Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.03.2015, Az.: 5 LA 78/14

konkludenter Verzicht; Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.03.2015
Aktenzeichen
5 LA 78/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.03.2014 - AZ: 3 A 180/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wenn ein Beteiligter, der schriftsätzlich die Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens beantragt hat, nach Darlegung des Rechtsstandpunktes des Verwaltungsgerichts zur Frage der Ladung in der mündlichen Verhandlung trotz der ihm vom Gericht eingeräumten Gelegenheit, durch hinreichend konkrete Fragen weiteren Erläuterungsbedarf aufzuzeigen, hiervon keinen Gebrauch macht, sondern weiter verhandelt und es unterlässt, die Nichtladung des Sachverständigen zu rügen (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO) bzw. einen erneuten Antrag auf dessen Ladung zu stellen, kann darin nur ein konkludenter Verzicht auf das Recht des Beteiligten gesehen werden, den Sachverständigen unabhängig von einem möglichen Klärungsbedarf des Gerichts anzuhören.

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 26. März 2014 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 19..  geborene Klägerin, die zuletzt im Statusamt einer Posthauptsekretärin im Bundesdienst stand, begehrt die Anerkennung von Dienstunfallfolgen.

Am 30. April 20..  erlitt die Klägerin auf ihrer Dienststelle einen Unfall, als sie einem beladenen Rollwagen rückwärts ausweichen wollte und dabei mit dem Außenknöchel des rechten Fußes gegen die Kante eines Wandschutzes prallte.

Nachdem der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. C., bei dem sich die Klägerin am 11. Mai 20.. wegen anhaltender Schmerzen vorgestellt hatte, zunächst von einer Prellung ausgegangen war, diagnostizierte die D. -Klinik E. am 2. Juni 20.. aufgrund einer MRT-Untersuchung eine nicht verschobene Fraktur des zweiten Mittelfußknochens rechts. Die Heilung dieser Verletzung gestaltete sich in der Folgezeit zögerlich; Arbeitsbelastungsversuche der Klägerin im August und September 20.. scheiterten. Es folgten weitere Untersuchungen und Behandlungen der Klägerin, insbesondere wurde im November 20..  im Rahmen eines stationären Aufenthaltes der Klägerin im F. Hospital G. eine Operation bei Verdacht auf Morton-Neuralgie vorgenommen. Intraoperativ zeigte sich eine Einklemmung des Interdigitalnervens, so dass eine entsprechende Neurolyse durchgeführt wurde; eine ebenfalls im Rahmen dieses Eingriffs durchgeführte Arthrotomie des Grundgelenks der zweiten Zehe erbrachte keine krankhaften Veränderungen. Eine wesentliche Linderung der Schmerzsymptome der Klägerin ergab sich infolge dieses Eingriffs jedoch nicht. Sie erhielt Physiotherapie und eine Versorgung mit semiorthopädischem Schuhwerk; außerdem fand eine schmerztherapeutische Mitbehandlung (u. a. eine medikamentöse Therapie mit verschiedenen Schmerzmedikamenten und dem bei Nervenschmerzen eingesetzten Medikament H.) statt. Weitere Vorstellungen bzw. Behandlungen in der D. -Klinik E. und dem Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum I. in J. wegen anhaltender Schmerzen der Klägerin schlossen sich an. Eine stationäre Behandlung im Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum I. vom 31. August bis zum 8. September 20.. ergab keinen wegweisenden neurologischen Befund; die dortigen skelettszintigraphischen und MRT-Untersuchungen zeigten kein organisch fassbares Korrelat zu den Beschwerden; eine TENS-Behandlung (Transkutane Elektrische Nervenstimulation) führte ebenfalls nicht zur Besserung der Beschwerden.

