Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.03.2011, Az.: 4 LA 24/10
Das einmal im Jahr erfolgende Schneiden von Schilf als ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung i.S.d. § 44 Abs. 4 S. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.03.2011
- Aktenzeichen
- 4 LA 24/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 13290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0330.4LA24.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 09.12.2009 - AZ: 5 A 88/09
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 44 BNatschG
- § 86 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- AUR 2011, 291-293
- NdsVBl 2011, 199-201
- NordÖR 2011, 371
- NuR 2011, 516-518
Amtlicher Leitsatz
Das einmal im Jahr erfolgende Schneiden von Schilf ist keine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG
Aus dem Entscheidungstext
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die auf Feststellung der Zulässigkeit der "Reithmahd" auf den im Eigentum des Klägers stehenden Flächen, hilfsweise auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung für die "Reithmahd" gerichtete Klage des Klägers abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Denn die von dem Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Der Einwand des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil, das Verwaltungsgericht habe "allein das in den klägerischen Flächen liegende Potential für eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Schilfrohrsänger" im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG (in der bis zum 28.2.2010 gültigen Fassung; entspricht § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG in der ab dem 1. März 2010 gültigen Fassung) ausreichen lassen, es nicht für erforderlich gehalten, dass "ein existierender Vogelbestand auf den Flächen nachgewiesen" werde, und damit sein Eigentumsrecht verletzt, ist unzutreffend. Im Hinblick auf diesen Einwand bestehen daher entgegen der Auffassung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und sind auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ersichtlich. Denn das Verwaltungsgericht hat, gestützt auf die Brutvogelerfassungen für die Jahre 2004, 2007 und 2009 des von dem Beklagten herangezogenen und in der mündlichen Verhandlung hierzu angehörten Diplom-Biologen und die Stellungnahmen staatlicher Stellen, konkret festgestellt, dass entgegen der Behauptung des Klägers, ein Vogelbestand habe sich wegen der regelmäßig durchgeführten "Mahd des Reiths" nicht etablieren können, Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Vogelarten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG (a.F.) sich auf den Flächen des Klägers befinden. Es seien nämlich Reviere von Blaukehlchen und insbesondere Schilfrohrsängern auf den im Eigentum des Klägers stehenden Flächen im Altschilf festgestellt worden. In unmittelbarer Nähe dieser Revierstandorte befänden sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch (schwer zu findende) Nester, deren genaue Lage jedoch wegen des Verhaltens der Vögel wechsele. Es handele sich deshalb bei den auf den Flächen des Klägers entgegen seiner Behauptung vorhandenen Altschilfbereichen um Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Vogelarten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG (a.F.).
Es stellt entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass das Verwaltungsgericht die Brutvogelerfassungen des von dem Beklagten herangezogenen Diplom-Biologen und dessen diesbezügliche Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zusammen mit den Stellungnahmen staatlicher Stellen seinen Feststellungen über das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG (a.F.) zugrunde gelegt, diesen Diplom-Biologen "praktisch wie einen Sachverständigen" behandelt und keinen "neutralen Sachverständigen" herangezogen hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.6.2003 - 4 A 70.01 -, NVwZ 2004, S. 100, und 8.6.1979 - 4 C 1.79 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120) verwehrt es das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird. Ob ein Parteigutachten als "Interessenten"-Vortrag bloß zur Kenntnis genommen wird oder als maßgebliche Entscheidungsgrundlage dient, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung. Je unzweifelhafter eine gutachterliche Äußerung als Ausdruck der Sachkunde, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher ist sie verwertbar (BVerwG, Beschluss vom 23.2.1994 - 4 B 35.94 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 97). Hier hat der Kläger zur Begründung dieses Einwands keine Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Sachkunde, Unparteilichkeit und Objektivität des von dem Beklagten herangezogenen Diplom-Biologen begründen könnten. Dahin gehende Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem von dem Kläger angeführten Umstand, dass der Diplom-Biologe in seinen Brutvogelerfassungen empfohlen habe, auf eine Mahd der Röhrichtbestände zu verzichten, da diese Empfehlung lediglich die folgerichtige Schlussfolgerung aus der Feststellung besonders geschützter Vogelarten auf den Röhrichtflächen ist und ihn daher entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs als unabhängigen Gutachter "disqualifiziert".
