Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.11.2022, Az.: 5 LA 52/20

dienstliches Interesse; Rückernennung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.11.2022
Aktenzeichen
5 LA 52/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.12.2019 - AZ: 2 A 2554/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ist einer Versorgungskasse die Zuständigkeit für die Festsetzung von Versorgungsbezügen von ihren Mitgliedern gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG übertragen worden, hat sie im Rahmen der Ermittlung des Ruhegehalts eines Beamten und der Prüfung, ob das Ruhegehalt gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG nach den höheren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen eines früheren Amts zu berechnen ist, selbst zu prüfen, ob die Rückernennung des Beamten (auch) im Interesse des Dienstherrn erfolgte.

Aus dem Nichtvorliegen eines Vermerks oder einer entsprechenden Entscheidung des Dienstherrn des Beamten kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Rückernennung ausschließlich im eigenen Interesse des Beamten erfolgt sei (so bereits Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016 - 5 LB 177/15 -).

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 20. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 6.815,04 EUR und unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf 6.476,64 € für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Versorgung aus dem vor seiner Rückernennung innegehabten höheren Amt.

Der am … 1973 geborene Kläger trat am 1. August 1992 in den Dienst des Landkreises F. ein. Zum 15. März 2002 wurde er zur Gemeinde E. (Landkreis F. versetzt und dort aufgrund des Beschlusses des Rates vom 30. September 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zum Gemeindeoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt (Bl. 21/BA).

Vom 9. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Der ihn begutachtende Amtsarzt prognostizierte am 21. September 2015 die Herstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Unter dem 1. Dezember 2015 sowie 29. Dezember 2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde E. dem Kläger auf dessen Anfrage mit (Bl. 99 ff./BA), das ihm übertragene Amt des Kämmerers und allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters sei nicht teilzeitgeeignet. Eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers und die endgültige Abgabe der Funktion des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters führten zwingend zur Schaffung eines neuen Dienstpostens. Dieser werde mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet und wie von dem Kläger gewünscht eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden umfassen. Der Kläger wolle ihm die Beantragung des Wechsels auf den neuen Dienstposten, die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Stunden sowie die Rückernennung auf die Besoldungsgruppe A 12 bestätigen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2016 (Bl. 95/GA) stimmte der Kläger seiner „Rückernennung auf A 12“ zu. Aufgrund des Beschlusses des Rates der Gemeinde E. vom 21. Januar 2016 wurde ihm mit Wirkung zum 1. April 2016 das Amt eines Gemeindeamtsrats (Besoldungsgruppe A 12) verliehen (Bl. 24/BA). Unter dem 2. März 2016 teilte die Gemeinde der Beklagten mit, der Kläger sei auf seinen eigenen Wunsch rückernannt worden (Bl. 23/BA).

Der Kläger nahm seinen Dienst nach einer zweimonatigen Wiedereingliederungsphase am 29. März 2016 mit einer reduzierten Wochenarbeitszeit wieder auf; er war im Folgenden wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Am 5. April 2017 beantragte er bei der Beklagten eine Auskunft über die Höhe seines voraussichtlichen Ruhegehalts zum 1. August 2017 (Bl. 29 ff./BA). Unter dem 4. Mai 2017 teilte die Gemeinde E. der Beklagten auf deren Anfrage vom 3. Mai 2017 mit, dass die Rückernennung nur aus dem Interesse des Klägers erfolgt sei. Er sei zwar über einen längeren Zeitraum erkrankt; die amtsärztliche Untersuchung im September 2015 habe allerdings eine vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten prognostiziert (Bl. 36/BA). Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 übersandte die Beklagte dem Kläger die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz und legte dieser Berechnung die Besoldungsgruppe A 13 zugrunde (Bl. 46/BA). Nach erneuter amtsärztlicher Begutachtung des Klägers stellte der Amtsarzt des Landkreises G. unter dem 3. Mai 2017 fest, es sei inzwischen angesichts des Krankheitsverlaufs nicht mehr mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit (innerhalb von sechs bis acht Monaten) zu rechnen, sodass die gesundheitlichen Voraussetzungen einer dauernden Dienstunfähigkeit vorlägen. Es bestehe auch keine begrenzte Dienstfähigkeit (Bl. 52 f./BA).

