Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.03.2011, Az.: 13 LA 108/10
Schutzpflichten gegenüber Dritten kann ein mittelbar durch einen Planfeststellungsbeschluss betroffener Grundstückseigentümer nicht geltend machen; Geltendmachung von Schutzpflichten gegenüber Dritten durch einen mittelbar von einem Planfeststellungsbeschluss betroffenen Grundstückseigentümer; Anspruch auf fehlerfreie Feststellung, Gewichtung und Abwägung fremder Belange bei unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Rechtsschutzes eingeschränkten Prüfungsumfang
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.03.2011
- Aktenzeichen
- 13 LA 108/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 16905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0309.13LA108.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 22.04.2010 - AZ: 6 A 102/09
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 NDG
- § 7 Abs. 1 NDG
- § 11 Abs. 1 S. 2 NDG
- § 12 Abs. 1 S. 1 NDG
- § 13 Abs. 1 S. 1 NDG
- Art. 14 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 3 GG
Fundstellen
- NVwZ-RR 2011, 552
- NdsVBl 2011, 188-191
- NordÖR 2011, 182-186
Amtlicher Leitsatz
Klagt ein mittelbar betroffener Grundstückseigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Bau einer Deichmauer, kann er im Rahmen der gerichtlichen Abwägungskontrolle nicht mit Erfolg geltend machen, nur ein an anderer Stelle zu errichtender Erddeich werde Schutzpflichten gegenüber Dritten gerecht und sei daneben kostengünstiger. Bei dem unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Rechtsschutzes eingeschränkten Prüfungsumfang hat er nämlich lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Feststellung, Gewichtung und Abwägung eigener, nicht aber fremder (privater oder öffentlicher) Belange.
Beschluss
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. April 2008, der als Verstärkung des linksseitigen Elbedeichs in Bullenhausen den Neubau einer ca. 2,00 m hohen (NN + 8,00 m) Deichschutzmauer anstelle der seit 1969 vorhandenen, ca. 1,30 m hohen Mauer (NN + 7,30 m) vorsieht. Bei der vorhandenen Deichschutzmauer handelt es sich um eine Unterbrechung des grünen Deichs entlang der Anliegerstraße "Südstrand" auf einer Länge von etwa 330 m. Nördlich der Mauer befinden sich in einem künstlich geschaffenen - früher als "Prominentenviertel" bezeichneten -Hochuferbereich mehrere Villengrundstücke, die nicht eingedeicht und deshalb nicht durch die bestehenden Deichanlagen gegen Sturmfluten geschützt sind, u.a. auch das ehemalige Haus der mittlerweile verstorbenen Schauspielerin Inge Meysel. In den 1960er-Jahren war zunächst beabsichtigt, unmittelbar an der Elbe unter Einbeziehung der Villengrundstücke einen grünen Deich zu errichten. Hierzu sollte der alte Hafen von Bullenhausen vollständig zugeschüttet und die Deichlinie in Richtung Elbe verschoben werden. Die Elbeanlieger wehrten sich gegen den Bau eines solchen grünen Deichs und verzichteten für ihre Grundstücke auf Deichschutz. Fischer, die ihre Liegeplätze im alten Hafen hatten, wehrten sich zudem gegen dessen beabsichtigte Zuschüttung. Schließlich wurde entschieden, den Hafenbereich zu erhalten und den grünen Deich nicht über die Villengrundstücke zu führen, sondern in diesem Bereich auf der Anliegerstraße "Südstrand" eine Deichmauer zu errichten. Das Grundstück der Klägerin liegt südlich dieser Anliegerstraße. Auf der Grundlage eines 1991 festgelegten neuen Bemessungswasserstandes von NN + 7,50 m wurde im Verbandsgebiet des Beigeladenen zunächst der grüne Deich auf die sich daraus ergebende Deichsollhöhe von NN + 8,20 m ausgebaut. Um die Deichschutzmauer oberhalb und unterhalb funktional an den erhöhten grünen Deich anzuschließen, wäre unter Berücksichtigung des Wellenlaufs (Freibord) in diesem Bereich eine Ausbauhöhe (Bestickhöhe) von NN + 8,00 m