Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.08.2016, Az.: 5 LA 46/16

Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellung; Höchstaltersregelung; Kinderbetreuungszeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.08.2016
Aktenzeichen
5 LA 46/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.02.2016 - AZ: 3 A 13/14

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 17. Februar 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 26.184,78 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im niedersächsischen Schuldienst steht, begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Die am ……………. 1964 in der damaligen E. geborene Klägerin war nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule im Jahr 1981 zunächst als Betreuerin in einem Kindergarten in F. tätig (1982 bis 1985). Im Zeitraum von 1985 bis 1992 studierte sie an der geologischen Hochschule in F. und schloss dieses Studium erfolgreich mit einem Diplom ab, das ihr die Qualifikation zur Bergbauingenieurin/Geologin zuerkannte. Während ihres Studiums heiratete die Klägerin (……….1988); im ……….1989 wurde ihre erste Tochter geboren. Im Zeitraum 1992 bis 1993 war die Klägerin als Lehrerin an einer allgemeinbildenden Mittelschule in F. tätig. Im Jahr 1993 erfolgte die Übersiedlung der Familie nach Deutschland. Im ……… 1994 wurde die zweite Tochter der Klägerin und im ………. 1996 deren dritte Tochter geboren. Im Zeitraum von der Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1993 bis Ende ……….. 2001 widmete sich die Klägerin ausschließlich der Betreuung ihrer drei Kinder.

In der Zeit vom …………… 2001 bis zum ……………… 2002 war die Klägerin im Rahmen einer Beschäftigungsmaßnahme nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als Angestellte beim Landkreis C. tätig und in der Sonderschule G. (H. schule) jeweils vormittags im Umfang von 15 Wochenstunden als pädagogische Mitarbeiterin (Integrationskraft) eingesetzt. Vom ………….. 2002 bis zum …………… 2003 war sie ebenfalls als pädagogische Mitarbeiterin im Umfang von 14,5 Wochenstunden tätig.

Im Herbst 2003 begann die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt 39 Jahre alt - ein Lehramtsstudium an der Hochschule I. mit den Fächern Erdkunde und Mathematik, das sie im ……….. 2006 mit der Gesamtnote „gut“ (1,9) abschloss. Während des Studiums war sie vom ……………… 2003 bis zum ……………. 2005 in der Kindertagespflege für den Landkreis C. in einem Umfang von 20 Wochenstunden - jeweils nachmittags - tätig; die zu betreuenden Kinder wurden zu ihr nach Hause gebracht, wo die Klägerin sie gemeinsam mit ihren Kindern betreute.

Nach Abschluss des Studiums widmete sich die Klägerin im Zeitraum von 2006 bis 2010 wieder vollumfänglich der Betreuung ihrer Kinder, die im ……… 2006 17, 12 und 9 Jahre alt und Ende des Jahres 2010 21, 16 und 14 Jahre alt waren.

Unter dem 13. Dezember 2010 bewarb sich die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt 46 Jahre alt - um Einstellung in den niedersächsischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (Schwerpunkt Haupt- und Realschulen). Daraufhin wurde sie mit Wirkung vom 25. Januar 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den niedersächsischen Landesdienst eingestellt. Die Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (Schwerpunkt Haupt- und Realschulen) legte die Klägerin am 3. Juli 2012 (Note: 4,4) ab.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2012 bewarb sich die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt 48 Jahre alt - um Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst. Sie wurde zunächst in der Zeit vom ………………. 2012 bis zum …………… 2013 als Vertretungslehrkraft eingestellt und war an der Gesamtschule J. schule in K. tätig. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass - sofern sich aus der abschließenden Prüfung aller Einstellungsvoraussetzungen keine Hinderungsgründe ergäben - beabsichtigt sei, sie in den niedersächsischen Landesdienst im Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Mit weiterem Schreiben vom 6. Februar 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach erneuter Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen nur eine Einstellung im Angestelltenverhältnis möglich sei.