Mit Ablauf des 30. September 20.. wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Das von der Beklagten veranlasste „Orthopädisch-traumatologische Erste Rentengutachten“ des Arztes für Orthopädie Dr. K. vom 13. Januar 20.. gelangte zu der Einschätzung, dass die fortbestehenden Beschwerden der Klägerin nicht auf das Unfallereignis vom 30. April 20.. zurückzuführen seien. Die Mittelfußknochenfraktur rechts sei folgenlos ausgeheilt; eine psychische Überlagerung im Schmerzerleben sei wahrscheinlich. Die operativ behandelte Morton´sche Neuralgie am rechten Vorfuß stelle eine vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderung dar. Die Klägerin habe einen Senk-Spreizfuß rechts. Durch die Verletzungsfolgen sei ihre Erwerbsfähigkeit vom Tag der Beendigung des Heilverfahrens bis zum 12. Januar 20..  um 10 Prozent gemindert; vom 13. Januar 20.. bis zum 30. April 20..  betrage die MdE weniger als 10 Prozent. Der fachärztliche Berater der Beklagten, Dr. L., schloss sich sowohl hinsichtlich der MdE als auch hinsichtlich der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den anhaltend beklagten Beschwerden und dem Unfallgeschehen der Beurteilung des Dr. K. an.

Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 20.. das Ereignis vom 30. April 20.. als Dienstunfall und eine folgenlos ausgeheilte Mittelfußknochen-2-Fraktur rechts als Unfallfolge an; die Behandlungsbedürftigkeit und Dienstunfähigkeit seit dem 1. September 20.. für Beschwerden des zweiten Mittelfußknochens rechts hingegen wurden nicht als Folge des Dienstunfalls anerkannt. Das anschließende Widerspruchsverfahren der Klägerin blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat auf die Klage der Klägerin mit Urteil vom 26. März 2014 unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. Mai 20..  in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 20.. festgestellt, dass gesundheitliche Beschwerden des Dienstunfalls der Klägerin vom 30. April 20.. in Gestalt eines Morton-Neuroms über den 31. August 20.. hinaus fortbestünden. Die Klägerin habe aus § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) einen Anspruch auf die Anerkennung eines Morton-Neuroms als durch den Dienstunfall vom 30. April 20.. erlittenen Körperschaden, der über den 31. August 20.. hinaus fortbestehe. Zur Überzeugung des Gerichts liege ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne des Dienstunfallrechts zwischen dem bei der Klägerin diagnostizierten Morton-Neurom und dem Dienstunfall vom 30. April 20.. vor. Ausweislich des gerichtlicherseits eingeholten Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. M. vom 4. Juli 20.. , basierend auf der Untersuchung der Klägerin am 2. Juli 20.. , sei das Morton-Neurom durch die Fraktur des zweiten Mittelfußknochens rechts verursacht worden.

Andere Ursachen habe der Sachverständige in für die Kammer nachvollziehbarer und überzeugender Weise ausgeschlossen. Insbesondere stehe für die Kammer fest, dass bei der Klägerin weder eine Senk- noch eine Spreizdeformität vorliege. Anderslautende Feststellungen wie im Gutachten des Dr. K. vom 13. Januar 20..  überzeugten insoweit nicht, weil nicht einmal ersichtlich sei, aufgrund welcher diagnostischer Untersuchungen Dr. K. zu diesem Ergebnis gelangt sei. Eine im Stehen angefertigte Röntgenaufnahme, sog. Belastungsaufnahme, sei den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Die Klägerin habe auch gegenüber Dr. M. angegeben, dass die Aufnahmen nicht im Stehen gefertigt worden seien. Der Sachverständige Dr. M. habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine bei der Klägerin bestehende Abweichung der Großzehe nicht mit einem Spreizfuß assoziiert sei und keinen Risikofaktor für die Entstehung eines Morton-Neuroms darstelle.

