Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.06.2018, Az.: 5 LA 104/17

altersdiskriminierende Besoldung; Entschädigungsanspruch; rückwirkende Neuregelung; Stichtagsregelung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.06.2018
Aktenzeichen
5 LA 104/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.05.2017 - AZ: 6 A 4275/15

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 17. Mai 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers (Zulassungsbegründung - ZB - vom 24.7.2017 [Bl. 63 ff./GA]) nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht Oldenburg den Klageantrag, „den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 eine angemessene Entschädigung unter Abzug der bereits gezahlten Beträge zu zahlen“, abgewiesen hat, teilweise bereits nicht dargelegt. Im Übrigen sind solche ernstlichen Zweifel auch nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst geprüft, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zusteht und dies verneint (UA, S. 4 ff.).

Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16; nachfolgend: Richtlinie 2000/78/EG) umgesetzt. Gemäß § 1 AGG ist Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dieser verschuldensunabhängige Anspruch ist nur dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen das in § 7 AGG statuierte Benachteiligungsverbot vorliegt. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. Gemäß § 6 Abs. 1 AGG sind Beschäftigte im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nur Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und arbeitnehmerähnliche Personen. Allerdings gelten die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gemäß § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte wie den Kläger. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, mangels Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG liege kein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG (mehr) vor (UA, S. 5).

Sodann hat das Verwaltungsgericht einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch des Klägers verneint (UA, S. 8). Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C 501/12, Specht -, juris Rn. 99 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht sei ab der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- C 297/10 und C 298/10, Hennigs und Mai -, juris) denkbar gewesen, sei aufgrund der rückwirkenden Neuregelung des niedersächsischen Besoldungsrechts nunmehr aber nicht mehr gegeben (UA, S. 8).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren.

Die Besoldung des Klägers richtete sich zunächst nach §§ 27, 28 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BBesG a. F.). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder zunächst als Bundesrecht und anschließend in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort, § 1 Abs. 2 Niedersächsisches Besoldungsgesetz vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2013 (NBesG a. F., Nds. GVBl. S. 310). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend - unter Zitierung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (u. a. - BVerwG 2 C 6.13 -, juris) und der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2015 (u. a. - 2 BvR 413/15 -, juris) - ausgeführt, dass diese Besoldungsregelungen Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt hätten und deshalb nicht mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar gewesen seien (UA, S. 4 f.).

Unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Klägers bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht dennoch einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in den Jahren 2013 bis 2015 verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der niedersächsische Gesetzgeber das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308) erlassen hat und gemäß Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes die §§ 7 Abs. 1, 25 bis 27, 33, 68 Abs. 4, 71 bis 73 NBesG rückwirkend zum 1. September 2011 in Kraft getreten sind.

Nach der rückwirkenden Neuregelung des niedersächsischen Besoldungsrechts orientiert sich die besoldungsrechtliche Einstufung der Beamten seit dem 1. September 2011 nicht mehr an deren Lebensalter, sondern der Aufstieg nach Stufen knüpft an die bisher erlangte Berufserfahrung des jeweiligen Beamten an. So ist in § 25 Abs. 1 NBesG geregelt, dass sich die Zuordnung eines Beamten der Besoldungsordnung A zu einer Erfahrungsstufe (§ 7 Abs. 1 NBesG) nach der Dauer seiner dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeit) richtet.