Am 13. Februar 2013 wurde die Klägerin als Lehrkraft im unbefristeten Angestelltenverhältnis in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt und der Haupt- und Realschule L. -Schule in I. zugewiesen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2013 bat die - zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alte Klägerin - um Überprüfung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Hinblick auf die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2013, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Beklagte den klägerischen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Eine Berufung in das Probebeamtenverhältnis komme wegen Überschreitens der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) maßgeblichen Altersgrenze nicht in Betracht, weil danach eine Einstellung nur möglich sei, wenn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sei, die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung um Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst am 8. Juli 2012 jedoch bereits das 48. Lebensjahr vollendet habe.

Zugunsten der Klägerin greife auch nicht die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NLVO ein, wonach sich die Altersgrenze bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres erhöhe, wenn der Betreffende aufgrund der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren von der Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen habe. Danach müssten die Betreuungszeiten und die verspätete Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst in einem kausalen Zusammenhang stehen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn eine Lehrkraft das Lehramtsstudium zwar vor Vollendung des 40. Lebensjahres beginne, aufgrund von Betreuungszeiten während des Studiums jedoch nicht in der Lage sei, es so abzuschließen, dass eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres möglich sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Die Klägerin habe zwar im Jahr 2003 - also noch vor Vollendung des 40. Lebensjahres, nämlich mit 39 Jahren - das Lehramtsstudium aufgenommen. Schon bei Aufnahme des Studiums sei indes absehbar gewesen, dass sie es nicht mehr vor Vollendung des 40. Lebensjahres beenden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht früher mit dem Studium hätte beginnen können. Denn in den Jahren 2001 bis 2003 - also direkt vor der Aufnahme des Studiums - sei sie einer Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin nachgegangen. Die späte Aufnahme des Studiums habe somit nicht ausschließlich auf Zeiten der Kinderbetreuung beruht, sondern größtenteils auch auf der beruflichen Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum bis 2003. Darüber hinaus besitze die Klägerin ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens des Landkreises C. vom 7. Februar 2013 auch nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Mit Schreiben vom 3. September 2013 bat die Klägerin um nochmalige Überprüfung ihrer Kindererziehungszeiten im Hinblick auf die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis. Sie habe im Rahmen ihrer Beschäftigungszeit beim Landkreis C. vom ……………. 2003 bis zum …………….. 2005 drei Kinder im Rahmen der Jugendhilfe betreut, die zur ihr nach Haus gebracht und auch wieder abgeholt worden seien. Deshalb sei ihr die Betreuung ihrer eigenen Kinder gleichzeitig möglich gewesen. Diese habe sie bis 2001 vollumfänglich betreut. Ihre jüngste Tochter (geboren im ………. 1996) sei erst ab 2001 im Kindergarten betreut worden. Da sie dort anfangs nur drei Stunden habe bleiben können und täglich durch die Klägerin habe hingebracht und abgeholt werden müssen, sei es ihr zum damaligen Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen, mit dem Lehramtsstudium zu beginnen. Das Angebot des Arbeitsamtes, als Angestellte in der H. schule G. zu arbeiten, habe sie nur annehmen können, weil sie die 15 Wochenstunden habe flexibel verteilen können. Das Studium habe sie im Jahr 2003 begonnen, als ihre jüngste Tochter in die Schule gekommen sei.

Mit weiterem Bescheid vom 7. Oktober 2013 - ebenfalls nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen - hielt die Beklagte an ihrer ablehnenden Entscheidung vom 5. Juni 2013 fest. Ergänzend wies sie darauf hin, dass nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 NLVO eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO möglich sei, wenn der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem er den Einstellungsantrag gestellt habe, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten habe und die Einstellung in das Beamtenverhältnis innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolge. Der erste Einstellungsantrag der Klägerin sei am 10. Juli 2012 bei der Beklagten eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie zwar erst 48 Jahre alt gewesen; selbst wenn man indes davon ausginge, dass im Falle der Klägerin eine Höchstaltersgrenze von 49 Jahren gelte, komme ab dem 10. Juli 2013 eine Einstellung der Klägerin nicht mehr in Betracht. Die Klägerin habe zwischenzeitlich die Höchstaltersgrenze überschritten, und die Jahresfrist des § 16 Abs. 4 Nr. 1 NLVO sei verstrichen.

