Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.07.2024, Az.: 5 LA 73/22

Antrag eines ehemaligen Oberstudiendirektors auf Reduzierung der festgesetzten versorgungsrechtlichen Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.07.2024
Aktenzeichen
5 LA 73/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 17935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0703.5LA73.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 20.06.2022 - AZ: 13 A 3010/20

Fundstelle

  • FamRZ 2024, 1621

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Gemäß § 69 Abs. 1 NBeamtVG werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 69 Abs. 2 und 3 NBeamtVG berechneten Betrag gekürzt, wenn durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB a.F. oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz begründet oder übertragen wurden.

  2. 2.

    § 69 NBeamtVG entspricht inhaltlich der Regelung des § 57 BeamtVG. Insbesondere verbleibt es bei der bisherigen dynamischen Berechnungsweise.

  3. 3.

    Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 69 Abs. 2 NBeamtVG.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Einzelrichter) - vom 20. Juni 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 861,48 EUR festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstands für das erstinstanzliche Verfahren wird geändert und auf 687,36 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Reduzierung der seitens des Beklagten festgesetzten versorgungsrechtlichen Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung.

Er war zuletzt als Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16) im Dienst des Landes Niedersachsen tätig. Während seiner Dienstzeit wurde am ... 1997 die Ehe mit seiner ersten Ehefrau geschieden (Bl. A 1 f. Beiakte - BA -). In dem Scheidungsurteil des Familiengerichts wurden zulasten der für den Kläger bei dem Land Niedersachsen bestehenden Anwartschaften auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.430,29 DM, bezogen auf den 31. Januar 1997 (als Ende der Ehezeit), auf dem Versicherungskonto der gesetzlichen Rentenversicherung seiner geschiedenen Ehefrau begründet (Bl. A 2 BA).

Mit Schreiben vom 18. September 1997 (Bl. B 24 BA) setzte der Funktionsvorgänger des Beklagten den Kläger über die Folgen der Ehescheidung bzw. des Versorgungsausgleichs auf das bei Eintritt in den Ruhestand zustehende Ruhegehalt in Kenntnis. Das Ruhegehalt sei nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zu kürzen.

Im Jahr 2014 bat der Kläger den Beklagten um Auskunft, ob es sinnvoll sei, den Versorgungsausgleich neu berechnen zu lassen. In einem Schreiben vom 10. August 2017 (Bl. B 38 BA) informierte der Beklagte den Kläger, Ausgangspunkt der nach § 69 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) vorzunehmenden Kürzung der Versorgungsbezüge sei der Betrag, den das Familiengericht in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich festgesetzt habe. Der Kürzungsbetrag belaufe sich aufgrund des in Euro umgerechneten Ausgleichswertes derzeit auf 995,89 EUR.

Der Beklagte setzte im Dezember 2017 die Versorgung des Klägers im Hinblick auf seinen zu Ende Januar 2018 anstehenden Ruhestand fest. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 (Bl. A 34 BA) erließ der Beklagte zudem eine Regelung zur Kürzung der Versorgungsbezüge und führte aus, aufgrund der bei der Ehescheidung von dem Familiengericht getroffenen Regelung über den Versorgungsausgleich sei die Versorgung ab dem 1. Februar 2018 um 995,89 EUR zu kürzen.

Der Kläger trat mit Ablauf des Monats ... 2018 in den Ruhestand (Bl. A 25 BA).

Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers änderte das Amtsgericht - Familiengericht - B-Stadt mit Beschluss vom 11. April 2018 (Bl. A 36 f. BA) die frühere Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017. Es entschied, zu Lasten des Anrechts des Klägers bei dem Beklagten als Versorgungsträger werde im Wege der externen Teilung zugunsten der geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 648,57 EUR, bezogen auf den 31. Januar 1997, auf deren Versicherungskonto begründet. Der Ausgleichswert sei in Entgeltpunkte umzurechnen.

Infolgedessen korrigierte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2018 die zuvor verfügte Kürzung der Versorgungsbezüge (Bl. A 42 BA). Es sei nunmehr ein Betrag von 648,57 EUR bezogen auf das Ehezeitende am 31. Januar 1997 anzusetzen. Dieser Wert erhöhe sich in etwa in dem Maße, um das sich die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge durch allgemeine Anpassungen erhöht hätten. Hinsichtlich der Neuberechnung des Kürzungsbetrages verwies er auf die Anlage zu dem Bescheid, aus der sich eine Erhörung des Kürzungsbetrages vom Ende der Ehezeit bis zum Tag vor Beginn des Ruhestandes um 42,3491 % = 274,66 EUR auf 923,23 EUR ergebe.

