Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.06.2013, Az.: 5 LA 130/12

Einbeziehen von Zeiten einer vorangehenden Anlassbeurteilung nach Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe in die nachfolgende Regelbeurteilung bei Überschneidung mit dem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.06.2013
Aktenzeichen
5 LA 130/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 38337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0603.5LA130.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 24.04.2012 - AZ: 2 A 2656/10

Fundstellen

  • DÖV 2013, 694
  • ZBR 2013, 317-318

Amtlicher Leitsatz

Zeiten einer vorangehenden Anlassbeurteilung nach Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe, die sich mit dem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum überschneiden, sind in die nachfolgende Regelbeurteilung einzubeziehen. Den Beginn des Regelbeurteilungszeitraums an den Stichtag einer vorangehenden Anlassbeurteilung nach Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe zu knüpfen und den Regelbeurteilungszeitraum entsprechend zu verkürzen, findet in den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien keine Grundlage. Eine entsprechende Verwaltungspraxis verletzt den Anspruch des Beamten auf Gleichbehandlung

[Gründe]

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2008.

Der 19... geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienste des Landes Niedersachsen. Er wurde im Oktober 1990 in die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes eingestellt. Nachdem er zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen worden war, absolvierte er ab März 2003 die Einführungszeit in die Aufgaben des gehobenen Dienstes. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung im März 2006 wurde er zum 1. April 2006 zum Polizeikommissar ernannt. Im September 2006 wurde für ihn zum Stichtag 1. September 2006 (Beurteilungszeitraum: 1. November 2000 bis 31. August 2006) eine Anlassbeurteilung nach Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe erstellt, welche mit dem Gesamturteil "entspricht voll den Anforderungen (3)" endete.

Ende November 2008 erhielt der Kläger seine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2008, die zu dem Gesamturteil "C - entspricht voll den Anforderungen -, mittlerer Bereich" gelangte. Bei Erstellung dieser Beurteilung ging die Beklagte nicht vom Normalfall des dreijährigen Beurteilungszeitraums aus - dieser hätte den Zeitraum 1. September 2005 bis 31. August 2008 umfasst -, sondern knüpfte hinsichtlich des Beginns des Beurteilungszeitraums an den Stichtag der letzten Anlassbeurteilung des Klägers an mit der Folge, dass sie seiner Regelbeurteilung einen Beurteilungszeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2008 - also zwei Jahre - zugrunde legte.

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 9. Juni 2010 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Mit seiner grundsätzlichen Kritik am System der neuen Beurteilungsrichtlinie sowie seinen weiteren Einwänden hinsichtlich der Bewertung im Einzelnen dringe der Kläger zwar nicht durch. Die streitgegenständliche Beurteilung erweise sich jedoch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte ihr einen zu kurzen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt habe.

Gemäß § 30 Abs. 1 PolNLVO seien Eignung, Leistung und Befähigung der Polizeivollzugsbeamten während der Probezeit mindestens einmal und danach bis zum 55. Lebensjahr regelmäßig alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen, soweit die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien nichts anderes bestimmten. Daneben seien nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinien Beurteilungen aus besonderem Anlass zu fertigen. Die hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien sähen unter Ziffer 3.1 lediglich vor, dass die Beschäftigten alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen seien (Regelbeurteilung), soweit am Beurteilungsstichtag ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens drei Monaten gegeben sei. Für die Beschäftigen des gehobenen Dienstes seien die Regelbeurteilungen erstmals zum Stichtag 1. September 2008 und danach jeweils alle drei Jahre zu fertigen. Damit umfasse der Zeitraum einer Regelbeurteilung grundsätzlich drei Jahre.

Soweit sich die Beklagte auf eine abweichende allgemeine Verwaltungspraxis aller von ihr befragten Polizeidirektionen berufe, sei bereits zweifelhaft, ob eine solche vorliege; jedenfalls aber verstieße sie gegen höherrangiges Recht, was dem überzeugenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2001 (- BVerwG 2 C 41.00 -) zu entnehmen sei. Die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze beanspruchten weiterhin Geltung, auch wenn sich zwischenzeitlich die rechtliche Bewertung von Vorbeurteilungen im Rahmen von Auswahlentscheidungen geändert habe und diese nunmehr als unmittelbar leistungsbezogene Kriterien bewertet würden. Die Bedeutung der aktuellen dienstlichen Beurteilung für den Leistungsvergleich und das Bedürfnis größtmöglicher Vergleichbarkeit habe sich dadurch nicht relativiert.