Am 9. Januar 2014 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zu verpflichten, über den klägerischen Antrag auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis neu zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück, an welches der Rechtsstreit mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. Februar 2014 verwiesen worden war, hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2016 abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

Der Zulassungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin ihn innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils begründet. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist das verwaltungsgerichtliche Urteil am 21. März 2016 zugestellt worden (Bl.143/Gerichtsakte - GA), so dass die Zwei-Monats-Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 BGB am 22. März 2016 zu laufen begann und an sich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21. Mai 2016 geendet hätte. Da dieser Tag jedoch auf einen Samstag fiel, endete die Frist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also des 23. Mai 2016 (Montag). Dementsprechend ist die an diesem Tage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Zulassungsbegründung rechtzeitig erfolgt.

2. Dem Zulassungsantrag bleibt jedoch der Erfolg versagt, weil der von der Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass dem Begehren der Klägerin das Überschreiten der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO entgegenstehe (Urteilsabdruck - UA -, S. 8). Die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits das 52. Lebensjahr vollendet (UA, S. 8). Sie könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die erhöhte Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 sowie Abs. 1 Satz 3 NLVO zu ihren Gunsten eingreife. Denn sie habe mit ihren 52 Jahren auch die maximal mögliche, erhöhte Höchstaltersgrenze von 49 Jahren überschritten (UA, S. 11). Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für die Erhöhung der Höchstaltersgrenze nach § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO nicht vor. Zwar sei die Klägerin Laufbahnbewerberin im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO und habe einen Vorbereitungsdienst im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO („Monopolausbildung“) abgeleistet (UA, S. 11). Sie erfülle aber nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO, denn sie habe nicht wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst abgesehen (UA, S. 11 bis 17).

Mit ihrem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen hat die Klägerin keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergäbe, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

a) Die Klägerin hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 2 [Bl. 155/GA]), zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung die (erhöhte) Höchstaltersgrenze nach § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO von maximal 49 Jahren noch nicht überschritten zu haben.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO können Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr - als schwerbehinderter Mensch das 48. Lebensjahr - noch nicht vollendet haben. Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO erhöht sich bei einem Laufbahnbewerber, der aufgrund der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 nach dem vollendeten 40. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, die sich aus Abs. 1 Satz 3 ergebende Höchstaltersgrenze um drei Jahre. Damit hat der Verordnungsgeber die Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis an die Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geknüpft. Die allgemeine Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst liegt bei 40 Jahren (§ 16 Abs. 1 Satz 1 NLVO). Diese erhöht sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO - wenn ein Laufbahnbewerber wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen hat - je Kind oder Pflegefall um drei Jahre bis zu einem Höchstalter von 46 Jahren. Wenn also § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO hinsichtlich der Einstellung in das Probebeamtenverhältnis eine Erhöhung der maximalen Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO um weitere 3 Jahre vorsieht, so bedeutet dies, dass eine Einstellung in das Probebeamtenverhältnis bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres erfolgen kann. Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO ist für Laufbahnbewerber, die einen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift abgeleistet haben und zudem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllen, Absatz 2 Satz 3 entsprechend anwendbar, d. h. auch in diesem Fall kann eine Einstellung in das Probebeamtenverhältnis maximal bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres erfolgen.