erforderlich. Der Planfeststellungsbeschluss sieht eine Verschiebung der Mauerlinie zwischen 1,50 und 2,00 m landeinwärts auf der Anliegerstraße unter gleichzeitiger Reduzierung der Anzahl der Deichscharten von acht auf zwei vor. Die Anliegerstraße würde dadurch "geteilt". Um eine Erschließung sowohl der nördlich als auch der südlich gelegenen Grundstücke zu gewährleisten, wäre eine jeweilige Anpassung der Straßenbreite (4,75 m binnenseitig und 4,00 m wasserseitig; jeweils zuzüglich eines 0,50 m breiten Seitenstreifens) erforderlich, was im südlichen Bereich auch die Entfernung diverser Bäume und sonstigen Pflanzenbewuchses notwendig machen würde. Die Grundstücksflächen der südlichen Anlieger blieben indessen unangetastet. Die Klägerin hält gegenüber der planfestgestellten Deichmauer den Bau eines grünen Deichs unter Einbeziehung der unmittelbar an der Elbe gelegenen Villengrundstücke für vorzugswürdig. Sie hat gegen den ihr am 6. Mai 2008 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 4. Juni 2008 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. April 2010 abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an einem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletze und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertige oder einen Anspruch auf Planergänzung begründe. Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach [...]). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.
1.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, jeweils zit. nach [...]). Da das Erfordernis der ernstlichen Zweifel auch auf die Ergebnisrichtigkeit abstellt, dürfen sich die Zweifel indessen nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen, sondern es ist zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen. Für die Zulassung der Berufung wegen des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen hingegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, a.a.O.).
a)
Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat die Klägerin mit ihrer Argumentation, der Beigeladene sei als Vorhabenträger unzuständig gewesen, nicht darzulegen vermocht. Das Verwaltungsgericht hat eine Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 NDG als gegeben angesehen. Danach obliegt den Deichverbänden in ihrem Zuständigkeitsgebiet die Erhaltung von vorhandenen Hauptdeichen und Schutzdeichen, wobei ein Deich in seinem Bestand und seinen vorgeschriebenen Abmessungen so zu unterhalten ist, dass er seinen Zweck jederzeit erfüllen kann. Die Klägerin meint, es liege schon keine Maßnahme der Deicherhaltung vor, weil die Deichmauer auf der Anliegerstraße südlich versetzt zur vorhandenen Mauer ohne Nutzung der Infrastruktur dieser bisherigen Anlage errichtet werden soll. Dies überzeugt nicht. Für die geringfügige Verschiebung des Standortes der Deichmauer auf der öffentlichen Straße bedarf es keiner Verlegung der bisher bestimmten Deichlinie, die so bereits seit 1969 besteht und verwirklicht ist. Kleine Veränderungen einzelner Deichabschnitte fallen nämlich nicht unter den Begriff der Deichverlegung (vgl. Lüders/Leis: Niedersächsisches Deichgesetz - Kommentar, Anm. 2 zu § 13). Um eine solche kleine Veränderung handelt es sich hier offensichtlich: Mit der Deichmauer wird - wie bisher - die Lücke im grünen Deich im Bereich des Südstrandes geschlossen, der durch seine örtliche Lage zugleich Zwangspunkte für Anfang und Ende der Deichmauer setzt. Die Deichlinie des vorhandenen Gründeichs ist indessen ebenso wenig "zentimeterscharf" festgelegt, wie diejenige der Deichmauer, sondern kann jeweils nur die grundsätzliche örtliche Lage bestimmen. Das geringfügige Verrücken des Standortes der neuen Deichmauer auf einer öffentlichen Straße kann daher auch nach Auffassung des Senats als Deicherhaltungsmaßnahme betrachtet werden, für die der Beigeladene auch zuständig ist.