Der Beklagten könne auch nicht darin gefolgt werden, dass durch eine Einbeziehung des Beurteilungszeitraumes der Anlassbeurteilung in den Beurteilungszeitraum der nachfolgenden Regelbeurteilung keine Verbesserung der Vergleichbarkeit erreicht würde. In zeitlicher Hinsicht könne zwar möglicherweise nicht in allen Fällen ein identischer Zeitraum erreicht werden, aber jedenfalls doch eine größere Übereinstimmung als bei der Ausklammerung.

Auf das von ihr angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 21. Mai 2008 (3 A 977/07) könne sich die Beklagte ebenfalls nicht stützen, weil dieses lediglich Praktikabilitätserwägungen angestellt und sich überdies auf eine Beurteilungsrichtlinie bezogen habe, die einen Beginn des Regelbeurteilungszeitraumes im Anschluss an den Beurteilungszeitraum der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung) vorgesehen und zwischenzeitlich aufgehoben und ersetzt worden sei durch eine Beurteilungsrichtlinie, wonach die Regelbeurteilung sich auch dann auf den vollen Beurteilungszeitraum erstrecke, wenn sie den Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung beinhalte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger entgegentritt.

II.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht entsprechend den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, [...] Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, [...] Rn. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen der Beklagten nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen (Urteilsabdruck - u.a. -, S. 5f.), dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, [...] Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, [...] Rn. 26). Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzuwendenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009, a.a.O., Rn. 6). Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, [...] Rn. 11; Nds. OVG, Beschlluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, [...] Rn. 8).

Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 6), dass die angefochtene Regelbeurteilung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Die Verfahrensweise der Beklagten, den Beginn des Regelbeurteilungszeitraums an den Stichtag der letzten Anlassbeurteilung zu knüpfen, verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung.

a) Ausgangspunkt insoweit ist § 44 Abs. 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen (PolNLVO) in der seit dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung (Nds. GVBl. S. 484). Danach sind (Polizeivollzugs-)Beamte regelmäßig alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung), soweit entsprechende Beurteilungsrichtlinien nichts anderes vorsehen; Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind nur nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinien zulässig. In Umsetzung dieser Vorgaben bestimmt Ziffer 3.1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen (BRLPol) vom 11. Juli 2008 (Nds. MBl. S. 782), dass die Beschäftigten alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen sind (Regelbeurteilung), soweit am Beurteilungsstichtag ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens drei Monaten gegeben ist; die Regelbeurteilungen sind für die Beschäftigten des mittleren und gehobenen Dienstes erstmals zum Stichtag 1. September 2008 (Ziffer 3.1 Satz 2 BRLPol) und danach jeweils alle drei Jahre zu fertigen (Ziffer 3.1 Satz 3 BRLPol). Daneben regelt Ziffer 4 BRLPol ("Sonstige Beurteilungen") eine Beurteilung vor Ablauf der Probezeit (Ziffer 4.1) sowie unter Ziffer 4.2 "Beurteilungen aus sonstigem Anlass". Nach Ziffer 4.2.1 BRLPol sind Beschäftigte, soweit für diese keine Regelbeurteilung zu erstellen ist, zum 1. September des laufenden bzw. des folgenden Jahres zu beurteilen,

  • nach Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe bzw. der ersten Eingruppierung ab der Entgeltgruppe 9,