Die Überleitung der vorhandenen Beamten - also auch des Klägers - hat der niedersächsische Gesetzgeber rückwirkend in §§ 71 bis 73 NBesG geregelt. Für die Bestimmung der Grundgehaltssätze der Beamten der Besoldungsordnung A ist für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 die Anlage 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass es statt „2-Jahres-Rhythmus“ nunmehr „Erfahrungszeit je Stufe 2 Jahre“ etc. heißt (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBesG). Gemäß § 72 Abs. 1 NBesG sind Beamte der Besoldungsordnung A, die am 31. August 2011 und darüber hinaus - wie der Kläger - in einem Beamtenverhältnis standen, mit Wirkung vom 1. September 2011 der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht am 1. September 2011 zugeordnet waren. Mit der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe beginnt gemäß § 72 Abs. 3 NBesG die in dieser Erfahrungsstufe nach den Vorschriften des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes abzuleistende Erfahrungszeit. In den Fällen des Absatzes 1 gelten vor dem 1. September 2011 in der entsprechenden Stufe nach dem bis dahin geltenden Recht bereits berücksichtigte Zeiten als in der neuen Erfahrungsstufe abgeleistete Erfahrungszeit (§ 72 Abs. 4 Satz 1 NBesG). Zusammenfassend ist festzustellen, dass Bestandsbeamte nach den Überleitungsvorschriften in §§ 71 bis 73 NBesG ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht erhalten.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der nunmehr geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspreche den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung der Beamten anknüpfe (UA, S. 6). Auch gegen die Überleitung der vorhandenen Beamten in die neuen Grundgehaltstabellen hat das Verwaltungsgericht keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken geäußert. Zwar perpetuierten die Überleitungsvorschriften in §§ 71 bis 73 NBesG die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters, da die Neuregelung an das Grundgehalt anknüpfe, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27, 28 BBesG a. F. zugestanden habe. Diese Benachteiligung sei jedoch zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19.6.2014, a. a. O., Rn. 64 ff. und 78 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a. a. O., Rn. 70 m. w. N.) gerechtfertigt (UA, S. 6 f.).

Der Kläger hat das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht damit begründet, dass auch nach der Änderung der besoldungsrechtlichen Vorschriften von einer fortbestehenden Altersdiskriminierung auszugehen sei. Sein Zulassungsvorbringen betrifft nicht die Frage, ob die nunmehr im Niedersächsischen Besoldungsgesetz vorgesehene besoldungsrechtliche Einstufung der Beamten nach Erfahrungsstufen im Einklang mit Unions- und Verfassungsrecht steht. Stattdessen sieht der Kläger ernstliche Zweifel deshalb für gegeben, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der niedersächsische Landesgesetzgeber habe seinen erworbenen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG und den unionsrechtlichen Entschädigungsanspruch durch das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts rückwirkend zum 1. September 2011 wieder beseitigen dürfen (ZB, S. 2 ff. [Bl. 64 ff./GA]).

Zunächst hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (a. a. O.) sei eine Vorabentscheidung, in welcher der Europäische Gerichtshof nur die vom Verwaltungsgericht Berlin vorgelegten (acht) Fragen habe beantworten können (ZB, S. 3 [Bl. 65/GA]). Er ist der Ansicht, der Europäische Gerichtshof habe deshalb - mangels Frage des Verwaltungsgerichts Berlin - nicht entschieden, dass Beamten keine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zustehe (ZB, S. 2 f. [Bl. 64 f./GA]). Trifft das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine Aussage zur Frage der Entschädigung wegen Altersdiskriminierung, kann der Kläger folglich nach seiner eigenen Argumentation die von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht auf dieses Urteil stützen.

Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014 (a. a. O.) nicht nur ausgeführt, dass die Besoldungsbedingungen der Beamten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fielen (a. a. O., Rn. 30 ff.) und dass Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG einer nationalen Maßnahme, bei der sich die Grundgehaltsstufe eines Beamten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung nach seinem Lebensalter richte, entgegenstünden (a. a. O., Rn. 38 ff.). Er hat sich auch mit den Möglichkeiten, eine solche Diskriminierung aufgrund des Alters zu beseitigen, und den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters beschäftigt. Zum einen hat der Europäische Gerichtshof Überleitungsvorschriften gebilligt, anhand derer Bestandsbeamte in ein neues Besoldungssystem überführt werden, obwohl die neue Besoldungsstufe allein auf der Grundlage des unter dem alten diskriminierenden Besoldungssystem erworbenen Grundgehaltes ermittelt wird mit der Folge, dass diese Überleitungsregelungen die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters perpetuieren (a. a. O., Rn. 53 ff.). Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG, schreibe nicht vor, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschiedes zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen (a. a. O., Rn. 108). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, es sei Sache des nationalen Gerichts, die Rechtsfolgen der Feststellung der Unvereinbarkeit von Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2000/78/EG zu bestimmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch erfüllt seien (a. a. O., Rn. 94, 108).