Der Kläger hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Zahl der geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf seinen Flächen im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach "auf den im Eigentum des Klägers stehenden Flächen 2004/2007 die Reviere zweier Schilfrohrsängerpaare und eines Blaukehlchenpaares, für 2009 ein Revier eines Schilfrohrsängerpaares ausgemacht" worden seien, fehlerhaft ist. Denn tatsächlich haben sich nach der von dem genannten Diplom-Biologen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Karte auf den im Eigentum des Klägers stehenden Flächen im Jahr 2004 nur ein Revier eines Schilfrohrsängerpaares (und dieses auch noch außerhalb des in der dem Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2008 beigefügten Karte rot gekennzeichneten Bereichs; das andere festgestellte Paar hatte sein Revier nördlich der Grundstücksgrenze des Klägers) und ferner ein Revier eines Blaukehlchenpaares, im Jahr 2007 kein Revier dieser Vogelarten, im Jahr 2009 allerdings gemäß der Brutvogelerfassung im Frühjahr 2009 auf den nicht gemähten, mit Altschilf bestandenen Flächen des Klägers zwei Reviere von Schilfrohrsängerpaaren befunden. Diese fehlerhaften Feststellungen des Verwaltungsgerichts begründen jedoch weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), da das Verwaltungsgericht zwar für die Jahre "2004/2007" eine zu hohe Zahl, dagegen jedoch für das Jahr 2009 eine zu geringe Zahl geschützter Fortpflanzungs- und Ruhestätten festgestellt hat und im Ergebnis daher die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich auf den im Eigentum des Klägers stehenden Flächen Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Vogelarten befinden, eine "Reithmahd" diese zerstören würde und diese daher gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG (a.F.) verboten ist, jedenfalls richtig ist.
Der weitere Einwand des Klägers, dass die Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen (des Pächters der klägerischen Flächen) vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigt worden sei, ist ausweislich der Urteilsgründe, in denen das Verwaltungsgericht sich ausführlich mit dieser Aussage auseinandergesetzt hat (Seiten 9 und 10 des Urteilsabdrucks), ersichtlich unzutreffend. Dies gilt auch für den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe, indem es in den Urteilsgründen von der Behauptung des Zeugen, die Vogelreviere hätten sich nicht im Altschilf befunden haben können, weil die betreffenden Flächen von ihm gemäht worden seien, gesprochen habe, die Aussage des Zeugen in unzulässiger Weise einseitig bewertet. Denn es ist durchaus nachvollziehbar und widerspricht keineswegs dem Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn das Verwaltungsgericht aufgrund einer Würdigung des gesamten Sachverhalts und insbesondere der Feststellungen des genannten Diplom-Biologen dieser Aussage des Zeugen nicht gefolgt ist. Auch aus diesen Einwänden ergeben sich daher entgegen der Auffassung des Klägers weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
Entgegen der Meinung des Klägers stellt es auch keine "kritiklose Übernahme" der Einschätzung des von dem Beklagten herangezogenen Diplom-Biologen dar, sondern ist durchaus vertretbar und begründet deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass das Verwaltungsgericht dessen fachlich in gut nachvollziehbarer Weise im Einzelnen begründete, mit den Stellungnahmen staatlicher Stellen übereinstimmende Schlussfolgerung geteilt hat, dass Altschilf auf den klägerischen Flächen entgegen den Angaben des Klägers und des Zeugen zumindest teilweise vorhanden gewesen sein müsse, weil er dort Schilfrohrsängerreviere festgestellt habe und dieser Vogel auf gemähten Flächen nicht brüten könne.
Daraus, dass das Verwaltungsgericht den Beweisanträgen des Klägers, "ein Sachverständigengutachten zum Beweis für die Tatsache" einzuholen, "dass altes Schilf für den Nestbau ungeeignet sei und Schilfrohrsänger ihr Nest an jungen Schilfhalmen befestigen, Schilfrohrsänger nicht auf Altschilfbestand angewiesen seien und die ermittelten Reviere nicht im Altschilfbestand gewesen seien", nicht entsprochen hat und sich stattdessen auf die Brutvogelerfassungen des von dem Beklagten herangezogenen Diplom-Biologen, dessen diesbezügliche Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und die Stellungnahmen staatlicher Stellen gestützt hat, ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers weder Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat mit der Ablehnung der Beweisanträge insbesondere nicht gegen das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Auch verwehrt es - wie bereits oben ausgeführt - das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch Parteigutachten als maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu verwerten. Dieses ist umso unbedenklicher, je unzweifelhafter eine gutachterliche Äußerung als Ausdruck der Sachkunde, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist. Die Notwendigkeit, einen gutachterlich aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, besteht danach grundsätzlich nur dann, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (BVerwG, Urteil vom 18.6.2003 - 4 A 70.01 -, NVwZ 2004, S. 100 m.w.N.). Hier hat der Kläger zur Begründung seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge und auch im Rahmen der Darlegung seiner Zulassungsgründe keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die die Verwertbarkeit der Brutvogelerfassungen durch den von dem Beklagten herangezogenen Diplom-Biologen, seiner diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und der ferner vom Verwaltungsgericht berücksichtigten sachverständigen Stellungnahmen staatlicher Stellen in Frage stellen und die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens begründen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der von dem Kläger angeführten Literaturstelle, wonach Schilfrohrsänger die mehr landnahen Teile des Schilfs aufsuchen und auch außerhalb des Schilfs brüten. Denn durch diese Aussage werden die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel und die sich daraus ergebenden Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts, dass die Reviere der Schilfrohrsänger sich auf den klägerischen Flächen im Altschilf befinden, Schilfrohrsänger auf gemähten Schilfflächen nicht brüten und das Schneiden des Schilfs daher Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG (a.F.) zerstört, in keiner Weise in Frage gestellt. Daraus, dass Schilfrohrsänger die mehr landnahen Teile des Schilfs aufsuchen und auch außerhalb des Schilfs brüten, ergibt sich nämlich nicht, dass diese Vögel auch auf gemähten Schilfflächen brüten, was hier nach den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten, fachlich im Einzelnen begründeten und gut nachvollziehbaren sachverständigen Gutachten und Stellungnahmen zu verneinen ist.