Mit Schreiben unter dem 22. Juni 2017 (Bl. 54/BA) beantragte die Gemeinde E. bei der Beklagten die Übernahme der Versorgungslast wegen Dienstunfähigkeit betreffend den Kläger. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 14. Juli 2017 mit Ablauf des 31. Juli 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (Bl. 86/BA).

Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 12 fest (Bl. 71 ff./BA). Dagegen erhob der Kläger am 21. August 2017 Widerspruch. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 teilte die Gemeinde E. der Beklagten auf deren Nachfrage mit, dass ein dienstliches Interesse an der Rückernennung des Klägers nicht vorgelegen habe, eine nochmalige Prüfung habe keine andere Entscheidung ergeben (Bl. 140/BA). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2018 (Bl. 149 ff./BA) zurück und berief sich im Wesentlichen darauf, die Gemeinde E. als ehemalige Dienstherrin habe geltend gemacht, die Rückernennung sei nicht im dienstlichen, sondern nur im privaten Interesse des Klägers erfolgt. An diese Entscheidung sei sie als Festsetzungsbehörde nach § 56 Abs. 1 NBeamtVG i.V.m. § 19 Abs. 3 Satzung-NVK gebunden, da diese ausschließlich die Sphäre des Dienstherrn zum Beamten betreffe und von ihr nicht beeinflusst werden könne.

Der Kläger hat am 5. April 2018 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Beklagte mit Urteil vom 20. Dezember 2019 verpflichtet, dem Kläger Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 13 zu zahlen und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2018 aufgehoben, soweit sie der Verpflichtung entgegenstehen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger entgegentritt.

II.

Der Zulassungsantrag der Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden und im Übrigen nicht durchgreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung einer Versorgung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG anhand der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 13 hat.

a) Die Beklagte begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung damit, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie bei der Anwendung des § 5 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG nicht an die ihr mitgeteilte Rechtsauffassung ihres Mitglieds - der Gemeinde E. - gebunden sei und dass dies dazu führe, dass sie den Sachverhalt eigenständig zu ermitteln und den unbestimmten Rechtsbegriff [des dienstlichen Interesses] auszulegen habe (vgl. Zulassungsbegründung - ZB - vom 10. März 2020, S. 4 [Bl. 78/GA]).

Das Verwaltungsgericht hat zu § 5 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG, wonach das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet wird, ausgeführt (Urteilsabdruck - UA -, S. 4 f.):

„Bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG ist die Beklagte nicht an die Rechtsauffassung ihres Mitglieds, der Gemeinde E., gebunden, was die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des dienstlichen Interesses betrifft. Insbesondere ergibt sich eine solche Bindung nicht aus § 19 ihrer Satzung. Danach obliegt der Beklagten die Festsetzung, Regelung und Zahlung von Versorgungsbezügen gegenüber den Versorgungsempfängern der Mitglieder, § 19 Abs. 1. Die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 NBeamtVG werden ausschließlich von der Kasse getroffen, § 19 Abs. 3. Die Beklagte allein hat danach - ebenso wie das Gericht - diesen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Grundlage des ermittelten Sachverhalts auszulegen.“