Entsprechend hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG und für einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch im Falle des Klägers erfüllt sind, und dies aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts zum 1. September 2011 jeweils verneint. Der Kläger ist allerdings der Ansicht, er habe aufgrund seiner zunächst altersdiskriminierenden Besoldung sowohl einen unionsrechtlichen Entschädigungsanspruch als auch einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG erworben. Diese Entschädigungsansprüche könnten ihm nicht durch eine rückwirkende Inkraftsetzung des neuen Besoldungsrechts entzogen werden, weil dem Landesgesetzgeber nicht die Möglichkeit eingeräumt sei, gesetzlich erworbene Entschädigungsansprüche durch ein Gesetz rückwirkend wieder zu beseitigen. Weder der Richtlinie 2000/78/EG noch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz lasse sich entnehmen, dass dies möglich sei (ZB, S. 3 f. [Bl. 65 f./GA]).

Dem ist entgegen zu halten, dass der niedersächsische Gesetzgeber keine Regelung dahingehend getroffen hat, wonach Beamten, die aufgrund ihres Alters diskriminierend besoldet wurden, ihre Entschädigungsansprüche entzogen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber sich dazu entschlossen, das niedersächsische Besoldungssystem rückwirkend zum Stichtag 1. September 2011 neu zu regeln. Dass eine Neuregelung des niedersächsischen Besoldungsrechts notwendig war, weil die Regelungen in §§ 27, 28 BBesG a. F. Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligten und deshalb nicht mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar waren, hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Er wendet sich nur gegen die rückwirkende Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, weil sie zur Folge hat, dass seit dem 1. September 2011 die bisherige Altersdiskriminierung nicht mehr vorgelegen hat und demzufolge seit diesem Zeitpunkt keine Entschädigungsansprüche wegen Altersdiskriminierung mehr gegeben sind.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist indes geklärt, dass eine solche rückwirkende Inkraftsetzung neuer Besoldungsvorschriften rechtlich zulässig ist. Sie verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für das Berufsbeamtentum gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gilt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 74 ff.). Es muss grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Normgebers überlassen bleiben, wie er die aus einer Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke schließt. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliegt es folglich ihm zu entscheiden, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 22). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber für den Erlass eines an der Berufserfahrung ausgerichteten Besoldungssystems rückwirkend zu einem Stichtag entschieden hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 22 ff.).

Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.). Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 76 m. w. N.). An einer belastenden Wirkung für Bestandsbeamte fehlt es, weil die zum 1. September 2011 in Kraft gesetzten niedersächsischen Besoldungsregelungen weder nach dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitigen noch ihre Geltendmachung erschweren (zur vergleichbaren Neuregelung in Sachsen: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 76). Eine solche rückwirkende Regelung hat für die betroffenen Beamten keine belastende Wirkung, wenn sie - was der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt hat - erst die mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehende gesetzliche Grundlage für ihre Besoldung schafft.

Eine belastende Wirkung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger rückwirkend ein Anspruch auf höhere Besoldung entzogen worden wäre. Eine solche Rechtsposition, die ihm hätte entzogen werden können, stand ihm weder gesetzlich zu noch wurde sie ihm bestandskräftig gerichtlich zugesprochen. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83). Denn die rückwirkende Anwendung von Maßnahmen des Mitgliedstaates zur vollständigen Durchführung einer Richtlinie ermöglicht grundsätzlich die Behebung des Schadens, der durch die unzureichende Umsetzung der Richtlinie entstanden ist. Hierdurch werden den von der Richtlinie Begünstigten diejenigen Rechte garantiert, die ihnen zugestanden hätten, wenn die Richtlinie fristgerecht umgesetzt worden wäre. Danach ist die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen (so BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 10.7.1997 - C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u.a. -, Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - C-373/95, Maso -, Slg. 1997, I-4051 Rn. 39 ff.). Für den ursprünglich bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gilt dies entsprechend. Auch insoweit steht im Vordergrund, dass erst durch das rückwirkend in Kraft getretene Landesgesetz die für die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A erforderliche unionsrechtskonforme gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsanspruch verwiesen, nach der anerkannt ist, dass eine rückwirkende Rechtsänderung einen ursprünglich bestehenden Haftungsanspruch wieder beseitigen kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 13.10.1994 - III ZR 24/94 -, BGHZ 127 S. 223 [227 f.] und Beschluss vom 19.3.2008 - III ZR 49/07 -, NVwZ 2008 S. 815 f.).

