Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.03.2011, Az.: 4 LA 218/10
Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus anderen Einkommensarten i.S.d. § 21 BAföG ist keine Grundlage für die Verneinung unbilliger Härte i.S.d. § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG; Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus anderen Einkommensarten i.S.d. § 21 BAföG als Grundlage für die Verneinung unbilliger Härte i.S.d. § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.03.2011
- Aktenzeichen
- 4 LA 218/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 19288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0309.4LA218.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 1 S. 2 BAföG
- § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG
Fundstellen
- DVBl 2011, 1050
- NVwZ-RR 2011, 695-697
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG lässt sich nicht schon mit der Begründung verneinen, die mit dem Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus anderen Einkommensarten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG verbundene Härte sei vom Gesetzgeber gewollt und dürfe daher nicht über § 25 Abs. 6 BAföG wieder rückgängig gemacht werden.
- 2.
Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann das die pauschalierten Freibeträge übersteigende Einkommen anrechnungsfrei bleiben, wenn Verbindlichkeiten bestehen, die faktisch dazu führen, dass das die Freibeträge übersteigende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden nicht mehr verwendet werden kann.
- 3.
Die Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG dient der Berücksichtigung atypischer Umstände.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz "unter Berücksichtigung" der dem Vater des Klägers "entstandenen Aufwendungen im Bereich Einkommen aus Vermietung und Verpachtung bzw. Nichtberücksichtigung der deswegen gewährten Steuerfreibeträge" mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Ausbildungsförderung habe, weil das anzurechnende Einkommen seines Vaters seinen monatlichen Gesamtbedarf übersteige. Die Beklagte habe das anzurechnende Einkommen nicht zu hoch angesetzt, sondern gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG - hier 48.554,- EUR aus nichtselbständiger Arbeit - als Einkommen berücksichtigt. Der Vater des Klägers habe zwar im Bereich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erhebliche Verluste gehabt, die u.a. durch Aufwendungen für seine denkmalgeschützten Häuser entstanden seien. Ein Ausgleich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Verlusten aus einer anderen Einkunftsart sei ausbildungsförderungsrechtlich aber nicht zulässig. Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass bei der Berechnung des Einkommens seines Vaters aus nichtselbständiger Arbeit fiktive Steuern, d.h. Steuern, die sein Vater hätte zahlen müssen, wenn er keine negativen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehabt hätte, abgezogen werden. Ferner sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung des Einkommens keinen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt habe. Voraussetzung für die Anerkennung eines Härtefalls im Sinne der genannten Vorschrift sei, dass die Verpflichtungen dem Elternteil ebenso oder ähnlich zwangsläufig wie die in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG angeführten außergewöhnlichen Belastungen entstanden seien. Dies erfordere, dass die Verbindlichkeiten zwangsläufig, d.h. zur Abwendung einer Notlage entstanden seien. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Denn der Vater des Klägers habe die Immobilien zu einer Zeit erworben, in der seine Kinder bereits weiterführende Schulen besucht haben. Bei dem Besuch dieser Schulformen liege die Aufnahme eines Studiums aber im Rahmen des Möglichen, so dass der Vater des Klägers sich auf Unterhaltszahlungen für ein Studium seiner Kinder hätte einstellen müssen; im Übrigen seien auch andere Ausbildungen nicht stets unentgeltlich. Außerdem sei der Vater des Klägers die finanziellen Verpflichtungen aufgrund der Sanierung seiner denkmalgeschützten Häuser freiwillig eingegangen. Eine unbillige Härte, deren Eintritt durch die Gewährung eines Freibetrages vermieden werden solle, setze aber schon begrifflich voraus, dass sich der Einkommensbezieher einer Verminderung seines Einkommens nicht entziehen könne bzw. konnte.
Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils.
Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Einkommen des Vaters des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nicht um die Verluste aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung, die u.a. durch die Aufwendungen des Vaters des Klägers für seine denkmalgeschützten Häuser entstanden sind, zu reduzieren ist. Denn § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG bestimmt ausdrücklich, dass ein Ausgleich des Einkommens mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig ist. Gegen diese Regelung bestehen in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. September 1986 (- 1 BvR 363/86 -) klargestellt, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BAföG "von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden" ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat betont, dass das Verlustausgleichsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Urt. v. 23.2.2010 - 5 C 2/03 -, BVerwGE 136, 109 [BVerwG 23.02.2010 - BVerwG 5 C 2.09]), insbesondere weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt (BVerwG, Beschl. v. 10.2.1987 - 5 B 10/87 -).