Der Umstand, dass die Klägerin, sollte für sie die erhöhte Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO gelten, diese Grenze zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bereits überschritten hatte - am 17. Februar 2016 war die Klägerin 52 Jahre alt -, stünde allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einem Neubescheidungsbegehren nicht entgegen. Denn wenn diese Überschreitung allein auf der Dauer des behördlichen und anschließenden gerichtlichen Verfahrens beruhte, hätte sich der berufliche Werdegang der Klägerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, in einem Maße verzögert, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dementsprechend wäre das Niedersächsische Finanzministerium gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO zur Zulassung einer Ausnahme verpflichtet; das ihm insoweit grundsätzlich zustehende Ermessen wäre mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auf Null reduziert (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 86 m. w. Nw.).

b) Gleichwohl vermag das (weitere) Zulassungsvorbringen der Klägerin in Bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO lägen nicht vor, eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht herbeizuführen.

aa) Das Verwaltungsgericht (UA, S. 11 bis 13) hat zur Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, in der es wörtlich heißt (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 57 bis 59):

„Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO folgt, dass die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder die Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres kausal (gewesen) sein muss ('wegen'). Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst - und entsprechend das Höchstalter für die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis - pauschal um Zeiten der Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen erhöht werden. Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege sonstiger Angehöriger scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 6 A 117/11 -, juris Rn. 5). Jeder andere Grund, eine Bewerbung zu unterlassen, ist nach Erreichen der allgemeinen Höchstaltersgrenze nicht mehr geeignet, diese Grenze zu überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, juris Rn. 29). Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhanges durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben bedeutsam, weil insoweit kein Grund für eine Privilegierung hiervon betroffener Bewerber besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 5; Beschluss vom 23.5.2013 - 6 A 310/12 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013 - 6 A 630/13 -, juris Rn. 3). Dementsprechend ist die Kausalität zu verneinen, wenn nach der Zeit der Kinderbetreuung anderweitige von dem Laufbahnbewerber zu vertretende Umstände hinzukommen, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst über die Altersgrenze hinausgeschoben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 18.8.2008 - 6 A 4588/06 -, juris Rn. 5; Urteil vom 21.6.2012, - 6 A 123/11 -, juris Rn. 47).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine Kinderbetreuungszeit im Sinne der Ausnahmeregelung nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann, ausreicht. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer sozialpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung nur solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsbildung oder Ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - BVerwG 2 C 6.98 -, juris Rn. 22 [unter Hinweis auf Urteil vom 18.1.1996 - BVerwG 2 C 41.94 -]; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2013 - 6 A 1082/11 -, juris Rn. 15). Eine Kinderbetreuung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO setzt also im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus (OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2013, a. a. O., Rn. 15). Liegt bereits keine Kinderbetreuungszeit im Sinne der Ausnahmeregelung vor, so bedarf es einer Prüfung ihrer Ursächlichkeit für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres von vornherein nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 16).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO trägt nach den allgemeinen Grundsätzen - wonach es jedem Beteiligten obliegt, die Tatsachen, aus denen sich für ihn günstige Rechtsfolgen ergeben, darzulegen und ggf. zu beweisen und für die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2000 - BVerwG 2 C 13.99 -, juris Rn. 16f.; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 18) - der jeweilige Laufbahnbewerber.“

Die Vorinstanz hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Senat diese Grundsätze weiter dahingehend konkretisiert hat, dass die Frage der Kausalität zwischen Zeiten der Kindererziehung und der nicht vor Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgten Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte maßgeblich davon abhängt, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Bewerber einen ernsthaften Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen, glaubhaft gemacht hat. Denn nur dann lässt sich feststellen, ob die tatsächliche Betreuung von Kindern unter 18 Jahren der maßgebliche Grund dafür war, dass sich der Betreffende verspätet um die Einstellung in den entsprechenden Vorbereitungsdienst beworben hat.

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 1. April 2014 ausgeführt hat (so etwa - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 75f.; - 5 LB 278/13 -, juris Rn. 68f.), hat der Verordnungsgeber eine Anhebung der Höchstaltersgrenze nicht nur für den Fall der Kinderbetreuungszeiten nach oder jedenfalls während der Ausbildungszeit ermöglicht. Vielmehr ist auch ausreichend, wenn etwa eine Lehramtsbewerberin ihr Studium nach Geburt und Erziehung eines Kindes nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen konnte und deshalb die Höchstaltersgrenze überschreitet, und auch vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten können im Grundsatz als Ursache für eine verspätete Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Betracht kommen. Für diese Fallkonstellation ist die Kausalität aber gleichwohl zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeiten vor dem Entschluss gelegen hätten, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen. Denn wenn jemand erst nach Beendigung der (überwiegenden) Kinderbetreuungszeiten den ernstlichen Entschluss fasst, ein Lehramtsstudium zu absolvieren - etwa, weil der Lehrerberuf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wird - und ihm sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht möglich ist, so hat nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze geführt, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 12.4.2016 - 5 LA 50/15 -; Beschluss vom 18.8.2016 - 5 LA 127/15 -).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundätze hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils nicht dargelegt.