Selbst wenn eine belastende Wirkung der rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung unterstellt würde, so wäre eine rückwirkende Regelung mangels schutzwürdigen Vertrauens des Klägers zulässig. An der Schutzwürdigkeit des Vertrauens eines Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Vorschriften fehlt es im vorliegenden Fall, in dem ein auch nach der Auffassung des Klägers kompetenz- und unionsrechtskonformes Landesgesetz rückwirkend an die Stelle eines unionsrechtswidrigen Bundesgesetzes getreten ist. Der Kläger ist nicht schutzwürdig, weil er selbst zutreffend geltend gemacht hatte, die Bestimmungen der §§ 27 und 28 BBesG a. F. diskriminierten ihn ungerechtfertigt wegen seines Lebensalters. Er musste dementsprechend damit rechnen, dass der hierfür zuständige Gesetzgeber die mit Ablauf der Umsetzungsfrist wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbaren Bestimmungen der §§ 27 und 28 BBesG a. F. durch solche Vorschriften ersetzen wird, die den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG genügen (zur vergleichbaren sächsischen Regelung: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 81).

Ernstliche Zweifel an der oben dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die sich das Verwaltungsgericht bezogen hat, hat der Kläger nicht erfolgreich dargelegt. Soweit er der Ansicht ist, die Regelungen in §§ 21 Abs. 4, 24 und 31 AGG bezweckten, dass niemandem die Möglichkeit eingeräumt werden solle, sich einer Entschädigungspflicht nach § 15 Abs. 2 AGG zu entziehen (ZB, S. 4 [Bl. 66/GA]), führt dieses Vorbringen nicht zur Zulassung der Berufung. Die Regelung in § 21 Abs. 4 AGG bezieht sich bereits ihrem Wortlaut nach nicht auf die Entschädigungspflicht nach § 15 Abs. 2 AGG. Es heißt dort:

„Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.“

Zweck dieser Regelung ist folglich, dass sich niemand dem Benachteiligungsverbot entziehen soll. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG gilt diese Regelung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte mit der Folge, dass auch für sie das Benachteiligungsverbot unabdingbar ist. Schließlich soll gemäß § 31 AGG nicht von den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden. Eine solche Abweichung enthält das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (a. a. O.) indes nicht. Der Landesgesetzgeber hat - wie oben ausgeführt - nicht explizit geregelt, dass Bestandsbeamten wie dem Kläger ihre Entschädigungsansprüche entzogen werden. Stattdessen hat er mit dem vorgenannten Gesetz rückwirkend zum 1. September 2011 eine gesetzliche Grundlage für die Besoldung der Beamten geschaffen, die nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die der Kläger insoweit nicht beanstandet hat - unionsrechtskonform ist und damit auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, mit dem die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt worden ist, verstößt. Auf diese Weise hat der niedersächsische Gesetzgeber rückwirkend einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG beseitigt und damit bereits eine Art Wiedergutmachung im Hinblick auf die bisherige diskriminierende Besoldung erreicht.

Die Stichtags- und Überleitungsregelungen in §§ 71 bis 73 NBesG verstoßen weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Der Kläger hat einen solchen Verstoß bereits nicht hinreichend dargelegt, sondern nur behauptet, Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes würden gegenüber privaten Arbeitgebern und gegenüber seinen eigenen Angestellten privilegiert, wenn sie sich einer Entschädigung ihrer Beamten nach § 15 Abs. 2 AGG durch eine solche rückwirkende Neuregelung des Besoldungsrechts entziehen könnten; Tarifverträge mit Angestellten seien nicht einseitig rückwirkend änderbar. Ein derartiges Privileg lasse sich nicht der Richtlinie 2000/78/EG und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz entnehmen. Diese Privilegierung des öffentlichen Arbeitgebers und die dadurch wiederum bedingte Benachteiligung der Beamten entsprächen den Richtlinien schon deshalb nicht, weil bei der Auslegung der Richtlinie Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu berücksichtigen sei, wonach alle Personen vor dem Gesetz gleich seien. Diese Vorschrift sei seit dem 1. Dezember 2009 ausdrücklich Teil des „Premierrechts“ (gemeint wohl: „Primärrechts“) und untersage eine Ungleichbehandlung. Eine Ungleichbehandlung entstehe aber dadurch, dass Beamten (rückwirkend) durch Gesetz Entschädigungsansprüche wegen altersdiskriminierenden Verhaltens entzogen werden könnten, dies aber bei Arbeitnehmern sowohl des öffentlichen Dienstes als auch der Privatwirtschaft nicht möglich sei (ZB, S. 4 [Bl. 66/GA]).