Die Beklagte wendet hiergegen ein, die Gemeinde E. habe ihr mehrfach mitgeteilt, dass ein dienstliches Interesse an der Rückernennung nicht bestanden habe (ZB, S. 6 [Bl. 80/GA]). Es sei eine Entscheidung durch ihr Mitglied getroffen worden, auch wenn dies dem Kläger nicht förmlich mitgeteilt worden sei. Es sei ihr verwehrt, eine eigene Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des Dienstherrn zu setzen. Es komme ihr allenfalls eine Pflicht zur Nachsuche zu, wenn sich entsprechende Hinweise beziehungsweise ein entsprechender Vermerk nicht aus der Versorgungsakte entnehmen ließen. Mangels förmlicher Feststellung sei der Kläger auch nicht schutzlos gestellt; er könne eine entsprechende Feststellungsklage gegen seinen (ehemaligen) Dienstherrn richten (ZB, S. 7 [Bl. 81/GA]). Die von dem Verwaltungsgericht angeführte Auslegung des § 56 NBeamtVG missachte die Kompetenzverteilung zwischen ihr als Versorgungskasse und ihrem Mitglied als Dienstherrn. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Umfang der nach § 56 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG zulässigen Delegation der Entscheidungsbefugnisse auf sie gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satzung-NVK nach den in § 2 Abs. 1 Satzung-NVK niedergelegten Aufgaben zu bestimmen sei. Danach habe sie den Zweck, nach den Bestimmungen ihrer Satzung für ihre Mitglieder den Beamten und Hinterbliebenen sowie den in § 18 genannten Beschäftigten Versorgungsbezüge beziehungsweise Altersgeld und Hinterbliebenen-Altersgeld nach Abschnitt X. NBeamtVG zu zahlen und den hierdurch entstehenden Aufwand auszugleichen. Bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG handele es sich um eine dem Wesen nach allein statusbezogene Entscheidung, die der Dienstherr aus seiner Sphäre heraus treffen müsse (ZB, S. 7 f. [Bl. 82 f./GA]). Sie könne mangels entsprechender eigener Wahrnehmung der dienstlichen Belange ihrer Mitglieder und der privaten Beweggründe der Beamten eine eigene Entscheidung gar nicht sachgerecht treffen.

Dieses Vorbringen vermag die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass die Zuständigkeit für die Prüfung von und Entscheidung über das Vorliegen eines dienstlichen Interesses allein bei dem Dienstherrn - hier der Gemeinde E. - liegt. Sie behauptet die Zuständigkeit zwar, leitet diese allerdings nicht aus einer konkreten rechtlichen Grundlage her. Dies vermag die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zu widerlegen.

Nach dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen § 56 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG setzt die oberste Dienstbehörde die Versorgungsbezüge fest, bestimmt den Zahlungsempfänger und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG kann sie diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen. Zweck der Beklagten nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung (Satzung-NVK mit Stand vom 14. Dezember 2016) ist es unter anderem, nach den Bestimmungen der Satzung für ihre Mitglieder den Beamten Versorgungsbezüge zu zahlen und den hierfür entstehenden Aufwand auszugleichen. Nach § 19 der Satzung-NVK obliegt der Beklagten die Festsetzung, Regelung und Zahlung von Versorgungsbezügen gegenüber den Versorgungsempfängern der Mitglieder. Die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 NBeamtVG wird ausschließlich von der Kasse getroffen, § 19 Abs. 3 Satzung-NVK.

Die Mitglieder der Beklagten haben ihr unter anderem die Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge entsprechend der vorstehenden Vorschriften übertragen. Dies umfasst die Prüfung, ob ein Anspruch auf Ruhegehalt entstanden ist und die Berechnung der Höhe des Ruhegehalts (§ 4 NBeamtVG). Da das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet wird (§ 4 Abs. 3 NBeamtVG), hat die Beklagte die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 NBeamtVG zu ermitteln, insbesondere, ob das Ruhegehalt des Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen versehenes Statusamt bekleidet hat, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes zu berechnen ist (§ 5 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG). Es ergibt sich weder aus den von der Beklagten angeführten Vorschriften noch aus dem Zweck der Beklagten als Versorgungskasse, dass einzelne Anspruchsvoraussetzungen, mithin Tatbestandsmerkmale der angeführten Vorschriften, einer Entscheidung durch das betreffende Mitglied der beauftragten Stelle - der der Gemeinde E. - vorbehalten bliebe. Der Beklagten ist daher nicht zu folgen, wenn sie einwendet, dass es sich bei der Frage, ob die Rückernennung „nicht lediglich auf [einem] im eigenen Interesse gestellten Antrag“ des Beamten beruhe (§ 5 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG), um eine statusrechtliche Entscheidung handele, die originär in den Zuständigkeitsbereich der Anstellungskörperschaft falle und die sie - die Beklagte - selbst mangels eigener Wahrnehmung dienstlicher Belange nicht sachgerecht treffen könne.