(1) Das Verwaltungsgericht (UA, S. 15 bis 17) hat zur Begründung seiner Einschätzung, im Falle der Klägerin sei die Kausalität zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu verneinen, ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die entsprechende Einstellung bereits durch die Kinderbetreuung in den Jahren 1993 bis 2003 verzögert worden sei. Denn jedenfalls scheitere die Bejahung der Kausalität am Verhalten der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2010.

Nach dem Vorbringen der Klägerin sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass sich die Klägerin in diesem Zeitraum der Betreuung ihrer Kinder in einem mindestens halbtägigen Umfang gewidmet habe. Die Versorgung des gemeinsamen Haushalts durch die Klägerin in den Vormittagsstunden könne nicht zu der betreuenden Tätigkeit hinzugerechnet werden, weil die anfallenden Haushaltstätigkeiten auch von einem hauptberuflich tätigen Elternteil zu erledigen seien; über diesen Umfang hinausgehende Tätigkeiten habe die Klägerin nicht vorgetragen. Sie habe auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. November 2014 nicht hinreichend dargelegt, inwiefern eine umfängliche Betreuung ihrer Kinder erfolgt sei. Ihre drei Töchter seien zur Schule gegangen, so dass in dieser Zeit eine Betreuung durch die Klägerin nicht erfolgt sei. Die Klägerin habe lediglich vorgetragen, dass wegen der schulischen Probleme ihrer Töchter eine intensive Betreuung erforderlich gewesen sei; diese pauschale Behauptung der intensiven Betreuung genüge aber nicht, um von einer Betreuung in halbtägigem Umfang auszugehen. Es wären zumindest Angaben zu erwarten gewesen, in welcher Form (etwa Lernen und Üben mit den Kindern, Fahren zur Nachhilfe) und in welchem zeitlichen Umfang die Betreuung erfolgt sei.

Hinzu komme, dass die Klägerin durch ihr Verhalten die Einstellung in den Vorbereitungsdienst verzögert habe. Denn selbst bei Zugrundelegung eines mindestens halbtägigen Betreuungsaufwandes für die Kinder sei der Betreuungsaufwand nicht erforderlich gewesen. Für den grundsätzlich erforderlichen Betreuungsaufwand sei zunächst das jeweilige Alter zu berücksichtigen. Mit zunehmendem Alter reduziere sich der erforderliche Betreuungsaufwand, die Kinder würden selbständiger und seien nicht mehr auf eine ständige Betreuung durch ihre Eltern angewiesen. Im Jahr 2006 sei die älteste Tochter der Klägerin bereits 17 Jahre alt gewesen. Eine umfangreiche Betreuung für sie sei in diesem Alter nicht mehr notwendig gewesen; außerdem sei sie im März 2007 18 Jahre alt geworden. Die zweite und dritte Tochter der Klägerin seien im Jahr 2006 10 und 12 Jahre alt gewesen, so dass diese zwar noch einen größeren Betreuungsbedarf gehabt hätten; eine vollumfängliche Betreuung sei auch hier jedoch nicht mehr erforderlich gewesen. Bei Kindern dieses Alters könne indes auch von der Erforderlichkeit eines mindestens halbtägigen Betreuungsaufwandes nicht mehr ausgegangen werden. Denn Kinder dieses Alters besuchten die Schule und wären - zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Kinder keine Ganztagsschule besucht hätten - lediglich nachmittags ohne Betreuung gewesen. Doch auch für diese Zeit sei eine Kinderbetreuung nicht erforderlich gewesen. Bei normal entwickelten Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren könne davon ausgegangen werden, dass sie sich selbständig und ohne Selbstgefährdung von der Schule nach Hause begeben könnten und sich zuhause selbständig und ohne Selbstgefährdung für wenige Stunden beschäftigen könnten.