  • nach Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,

  • anlässlich der Versetzung von einem andern Dienstherrn oder

  • anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Beurlaubung oder Freistellung, soweit eine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag oder spätere Anlassbeurteilungen nicht erstellt wurde;

soweit am Beurteilungsstichtag ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht gegeben ist, erfolgt die Beurteilung zum 1. September des darauffolgenden Jahres. Darüber hinaus ist eine Beurteilung aus besonderem Anlass anlässlich einer Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten oder Arbeitsplatz vorgesehen, wenn keine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag und keine sonstige Anlassbeurteilung für Beschäftigte vorliegt (Ziffer 4.2.2 BRLPol), und schließlich werden diejenigen der Regelbeurteilung unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr beschäftigt sind, vor Übernahme aus einem befristeten in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis beurteilt, sofern nicht eine Regelbeurteilung erstellt worden ist; dies gilt auch bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis (Ziffer 4.2.3 BRLPol). Dass - wie die Beklagte meint - der Regelbeurteilungszeitraum bei vorangegangener Anlassbeurteilung nach Ziffer 4.2 BRLPol entsprechend zu verkürzen ist, lässt sich den Beurteilungsrichtlinien nicht entnehmen.

Die Beklagte kann ihre Rechtsauffassung insbesondere nicht auf Ziffer 3.1 BRLPol stützen, wonach - wie ausgeführt - die Beschäftigten alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen sind, soweit am Beurteilungsstichtag ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens drei Monaten gegeben ist. Wenn die Beklagte aus dem zweiten Satzteil dieser Vorschrift schlussfolgert, der Regelungsgeber habe darin eine Abweichung vom dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum normiert und damit einen verkürzten Beurteilungszeitraum zugelassen (Zulassungsbegründung vom 10. Juli 2012, S. 3 f. und vom 30. August 2012, S. 2), so vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Dem zweiten Satzteil ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass im Falle eines beurteilungsfähigen Zeitraums von unter drei Monaten die Erstellung einer Regelbeurteilung ausscheidet. Dem liegt offenkundig die Erwägung zugrunde, dass - wenn innerhalb des dreijährigen Beurteilungszeitraums nur ein Zeitraum von unter drei Monaten verbleibt, in dem der Betreffende die in Ziffer 5 BRPol in Verbindung mit Ziffern 4.1 bis 4.2 der Anlage 1 benannten Tätigkeiten und Aufgaben ausgeübt hat - die Erstellung einer aussagekräftigen Regelbeurteilung nicht möglich ist.

b) Das Verwaltungsgericht ist ferner in nicht zu beanstandender Weise unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Schluss gelangt, dass die von der Beklagten behauptete Praxis, vorangegangene Anlassbeurteilungen wie die des Klägers im Rahmen von Regelbeurteilungen nicht zu berücksichtigen, mit höherrangigem Recht unvereinbar wäre.

aa) Das Bundesverwaltungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass die dienstliche Beurteilung der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes dient, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ziel der Beurteilung ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen (beide Aspekte hervorhebend etwa BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 A 2.10 -, [...] Rn. 9). Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen soll, kommt ihr bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" die entscheidende Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - BVerwG 2 A 7.07 -, [...] Rn. 20; Urteil vom 28.4.2009 - BVerwG 2 A 8.08 -, [...] Rn. 21). Dieser Umstand verlangt die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 - BVerwG 2 C 37.91 -, [...] Rn. 12; Urteil vom 18.7.2001 - BVerwG 2 C 41.00 -, [...] Rn. 14; Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., Rn. 20).

Höchstmögliche Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteil vom 18.7.2001, a.a.O., Rn. 16 m. w. Nw.; Urteil vom 29.9.2012, a.a.O., Rn. 10). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 18.7.2001, a.a.O., Rn. 16). Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteil vom 18.7.2001, a.a.O., Rn. 16; Urteil vom 29.9.2012, a.a.O., Rn. 10).

Einschränkungen des Grundsatzes der höchstmöglichen Vergleichbarkeit, welche sich hinsichtlich des Beurteilungsstichtages etwa aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.7.2001, a.a.O., Rn. 17; Urteil vom 29.9.2012, a.a.O., Rn. 11). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2001 entschieden hat, ist ein solcher zwingender Grund indes nicht darin zu erblicken, dass der Beamte innerhalb des Regelbeurteilungszeitraums bereits aus besonderem Anlass beurteilt worden ist (a.a.O., Rn. 17). Zur Begründung heißt es insoweit:

"Dies ergibt sich schon daraus, dass eine während des Regelbeurteilungszeitraums abgegebene Anlassbeurteilung gegenüber der späteren Regelbeurteilung nur eine eingeschränkte Aussage trifft. Ihr ist nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die während des Anlassbeurteilungszeitraums zutage getretene Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten für dessen Vergleichbarkeit mit anderen im Regelbewertungszeitpunkt von Bedeutung ist. Wird eine mehr als unerhebliche Änderung des Leistungsbildes sichtbar, so kann der für die Regelbeurteilung zuständige Vorgesetzte sich damit auseinandersetzen und den Leistungsstand des Beamten so charakterisieren, dass er auch unter Berücksichtigung der von der Anlassbeurteilung erfassten Zeitspanne mit den anderen zur Regelbeurteilung anstehenden Beamten verglichen werden kann. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sind die alte und neue Beurteilung miteinander in Beziehung zu setzen. Hierauf beschränkt sich freilich die Ermächtigung des Beurteilenden; er ist nicht befugt, die in der vorangehenden Anlassbeurteilung erfassten Eignungs- und Leistungsmerkmale abzuändern und damit die Anlassbeurteilung zu ersetzen".

Diesen überzeugenden Ausführungen tritt auch der Senat bei (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2010 - 5 ME 232/10 -, [...] Rn. 16).

bb) Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, dass das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2001 zeitlich vor dessen Urteil vom 19. Dezember 2002 (BVerwG 2 C 31.01) liege und sich mit der letztgenannten Entscheidung die Bedeutung von Anlassbeurteilungen und deren Einbeziehung in einen Regelbeurteilungszeitraum verändert habe (Zulassungsbegründung vom 10. Juli 2012, S. 5), genügt ihr Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die Beklagte hat hiermit lediglich ihren vorinstanzlichen Vortrag wiederholt, ohne sich mit der diesbezüglichen ausführlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts (UA, S. 9) auseinanderzusetzen.

cc) Auch mit dem bloßen Hinweis, das Verwaltungsgericht habe in der Vergangenheit sehr wohl akzeptiert, dass es im Einzelfall (meist zu Anfang der Laufbahn) Abweichungen vom dreijährigen Beurteilungszeitraum geben müsse (Zulassungsbegründung vom 10. Juli 2012, S. 5; Zulassungsbegründung vom 30. August 2012, S. 2 f.), hat die Beklagte den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend Rechnung getragen.

dd) Das weitere Vorbringen der Beklagten, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2001 aufgestellten Grundsätze seien auf den Streitfall nicht zu übertragbar,

weil das Bundesverwaltungsgericht erkennbar auf Anlassbeurteilungen abstelle, die mit dem Ziel erstellt worden seien, aktuelle Leistungsstände für Auswahlentscheidungen zu erhalten, während die in Ziffern 4.1 sowie 4.2.1 BRPol vorgesehenen Anlassbeurteilungen nicht zum Zwecke eines konkreten Leistungsvergleichs im Rahmen der Bestenauslese erstellt würden, sondern status- und laufbahnrechtlichen Entscheidungen dienten (Zulassungsbegründung vom 10. Juli 2012, S. 5, 8 und vom 30. August 2012, S. 4),

vermag ernstliche Richtigkeitszweifel nicht zu begründen. Es spielt keine Rolle, ob Anlassbeurteilungen zum Zwecke einer anstehenden Personalentscheidung erstellt worden sind (eine solche Konstellation liegt etwa dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, [...], zugrunde), oder ob sie - wie im Falle des Klägers - nach Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe angefertigt wurden (vgl. Ziffer 4.2.1, 1. Spiegelstrich BRLPol bzw. Ziffer 4.2.1, 1. Spiegelstrich der Vorgängerregelung [Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst vom 29.12.1999, Nds. MBl. 2000 S. 127 - BRLPol1999 -]). Denn zum einen ist auch die dem Kläger erteilte Anlassbeurteilung - wie jede dienstliche Beurteilung - im Hinblick auf ggf. anstehende Auswahlentscheidungen des Dienstherrn potentiell bedeutsam (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2010, a.a.O., Rn. 15). Und zum anderen diente auch die Anlassbeurteilung des Klägers der Feststellung seines aktuellen Leistungsstandes (vgl. Ziffer 1.2 BRLPol bzw. Ziffer 1.2 BRLPol1999). Deutlich wird dies insbesondere auch in Ziffer 5.1.1, Abs. 2 BRLPol, wo es heißt:

"Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung der oder des Beschäftigten in Bezug auf ihre oder seine Funktion und im Vergleich zu anderen Beschäftigten derselben BesGr. bzw. EntgeltGr. (Vergleichsgruppe) ihrer oder seiner Laufbahn objektiv darstellen. Auch bei Anlassbeurteilungen (Nummer 4.2) ist das Leistungsbild der jeweiligen Vergleichsgruppe zu beachten".

ee) Mit ihrem Vorhalt,

nur aufgrund seines Einstiegs in die neue Laufbahngruppe sei der Regelbeurteilungszeitraum des Klägers - einmalig - verkürzt worden; nach dieser ersten Phase befinde er sich nunmehr im dreijährigen Beurteilungssystem mit dementsprechend optimaler Vergleichbarkeit mit anderen Bediensteten und habe zum Stichtag 1. September 2011 eine weitere Regelbeurteilung mit dreijährigem Beurteilungszeitraum erhalten (Zulassungsbegründung vom 10. Juli 2012, S. 6),

vermag die Beklagte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Der Umstand, dass mit der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2011 aufgrund der Zugrundelegung eines dreijährigen Beurteilungszeitraums die höchstmögliche Vergleichbarkeit mit anderen Beamten seiner Laufbahngruppe erreicht worden ist, ändert nichts daran, dass eine solche optimale Vergleichbarkeit hinsichtlich der streitgegenständlichen Regelbeurteilung gerade nicht gegeben ist.

ff) Der weitere Einwand der Beklagten, dass durch die Einbeziehung von Anlassbeurteilungen in die nachfolgende Regelbeurteilung eine Verbesserung der Vergleichbarkeit nicht erreicht werde, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte mit ihrem entsprechenden Vorbringen (Zulassungsbegründung vom 10. Juli 2012, S. 6f. und vom 30. August 2012, S. 3) den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu nämlich ausgeführt (UA, S. 9f.):

"Weiterhin kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass durch eine Einbeziehung des Beurteilungszeitraumes der Anlassbeurteilung in den Beurteilungszeitraum der nachfolgenden Regelbeurteilung keine Verbesserung der Vergleichbarkeit erreicht würde. In zeitlicher Hinsicht könnte zwar möglicherweise nicht in allen Fällen ein identischer Zeitraum erreicht werden, aber jedenfalls doch eine größere Übereinstimmung als bei der Ausklammerung. Überdies hält es das Gericht auch nicht für ausgeschlossen, die Zeiten der Aufstiegsausbildung in der Regelbeurteilung zu berücksichtigen, soweit sie in deren Dreijahreszeitraum fallen. Zumindest während der praktischen Phasen der Ausbildung dürften beurteilungsfähige Leistungen erbracht worden sein, sofern währenddessen eine eigenständige Dienstwahrnehmung stattgefunden hat. Im Falle des Klägers beträfe dies allerdings lediglich eine Zeitspanne von einem Monat (September 2005), da er sich vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 im Abschlussstudium befand (Bl. 94 Beiakte C). Inhaltlich lässt die Aussagekraft der Regelbeurteilung durch die Einbeziehung der Anlassbeurteilung nicht deshalb nach, weil nicht ohne weiteres erkennbar ist, wie sich die [...] Bewertung der Anlassbeurteilung in der Regelbeurteilung niedergeschlagen hat. Vielmehr liegt dies in der Natur der Sache, da die Regelbeurteilung der 'Klärung der Wettbewerbssituation' innerhalb der Vergleichsgruppe anhand des zum Stichtag geltenden Maßstabes dient (vgl. in Bezug auf das aufgegebene sog. Beurteilungssplitting Nds. OVG, Urt. v. 09.02.2010, 5 LB 497/07, a.a.O. [...] Rn. 31f.). Demgegenüber trifft die Anlassbeurteilung - wie vom Bundesverwaltungsgericht in der oben wiedergegebenen Entscheidung erörtert - nur eine eingeschränkte Aussage."

Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die völlig unterschiedliche Zielsetzung einer Aufstiegsausbildung einerseits - hier solle der Beamte auch während der Praxiszeiten "lernen" - und der Führung der Dienstgeschäfte andererseits verkannt (Zulassungsbegründung vom 10. Juli 2012, S. 7 und vom 30. August 2012, S. 3), übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht eine Berücksichtigung der praktischen Phasen der Ausbildung nur dann für nicht ausgeschlossen gehalten hat, "sofern währenddessen eine eigenständige Dienstwahrnehmung stattgefunden hat" (UA, S. 9).

gg) Auch mit ihrer Rüge,

wenn das Verwaltungsgericht Zeiten der Aufstiegsfortbildung in den Regelbeurteilungszeitraum einbezogen habe, dann müsse dies im Umkehrschluss auch gelten, wenn eine Regelbeurteilung auf eine Anlassbeurteilung nach 4.1 BRLPol folge, so dass Zeiten der Probezeit in die Regelbeurteilung einfließen müssten (Zulassungsbegründung vom 10. Juli 2012, S. 7),

dringt die Beklagte nicht durch. Eine solche Schlussfolgerung hat das Verwaltungsgericht nicht gezogen. Sie drängt sich schon angesichts der unterschiedlichen Formulierungen in Ziffer 4.1 BRLPol ("Beurteilungen vor Ablauf der Probezeit") einerseits und Ziffer 4.2.1 BRLPol ("Beurteilungen aus sonstigem Anlass") andererseits auch nicht ohne weiteres auf. Jedenfalls aber wäre diese Frage für den Streitfall nicht entscheidungserheblich, so dass ernstliche Richtigkeitszweifel hierauf nicht gestützt werden können.

hh) Das Vorbringen der Beklagten schließlich,

das angefochtene Urteil habe sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 21. Mai 2008 (3 A 977/07) nicht auseinandergesetzt (Zulassungsbegründung vom 10. Juli 2012, S. 8),

entspricht wiederum den maßgeblichen Darlegungsanforderungen nicht. Mit der bloßen Wiederholung dessen, was bereits Gegenstand ihres erstinstanzlichen Vortrags war, ist die Beklagte der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt (UA, S. 10) nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008, a.a.O. Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, [...] Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a.a.O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, [...] Rn. 24).

Mit den von der Beklagten formulierten Fragen (Zulassungsbegründung vom 10. Juli 2012, S. 9),

a) Ist eine Beurteilung mit einem zweijährigen Beurteilungszeitraum nur deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil ein Beurteilungszeitraum von 6 Monaten (ab Ende Aufstiegsausbildung), der bereits von einer Anlassbeurteilung erfasst ist, keine Berücksichtigung fand?

b) Das Verwaltungsgericht hat fehlerhaft offen gelassen, ob im Falle des Klägers zwingend ein dreijähriger oder ein kürzerer Beurteilungszeitraum berücksichtigt werden muss. Ist völlig unabhängig vom laufbahnrechtlichen Status immer ein dreijähriger Beurteilungszeitraum zwingend zugrunde zu legen?

c) Ist es zulässig, hierbei Leistungen während der Aufstiegsausbildung (Studium (?) / Praktikum) zu berücksichtigen?

hat die Beklagte keine abstrakte, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage gestellt, deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint, sondern der Sache nach auf den Einzelfall bezogene ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Diese sind jedoch nicht gegeben bzw. nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden (s.o. unter 1.).

Im Übrigen weist der Senat klarstellend darauf hin, dass sich die Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Regelbeurteilung aus der Verkürzung des dreijährigen Beurteilungszeitraumes ergibt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob im Rahmen des grundsätzlich zugrunde zu legenden dreijährigen Regelbeurteilungszeitraums Zeiten existieren, in denen der Kläger keine dienstlichen Leistungen erbracht hat, welche Grundlage einer (Regel-)Beurteilung sein können. Die Beklagte hat also bei der Neuerstellung der Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 1. September 2008 den Zeitraum 1. September 2005 bis 31. August 2008 in den Blick zu nehmen, dabei aber zu berücksichtigen, ob der Kläger über den Zeitraum ab dem 1. April 2006 hinaus die in Ziffer 5 BRLPol in Verbindung mit Ziffern 4.1 bis 4.2 der Anlage 1 benannten Tätigkeiten und Aufgaben ausgeübt hat.

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).