Mit Schreiben vom 30. August 2019 (Bl. B 82 BA) übersandte der Beklagte dem Kläger auf dessen Anfrage den manuell errechneten "Erhöhungsbetrag" für die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 69 NBeamtVG. Die ermittelte Kürzung für das Ruhegehalt betrage nun 969,56 EUR (Bl. B 83 Rs BA), da der Kürzungsbetrag von 923,23 EUR (bei Ruhestandseintritt) um weitere 5,0181 % zu erhöhen sei.

Am 2. September 2019 wies der Kläger den Beklagten telefonisch darauf hin, dass er die Berechnung der Erhöhungen für unzutreffend halte (Bl. B 84 BA). Er meine, dass die prozentualen Steigerungen, die für die Versorgungsbezüge festgelegt seien, als Festbetrag zu addieren seien, während der Beklagte den prozentualen Anstieg ausgehend vom jeweiligen Vorbetrag errechne. Er gehe - Stand September 2019 - von einem Kürzungsbetrag von 912,27 EUR statt 969,56 EUR aus (vgl. dazu Bl. B 83 BA). Mit Schreiben vom 3. September 2019 übersandte er Berechnungen an den Beklagten, die die seiner Ansicht nach korrekten Kürzungen aufzeigen sollten (Bl. B 85 ff. BA). Die prozentualen Anstiege der Versorgungsbezüge dürften nur aufaddiert werden und nicht jeweils am Vorwert errechnet werden. Bei der reinen Addition ergebe sich ein Anstieg von 40,66 % seit dem Ende der Ehezeit, sodass sich ausgehend von dem seitens des Familiengerichts festgesetzten Ausgangswert von 648,57 EUR ein Kürzungsbetrag von 912,28 EUR ermitteln lasse. Der Beklagte antwortete dem Kläger sodann mit Schreiben vom 11. September 2019 (Bl. B 89 BA), dass sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis erhöhe, in dem sich die Versorgungsbezüge erhöhten.

Am 2. Oktober 2019 beantragte der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 14. Juni 2018 (Bl. B 91 f. BA). Er führte aus, die Anwendung des § 69 Abs. 2 NBeamtVG durch den Beklagten in seinen bisherigen Bescheiden entspreche nicht dem Gesetzestext. Dort stehe ausdrücklich, dass der Monatsbetrag sich um die Prozentsätze der allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge erhöhe.

Der Beklagte deutete diesen Antrag in einen solchen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens um und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 ab (Bl. B 96 BA). Das Verfahren könne nicht wieder aufgegriffen werden, da § 51 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) regele, dass dies nur möglich sei, wenn der Betroffene unverschuldet in dem früheren Verfahren den Wiederaufgreifensgrund nicht geltend gemacht habe. Der Kläger habe früher einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 14. Juni 2018 erheben können. Gründe, die eine Änderung des bestandskräftigen Bescheides nach den §§ 48, 49 VwVfG rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 14. Januar 2020 Widerspruch ein und begründete diesen damit, es gebe keine näheren Vorschriften zur Berechnung der Kürzungen nach § 69 Abs. 2 NBeamtVG. Die Berechnung habe ausschließlich nach dem Wortlaut des § 69 NBeamtVG zu erfolgen. Die Voraussetzungen einer Rücknahme des Ausgangsbescheides lägen vor. Es bestehe ein subjektiver Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bezüglich der Rücknahme des Bescheides. Das Begehren könne nicht allein damit abgelehnt werden, dass eine Rechtsmittelfrist versäumt worden sei. In dem Bescheid sei keine summarische Prüfung der Rechtslage durchgeführt worden und der Beklagte habe sich mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt. Komme die Behörde im Rahmen einer Prüfung der Rechtmäßigkeit ihres Bescheides zu dem Ergebnis, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig sei, könne eine Ermessensreduzierung auf Null erfolgen. Das sei hier der Fall. Die Kürzungen seien fehlerhaft errechnet worden. Die fehlerhafte Kürzung stelle ihm gegenüber einen Verstoß gegen die guten Sitten sowie Treu und Glauben dar. Es bestehe zumindest ein Prüfungsanspruch, den der Beklagte nicht erfüllt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2020 (Bl. A 49, A 49 Rs BA) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei unbegründet. Der Bescheid vom 14. Juni 2018 sei bestandskräftig geworden. Eine Rücknahme des Bescheides komme nur bei dessen Rechtswidrigkeit in Betracht. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit habe stattgefunden. Das Ergebnis sei dem Kläger mit Schreiben vom 11. September 2019 mitgeteilt worden.