Die Frage, ob die sogenannte Rückernennung ausschließlich aus eigenem Interesse des Beamten oder zumindest auch aus dienstlichem Interesse erfolgte, ist als - negative - Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 NBeamtVG ausgestaltet, die eine statusrechtliche Entscheidung des Dienstherrn nicht voraussetzt (wie etwa die Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Ruhegehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG, Beamter zu sein). Eine mit der (Rück-)Ernennung zu treffende Entscheidung, ob die Ernennung aus dienstlichen Gründen erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr stellt § 5 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG für die Berücksichtigung der höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes allein darauf ab, dass die Rückernennung nicht lediglich im Interesse des Beamten erfolgte. Dies setzt weder eine statusrechtliche Entscheidung voraus noch ist darin eine solche zu sehen.

Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Verwaltungsvorschrift (Ziffer 5.5.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG in der aktuellen Fassung vom 11. Februar 2021 [GMBl. S. 234]), welche die Dienststelle dazu anhält („soll“), eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BeamtVG zeitnah zur Antragstellung des Beamten zu treffen, diesem mitzuteilen und schließlich in den Personalakten zu vermerken. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift betreffend das bundesrechtliche Beamtenversorgungsgesetz handelt, die im Streitfall keine unmittelbare Anwendung findet, handelt es sich um eine im Interesse des Beamten als Sollvorschrift erlassene Anweisung zu einem Verwaltungshandeln, das der Feststellung eines Sachverhalts dient, um aus Gründen der Rechtssicherheit spätere Zweifelsfragen bei der Festsetzung des Ruhegehalts nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30.11.2005 - 1 UZ 182/05 -, juris Rn. 6). Diese Verwaltungsvorschrift dient damit zum einen Beweissicherungsgründen (vgl. zu § 5 Abs. 5 BeamtVG: Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: 8. EL Mai 2010, § 5 Rn. 46); zum anderen gebietet es die dem Dienstherrn gegenüber seinem Beamten obliegende Fürsorgepflicht, diesem bei der Anordnung des Übertritts in das neue Amt mitzuteilen, dass die Rückernennung nicht lediglich im Eigeninteresse des Beamten erfolgt (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 30.9.2003 - 1 R 17/03 -, juris Rn. 48 ff. m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 30.11.2005 - 1 UZ 182/05 -, juris Rn. 6). Bereits der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift, es „solle“ - lediglich - ein entsprechender Vermerk gefertigt und das Ergebnis der Prüfung dem Beamten mitgeteilt werden, legt nahe, dass es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine eigenständige konstitutive Entscheidung handelt, ohne die eine Versorgung aus dem höheren Statusamt beziehungsweise der höheren Besoldungsgruppe nach § 5 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG ausgeschlossen ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber für die Berücksichtigung der höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei der Festsetzung des Ruhegehalts nicht lediglich auf das Nichtvorliegen allein eigener Interessen des Beamten abgestellt, sondern eine (förmliche) Entscheidung (Feststellung) des Dienstherrn, dass die Rückernennung auch aufgrund dienstlicher Belange erfolgt sei, verlangt.

Der Einwand der Beklagten, ihr sei die Prüfung der Tatbestandvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG schlechterdings nicht möglich und die von dem Verwaltungsgericht angewandten Rechtssätze erwiesen sich aus diesem Grund als unzutreffend, greift nicht durch. Vielmehr hat die Beklagte den Sachverhalt und damit das Vorliegen oder Nichtvorliegen dienstlicher Belange im Zusammenhang mit der Rückernennung des Klägers von Amts wegen zu ermitteln (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 24 VwVfG).