Dem Verwaltungsgericht ist des Weiteren darin zuzustimmen, dass von dem Einkommen des Vaters des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auch keine fiktive Steuer, also der Betrag, den er steuerlich hätte entrichten müssen, wenn er die negativen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht gehabt hätte, abgezogen werden kann. § 21 BAföG, der den Einkommensbegriff definiert und im Einzelnen regelt, welche Beträge von dem Einkommen abgezogen werden können, sieht einen Abzug fiktiver Steuern nämlich nicht vor; nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG kann lediglich die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommen- und Kirchensteuer abgezogen werden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Kläger keinen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG beanspruchen kann.
Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen nach § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift kann im vorliegenden Fall indessen nicht festgestellt werden.
Eine unbillige Härte lässt sich allerdings nicht schon mit der Begründung verneinen, dass die mit den Ausschluss des Ausgleichs mit Verlusten aus anderen Einkommensarten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG verbundene Härte vom Gesetzgeber gewollt sei und daher nicht über § 25 Abs. 6 BAföG wieder rückgängig gemacht werden dürfe (so aber OVG Schleswig, Beschl. v. 3.4.2009 - 2 LA 1/09 -). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 10. Februar 1987 (- 5 B 10/87 -) im Zusammenhang mit dem Verlustausgleichsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausdrücklich hervorgehoben, dass "atypischen Umständen im Einzelfall nach Maßgabe der Härteregelung des§ 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden" kann. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.2.2010 (-5 C 2/09 -, a.a.O.) ausgeführt, dass der Zweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG u.a. darin besteht, insbesondere den Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot des§ 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG zu einem ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag führt, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung der Härtefallregelung des§ 25 Abs. 6 BAföG nicht in allen Fällen, in denen das Verlustausgleichsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG eingreift, von vornherein ausgeschlossen ist. Der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber auch zu entnehmen, dass die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG in derartigen Fällen das Vorliegen atypischer Umstände voraussetzt, die es rechtfertigen, einen weiteren Teil des Einkommens ungeachtet der gesetzgeberischen Entscheidung, dass ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten nicht zulässig ist, anrechnungsfrei zu stellen. Denn ohne das Vorliegen derartiger atypischer Umstände würde die Gewährung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung auf eine Umgehung des gesetzlichen Verbots des Ausgleichs mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und der dahinter stehenden gesetzgeberischen Wertung, dass die damit verbundene Härte grundsätzlich hinzunehmen ist, hinauslaufen. Im Übrigen ist auch für die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG in anderen Fällen geklärt, dass die Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG der Berücksichtigung atypischer Umstände dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1987 - 5 C 66.84 -, BVerwGE 77, 222, 227; BVerwG, Urt. v. 11.10.1984 - 5 C 17.82 -, BVerwGE 70, 189, 191; Senatsbeschl. v. 24.9.2010 - 4 LA 155/09 -).
Der vorliegende Fall bietet jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der ausbildungsförderungsrechtliche Unterhaltsbetrag, der sich aufgrund des Verlustausgleichsverbots ergibt, wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob es überhaupt zutrifft, dass der ausbildungsförderungsrechtliche Unterhaltsbetrag von dem Kläger unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann, was zu bezweifeln ist, weil es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht nur auf dessen Einkünfte, sondern auch auf dessen Vermögen ankommt (vgl. Palandt, BGB, Komm., 66. Aufl., § 1603 Rn 2 f.). Denn selbst wenn der Kläger nicht in der Lage wäre, den ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag gegen seinen Vater unterhaltsrechtlich durchzusetzen, wäre dies nicht auf atypische Umstände zurückzuführen, sondern allein darauf, dass der Vater des Klägers aus eigenem Entschluss - ungeachtet der damals bereits bestehenden und auch für die Zukunft nicht ausgeschlossenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger - im Zusammenhang mit dem Erwerb von zwei unter Denkmalschutz stehenden Immobilien in den Jahren 1998 und 2001 und der anschließenden Renovierung der Gebäude erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen ist, die u.a. aus seinem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit zu bedienen sind, dieses Einkommen aber ausbildungsförderungsrechtlich nicht reduzieren. Dieser Fall weist keine Gegebenheiten auf, die als atypisch angesehen werden können. Der vorliegende Fall bietet darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verlustausgleichsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG allein aufgrund atypischer Umstände zur Anwendung gelangt. Lässt sich aber weder feststellen, dass das Verlustausgleichsverbot nur wegen atypischer Umstände eingreift, noch feststellen, dass atypische Umstände dafür ursächlich sind, dass der ausbildungsförderungsrechtliche Unterhaltsbetrag von dem Kläger unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann, kommt die Gewährung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG zum Ausgleich der Folgen des Ausschlusses eines Ausgleichs mit Verlusten aus anderen Einkommensarten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht in Betracht.