Der Kläger hat am 29. Mai 2020 Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben und beantragt, "den Bescheid de[s] Beklagten vom 14. Juni 2018 und den Bescheid vom 17. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 69 Abs. 1 NBeamtVG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen." Er hat zur Begründung ausgeführt, ein Bescheid könne nach § 48 VwVfG für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Behörde rechtliche Vorschriften falsch angewandt oder ausgelegt habe. So sei es hier. Aus dem Wortlaut des § 69 NBeamtVG ergebe sich folgender Rechenweg: Grundlage sei der von dem Familiengericht festgesetzte Betrag von 648,57 EUR. Entsprechend des Wortlautes des § 69 Abs. 2 NBeamtVG erhöhe sich dieser Monatsbetrag um denjenigen Prozentsatz der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge. Die prozentuale Erhöhung des Kürzungsbetrages erfolge um denjenigen Betrag, um den die Versorgungshöhe ansteige. In § 69 Abs. 2 NBeamtVG sei entgegen der Herangehensweise des Beklagten nicht festgelegt, dass die Erhöhung des Kürzungsbetrages fortgeschrieben werden solle. Es sei rechtswidrig und sachlich falsch, die allgemeinen Rentenanpassungen zum Anlass zu nehmen, den Kürzungsbetrag zu erhöhen und daraus auch noch eine Dynamisierung abzuleiten. Ferner ergebe eine Vergleichsberechnung, dass die Anpassung der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung - Erhöhung um 36,39 % - geringer ausgefallen sei als die allgemeine Anpassung der Versorgungsbezüge mit einer Erhöhung um 43,76 %. Aufgrund der von dem Beklagten angenommenen Dynamisierung sei der Kürzungsbetrag tatsächlich um 54,13 % erhöht worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Juni 2022 abgewiesen.

Gegen das Urteil wendet der Kläger sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) teilweise nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan worden sind und im Übrigen nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Kläger hat mit seinen Darlegungen im Zulassungsverfahren keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt:

"Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kürzungsbescheides vom 14. Juni 2018 nach § 48 Abs. 1 VwVfG liegen nicht vor. [...]

Die Höhe des Kürzungsbetrages findet ihre rechtliche Grundlage in den Vorgaben des § 69 Abs. 2 [N]BeamtVG. Satz 1 der Vorschrift lautet: Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Nach Satz 2 erhöht oder vermindert sich dieser Monatsbetrag um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 91 Abs. 1, vermindert um jeweils 0,1. Inhaltlich entspricht diese Regelung im Wesentlichen derjenigen in § 57 Abs. 2 BeamtVG. Letztlich ist die Vorschrift so zu verstehen, dass mit ihr eine Dynamisierung des Kürzungsbetrages verbunden ist, wie sie der Beklagte unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift und den Regelungszusammenhang vorgenommen hat.

Diese Dynamisierung des Kürzungsbetrages rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Rentenanwartschaft, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusteht, ebenfalls dynamisiert ist und der durch die Dynamisierung der Rentenanwartschaft nach Rentenrecht erreichte Rentenbetrag die Grundlage für die Erstattungspflicht des Beklagten gegenüber dem Träger der Versorgungslast gemäß § 225 SGB VI bildet (vgl. VG Kassel, Urteil vom 07. Juni 2021 - 1 K 653/20 - juris, Rn. 21). Den Kürzungsbetrag erhält nicht der geschiedene Ehepartner (der Ausgleichsberechtigte). Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rente aus der begründeten Anwartschaft. Die Kürzung kommt somit dem beklagten Land zugute und dient strukturell dem Ausgleich der Belastung mit der Erstattungspflicht gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aus § 225 Abs. 1 SGB VI.