Die von der Beklagten behauptete Bindung an die Entscheidung ihrer Mitglieder, hier der Gemeinde E., hinsichtlich eines dienstlichen Interesses an der Rückernennung griffe - unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen eine solche zulässig wäre - nur durch, wenn eine solche vorläge. Indes hat die Gemeinde E. eine solche Entscheidung gegenüber dem Kläger tatsächlich nicht getroffen.

Eine solche kann auch nicht in den Schreiben der Gemeinde E. vom 4. Mai 2017 (Bl. 30/BA) und vom 13. Oktober 2017 (Bl. 138/BA), die erste Mitteilung vom 2. März 2016 über die Rückernennung des Klägers auf seinen eigenen Wunsch (Bl. 23/BA) sowie den Beschluss des Rates der Gemeinde E. über die Rückernennung gesehen werde. In den vorgenannten Schreiben hatte die Gemeinde lediglich ihre Auffassung über das Nichtvorliegen dienstlicher Interessen für die Rückernennung des Beamten gegenüber der Beklagten dargelegt und Gründe hierfür benannt. Hierin kann eine auf Rechtsverbindlichkeit gerichtete Maßnahme gegenüber dem Beamten nicht gesehen werden. Der angeführte Ratsbeschluss enthält - abgesehen von der Feststellung, dass die Rückernennung des Beamten „auf seinen Antrag“ erfolgt sei - keine weitergehenden (bindenden) Feststellungen. Soweit die Beklagte geltend macht, durch den Ratsbeschluss sowie die übrigen Schreiben der Gemeinde E. sei ein entsprechender Vermerk, dass der Kläger auf eigenen Wunsch rückernannt worden sei, in der Versorgungsakte der Beklagten enthalten (ZB, S. 6 [Bl. 80/GA]), folgt daraus - wie vorstehend dargestellt - weder eine Bindung der Beklagten noch gegenüber dem Kläger.

Soweit die Beklagte aus einer fehlenden Entscheidung im Sinne der Verwaltungsvorschrift eine Bindungswirkung herzuleiten sucht, die der Wirkung einer dem Beamten zuvor förmlich mitgeteilten und aktenkundig gemachten Entscheidung über das Vorliegen dienstlicher Interessen gleichsteht, kann diese Argumentation nicht verfangen.

Der Senat hat bereits entschieden (Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016 - 5 LB 177/15 -, UA S. 13):

„Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass kein Vermerk vorliegt, in dem das Einverständnis mit dem Übertritt bzw. der Antrag auf den Übertritt in das niedriger besoldete Amt als nicht lediglich im eigenen Interesse erklärt bzw. gestellt worden wäre. Die Bestimmung des § 5 Abs. 5 NBeamtVG soll den Beamten vor dem Nachteil bewahren, der ihm bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Versorgungsrechts daraus entstehen würde, dass er sich (auch) im dienstlichen Interesse vor der Zurruhesetzung im fortbestehenden Beamtenverhältnis mit einem geringer besoldeten Amt begnügt hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.03.1980 - BVerwG 6 C 22.78 -, juris Rn. 24 zu § 5 Abs. 5 BeamtVG). Regelmäßig wird dabei die Entscheidung darüber, dass das Einverständnis mit dem Übertritt bzw. der Antrag auf den Übertritt in das niedriger besoldete Amt als nicht lediglich im eigenen Interesse erklärt bzw. gestellt worden ist, durch einen entsprechenden Vermerk aktenkundig gemacht, damit spätere Rechtsstreitigkeiten - wie der vorliegende - vermieden werden können und zudem der Beamte sich über die Rechtsfolgen seiner Entscheidung bewusst ist (VG Oldenburg, Urteil vom 19.3.2004, a. a. O., Rn. 20; siehe auch Nr. 5.5.1 Satz 2 VwV zu § 5 BeamtVG).