Der Kläger kann einen Härtefreibetrag aber auch aus einem weiteren Grund nicht beanspruchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Anerkennung einer unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG in den Fällen, in denen die Eltern des Auszubildenden ein die Freibeträge nach§ 25 Abs. 1 bis 3 BAföG übersteigendes Einkommen erzielen, in der Verfügung über dieses Einkommen oder einen Teil des Einkommens aber derart beschränkt sind, dass sie es nicht für den Lebensunterhalt der in § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Personen, des Auszubildenden und dessen Ausbildung einsetzen können, ebenso wie bei der Berücksichtigung der dem Einkommensbezieher zwangsläufig erwachsenen außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG voraussetzt, dass der Einkommensbezieher aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen außer Stande gewesen ist, den Eintritt der "Verfügungsbeschränkung" zu verhindern (BVerwG, Urt. v. 11.10.1984 - 5 C 17/82 -, a.a.O.). Entsprechendes gilt in Bezug auf Verbindlichkeiten, die faktisch dazu führen, dass das die pauschalierten Freibeträge übersteigende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden nicht mehr verwendet werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 24.9.2010 - 4 LA 155/09 -). Auch nach diesen Grundsätzen kommt die Gewährung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn der Vater des Klägers ist ohne weiteres in der Lage gewesen, die mit dem Erwerb der denkmalgeschützten Gebäude verbundenen finanziellen Verpflichtungen zu vermeiden, um seiner damals bereits bestehenden und auch für die Zukunft nicht ausgeschlossenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger nachkommen zu können. Das gilt auch für die Verpflichtungen, die der Vater des Klägers später im Zusammenhang mit der notwendigen Renovierung der beiden Baudenkmäler eingegangen ist, da er mit diesen bereits bei Erwerb der Objekte rechnen musste. Einem Erwerber eines Baudenkmals muss nämlich bekannt sein, dass der Eigentümer eines Baudenkmals gesetzlich zu dessen Erhaltung verpflichtet ist (vgl. § 6 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes) und daher die dazu erforderlichen Maßnahmen durchführen und gegebenenfalls finanzieren muss.
Der Versagung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG steht Art. 6 Abs. 1 GG nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen hergeleitet werden können, und dass die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise der Familienlastenausgleich vorzunehmen ist, grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 -, BVerfGE 107, 205, 213; BVerfG, Beschl. v. 6.5.1975 - 1 BvR 3323/72 -, BVerfGE 39, 326). Darüber hinaus schließt esArt. 6 Abs. 1 GG ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG nicht aus, die Eltern von Auszubildenden in Effektuierung des Nachrangprinzips des § 1 BAföG dazu anzuhalten, bei ihren wirtschaftlichen Planungen den Ausbildungsbedarf ihrer Kinder in Rechnung zu stellen (BVerwG, Beschl. v. 10.2.1987 - 5 B 10/87 -). Dass darin auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung. Folglich bestehen im vorliegenden Fall im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
Die Berufung kann des Weiteren nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 124 Rn. 30 ff., m.w.N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet worden ist und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 124 a Rn. 103 ff., m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Denn der Kläger hat keine konkrete Frage, die den vorstehenden Maßgaben entspricht, formuliert. Er hat zwar ausgeführt, dass es um die Auslegung des § 25 Abs. 6 BAföG gehe, und die Frage zu stellen sei, "ob es zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist, dass abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben muss, weil jedenfalls durch den andernfalls eintretenden Wegfall der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eine Belastung eintrete, die gerade den gebotenen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG unterlaufen würde". Diese Frage ist aber nicht grundsätzlich klärungsbedürftig und beinhaltet darüber hinaus eine Unterstellung, die im vorliegenden Fall gerade nicht gerechtfertigt ist. Ob es zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist, abweichend von § 25 Abs. 1 bis 5 BAföG einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu stellen ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und kann daher nicht allgemeingültig beantwortet werden. Dass "jedenfalls durch den andernfalls eintretenden Wegfall der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eine Belastung eintrete, die gerade den gebotenen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG unterlaufen würde", stellt eine Unterstellung dar, die hier nicht gerechtfertigt ist und daher nicht berücksichtigt werden kann.
Abgesehen davon weist die vorliegende Rechtssache aber auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, weil die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG besitzt, auf der Grundlage der vorstehend zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden kann.