Letztlich beruft der Kläger sich mit seinem Vortrag sinngemäß auch auf eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung in § 69 Abs. 2 S. 2 [N]BeamtVG, wie er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erklärt hat. Diese ist aber nicht erkennbar. § 57 Abs. 2 BeamtVG enthält insoweit zwar keine mit § 69 Abs. 2 NBeamtVG wörtlich identische, jedoch inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Regelung zur Kürzung und Dynamisierung. Die Kürzung nach § 57 BeamtVG war in der Vergangenheit vielfältig Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in allen Instanzen und hat auch schon dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Insbesondere ist vorliegend weder hinreichend dargelegt noch erkennbar, dass in verfassungswidriger Weise gegen das Alimentationsprinzip verstoßen wurde. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn zwingt diesen nicht dazu, den Beamten von solchen finanziellen Belastungen freizustellen, die - wie hier - ihre Ursache allein in dessen Risiko- bzw. Verantwortungssphäre haben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2013 - 13 K 5627/12 - juris, Rn. 29 ff mwN). Der Kläger unterliegt letztlich hier wohl einem Fehlverständnis der praktischen und technischen Durchführung des Versorgungsausgleichs, bei welcher der ausgleichspflichtige Ehepartner über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften nach Landesrecht verfügt. Da der Wert der für den geschiedenen Ehepartner in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften bei späterem Rentenbezug auch durch die regelmäßigen, typischerweise jährlichen, Rentenanpassungen steigt, nehmen auch die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend zu. Dann ist es materiell gerecht und dementsprechend auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn auch die Kürzung beim ausgleichpflichtigen Ehepartner, welcher beamtenrechtliches Ruhegehalt bezieht, verhältnismäßig steigt. Dem dient die normierte Dynamisierung des Kürzungsbetrags, die sich hier auch aus dem Regelungszusammenhang mit § 91 NBeamtVG sowie dem dargestellten Gesamtsystem ergibt (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 - 23 K 5125/13 - juris, Rn. 23 ff).

Insoweit ist es hinsichtlich des zu ermittelnden Kürzungsbetrages auch unerheblich, ob und wann etwa der zum Ausgleich Berechtigte in den Genuss einer Rentenerhöhung gekommen ist und wie sich die Rentenanpassungen hinsichtlich ihrer Höhe im Vergleich zu der Anpassung der Beamtenversorgung verhalten. Vielmehr konnte sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums aus Praktikabilitätsgründen dazu entschließen, für die gebotene Dynamisierung des Kürzungsbetrages im Rahmen einer Dynamisierung an die Anpassung der Ruhestandsbezüge anzuknüpfen (vgl. hierzu: Nds. OVG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 2 LB 278/01 - juris, Rn. 82). Vor diesem Hintergrund führen die vergleichenden Berechnungen des Klägers hinsichtlich der Entwicklung von gesetzlicher Rente, Beamtenversorgung sowie des dynamisierten Kürzungsbetrags hier nicht dazu, dass von einer Rechtswidrigkeit des Kürzungsbescheides vom 14. Juni 2018 auszugehen wäre. Unabhängig davon bestehen nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs zwei selbständige Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse, so dass die renten- bzw. versorgungsrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. November 1995 - 2 BvR 1762/92 - IÖD 1996, 43 m.w.N.; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 - MDR 2015, 158 Rn. 16 zum gleichlautenden § 55 c SVG; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 14 ZB 14.867 - juris, Rn. 12).

Es mag sein, dass in anderen Bundesländern eine deutlichere Regelung zur Dynamisierung des Kürzungsbetrages vorhanden ist. Es kommt hier allerdings nur auf die Regelungen in Niedersachsen an. Aus dem Umstand, dass es keine noch genauere Formulierung in § 69 NBeamtVG gibt, folgt nicht im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber keine Dynamisierung gewollt hat."

