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat - eine „sofortige“ Einsatzübernahme angesichts des Umstandes ausscheidet, dass der Betreffende eben nicht sofort, sondern erst nach maximal 30 bzw. 45 Minuten, am Einsatzort eintreffen muss.

Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist auch der Frage nachzugehen, ob die dritte Voraussetzung der bundesverwaltungsgerichtlichen „Bereitschaftsdienst“-Definition - die Alarmierungshäufigkeit - Berücksichtigung finden kann oder ob dieser Aspekt - wie der Kläger meint (ZB vom 6.9.2016, S. 6 [Bl. 125/GA]) - mit Blick auf das Unionsrecht außer Betracht zu bleiben hat. Dabei ist in die Bewertung einzustellen, dass die Abgrenzung der Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ in Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vor dem Hintergrund des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen ist, die darin bestehen, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer zu normieren (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 62). Im Rahmen der Entscheidung des EuGH vom 21. Februar 2018 (a. a. O.) jedenfalls finden sich zum Gesichtspunkt der Alarmierungshäufigkeit keine Ausführungen.

c) Die unter b) beschriebenen Fragestellungen sind auch entscheidungserheblich, weil sowohl der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch voraussetzen, dass eine rechtswidrige Zuvielarbeit vorliegt. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen hat der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch nicht, so dass - im Falle der Bejahung von unionsrechtswidriger Zuvielarbeit durch Qualifizierung des OrgL-Dienstes als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG - jedenfalls dieser Anspruch dem Grunde nach durchgriffe; ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs gegeben sind, kann daher an dieser Stelle dahinstehen.

Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass - wie unter II. 2. dargestellt - sowohl im Rahmen des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs als auch im Rahmen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nur diejenige Zuvielarbeit auszugleichen ist, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde. Somit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, soweit das klägerische Ausgleichsbegehren den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 betrifft (UA, S. 18). Ungeachtet dessen hat sich der Kläger gegen die genannte - den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 betreffende - teilweise Klageabweisung nicht gewandt, so dass eine diesbezügliche Berufungszulassung bereits am gesetzlichen Darlegungserfordernis scheitert.

Damit ist festzuhalten, dass die Klageabweisung, soweit sie das klägerische Ausgleichsbegehren für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 beinhaltet hat, in Rechtskraft erwachsen ist (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist also nur (noch) das Ausgleichsbegehren des Klägers im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2014 geleisteten OrgL-Dienste. Insoweit ist aus den genannten Gründen jedenfalls offen, ob die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt, was für die Bejahung ernstlicher Richtigkeitszweifel ausreicht.

4. Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).