Das Neurom sei Folge einer mechanischen Einengung der entsprechenden Zehenzwischennerven. Nach Verletzungen komme es zu Einblutungen, die zu Schwellungen führten; diese Schwellungen sowie die im Rahmen einer Knochenbruchheilung einstehende bindegewebige und knöcherne Callusbildung führten dann zu Druckerhöhung in diesem Bereich, die auch einen vermehrten Druck auf den entsprechenden Nerv zur Folge haben könne. Die Klägerin klage zudem über den für ein Morton-Neurom typischen Druckschmerz; das Morton-Neurom bestehe trotz der durchgeführten Nervenkompression weiterhin. Darüber hinaus habe der Sachverständige für die Kammer überzeugend festgestellt, dass ein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Auftreten der Beschwerden bestehe und die Fraktur in unmittelbarer anatomischer Beziehung zum zweiten Zehenzwischennerv gelegen habe. Vor dem Unfallereignis habe die Klägerin keine Probleme mit dem Fuß gehabt. Der Sachverständige spreche auch nicht von der „Möglichkeit“, dass das Unfallereignis das Morton-Neurom verursacht habe, sondern stelle ausdrücklich und überzeugend fest, dass die Beschwerden der Klägerin auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Der Terminus „Möglichkeit“ werde lediglich im Zusammenhang mit einer durch die Fraktur verursachten Druckerhöhung im Bereich des Nervs verwendet und diene lediglich neben weiteren Faktoren der Erklärung des Ursachenzusammenhangs. Die von der Beklagten ins Feld geführte Ungewöhnlichkeit der Entwicklung eines Morton-Neuroms infolge einer nicht dislozierten Fraktur des Mittelfußschafts könne die Feststellungen des Dr. M. nicht erschüttern. Hier sei die Existenz der Erkrankung durch Untersuchungen belegt. Im Bereich der Medizin ließen sich Krankheitsverläufe nur schwerlich in Statistiken und Wahrscheinlichkeitsrechnungen fassen, weil jeder menschliche Körper aufgrund seiner speziellen Konstitution und Anatomie anders auf Verletzungen und äußere Entwicklungen reagiere.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Klägerin entgegentritt.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) sowie der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

1. Eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Verletzung der dem Verwaltungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder darin zu erblicken, dass dieses seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten gestützt hat, welches zur Vermittlung der notwendigen Sachgrundlagen ungeeignet gewesen wäre (dazu unter a), noch liegt ein Aufklärungsmangel darin begründet, dass die Vorinstanz den Sachverständigen Dr. M. nicht zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung geladen hat (dazu unter b).

a) Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es - wie hier - maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2013 - BVerwG 2 B 57.12 -, juris Rn. 4). Denn für die medizinische Bewertung der Unfallfolgen gibt es keine eigene Sachkunde des Richters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.9.2012 - BVerwG 2 B 97.11 -, juris Rn. 4). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Klägerin auf die Feststellungen und Erläuterungen eines gerichtlich bestellten Gutachters gestützt.

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 25.2.2013, a. a. O., Rn. 5). Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht (BVerwG, Beschluss vom 30.6.2010 - BVerwG 2 B 72.09 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 25.2.2013, a. a. O., Rn. 5; Beschluss vom 19.8.2014 - BVerwG 2 B 43.14 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 5.8.2009 - 5 LA 377/07 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 12.7.2013 - 5 LA 211/12 -). Demgegenüber folgt die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens nicht schon daraus, dass ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschluss vom 20.1.2009 - BVerwG 2 B 4.08 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 5.8.2009, a. a. O., Rn. 13).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag der Senat einen Aufklärungsmangel nicht festzustellen. Grobe Mängel des vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. M. im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

aa) Die Beklagte rügt zunächst, dass es anhand der von ihr zuvor wiedergegebenen Ausführungen des Gutachters - diese entsprechen nahezu vollständig den Seiten 11 bis 15 des Gutachtens - schon nicht möglich sei, einen anspruchsbegründenden Gesundheitsschaden in Form des Fortbestehens eines Morton-Neuroms mit dem im Dienstunfallrecht anzuwendenden Beweismaßstab des Vollbeweises im Sinne einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu begründen, weil sich anhand der MRT-Untersuchungen kein Morton-Neurom dargestellt habe. Damit sei der Gutachter zu keiner anderen Beurteilungsgrundlage gelangt als schon das Berufsgenossenschaftliche Universitätsklinikum I. in J. (Zulassungsbegründung - ZB, S. 7 [Bl. 101/Gerichtsakten - GA -]).