Allein aus dem Fehlen eines solchen Vermerks kann aber nicht geschlossen werden, die Rückernennung sei allein im eigenen Interesse der Klägerin erfolgt. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass die versorgungsrechtlichen Nachteile, die eine Rückernennung nach sich ziehen kann, überhaupt zwischen den seinerzeit Beteiligten erörtert worden wären. Ein Vermerk über die Frage, ob (auch) ein dienstliches Interesse an der Rückernennung bestand, ist offensichtlich - obwohl er geboten gewesen wäre - nicht ins Auge gefasst worden. Dies schließt aber nicht die Feststellung aus, dass - wie dargelegt - ein zumindest begleitendes dienstliches Interesse an der Rückernennung der Klägerin bestanden hat.“

Hieran hält der Senat fest. Aus dem Nichtvorliegen eines Vermerks oder einer entsprechenden Entscheidung der Gemeinde kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Rückernennung ausschließlich im Interesse des Beamten erfolgt sei. Folglich kann aus dem Fehlen eines Vermerks und einer förmlichen Mitteilung an den Kläger auch keine ihn belastende Entscheidung seiner Dienstherrin, die Rückernennung habe lediglich seinen eigenen Interessen gedient, abgeleitet werden.

Die Beklagte vermag ferner mit ihrer Einwendung, der Kläger sei insoweit nicht (rechts-)schutzlos gestellt, da er sich im Wege der Feststellungsklage gegen seine ehemalige Dienstherrin wenden und eine entsprechende Feststellung erwirken könne, nicht durchzudringen. Zum einen führte dies zu einer Aufspaltung der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, für die sich dem Gesetz keine Grundlage entnehmen lässt. Zum anderen ist die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 15).

b) Die Beklagte wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung zudem ein, es begegne ernstlichen Zweifeln an deren Richtigkeit, soweit das Verwaltungsgericht ein zumindest auch vorliegendes dienstliches Interesse für die Rückernennung bejaht habe (ZB, S. 9 [Bl. 83/GA]).

Das Vorbringen der Beklagten genügt insofern aber nicht den eingangs dargestellten gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel, da es die erforderliche Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vermissen lässt.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - angenommen, dass ein „begleitendes“ Interesse des Dienstherrn für die Annahme eines nicht ausschließlich privaten Interesses im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG ausreicht; ein ausschließliches oder auch nur überwiegendes dienstliches Interesse sei nicht erforderlich (UA, S. 4). Ein dienstliches Interesse in diesem Sinn liege vor, wenn es auch den Belangen der Verwaltung diene (vgl. Ziff. 5.5.1 Satz 1 VwV zu § 5 Abs. 5 BeamtVG). In Betracht komme jedes nachvollziehbare, objektiv den Belangen der Verwaltung dienende Interesse am Verbleib des Beamten in einem niedriger besoldeten Amt, insbesondere Gründe des Personalbedarfs, der Bestenauslese bei der Besetzung von Stellen, die Vermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder haushaltsrechtliche Belange (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016 - 5 LB 177/15 - m. w. N.). Diesem Maßstab ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, die Rückernennung des Klägers auf das Amt eines Gemeindeamtsrats (Besoldungsgruppe A 12) sei nicht ausschließlich in seinem eigenen Interesse erfolgt, sondern die Rückernennung diene auch der von der Dienstherrin gewollten Weiterbeschäftigung des Klägers und stehe damit zumindest auch in deren dienstlichem Interesse, damit begründet, dass der überaus wichtige Dienstposten des Kämmerers und allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters in der Dienstherrin über längere Zeit wegen der Erkrankung des Klägers unbesetzt gewesen sei und hierfür sowohl aus Sicht der Gemeinde E. als auch aus der Sicht des Klägers eine Lösung habe gefunden werden müssen. Es sei eine einvernehmliche Regelung dahin gehend getroffen worden, dass der Kläger einen Antrag auf Rückernennung habe stellen sollen und die Dienstherrin ihrerseits einen neuen, nach A 12 bewerteten und teilzeitgeeigneten Dienstposten für den Kläger geschaffen habe. Beide Seiten hätten damit die Hoffnung verbunden, die Dienstfähigkeit des Klägers zu erhalten und von seinen als Kämmerer erworbenen Kompetenzen zu profitieren; zugleich habe die Dienstherrin den von dem Kläger blockierten Dienstposten einer anderen Beamtin nachbesetzen können (UA, S. 4).