Eine andere Beurteilung des erforderlichen Betreuungsaufwandes ergebe sich auch nicht aufgrund schulischer Probleme der Töchter. Die Klägerin habe trotz des gerichtlichen Hinweises nicht hinreichend dargelegt, inwiefern ein umfänglicher Betreuungsbedarf bestanden habe und in welchem Umfang eine Betreuung erfolgt sei. Zweifel daran, dass eine umfängliche Betreuung durch die Klägerin erforderlich gewesen sei, ergäben sich auch wegen des von ihr vorgelegten Schreibens der Bildungs- und Lernberatung im nördlichen C. er Land „bilnos“, wonach bei der Tochter der Klägerin eine professionelle Rechtschreibförderung erforderlich gewesen sei. Unklar sei insbesondere, inwieweit die Klägerin eine solche habe leisten können, denn sie habe zwar ein Lehramtsstudium abgeschlossen, allerdings nicht im Fach Germanistik. Die Beurteilung, dass die Kinderbetreuung in den Jahren 2006 bis 2010 nicht erforderlich gewesen sei, werde schließlich auch vom Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer gestützt, dass die Entscheidung, die Kinder in dieser Zeit zu betreuen, wirtschaftliche Gründe gehabt habe.

(2) Ebenso wie die Klägerin (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 3 [Bl. 156/GA]) hält auch der Senat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum „grundsätzlich erforderlichen Betreuungsaufwand“ für problematisch. Denn § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO stellt auf die „tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren“ ab, nicht aber auf einen „erforderlichen Betreuungsaufwand“. Somit wirft die verwaltungsgerichtliche Auslegung in der Tat die Frage auf, ob für § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO bei „normal entwickelten Kindern von 10 und 12 Jahren“ noch ein Anwendungsbereich verbliebe, obwohl die Vorschrift eine tatsächliche Betreuung von Kindern unter 18 Jahren und die hierdurch erfolgte verspätete Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Voraussetzung für eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze ausreichen lässt. Vor diesem Hintergrund lässt sich zudem daran zweifeln, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, anfallende Haushaltstätigkeiten wie Kochen für die Kinder könnten schon grundsätzlich nicht zu der betreuenden Tätigkeit hinzugerechnet werden. Darüber hinaus hält der Senat die Sichtweise des Verwaltungsgerichts, die Klägerin selbst habe nicht vorgetragen, eine professionelle Rechtschreibbetreuung ihrer Töchter leisten zu können, für fraglich, insbesondere, weil an anderer Stelle (UA, S. 15) ausgeführt worden ist, die Kinderbetreuung könne auch in Form etwa des Fahrens zu einer Nachhilfe erfolgen.

(3) Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts angreift, mit denen dieses seine Feststellung begründet hat, eine Kausalität zwischen Kinderbetreuung der Klägerin im Zeitraum 2006 bis 2010 und ihrer verspäteten Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst mit 43 Jahren scheide wegen des Verhaltens der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2010 aus. Denn vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht (UA, S. 12) zitierten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 77ff.; Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 278/13 -, a. a. O., Rn. 71ff.) und der hierzu - sowie zu Parallelentscheidungen ergangenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29.6.2015 - BVerwG 2 B 53.14 -, juris Rn. 3, 19; zu den Parallelentscheidungen: Beschluss vom 22.12.2014 - BVerwG 2 B 55.14 -, juris Rn. 4, 7ff.; Beschluss vom 22.6.2015 - BVerwG 2 B 54.14 -, juris Rn. 4, 7, 11, 14) und vor dem Hintergrund der unter II. 2. niedergelegten Grundsätze ist vielmehr erforderlich, dass die Klägerin glaubhaft macht, sich bereits zu einem vor Vollendung des 40. Lebensjahres liegenden Zeitpunkt ernstlich dem Lehrerberuf zugewendet zu haben (ebenso Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 110/13 -, UA, S. 22f.; Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 178/13 -, UA, S. 23ff.; Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 276/13 -, UA, S. 23ff.; Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 6/14 -, UA, 24ff.).