Soweit die Beklagte mit diesem Vorbringen sinngemäß hat geltend machen wollen, das Gutachten leide an einem unlösbaren inhaltlichen Widerspruch, weil es vom Vorliegen eines Morton-Neuroms ausgehe, obwohl ein solches aufgrund der MRT-Untersuchungen nicht nachweisbar gewesen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass der Sachverständige Dr. M. zu der Feststellung gelangt ist, bei der am 2. Juli 20..  durchgeführten radiologischen Untersuchung der Klägerin habe sich kein Morton-Neurom dargestellt (vgl. Gutachten, S. 2, 9f., 14 [Bl. 31, 38f., 43/GA] sowie Bl. 63 bis 65/GA). Und richtig ist auch, dass dieser Befund sich mit der - von der Beklagten insbesondere in Bezug genommenen - Feststellung des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums I. vom 8. September 20..  deckt, wonach die skelettszintigraphischen und MRT-Untersuchungen ohne fassbares organisches respektive bildgebendes Korrelat zu den Beschwerden geblieben seien (Bl. 143/Beiakte A). Der Sachverständige Dr. M. hat indes in seinem Gutachten weiter ausgeführt, dass das wichtigste Diagnostikum für die Feststellung eines Morton-Neuroms die klinische Untersuchung sei. Ergänzend könne zwar eine Probeinfiltration und/oder eine MRT-Untersuchung durchgeführt werden, Studien hätten jedoch ergeben, dass Morton-Neurome bei MRT-Untersuchungen nur in 50 Prozent der Fälle darstellbar seien (Gutachten, S. 11f. [Bl. 40f./GA]); eine negative radiologische Diagnostik schließe eine Morton-Neuralgie daher nicht aus (Gutachten, S. 14 [Bl. 43/GA]). Der Sachverständige Dr. M. hat also den Umstand des Fehlens eines entsprechenden radiologischen Befundes medizinisch dergestalt bewertet, dass dieser seiner Diagnose nicht entgegenstehe. Dass dieser Ansatz medizinwissenschaftlich nicht haltbar wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.

bb) Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Kritikpunkt der Beklagten, Dr. M. sei zu seiner Schlussfolgerung allein dadurch gelangt, dass er die Angaben der Klägerin „für nachvollziehbar“ gehalten, also den Angaben der Klägerin Glauben geschenkt habe (ZB, S. 7 [Bl. 101/GA]). Der Sachverständige hat vielmehr ausgeführt, dass die von der Klägerin angegebenen Beschwerden aufgrund des bisherigen Verlaufs, der im Rahmen der Gutachtenerstellung durchgeführten klinischen Untersuchung der Klägerin sowie aufgrund des Verhaltens der Klägerin während der Untersuchung, welches auf eine deutliche Beeinträchtigung durch Schmerzen hingedeutet habe, nachvollziehbar erscheine (Gutachten, S. 14).

cc) Soweit die Beklagte geltend macht, das Fehlen von Risikofaktoren sei schon deshalb nicht geeignet, die wesentliche Verursachung positiv festzustellen, weil es sich lediglich um eine Abgrenzung zu anderen in Betracht kommenden Ursachen handle (ZB, S. 8 [Bl. 102/GA]), misst sie dem Sachverständigengutachten eine Aussagegehalt bei, den dieses nicht enthält. Denn Dr. M. hat seine Einschätzung, dass das Unfallereignis vom 30. April 20..  das bei der Klägerin bestehende Morton-Neurom wesentlich verursacht habe, nicht allein mit dem Fehlen von aus der Fußanatomie der Klägerin herrührenden Risikofaktoren begründet, sondern zudem auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten der Beschwerden, auf die anatomische Nähe zwischen der infolge des Dienstunfalls aufgetretenen Fraktur und dem zweiten Zehenzwischennerven sowie der Möglichkeit der durch die Fraktur hervorgerufen Druckerhöhung im Bereich des Nerven abgestellt.

Der weitere Einwand der Beklagten, der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallereignis enthalte keine zur Feststellung der wesentlichen Verursachung führende Aussagekraft, weil auch anlagebedingte Leiden häufig zeitnah mit einem Unfallgeschehen aufträten (ZB, S. 8 [Bl. 102/GA]), ist ebenfalls nicht geeignet, einen groben Fehler im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu begründen. Denn der Gutachter hat ein derartiges anlagebedingtes Leiden - etwa in Gestalt eines aus der Fußanatomie der Klägerin herrührenden Risikofaktors - gerade nicht festgestellt. Dem ist die Beklagte im Rahmen ihres Zulassungsvorbringens nicht entgegengetreten.