Soweit der Kläger meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe "auf zwei in sich widersprüchlichen Behauptungen, nämlich einerseits, dass es unter den Bedingungen einer jahrhundertealten Reithmahd Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Schilfrohrsänger auf dem klägerischen Grundstück gebe, und andererseits, dass die jahrhundertealte Reithmahd eben diese Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Schilfrohrsänger beschädige", und verstoße daher gegen Denkgesetze, ist dies unzutreffend, da das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf derartigen Annahmen beruht. Das Verwaltungsgericht hat lediglich festgestellt, dass Reviere von Schilfrohrsängern sich auf den klägerischen Flächen im Altschilf befinden, Schilfrohrsänger auf gemähten Schilfflächen nicht brüten und durch das Schneiden des Schilfs daher Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG (a.F.) zerstört werden. Insofern ist ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht ersichtlich und bestehen daher entgegen der Auffassung des Klägers weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Schließlich führt auch der Einwand des Klägers, die "Reithmahd" sei eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und deshalb gemäß § 42 Abs. 4 BNatSchG (a.F.) von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG (a.F.) ausgenommen, nicht zu einer Zulassung der Berufung. Denn bei dem Schneiden des Schilfs und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten des Klägers handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 42 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. / § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG n.F.. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu der entsprechenden früheren, bis zum 8. Mai 1998 gültig gewesenen Regelung in § 20 f Abs. 3 Satz 1 BNatSchG, Urteil vom 18.6.1997 - 6 C 3.97 -, NuR 1998, S. 541 [BVerwG 18.06.1997 - BVerwG 6 C 3/97]) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.5.1995 - 3 L 5685/93 -, NuR 1996, S. 95) setzt eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne dieser naturschutzrechtlichen Privilegierung eine planmäßige eigenverantwortliche Bewirtschaftung und Bearbeitung des Bodens zum Zwecke der Nutzung seines Ertrags voraus. Das einmal im Jahr stattfindende Reithschneiden fällt nicht darunter, weil es an der danach erforderlichen Bestellung, Bearbeitung oder Pflege des Bodens fehlt (BVerwG, Urteil vom 18.6.1997, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 22.5.1995, a.a.O.). Insofern ist es unerheblich, ob die Schilfflächen hier das Ergebnis von historischen Deichbrüchen sind, in deren Folge sich an den so entstandenen Wasserflächen und Gräben Schilf angesiedelt hat, wie dies das Verwaltungsgericht in seinem Urteil festgestellt hat, oder ob die Gräben im Wesentlichen künstlich angelegt worden sind, wie dies der Kläger annimmt, da das Schneiden des Schilfs, das an diesen Gräben wächst, jedenfalls keine landwirtschaftliche Bodennutzung darstellt. Die von dem Kläger im Einzelnen beschriebenen Maßnahmen - Herrichtung, Profilierung und Entschlammung der Gräben, Verteilung des Schlamms auf den seitlichen Flächen, Regulierung der Wasserstände, Errichten von Zäunen, Anpflanzen von Kopfweiden und die Anforderungen an eine kunstgerechte "Reithmahd" - mögen neben anderen (teilweise im Vordergrund stehenden) Zwecken (Instandhaltung / Regulierung des Be- und Entwässerungssystems, Viehwirtschaft) auch einem optimalen Ertrag beim jährlichen Reithschneiden förderlich sein. Auch mag es zutreffen, dass die mit Schilf bestandenen Flächen auch anders genutzt werden könnten bzw. bei einer anderen Profilierung der Ufer der Gräben dort kein Schilf (in diesem Umfang) wachsen könnte. All dies ändert jedoch nichts daran, dass sämtliche von dem Kläger beschriebenen Maßnahmen keine planmäßige Bestellung, Bewirtschaftung und Bearbeitung des Bodens beinhalten bzw. darstellen, wie dies für die übliche und herkömmliche Landwirtschaft charakteristisch ist, die allein gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. / § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG n.F. als landwirtschaftliche Bodennutzung von den naturschutzrechtlichen Verboten ausgenommen sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1997, a.a.O). Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es daher keinen Verfahrensfehler dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), dass das Verwaltungsgericht seinen Beweisanträgen, mit denen er hat beweisen wollen, dass er die oben genannten Maßnahmen tatsächlich durchführt und sie der Pflege des Reiths dienen, "um einen möglichst hohen Ertrag durch die jährliche Reithmahd zu erzielen", nicht nachgegangen ist, da auch dann, wenn von diesem Vortrag des Klägers ausgegangen wird, eine landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 42 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. / § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG n.F. nicht bejaht werden kann. Auch begegnet es deshalb (im Ergebnis) weder ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ergeben sich besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) daraus, dass das Verwaltungsgericht das Reithschneiden nicht als landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 42 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG (a.F.) angesehen hat.