b)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie durch den Planfeststellungsbeschluss auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Planrechtfertigung im Sinne einer grundsätzlichen Zielkonformität des planfestgestellten Vorhabens in ihren subjektiven Rechten verletzt. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Planrechtfertigung im Sinne der fachplanerischen Zielkonformität nicht nur zu prüfen ist, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen, weil Art. 14 Abs. 1 GG den Eigentümer auch vor solchen mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben schützt (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, [...] Rdnr. 33; Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12/05 -, [...] Rdnr. 48). Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es sich bei der Veränderung der Sichtbeziehungen durch den Bau der neuen Deichmauer überhaupt um mittelbare Eigentumsbeeinträchtigungen im Sinne dieser Rechtsprechung handelt - typischerweise geht es nämlich bei den in der bisherigen Rechtsprechung erörterten mittelbaren Beeinträchtigungen um vorliegend nicht in Rede stehende Immissionen -, da eine Planrechtfertigung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen auch nach Auffassung des Senats ohne weiteres zu bejahen ist. Eine Planrechtfertigung ist gegeben, wenn für das konkrete Vorhaben ein Bedarf besteht, d.h. ob es gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 28.12.2009 - 9 B 26/09 -, [...] Rdnr. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass für das Ziel, die Ortschaft Bullenhausen und das Hinterland bei Sturmfluten vor Überschwemmungen zu schützen, ein Bedürfnis besteht. Für die konkret gewählte Höhe der Deichmauer ergibt sich dies schon daraus, weil diese erforderlich ist, um sie dem im Hinblick auf den Bemessungswasserstand bereits erhöhten grünen Deich anzupassen. Auch der vorgesehene Standort wird dem Schutz des Hinterlandes vor Sturmfluten offenkundig gerecht. Die Klägerin meint demgegenüber, aus der Zuständigkeit des Beigeladenen nur für die Deicherhaltung ergebe sich eine fehlende Zielkonformität, weil es hier um den Bau einer neuen Hochwasserschutzanlage auf einer neuen Schutzlinie gehe. Jedenfalls sei das angegriffene Urteil in sich widersprüchlich, weil es bei der Alternativenprüfung den Neubau eines grünen Deichs wegen fehlender Zuständigkeit des Beigeladenen ausblende, eine anderweitige Veränderung der Schutzlinie bei der Frage der Planrechtfertigung allerdings zulasse. Diese Argumentation greift schon deshalb nicht durch, weil es sich bei dem geplanten Neubau der Deichmauer - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Deichverlegung handelt, dies aber bei dem Neubau eines grünen Deichs im Bereich des Südstrandes der Fall wäre. Der Argumentationsgang des Verwaltungsgerichts ist also insoweit nicht widersprüchlich. Eine Widersprüchlichkeit weist vielmehr die Begründung des Zulassungsantrags auf: Einerseits macht die Klägerin nämlich geltend, schon beim geringfügigen Verrücken des Standortes der Deichmauer fehle es an einer Zielkonformität, andererseits unterstellt sie diese ohne weiteres in den weiteren Ausführungen für eine wesentlich stärkere Abweichung vom bisherigen Standort, nämlich wenn es um die von ihr geltend gemachte Vorzugswürdigkeit eines an gänzlich anderer Stelle zu errichtenden grünen Deichs geht. Es bleibt bei dieser Darstellung auch unklar, welche ihrer skizzierten Auffassungen die Klägerin eigentlich für richtig hält. Dies reicht für eine eigenständige Durchdringung des Prozessstoffes im Sinne des Darlegungserfordernisses nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht aus. Die aufgeworfene Problematik wirkt im Übrigen in Anbetracht dessen, dass eine fachplanerische Zielkonformität ersichtlich sowohl beim Bau der Deichmauer als auch beim Bau eines grünen Deichs gegeben wäre, nach Auffassung des Senats als geradezu "gekünstelt".