Soweit die Beklagte schließlich rügt, eine anatomische Nähe zwischen der Fraktur und dem zweiten Zehenzwischennerven sowie die bloße Möglichkeit der durch die Fraktur hervorgerufenen Druckerhöhung im Bereich des Nerven könnten die wesentliche Verursachung ebenfalls nicht begründen, weil die in Betracht gezogene „bindegewebige und knöcherne Callusbildung“, die dann zu einer Druckerhöhung auf den Nerv führen könnte, von dem Sachverständigen nicht positiv festgestellt, sondern - ganz im Gegenteil - von den Fachärzten des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums I. ausgeschlossen worden seien (ZB, S. 8 [Bl. 102/GA]), macht sie der Sache nach erneut geltend, ein Morton-Neurom könne nicht vorliegen, weil ein solches radio-logisch nicht darstellbar gewesen sei. Dieses Vorbringen zeigt einen groben Mangel des Sachverständigengutachtens jedoch - wie dargelegt - nicht auf, weil sich aufgrund des Ansatzes des Sachverständigen, dass eine negative radiologische Diagnostik eine Morton-Neuralgie nicht ausschließe, ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch des Gutachtens nicht ergibt und die Beklagte auch nicht dargelegt hat, dass dieser Ansatz des Sachverständigen wissenschaftlichen Standards nicht entspricht.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch kein Verfahrensfehler darin, dass das Verwaltungsgericht den Sachverständigen Dr. M. nicht zur Erläuterung seines Gutachtens vom 4. Juli 20..  geladen hat.

Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 411 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Es ist dazu gemäß §§ 97 Satz 2, 98 VwGO in Verbindung mit §§ 402 und 397 ZPO in der Regel verpflichtet, wenn ein Beteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989 - BVerwG 8 C 44.89 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 6 B 61.99 u. a. -, juris Rn 3; Beschluss vom 8.3.2001 - BVerwG 6 B 15.01 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 19.8.2010 - BVerwG 10 B 22.10 u. a. -, juris Rn. 14; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 411 Rn. 5a; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 98 Rn. 16). Dabei sind an die hinreichende Bestimmtheit dieses Antrags keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Da das Ziel der Sachverständigenladung nach §§ 402, 397 ZPO nicht die Vernehmung des Sachverständigen durch den Richter, sondern die Vorlegung und unmittelbare Stellung von Fragen des Beteiligten (§ 397 Abs. 1 und 2 ZPO) ist, deren eine sich aus der Beantwortung der anderen ergeben kann, muss dem Antrag lediglich entnommen werden können, in welcher Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989, a. a. O., Rn. 8; Beschluss vom 13.9.1999, a. a. O., Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.2.1957 - IV ZR 290/56 -, juris Rn. 13). Der Antrag braucht demnach keine Vorformulierung der beabsichtigten Fragen zu enthalten, er muss aber wenigstens erkennen lassen, inwiefern das schriftliche Gutachten für erklärungsbedürftig gehalten wird, und die allgemeine Fragestellung hervortreten lassen (BVerwG, Beschluss vom 31.7.1985 - BVerwG 9 B 71.85 -, juris Rn. 3; vgl. auch Baumbach u. a., ZPO, 72. Auflage 2014, § 411 Rn. 11). Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 411 Abs. 4 ZPO, der dem bis zum 31. März 1991 geltenden § 411 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) angefügt wurde, kann das Gericht die Beteiligten auffordern, ihm innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Diese Regelung soll der Verzögerung von Verfahren vorbeugen und insbesondere dazu dienen, die aus der Sicht der Beteiligten für erläuterungsbedürftig gehaltenen wesentlichen Punkte vorab hinreichend konkret zu bezeichnen, damit das Gericht und der Sachverständige rechtzeitig darauf eingestellt sind und ggf. rechtzeitig vorher in weitere Ermittlungen eintreten können (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 11/3621, S. 41). Die Ergänzungsfragen müssen zwar nicht abschließend vorformuliert werden, im Sinne der oben angegebenen Rechtsprechung aber hinreichend klar erkennen lassen, inwiefern das beanstandete Sachverständigengutachten für erläuterungsbedürftig erachtet wird (BVerwG, Beschluss vom 19.3.1996  - BVerwG 11 B 9.96 -, juris Rn. 3; Greger, a. a. O., § 411 Rn. 5e). Die Ladung eines Sachverständigen trotz entsprechenden Antrags des Beteiligten kann nur dann unterbleiben, wenn ausgeschlossen ist, dass die Befragung des Sachverständigen zu einer weiteren Sachaufklärung führt (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989, a. a. O., Rn. 9 m. w. Nw.; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 98 Rn. 20).