Insoweit enthält die Zulassungsbegründung der Klägerin vom 23. Mai 2016 jedoch keinerlei tatsächlichen Vortrag. Die Klägerin hat zwar erklärt, dass die Betreuung ihrer Kinder in den Jahren 1993 bis 2003 sowie 2006 bis 2010 kausal für das Absehen einer (rechtzeitigen) Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst gewesen sei und auf schulische Probleme ihrer jüngeren Töchter ab dem Jahr 2006 hingewiesen. Zur Frage, wann genau sie den ernstlichen Entschluss gefasst haben will, den Lehrerberuf zu ergreifen, enthält ihr Zulassungsvorbringen hingegen keine Angaben. Nach alledem hat die Klägerin zwar dargelegt, dass die verwaltungsgerichtliche Argumentation im Rahmen der Kausalitätsprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO Bedenken begegne. Sie hat jedoch in ihrer Zulassungsbegründung in tatsächlicher Hinsicht keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit des Ergebnisses der Kausalitätsprüfung sprechenden Gründe dargelegt, aus denen sich ergäbe, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

(4) Dessen ungeachtet vermag der Senat bei Auswertung der Verwaltungsvorgänge sowie des Vorbringens der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren einschließlich ihrer Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht zu der Einschätzung zu gelangen, dass jedenfalls offen ist, ob die Kinderbetreuungszeiten der Klägerin der maßgebliche Grund dafür gewesen sind, sich so spät um Einstellung in den Vorbereitungsdienst beworben zu haben. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Zeiten intensiver Kinderbetreuung vor dem ernstlichen Entschluss der Klägerin gelegen haben, den Lehrerberuf zu ergreifen, die Klägerin den entsprechenden Entschluss also erst nach Beendigung der Zeiten intensiver Kinderbetreuung gefasst hat.

Zu berücksichtigen ist hier, dass die Klägerin ihr Lehramtsstudium erst mit 39 Jahren und damit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als ihr ein rechtzeitiger - also vor Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgender - Abschluss des Studiums nicht möglich gewesen ist. Nach den oben angeführten Grundsätzen hindert dieser Umstand zwar ein Eingreifen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO nicht; erforderlich ist aber, dass die Klägerin das Studium „wegen“ Zeiten intensiver Kinderbetreuung erst im Jahr 2003 beginnen konnte. Dies wiederum setzt die Glaubhaftmachung eines zeitlich vor dem tatsächlichen Studienbeginn liegenden Entschlusses, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen, voraus, der spätestens im Jahr 2000 gefasst worden sein müsste. Denn nur bei einem hypothetischen Studienbeginn der Klägerin spätestens im Jahr 2000 wäre ihr - unterstellt, sie hätte das Studium im gleichen Zeitraum abgeschlossen wie ihr späteres Studium (ca. 3 Jahre) - ein Abschluss des Studiums noch im Jahr 2003 möglich gewesen; eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst hätte dann noch vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres - im Jahr 2003 war die Klägerin 39 Jahre alt - erfolgen können (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 82).

Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Kinder im Zeitraum von 1993 bis 2001 vollumfänglich betreut zu haben (Schreiben vom 3.9.2013 [Bl. 164/Beiakte 001]; Klagebegründung vom 4.2.2015, S. 2 [Bl. 82/GA]). Ob sie schon in diesem Zeitraum den ernstlichen Entschluss gefasst hat, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen, hat sie hingegen nicht erklärt. Der Lebenslauf der Klägerin lässt ebenfalls nicht auf einen diesbezüglichen Entschluss schließen. Insbesondere vermag der Umstand, dass die Klägerin nach der Geburt ihrer ersten Tochter und vor der Übersiedlung der Familie nach Deutschland im Zeitraum von 1992 bis 1993 als Lehrerin an einer Mittelschule in F. tätig gewesen ist, eine entsprechende Indizwirkung nicht zu begründen. Denn diese Tätigkeit erfolgte im M. Schulsystem, während die Klägerin ausweislich ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in diesem Zeitraum keinerlei Deutschkenntnisse gehabt hat (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 2 [Bl. 115/GA]).