c)
Die Klägerin hat auch nicht in hinreichender Weise die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht unter einem erheblichen Abwägungsmangel leide. Sie macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass in der Ablehnung der Alternative des grünen Deichs keine Schutzpflichtverletzung gegenüber den unmittelbaren Elbanlieger liege, vermeintlich an die Elbanlieger zu zahlende Entschädigungen für Wertminderungen der Grundstücke zu Recht in die Abwägung eingestellt worden seien und eine Wertminderung der Grundstücke der südlichen Anlieger nicht zu befürchten sei. Dabei greift sie mehrere einzelne Begründungselemente des angegriffenen Urteils heraus, ohne sich näher mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit diese für die Entscheidung insgesamt tragend sind. Letzteres wird vielmehr lediglich behauptet, ohne dass eine Beziehung zum Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Abwägungskontrolle hergestellt wird. Dieser besteht darin, dass es allein um Abwägungsmängel zu Lasten der Klägerin geht. Von diesem eingeschränkten Prüfungsumfang ist auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgegangen. Da es an einer näheren Rückkopplung der einzelnen Argumente mit diesem Prüfungsmaßstab weitgehend fehlt, hat die Klägerin schon deshalb die Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht ernstlichen Zweifeln auszusetzen vermocht. Im Einzelnen:
aa)
Im Grundsatz verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, [...] Rdnr. 37).
(1)
Eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle anhand dieses Maßstabs findet allerdings nur für den durch die Planung unmittelbar in seinem Eigentumsrecht Betroffenen statt. Auf das Eigentum darf nämlich durch einen Planfeststellungsbeschluss nur dann mit enteignender Vorwirkung zugegriffen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Da rechtswidriges Handeln dem Gemeinwohl nicht zu dienen vermag, braucht der durch eine mit dem Vorhaben verbundene Inanspruchnahme seines Grundstücks betroffene Eigentümer nur eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Enteignung hinzunehmen und kann dementsprechend auch eine gerichtliche Vollprüfung des mit enteignender Vorwirkung ausgestatteten Planfeststellungsbeschlusses verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, [...] Rdnr. 19; Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80.79 -, [...] Rdnr. 18). Demgegenüber kann ein Eigentümer, dessen Grundstück für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen werden soll, sondern nur mittelbar von dem Vorhaben betroffen ist, nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der planerischen Abwägung verlangen. In einer solchen Situation verleiht das Abwägungsgebot ein subjektives öffentliches Recht auf eine gerechte Abwägung allein im Hinblick auf die rechtlich geschützteneigenen Belange des von einer Planung Betroffenen. Er hat zwar einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch darauf, dass eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen stattfindet; er hat aber nicht auch einen Anspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder dass etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist angesichts der grundsätzlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO auf den Schutz subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen nicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, [...] Rdnr. 18 m.w.N.; grundlegend Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, [...] Rdnrn. 37, 41; OVG Koblenz, Urt. v. 12.02.2009 - 1 A 10722/08 -, [...] Rdnr. 141). Etwaige Abwägungsfehler zu Lasten fremder (öffentlicher oder privater) Belange sind auf die Klage eines nur mittelbar Planbetroffenen bei der gerichtlichen Abwägungskontrolle auch nicht saldierend in der Weise zu berücksichtigen, dass sie das Gewicht der für die Planung streitenden Belange relativieren. In der Sache wäre es kein wesentlicher Unterschied, ob der Betroffene Abwägungsfehler, die gegen das Vorhaben sprechende fremde Belange betreffen, in gleicher Weise wie Abwägungsfehler hinsichtlich seiner eigenen nachteilig betroffenen Belange gegen das Vorhaben ins Feld führen könnte oder ob die erstgenannten Abwägungsfehler dergestalt zu berücksichtigen wären, dass sie das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Belange relativierten. Mit der Saldierung würde daher dem Betroffenen gleichsam durch die Hintertür ein Anspruch auf eine volle Abwägungskontrolle gewährt. Dies wäre mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Kontrollumfang unvereinbar (BVerwG, Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, [...] Rdnr. 21). Gegenüber diesen Maßstäben erweiterte Rügemöglichkeiten eines nur mittelbar betroffenen Grundstückseigentümers hat der Senat in seiner Rechtsprechung lediglich in der - hier ersichtlich nicht gegebenen - Situation einer schweren und unerträglichen Betroffenheit durch eine privatnützige wasserwirtschaftsrechtliche Planfeststellung in Betracht gezogen (vgl. dazu Beschl. v. 08.01.2009 - 13 LA 13/08 (Nasskiesabbau Verden) -, [...] Rdnrn. 6 und 8).