Allerdings hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union alle Personen vor dem Gesetz gleich seien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gemäß § 24 Nr. 1 AGG nicht nur für im öffentlichen Dienst oder der Privatwirtschaft Angestellte, sondern (unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung) entsprechend auch für Beamte gelte. Zudem ist in Art. 3 Abs. 1 GG das Verbot statuiert, wesentlich Gleiches sachwidrig ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet also, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76 S. 256 [330]). Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 25).

Eine sachwidrige Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem durch das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (a. a. O.) hat der Kläger nicht dargelegt. Er hat die Vergleichsgruppen der Beamten und der Angestellten gebildet und behauptet, den Beamten seien im Gegensatz zu den Angestellten Entschädigungsansprüche entzogen worden. Wie oben ausgeführt, sind Beamten - wie dem Kläger - jedoch bereits nicht Entschädigungsansprüche ersatzlos entzogen worden, sondern der niedersächsische Gesetzgeber hat mit der vorgenannten Neuregelung bezweckt, ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem rückwirkend zum 1. September 2011 zu schaffen. Sowohl Angestellten als auch Beamten stehen gemäß § 15 Abs. 2 AGG Ansprüche auf angemessene Entschädigung nur zu, wenn ein Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG statuierte Benachteiligungsverbot vorliegt. Wie oben festgestellt, kann der Gesetzgeber Besoldungsregelungen für Beamte, die gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters verstoßen, rückwirkend unionsrechtskonform ändern mit der Folge, dass seit diesem Zeitpunkt kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und damit auch kein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG mehr vorliegt. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand gerade nicht.

Im Übrigen folgt keine sachwidrige Ungleichbehandlung von Beamten daraus, dass der Gesetzgeber eine solche rückwirkende Beseitigung eines zuvor altersdiskriminierenden Besoldungssystems nur für Beamte und nicht für ein altersdiskriminierendes Vergütungssystem von Angestellten einseitig regeln kann. Die unterschiedliche Kompetenz zur Gesetzgebung beruht auf dem unterschiedlichen Verhältnis von Beamten zu ihrem Dienstherrn bzw. von Angestellten zu ihrem Arbeitgeber. Den Dienstherrn trifft eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten. Hinsichtlich der Regelung und Bemessung der Beamtenbesoldung besteht indes eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die Beamtenbesoldung muss allerdings so bemessen sein, dass sie dem Beamten und seiner Familie unter Berücksichtigung seines Statusamtes und unter Berücksichtigung seiner Familienverhältnisse eine angemessene Lebensführung ermöglicht (sogenanntes Alimentationsprinzip) und nicht gegen verfassungs- und unionsrechtliche Grundsätze - wie das Verbot der Altersdiskriminierung - verstößt. Sowohl Beamte als auch Angestellte haben zwar das Recht, zur Wahrung und Förderung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden (vgl. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG), aber nur Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben gemäß Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen. Das Wesen durch Tarifvertrag erlassener Maßnahmen unterscheidet sich vom Wesen einseitig im Gesetz- und Verordnungsweg von den Mitgliedstaaten erlassener Maßnahmen dadurch, dass die Sozialpartner bei der Wahrnehmung ihres in Art. 28 der Charta anerkannten Grundrechts auf Kollektivverhandlungen darauf geachtet haben, einen Ausgleich zwischen ihren jeweiligen Interessen festzulegen (EuGH, Urteil vom 8.9.2011, a. a. O., Rn. 66). Aus Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG geht jedoch hervor, dass Tarifverträge ebenso wie Rechts- und Verwaltungsvorschriften den von dieser Richtlinie verwirklichten Grundsatz beachten müssen (EuGH, Urteil vom 8.9.2011, a. a. O., Rn. 63). Deshalb müssen auch die Sozialpartner beim Erlass von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der im Bereich von Beschäftigung und Beruf das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierenden Richtlinie 2000/78/EG fallen, diese Richtlinie beachten (EuGH, Urteil vom 8.9.2011, a. a. O., Rn. 68). Auch die Sozialpartner haben - wie der Gesetzgeber - grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, wie sie eine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG beseitigen und eine Wiedergutmachung erreichen. Danach sind rückwirkende Tarifabschlüsse genauso wie Übergangsregelungen für bisherige Angestellte möglich. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof eine Übergangsregelung als zulässig erachtet, die ein durch den TVÜ-Bund geschaffenes System betraf, wonach der Festlegung eines Vergleichsentgelts die bisherige Vergütung zugrunde lag, so dass die Sachlage fortgeführt wurde, dass Angestellte allein wegen ihres Einstellungsalters eine geringere Vergütung erhielten als andere Angestellte, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befanden, und sich dabei auf die Wahrung des Besitzstandes berufen (EuGH, Urteil vom 8.9.2011, a. a. O., juris Rn. 83 ff.). Dementsprechend hat der Kläger auch keine rechtliche Unmöglichkeit rückwirkender Tarifabschlüsse bzw. entsprechender Überleitungsregelungen für bisherige Angestellte aufgezeigt, sondern schlicht die faktische Unmöglichkeit einer solchen Einigung der Tarifparteien behauptet.