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, sie habe in ihrem Schriftsatz vom 9. August 20.. im Sinne der vorbezeichneten Grundsätze unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, in welcher Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden solle (ZB, S. 9 [Bl. 103/GA]), und zur Begründung unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1984 (- BVerwG 8 C 97.83 -, juris) ausführt, der mündlichen Erläuterung von Sachverständigengutachten komme immer dann besondere Bedeutung zu, wenn - wie im Streitfall - an deren Erstellung Mitarbeiter des Sachverständigen maßgeblich mitgewirkt hätten (ZB, S. 10 [Bl. 104/GA]), vermag der Senat dieser Argumentation nicht beizutreten. Denn sie lässt unberücksichtigt, dass die Beklagte - anders als der Kläger in der von ihr zitierten Entscheidung (a. a. O., Rn. 28) - auf die Frage, ob der gerichtlich bestellte Sachverständige aufgrund eigener Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung in der Lage gewesen ist, in ihrem Schriftsatz vom 9. August 20..  mit keinem Wort eingegangen ist.

Ob dem Schriftsatz der Beklagten vom 9. August 20.. (in Verbindung mit der Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. L. vom 5. August 20.. ) unabhängig von der Frage der eigenen abschließenden Beurteilung des Dr. M. entnommen werden konnte, inwieweit die Beklagte das Gutachten für erklärungsbedürftig hielt, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Beklagte auf die Ladung des Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO konkludent verzichtet, indem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dessen Nichtladung nicht gerügt und die Ladung des Sachverständigen nicht nochmals beantragt hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 2.11.2010 - 12 U 48/10 -, juris Rn. 8ff.; Greger, a. a. O., § 411 Rn. 5a). Zwar stellt die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs eine grundsätzlich unverzichtbare Verfahrensvorschrift dar. Die Beklagte hatte jedoch ausreichend rechtliches Gehör.

Die Beklagte konnte der Ladung des Verwaltungsgerichts zur mündlichen Verhandlung entnehmen, dass eine Ladung des Sachverständigen nicht erfolgt war. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (S. 2 [Bl. 70/GA]) hat die Kammer den Beteiligten dargelegt, aus welchen Gründen eine Ladung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anhörung von Gutachtern im Termin zur mündlichen Verhandlung unterblieben war. Sodann ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten Gelegenheit gegeben worden, konkrete Fragen zu formulieren, die er bei einer eventuellen Vertagung dem Sachverständigen stellen wolle; hiervon hat dieser jedoch keinen Gebrauch gemacht. Wenn die Beklagte aber nach Darlegung des Rechtsstandpunktes der Vor-instanz zur Frage der Ladung des Sachverständigen und trotz der Gelegenheit, durch hinreichend konkrete Fragen im Sinne der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung weiteren Erläuterungsbedarf aufzuzeigen, hiervon keinen Gebrauch macht, sondern weiter verhandelt und es unterlässt, die Nichtladung des Sachverständigen zu rügen (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO) bzw. einen erneuten Antrag auf dessen Ladung zu stellen, kann darin nur ein konkludenter Verzicht auf das Recht der Beklagten gesehen werden, den Sachverständigen unabhängig von einem möglichen Klärungsbedarf des Gerichts anzuhören. Aus diesem Grunde ergab sich keine Verpflichtung des Gerichts, die Sache zu vertagen und den Sachverständigen - allein auf den bereits zuvor „vorsorglich“ gestellten Antrag der Beklagten hin - zu laden (vgl. KG Berlin, a. a. O., Rn. 11). Auf eine Gehörsverletzung kann sich ein Beteiligter nicht mehr berufen, wenn er nachträglich Gelegenheit zur Äußerung erhalten, diese aber nicht genutzt hat (Greger, a. a. O., § 295 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6.5.2010 - IX ZB 225/09 -, juris Rn. 7).