(2)
Eine nähere Konturierung hat das Abwägungsgebot in der Rechtsprechung bei der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in Bezug auf abweichende Standorte bzw. Trassen erfahren, die sich auch auf die Bestimmung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 NDG) bzw. Verlegung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 NDG) einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau (§ 12 Abs. 1 Satz 1 NDG) übertragen lassen. Bei einer "Abwägungsvollprüfung" auf die Klage eines Eigentümers, dessen Grundstück für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, gilt dabei Folgendes: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Es ist ihr in diesem Zusammenhang auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens eine etwa erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommt. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, [...] Rdnr. 131; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, [...] Rdnr. 98; Beschl. v. 02.10.2002 - 9 VR 11/02 -, [...] Rdnr. 16; Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5/95 -, [...] Rdnr. 29; Nds. OVG, Beschl. v. 06.03.2008 - 13 LA 143/07 (Hochwasserschutzwand Hitzacker) -, [...] Rdnrn. 25, 26). Handelt es sich um die Klage eines nur mittelbar betroffenen Grundstückseigentümers, ist dem unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Rechtsschutzes eingeschränkten Prüfungsumfang (vgl. dazu oben (1)) bei der Anwendung der Maßstäbe zur Trassenwahl bzw. Alternativenprüfung dadurch Rechnung zu tragen, dass Fremdbelange bei der Überprüfung allenfalls insoweit in die Betrachtung einbezogen werden können, als sie zu eigenen Belangen in einer erkennbaren Wechselbeziehung stehen.
bb)
Die Klägerin setzt sich in der Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht damit auseinander, dass es sich bei der von ihr erörterten und für gegeben erachteten Vernachlässigung von Schutzpflichten des Beklagten bzw. des Beigeladenen gegenüber den unmittelbaren Elbanliegern ersichtlich um Belange privater Dritter und bei der Frage der für den Bau der Deichmauer anfallenden Kosten offenkundig um öffentliche Belange handelt, deren etwaige fehlerhafte Feststellung, Gewichtung und Abwägung sie weder als solche zu rügen berechtigt ist noch in entscheidender Weise als gegen das planfestgestellte Vorhaben ins Feld führen kann (dazu nachfolgend (1) und (2)). Soweit sich die Begründung des Berufungszulassungsantrags überhaupt mit eigenen Belangen der Klägerin befasst - nämlich mit einer Minderung des Wohnwertes des eigenen Grundstücks - lässt sich daraus nicht ableiten, dass sich anstelle der planfestgestellten Deichmauer ein grüner Deich über die Grundstücke der unmittelbaren Elbanlieger als eindeutig bessere Lösung aufdrängen würde (dazu nachfolgend (3)).