Schließlich ist der Kläger der Ansicht, das Verwaltungsgericht hätte sich mit der Frage der Stichtagsregelung (1.9.2011) auseinandersetzen müssen und wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass der gewählte Stichtag - mit Ausnahme der Verhinderung der Entschädigungsansprüche - nicht plausibel zu erklären sei (ZB, S. 5 ff. [Bl. 67 ff./GA]). Auch dieses Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Es ist dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Wie oben ausgeführt, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz zwar, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber aber frei, Differenzierungsmerkmale auszuwählen. Betrifft die zu prüfende Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017, a. a. O.). In diesem Rahmen ist es dem Gesetzgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.).

Angesichts dessen, dass die Richtlinie 2000/78/EG mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 2. Dezember 2000 und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bereits am 18. August 2006 in Kraft getreten sind, hat der Kläger die Frage gestellt, warum der Landesgesetzgeber das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts erst mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft gesetzt habe. Er beantwortet seine Frage selbst dahingehend, dass der Gesetzgeber den Stichtag 1. September 2011 vor allem gewählt habe, um Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichheitsbehandlungsgesetz und unionsrechtliche Haftungsansprüche der diskriminierten Beamten zu vermeiden (ZB, S. 5 ff. [Bl. 67 ff./GA]). Dieses Vorbringen des Klägers kann dahingehend ausgelegt werden, dass er die Einführung des Stichtags zum 1. September 2011 für nicht sachlich vertretbar im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG hält. Dem folgt der Senat nicht.

Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, dass die Richtlinie 2000/78/EG bereits am 2. Dezember 2000 und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bereits am 18. August 2006 in Kraft getreten seien, ist dem entgegenzuhalten, dass eine rückwirkende Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes zu diesen früheren Zeitpunkten erst Recht nicht einen Entschädigungsanspruch des Klägers für die Jahre 2013 bis 2015 hätte begründen können. Denn hätte der niedersächsische Gesetzgeber die altersdiskriminierende Besoldung nicht erst rückwirkend zum 1. September 2011, sondern bereits seit dem 18. August 2006 oder früher beseitigt, wären bereits seit diesem früheren Zeitpunkt Entschädigungsansprüche der diskriminierten Beamten entfallen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 63 ff.) die rückwirkende Neuregelung des sächsischen Besoldungssystems zum 1. September 2006 nicht beanstandet und bereits ab diesem Zeitpunkt Entschädigungsansprüche des dortigen Klägers ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts damit begründet, dass die sächsische Übergangsregelung zum 1. September 2006 im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sachlich vertretbar sein könne, wenn sie den Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten vermeide, die damit verbunden wären, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuen Recht verlange (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 26). In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Änderung des zunächst altersdiskriminierenden Besoldungssystems in Berlin zum Stichtag 1. Juli 2009 für vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erklärt (BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017, a. a. O., Rn. 14). Dieser Stichtag liegt ebenfalls erheblich vor dem vom niedersächsischen Gesetzgeber gewählten Stichtag und führt damit zu einem noch früheren Ausschluss von Entschädigungsansprüchen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung zum 1. September 2011 rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der niedersächsische Gesetzgeber diesen Stichtag allein bzw. vorrangig gewählt hätte, um Entschädigungsansprüche diskriminierter Beamter zu umgehen. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren zum Beweis seines diesbezüglichen Vorbringens den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 1. März 2017 (Bl. 70/GA) vorgelegt, in welchem es - nach Ausführungen zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O.) und vom 20. Mai 2015 (- BVerwG 2 A 9.13 -, juris) heißt:

„Zur Beseitigung der unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung der bisherigen Besoldungsdienstalters- (bzw. Besoldungslebensalters)-Systematik rückwirkend zum 1. September 2011 ist durch § 72 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308) geregelt worden, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte rückwirkend den neu gebildeten Erfahrungsstufen zugeordnet werden. Dadurch werden sowohl Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 Abs. 1, 2 i. V. m. § 24 AGG) als auch eventuell geltend gemachte unionsrechtliche Haftungsansprüche vermieden. Durch die Überleitung von der auf dem BDA (bzw. BLA) basierenden Stufe in die entsprechende Erfahrungsstufe wird ein vollständiger Bestandsschutz gewährleistet, der für die vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger zu keiner nominellen Änderung der Besoldung führt.

Die ,Günstigkeitsregelung‘ des § 72 Abs. 2 NBesG betrifft die im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 eingestellten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger und beinhaltet eine rückwirkende Zuordnung zu den Erfahrungsstufen auf den Tag des Beginns des jeweiligen Beamten- oder Richterverhältnisses entsprechend der Stufenzuordnung nach vormaligem BDA-Recht, wenn dies für sie günstiger ist als die Zuordnung nach dem neuen Erfahrungsstufenrecht. Die Rückwirkung erstreckt sich auf den Zeitraum bis Anfang September 2011, da nach der Rechtsprechung des BVerwG seit der Entscheidung des EuGH in Sachen Hennigs und Mai von einem qualifizierten Verschulden der Dienstherren in Bezug auf die Altersdiskriminierung auszugehen ist.

In den bisher ruhend gestellten Fällen ist daher wie folgt zu verfahren:

1. Anträge/Widersprüche, mit denen lediglich Besoldung aus dem jeweiligen Endgrundgehalt begehrt wird, sind unter Hinweis auf die o. a. Rechtsprechung zurückzuweisen.

2. Anträge/Widersprüche, mit denen Besoldung aus dem jeweiligen Endgrundgehalt begehrt und/oder eine altersdiskriminierende Besoldung gerügt wird, die nach dem 8. November 2011 eingegangen sind, sind unter Hinweis auf die o. a. Rechtsprechung ebenfalls zurückzuweisen.

3. Sofern Entschädigungsansprüche bis zum 8. November 2011 geltend gemacht wurden, sind Zahlungen in Höhe von 100 EUR pro Monat zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum von der Geltendmachung des Anspruchs bis zum 31.08.2011 zu leisten.“

Aus diesem Erlass ergibt sich zwar, dass das Niedersächsische Finanzministerium auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und unionsrechtliche Haftungsansprüche möglichst vermeiden wollte, alleiniges oder vorrangiges Ziel war das indes nicht. Denn es heißt dort einleitend: „Zur Beseitigung der unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung der bisherigen Besoldungsdienstalters- (bzw. Besoldungslebensalters)-Systematik rückwirkend zum 1. September 2011 …“. Vorrangiges Ziel war danach die Schaffung eines unionsrechtskonformen Besoldungssystems und einer Überleitungsregelung für vorhandene Besoldungsempfänger, die ihnen einen vollständigen Bestandsschutz gewährleisten, d. h. zu keiner nominellen Änderung der Besoldung führen sollte. Die mit der Übergangs- und Stichtagsregelung bezweckte Wahrung des Besitzstandes ist grundsätzlich zu billigen (EuGH, Urteil vom 19.6.2014, a. a. O., Rn. 53 ff.). Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Erlasses hat sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung, Erfahrungsstufen rückwirkend zum 1. September 2011 einzuführen, an dem Datum der Verkündung des grundlegenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (a. a. O.) orientiert. Das ist sachgerecht, denn bereits aus diesem Urteil ergibt sich, dass ein mit den §§ 27, 28 BBesG a. F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 5.3.2018 - 5 LA 100/17 -). Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof erstmalig Rechtsklarheit darüber hergestellt, dass ein Entlohnungssystem auf der Grundlage von Berufsaltersstufen nicht den europarechtlichen Vorgaben entspricht. Dass es daneben auch noch fiskalische Überlegungen gegeben hat, die den niedersächsischen Gesetzgeber veranlasst haben, die Neuregelungen zum 1. September 2011 in Kraft treten zu lassen, ist unschädlich.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).