Nach der Geburt ihrer dritten Tochter war die Klägerin ab Oktober 2001 im Rahmen einer Beschäftigungsmaßnahme als pädagogische Mitarbeiterin an einer Grundschule tätig. Abgesehen davon, dass ein etwaiger, im Jahr 2001 erfolgter ernstlicher Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen, bei unterstellter Studiendauer von drei Jahren zu spät gefasst worden wäre, um noch eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres zu ermöglichen (s. o.), hätte die Klägerin auch einen solchen Entschluss nicht glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist - wie dargelegt - für die Bejahung einer Kinderbetreuungszeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang erforderlich. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die geringfügige Tätigkeit der Klägerin als pädagogische Mitarbeiterin zwar vor, d. h. diese Tätigkeit steht wegen ihres geringen Umfangs der Annahme von Kinderbetreuungszeiten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO nicht entgegen. Gleichwohl kann nach der Rechtsprechung des Senats eine während des Zeitraums der überwiegenden Kinderbetreuung ausgeübte (Teilzeit-)Tätigkeit gleichzeitig einen objektiven Anhaltspunkt darstellen, welcher die Glaubhaftigkeit eines behaupteten, vor Beginn dieser Tätigkeit gefassten ernstlichen Entschlusses, den Lehrerberuf zu ergreifen, hindert (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 81). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die (Teilzeit-)Tätigkeit in einem Bereich erfolgt, der mit dem Lehrerberuf in keinem Zusammenhang steht (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 81 m. w. Nw.) bzw. jedenfalls nicht dessen „Kernaufgaben“ betrifft (Nds. OVG, Beschluss vom 12.4.2016 - 5 LA 50/15 -). So liegt es hier. Dass die Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin auch (Teil-)Aspekte der Kernaufgaben einer Lehrkraft wie inhaltliche Korrekturen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 81), Unterrichtserteilung (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 279/13 -, UA, S. S. 21) oder Wissensvermittlung entsprechend einem vorgegebenen Lehrplan (vgl. Nds. OVG,

Beschluss vom 18.8.2016 - 5 LA 127/15 -, BA, S. 14) umfasst hätte, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Mit ihrem Vorbringen, ihre jüngste Tochter sei erst ab 2001 in den Kindergarten gegangen, allerdings anfangs nur drei Stunden, so dass es der Klägerin zu dieser Zeit noch unmöglich gewesen sei, mit dem Studium zu beginnen (Schreiben vom 3.9.2013, Bl. 164/Beiakte 001), hat die Klägerin lediglich vorgebracht, dass sie im Jahr 2001 kinderbedingt noch nicht hätte studieren können, nicht jedoch glaubhaft gemacht, dass sie dies zu diesem Zeitpunkt bereits ernstlich beabsichtigt habe.

Ein etwaiger, im Jahr 2002 oder später erfolgter ernstlicher Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen, wäre bei unterstellter Studiendauer von drei Jahren ebenfalls zu spät gefasst worden, um noch eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres zu ermöglichen.

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1, Abs. 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (31. März 2016) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 m. w. Nw. -) der Besoldungsgruppe A 12 (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 24. Januar 2014 [Bl. 123/GA]) in Höhe von 4.278,45 EUR. Hinzu tritt die ruhegehaltfähige (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2015 - 5 ME 33/15 -) allgemeine Stellenzulage in Höhe von 85,68 EUR. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 26.184,78 EUR (4.278,45 EUR + 85,68 EUR = 4.364,13 EUR; 4.364,13 EUR x 6).