(1)
Soweit die Klägerin die Vernachlässigung von Schutzpflichten gegenüber den unmittelbaren Elbanliegern bei Ablehnung der Alternative eines grünen Deichs rügt, ist ihr zwar zuzugestehen, dass sich die Annahme einer fehlerfreien Verwerfung dieser Alternative aufgrund einer Zuständigkeit des Beigeladenen nur für die Erhaltung vorhandener Deiche durchaus als problematisch erweist. Das Verwaltungsgericht lehnt aufgrund dieses beschränkten Aufgabenbereichs eine Schutzpflichtverletzung durch den Beigeladenen ab. Das Abwägungsgebot einschließlich der Alternativenprüfung richtet sich indessen nicht nur an den Vorhabenträger, sondern auch an die Planfeststellungsbehörde. Letztere wäre in Gestalt des Beklagten nach § 1 Nrn. 3 und 5 ZustVO-Deich auch für die Bestimmung einer neuen Deichlinie und für ein Planfeststellungsverfahren zum Bau eines grünen Deichs auf einer solchen neuen Linie zuständig. Dementsprechend ist die Alternative eines grünen Deichs im Planfeststellungsverfahren auch unter sachlichen Aspekten geprüft und verworfen worden. Ob dies im Hinblick auf Schutzpflichten gegenüber Dritten - den unmittelbaren Elbanliegern - rechtsfehlerfrei geschehen ist, kann allerdings dahinstehen. Es bedarf nämlich in Anbetracht des eingeschränkten gerichtlichen Kontrollumfangs offenkundig keiner näheren Erörterung dieser vom Verwaltungsgericht bejahten und von der Klägerin umfassend problematisierten Frage. Eine etwaige Schutzpflicht gegenüber Dritten stellt aus Sicht der Klägerin ersichtlich einen Fremdbelang dar, dessen mögliche fehlerhafte Gewichtung und Abwägung sie nicht rügen kann und der auch nicht geeignet ist, die für die geplante Deichmauer sprechenden Gründe zu ihren Gunsten zu relativieren. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt von Wechselbeziehungen mit eigenen Belangen nicht der Fall. Die Betroffenheit eigener Belange der Klägerin besteht in einer Veränderung der bestehenden Sichtbeziehungen zum Deichvorland und zum gegenwärtig im Straßenrandbereich vorhanden Bewuchs mit Bäumen und sonstigen Pflanzen und einer aus dem Bau der Deichmauer resultierenden Veränderung der Wohnsituation. Das stellt keinen einer etwaigen Schutzpflicht gegenüber den Elbanliegern korrelierenden eigenen Belang dar. Die Klägerin legt auch nicht etwa dar, dass nur ein grüner Deich über die Grundstücke der unmittelbaren Elbanlieger ihrem eigenen Schutzbedürfnis hinreichend Rechnung tragen würde. Dies hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit umfassenden und auch aus Sicht des Senats zutreffenden Erwägungen verneint. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgehoben, dass auch eine Deichmauer hinreichenden Schutz bei Sturmfluten gewährleisten kann und dass insoweit bereits eine gewidmete Deichlinie besteht, nach der seit über 40 Jahren klar ist, welche Grundstücke von den Deichanlagen geschützt werden und welche nicht. Die Weiterentwicklung dieses bestehenden Zustands durch Versetzung und Verstärkung der vorhandenen Deichmauer muss entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb hinter die ihr vorschwebende Variante zurücktreten, weil der in den 1960er-Jahren gefundene Kompromiss möglicherweise keinen hinreichenden Sturmflutschutz für Dritte bietet.
(2)
Auch der Auffassung der Klägerin, es seien entgegen der Ansicht des Beklagten, des Beigeladenen und des Verwaltungsgerichts beim Bau eines grünen Deichs über die Grundstücke der unmittelbaren Elbanlieger keine Entschädigungsleistungen wegen des Verlustes der exponierten Lage dieser Grundstücke zu erbringen, braucht nicht näher nachgegangen zu werden. Die Klägerin meint, dass etwaige Beeinträchtigungen des Verkehrswertes aufgrund des Verlustes von Lagevorteilen nicht zu entschädigen und daher auch nicht in die Kostenfrage einzubeziehen seien. Bei der Frage, in welchem Umfang öffentliche Mittel beim Bau eines grünen Deichs einerseits und bei der Errichtung einer neuen Deichmauer andererseits aufzubringen sind, handelt es sich ersichtlich nicht um einen eigenen Belang der Klägerin. Die Klägerin kann auf der Grundlage ihrer subjektiven Rechtsposition gerade keinen fehlerfreien Kostenvergleich einfordern. Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen erwähnt hat, dass die betroffenen Elbeanlieger beim Bau eines grünen Deichs mit hohen Erfolgsaussichten gestützt auf ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses beim Katasteramt Lüneburg einen Anspruch in Höhe der angenommen Wertminderung geltend machen könnten - allein für eines der Grundstücke wird von 260.000,00 EUR ausgegangen -, ändert daran nichts. Selbst wenn - wie die Klägerin meint - nur eine Enteignungsentschädigung in Höhe des Verkehrswertes der beim Bau eines grünen Deichs unmittelbar in Anspruch zu nehmenden Grundstücksteilflächen bestehen würde, bewegt sich ihre Argumentation ausschließlich im Bereich eines öffentlichen Belangs, den sie als solchen nicht rügen kann. Es ist in diesem Zusammenhang auch keine Wechselbeziehung zu einem rügefähigen eigenen Belang der Klägerin erkennbar.