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen der Beklagten nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Soweit die Beklagte im Rahmen der Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen unter II. 1. und 2. der Zulassungsbegründung rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es seiner Entscheidung ein zur Vermittlung der notwendigen Sachgrundlagen ungeeignetes Gutachten zugrunde gelegt und es zudem unterlassen habe, den Sachverständigen Dr. M. zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zu laden, ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen vermag, sondern allein als Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Berufungszulassung führen kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2008 - 5 LA 80/07 -; Beschluss vom 27.1.2015 - 5 LA 171/14 -), was hier jedoch - wie dargelegt - nicht der Fall ist.

b) Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, die Vorinstanz habe gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil deren Beweiswürdigung mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sei (ZB, S. 10f. [Bl. 104f./GA]).

Wird - wie hier - eine fehlerhafte Beweiswürdigung gerügt, sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind und deswegen eine erneute Beweisaufnahme in der Be-rufungsinstanz in Betracht kommt (Nds. OVG, Beschluss vom 11.3.2004 - 11 LA 380/03 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 10.7.2006 - 2 LA 444/05 -; Beschluss vom 29.1.2015 - 5 LA 123/14 -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Das Gericht ist bei der Würdigung und Abwägung aller für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen - das umfasst auch das Ergebnis etwaiger Beweisaufnahmen - frei, das heißt nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente im Zusammenhang des Ergebnisses des Verfahrens und an die Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden, nicht dagegen an starre Beweisregeln (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 108 Rn.  4). Der sogenannte Überzeugungsgrundsatz kann andererseits nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, zum Beispiel an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst auf den Akteninhalt stützen lassen (BVerwG, Urteil vom 25.5.1984 - BVerwG 8 C 108.82 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 26.5.1999 - BVerwG 8 B 193.98 -, juris Rn. 2). Daraus folgt, dass eine Überzeugung, die als solche fehlerfrei gewonnen wurde, grundsätzlich nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen erschüttert werden kann, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.5.1984, a. a. O., Rn. 44; Nds. OVG, Beschluss vom 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 10.7.2006 - 2 LA 444/05 -). Deshalb kann es für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ausreichen, dass überhaupt eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder dass das Oberverwaltungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage - dem Oberverwaltungsgericht fehlt im Zulassungsverfahren regelmäßig der für die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten oder Zeugen - zu einem anderen Ergebnis käme, wenn nicht die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts an einem der genannten Fehler leidet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.1.2001, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 10.7.2006 - 2 LA 444/05 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts darzutun. Die Beweiswürdigung lässt einen Verstoß gegen die genannten, bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Grundsätze nicht erkennen.

a) Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts leide an schwerwiegenden Mängeln, auf die unter II. Nr. 1 der Zulassungsbegründung dargestellten Einwendungen verweist (ZB, S. 11 [Bl. 105/GA]) - also auf ihre Rüge, das Gutachten des Dr. M. vom 4. Juli 20..  sei nicht geeignet, dem Gericht die für die Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln - nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen unter Ziffer II. 1. a) dieses Beschlusses Bezug.

b) Der Senat vermag der Beklagten auch nicht darin zu folgen, das Gericht habe die im Dienstunfallrecht anzuwendenden gesetzlichen Beweisregeln nicht beachtet (ZB, S. 11 [Bl. 105/GA]).

Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeinen Beweisgrundsätze (so etwa BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - BVerwG 2 C 17.81 -, juris Rn. 18 m. w. Nw.; Urteil vom 28.4.2011 - BVerwG 2 C 55.09 -, juris Rn. 12). Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen, d. h. diese Tatsachen müssen zur vollen Überzeugungsgewissheit des Gerichts („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) feststehen; wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 28.4.2011, a. a. O., Rn. 12). Hiervon ist das Verwaltungsgericht auch ausgegangen (Urteilsabdruck - UA -, S. 7) und hat in Anwendung dieser Grundsätze einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem diagnostizierten Morton-Neurom und dem Unfallgeschehen am 30. April 20.. bejaht („liegt zur Überzeugung des Gerichts ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem bei der Klägerin diagnostizierten Morton-Neurom und dem Dienstunfall vom 30.02.20.. vor“; UA, S. 7ff.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten (ZB, S. 12 [Bl. 106/GA]) hat das Verwaltungsgericht den Ursachenzusammenhang sehr wohl positiv festgestellt. Dass es zur Überzeugungsgewinnung auch auf das Fehlen von - aus der Fußanatomie der Klägerin herrührenden - Risikofaktoren abgestellt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat (UA, S. 6f.), sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - BVerwG 2 C 17.81 -, juris Rn. 16; Urteil vom 30.6.1988 - BVerwG 2 C 77.86 -, juris Rn. 17; Urteil vom 15.9.1994 - BVerwG 2 C 24.92 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 20.2.2009 - 5 LA 155/07 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 8.11.2014 - 5 LA 70/13 -). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, nämlich Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war" (BVerwG, Beschluss vom 29.12.1999 - BVerwG 2 B 100.99 -, juris Rn. 6). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seinem Beweisbeschluss vom 27. März 2013 die Beweisfrage gestellt (Bl. 23/GA), ob das Unfallereignis vom 30. April 20.. bei der Klägerin ein chronisches Schmerzsyndrom wesentlich verursacht habe oder haben könne oder ob es sich bei den genannten Beschwerden um schicksalhafte, sich degenerativ entwickelnde Gesundheitsstörungen - insbesondere infolge einer Senk-Spreizfuß-Deformität - oder einer psychischen Disposition handle. Die Ausführungen des Gutachters zum Nicht-Vorliegen von aus der Fußanatomie der Klägerin herrührenden Risikofaktoren ist dem zweiten Teil dieser Beweisfrage geschuldet.

c) Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil dieses „sich nicht ansatzweise mit dem Inhalt der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten auseinander[ge]setzt“ habe, wozu „insbesondere im Hinblick auf die orthopädisch-traumatologische Begutachtung (Bl. 168 bis 182 [Beiakte A]) Anlass bestanden [habe], weil dadurch nochmals bestätigt worden [sei], dass die Mittelfußknochen-2-Fraktur folgenlos ausgeheilt und [die geschilderten Beschwerden der Klägerin] nicht wesentlich ursächlich auf das Unfallereignis vom 30.04.20.. zurückzuführen“ seien (ZB, S. 12 [Bl. 106/GA]). Denn das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich auch mit dem Gutachten des Dr. K. vom 13. Januar 20..  beschäftigt (UA, S. 8).

Erfolglos bleibt schließlich auch die Rüge der Beklagten, es fehle an einer Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagen Dr. L. vom 5. August 20.. , welche substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten des Dr. M. enthalte, weshalb das Verwaltungsgericht nicht ohne weitere Sachaufklärung der Einschätzung des Dr. M. hätte folgen dürfen (ZB, S. 12 [Bl. 106//GA]). Das Verwaltungsgericht ist auf den Einwand der Beklagten und des Dr. L., der Sachverständige Dr. M. habe seine Beurteilung der Kausalität (auch) mit der „Möglichkeit der durch die Fraktur hervorgerufenen Druckerhöhung im Bereich des Nerven“ begründet, eine „Möglichkeit der Druckerhöhung“ reiche aber nicht aus, um die Kausalität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejahen zu können (Schriftsatz der Beklagten vom 9. August 20  , S. 1f. [Bl. 51f./GA]; Stellungnahme des Dr. L. vom 5. August 20.. , S. 1 [Bl. 53/GA]), im angefochtenen Urteil eingegangen (UA, S. 9f.). Des Weiteren hat sich die Vorinstanz auch mit dem Vorbringen des Dr. L., die Entstehung einer Morton-Neuralgie nach einer im Grunde harmlosen, nicht dislozierten Mittelfußschaftfraktur wäre außergewöhnlich (Stellungnahme vom 5. August 20.. , S. 2 [Bl. 53 Rs./GA]), auseinandergesetzt. Weiteren Aufklärungsbedarf in Bezug auf das Gutachten des Dr. M. hat die Beklagte - wie dargelegt - in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht.

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).