Die Beklagte wendet gegen die Annahme des zumindest auch vorliegenden dienstlichen Interesses im Wesentlichen ein, dass ein einvernehmliches Vorgehen beziehungsweise, dass sich die Gemeinde E. kooperativ gezeigt habe, nicht für den Kläger streite; die Rückernennung sei allein von den Wünschen des Klägers bestimmt gewesen (ZB, S. 11 [Bl. 85/GA]). Dabei setzt sie sich allerdings ausschließlich mit dem denkbaren dienstlichen Interesse der Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auseinander und sucht diese damit zu widerlegen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Rückernennung ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens von September 2015 die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten prognostiziert worden sei und damit die Versetzung in den Ruhestand nach Kenntnis der Dienstherrin nicht gedroht habe. Erst aus dem amtsärztlichen Gutachten von Juni 2017, das deutlich nach der Rückernennung verfasst worden sei, hätten sich erste Zweifel an der zuvor positiven Gesundheitsprognose des Klägers ergeben (ZB, S. 12 [Bl. 86/GA]).

Dieses Vorbringen lässt allerdings eine Auseinandersetzung mit den weiteren von dem Verwaltungsgericht angeführten, die Annahme der zumindest hinzutretenden dienstlichen Interessen tragenden Umständen - nämlich das Interesse daran, die mit A 13 bewertete Stelle des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters zeitnah mit einer anderen Beamtin nachzubesetzen und weiterhin von den vom Kläger als Kämmerer erworbenen Kompetenzen zu profitieren - vermissen. Die Beklagte hat weder dargelegt, dass beziehungsweise aus welchen Gründen die von dem Verwaltungsgericht angeführten Erwägungen unzutreffend sein sollten, noch, dass sich aus diesen ein dienstliches Interesse der Dienstherrin nicht ableiten ließe, noch, dass dieses für sich genommen die Annahme eines dienstlichen Interesses nicht trüge.

2. Die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10).

Die Beklagte hat die Entscheidungserheblichkeit der Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht dargelegt. Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage (ZB S. 13 [Bl. 87/GA], ob

„bei einem Auseinanderfallen von Anstellungs- und Versorgungskörperschaft die Versorgungskörperschaft an die Entscheidung der Anstellungskörperschaft über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines lediglich eigenen Interesses im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 NBeamtVG beim Übertritt einer Beamtin/eines Beamten in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt gebunden“ ist,

kann für die Entscheidung im angestrebten Berufungsverfahren nur erheblich sein, wenn die Anstellungskörperschaft eine - potentiell bindende - Entscheidung über das Vorliegen eines dienstlichen Interesses getroffen hat. Dem ist hier - aus den oben genannten Gründen - nicht so.

Zudem erweist sich die aufgeworfene Frage nicht als klärungsbedürftig; sie lässt sich aus den unter 1. genannten Gründen unschwer aus dem Gesetz sowie auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten.

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, juris Rn. 5). Danach beträgt der Streitwert den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen nach der Besoldungsgruppe A 12 NBesO und nach der Besoldungsgruppe A 13 NBesO, wobei maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs am 10. Februar 2020 abzustellen ist. Dementsprechend errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 6.815,04 EUR (283,96 EUR x 24 Monate).

Für die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens geltend die obigen Ausführungen entsprechen, sodass der Streitwert für den ersten Rechtszug - ausgehend von dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. April 2018 - 6.476,64 EUR (269,86 EUR x 24 Monate) beträgt. Er war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).