(3)
Im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsantrags macht die Klägerin letztlich als dem Grunde nach rügefähigen eigenen Belang lediglich geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beim Bau der Deichmauer sehr wohl auch eine Wertminderung bzw. eine Minderung des Wohnwertes ihres eigenen Grundstücks eintreten werde. Die Deichmauer werde aufgrund ihrer Höhe und der Nähe zum klägerischen Grundstück eine erdrückende Wirkung ausüben; das Ausmaß der Beeinträchtigung sei daher in der Umweltverträglichkeitsstudie auch zutreffend als groß bewertet worden. Diesen Beeinträchtigungen eigener Belange korrelieren bei der Alternativenprüfung die Beeinträchtigungen, die beim Bau eines grünen Deichs für die unmittelbaren Elbanlieger entstehen würden. Es liegt indessen auf der Hand, dass sich diese der Klägerin vorschwebende Alternative nicht als eindeutig bessere Lösung aufdrängt. Im Gegenteil wäre die Beeinträchtigung der privaten Belange der unmittelbaren Elbanlieger ersichtlich größer als diejenige der privaten Belange der Klägerin bei der Verwirklichung der planfestgestellten Lösung. Beim Bau eines grünen Deichs wäre jedenfalls eine bedeutende unmittelbare Inanspruchnahme privater Flächen gegen den Willen der Grundstückseigentümer erforderlich, was bei dem vorgesehenen Bau der Deichmauer nicht der Fall ist. Im Übrigen hat sich die Klägerin nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass vom klägerischen Grundstück ein freier Blick nach Norden oder gar auf die Elbe wegen der vorhandenen Grünbepflanzung und der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite schon jetzt nicht gegeben sei. Dies ist beim Variantenvergleich aber auch aus Sicht des Senats von Bedeutung: Würde beim Bau eines grünen Deichs zu Lasten der Elbanlieger ein jetzt gegebener freier Elbblick ganz verloren gehen, würde beim Bau der Deichmauer zu Lasten der Klägerin lediglich eine bereits jetzt existierende Sichtsperre gegen eine andere "eingetauscht", wobei die künftige Sicht freilich weniger ansprechend und idyllisch sein mag, als ein Blick auf die jetzt vorhandenen Bäume und die existierende Bebauung. Der Senat verkennt nicht, dass es der Klägerin gerade auch um den Erhalt der derzeitigen Wohnsituation geht und sie eine erhöhte und südlich versetzte Deichmauer subjektiv als erdrückend empfinden würde. Sie muss sich jedoch auch die erheblichen Beeinträchtigungen vor Augen führen, die beim Bau eines grünen Deichs zwar nicht für sie, wohl aber für andere private Grundstückseigentümer entstehen würden. Eine im Sinne der Variantenauswahl private Belange insgesamt stärker schonende Lösung stellt bei diesem Vergleich auch nach Auffassung des Senats ersichtlich der Bau der Deichmauer dar. Auch eine Gegenüberstellung der bereits gutachtlich bewerteten Minderung des Verkehrswertes der Grundstücke der Elbanlieger beim Bau eines grünen Deichs im Vergleich zur von der Klägerin (unbeziffert) geltend gemachten Beeinträchtigung des Wohnwertes beim Bau der Deichmauer lässt nicht die der Klägerin vorschwebende Lösung, sondern im Gegenteil die planfestgestellte Variante als bessere Lösung erscheinen, wenn sich diese nicht sogar unter Zugrundelegung der oben unter aa) (2) skizzierten Maßstäbe aufdrängt. Auf die Frage einer Entschädigungspflicht kommt es insoweit wiederum nicht an, sondern lediglich darauf, dass beim Bau eines grünen Deichs wegen des Verlustes der exponierten Grundstückslagen ganz erhebliche Wertminderungen eintreten würden, was beim Bau der Deichmauer im Hinblick auf die Grundstücke der südlichen Anlieger jedenfalls in diesem Ausmaß erkennbar nicht der Fall ist.
2.
Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfolgen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie mit einem Schwierigkeitsgrad verbunden ist, der signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt. Zwar dürfen insoweit die Darlegungserfordernisse nicht überspannt werden, weil sich ein nicht auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand Erkenntnisse über das in vergleichbaren Streitverfahren übliche Maß an Komplexität nicht beschaffen kann, während sie dem angerufenen Gericht ohne weiteres zugänglich sind (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, [...] Rdnr. 17). Andererseits reicht aber eine nochmalige Darstellung der Argumente, die bereits zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vorgebracht worden sind, eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indessen gerade nicht zur Folge haben, nicht aus.
So liegt es allerdings, soweit die Klägerin erneut rügt, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend eine Schutzpflicht des Beigeladenen gegenüber den unmittelbaren Elbanliegern verneint und fehlerhaft Entschädigungsansprüche derselben beim Bau eines grünen Deichs bejaht. Eine etwaig fehlerhafte Gewichtung und Abwägung dieser Fremdbelange unterliegt - wie aufgezeigt - keiner Abwägungskontrolle im Rahmen der Klage der in ihren Eigentumsrechten nur mittelbar beeinträchtigten Klägerin. Es fehlt zudem zugleich an einer Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin als besonders schwierig bezeichneten Fragen.
Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten können schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem intensiven Medienecho zum "Deichkrieg von Bullenhausen" abgeleitet werden. Gleiches gilt für den Umfang des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie hinsichtlich der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens.
3.
Auch der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einer Klärung bedarf. Die klärungsbedürftige Frage muss dabei mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können (vgl. Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, 16. Aufl. § 124 Rdnr. 10; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 4. Auflage, § 124 Rdnr. 43; jeweils m.w.N.).
Auch zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung hebt die Klägerin auf die Frage des Bestehens und der Reichweite von Schutzpflichten des Beigeladenen gegenüber Dritten ab, die sich als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht tragend und daher als nicht entscheidungserheblich darstellen. Abgesehen davon lassen sich Fragen der konkreten Linienführung eines Deichs nicht losgelöst von den spezifischen Umständen des Einzelfalls für künftige Planfeststellungsverfahren in einem Berufungsverfahren vorab klären.
4.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Nach dieser Bestimmung kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und tatsächlich vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin rügt insoweit einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass die Äußerungen der Beteiligten ernsthaft zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (BVerfG, Beschl. v. 26.01.1983 - 1 BvR 614/80 -, BVerfGE 63, 80, 85; Beschl. v. 17.07.1996 - 1 BvR 55/96 -, [...]). Das Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensmängeln ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06, [...] Rdnr. 9; Beschl. v. 19.06.1985 - 1 BvR 933/84 -, BVerfGE 70, 215, 218). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachkommt, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06, [...] Rdnr. 11; Beschl. v. 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182, 187f).
Derartige Umstände sind hier in Bezug auf die von der Klägerin erneut thematisierte Frage der Entschädigungspflicht der Elbanlieger beim Bau eines grünen Deichs nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat insoweit lediglich eine andere Auffassung vertreten, als sie von der Klägerin für richtig gehalten wird. Dies vermag indessen einen Gehörsverstoß schon im Ansatz nicht zu begründen. Abgesehen davon kann wegen der letztlich fehlenden Entscheidungserheblichkeit des "Kostenarguments" das Ergebnis des angegriffenen Urteils auch nicht darauf beruhen, dass das Verwaltungsgericht der Frage einer Entschädigungspflicht nicht in dem von der Klägerin gewünschten Umfang nachgegangen ist.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).