Der Kläger sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst in dessen Annahme begründet, dass die Regelung in § 69 Abs. 2 NBeamtVG im Wesentlichen der Regelung des § 57 Abs. 2 BeamtVG entspreche und daher so zu verstehen sei, "dass mit ihr eine Dynamisierung des Kürzungsbetrags verbunden [sei], wie sie der Beklagte unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift und den Regelungszusammenhang vorgenommen [habe]" (Zulassungsbegründung - ZB - vom 22.8.2022, Bl. 102 ff. GA). Ein solcher Rückgriff entspreche nicht dem Wortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 4 NBeamtVG, der eine Kürzung nach den Vorschriften des § 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG gerade lediglich bis zum November 2011 vorsehe. Auch mit dem "Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes sowie zur Änderung dienstlicher Vorschriften" habe der Gesetzgeber geregelt, dass § 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten des NBeamtVG anzuwenden sei. In § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG sei die Dynamisierung explizit enthalten gewesen. Die Vorschrift sei aber außer Kraft getreten. Die Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG habe die Berechnung des Kürzungsbetrags vereinfacht [ZB, S. 3, 4]. Eine kumulative Dynamisierung rechtfertige sich dabei auch nicht aus der Tatsache, dass die Rentenanwartschaften ebenfalls dynamisiert seien. Die vom Beklagten vorgenommene Dynamisierung erhöhe den Kürzungsbetrag stärker als den Erstattungsanspruch des Rentenversicherers. Seine - des Klägers - Vergleichsberechnung ergebe, dass die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der erfolgten Anpassungen zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 1. Juli 2020 lediglich um 36,39 % angestiegen sei, während der vom Beklagten angesetzte Kürzungsbetrag bei dynamisierter Berechnung um 54,13 % erhöht worden sei; aufgrund der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge betrage die Erhöhung aber nur 43,76 % [ZB, S. 5]. In der Bereicherung des Landes Niedersachsen, die durch diese Differenz eintrete, liege ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG), wobei Letzterer auf Versorgungsansprüche anwendbar sei [ZB, S. 6]. Der Kürzungsbetrag könne nicht den Wert übersteigen, den der Beklagte dem Rentenversicherungsträger zu leisten habe. Soweit das Verwaltungsgericht für eine gegenteilige Auffassung das Verwaltungsgericht Düsseldorf zitiere, könne dessen Rechtsprechung nicht herangezogen werden, weil die Dynamisierung im Gesetz Nordrhein-Westfalens enthalten sei, in Niedersachsen jedoch nicht [ZB, S. 7]. Auch die zitierte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2003 (- 2 LB 278/01 -, juris) sei wegen der anderen Rechtslage, die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liege, nicht anwendbar [ZB, S. 7]. Der Vergleich zu dem Wortlaut der Regelungen anderer Bundesländer zeige aufgrund deren deutlicheren Wortlauts, dass eine kumulierte Dynamisierung des Kürzungsbetrages in Niedersachsen nicht so erfolgen könne, wie von dem Beklagten praktiziert. Ansonsten hätte der Gesetzgeber die Vorschrift anders formuliert [ZB, S. 7, 8].

Diese Einwände sind nicht geeignet, die Richtigkeit der tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, wonach der Bescheid vom 14. Juni 2018 unter der Berechnungsweise des Beklagten nicht rechtswidrig sei und die Regelung des § 69 Abs. 2 NBeamtVG (über die grundsätzliche Berechnungsweise des Kürzungsbetrages) im Wesentlichen derjenigen in § 57 Abs. 2 BeamtVG entspreche, sodass die Vorschrift des § 69 Abs. 2 NBeamtVG ebenfalls als verfassungsgemäß zu bewerten und die Dynamisierung auf dieselbe Weise - nämlich fortwährend - so durchzuführen sei, wie nach der früheren bundesrechtlichen Regelung.

a) Folgende Tabelle soll zunächst die von den Beteiligten vertretenen Auffassungen zur Berechnung des Kürzungsbetrages darstellen, wobei der Kläger auch seine eigene Interpretation für verfassungswidrig hält (dazu noch unten):

DatumBesoldung erhöht um (in Prozent - 0,1 % ab Geltung NBeamtVG)Prozentualer Anstieg Besoldung/Versorgung auf 100,000 nach AuffassungBerechnungsweise des Beklagter
KlägerBeklagter
1.3.19971,3101,3101,3
1.7.1997
1.1.19981,5102,8102,8195101,3 + (1,5% von 101,3 = 1,5195) = 102,8195
1.6.19992,8105,6105,6984102,8195 + (2,8 % von 102,8195 = 2,8789 = 105,6984
1.1.2000
1.1.20011,7107,3107,4952105,6984 + (1,7 % von 105,6984 = 1,7969) = 107,4952
1.1.20022,1109,4109,7526107,4952 + (2,1 % von 107,4952 = 2,2574) = 109,7526
1.4.2003und so weiter
1.7.20032,3111,7112,2769
1.4.20040,9112,6113,2874
1.8.20040,9113,5114,3070
1.1.2005
1.1.20082,9116,4117,6219
1.3.20092,9119,3121,0329
1.3.20101,1120,4122,3643
1.4.20111,4121,8124,0774
1.1.20121,8123,6126,3108
1.1.20132,55126,15129,5317
1.6.20142,85129,0133,2234
1.6.20152,4131,4136,4208
1.6.20161,9133,3139,0128
1.6.20172,4135,7142,3491

Tabelle 1

Ab dem Ruhestandseintritt des Klägers (mit Ablauf Januar 2018) berechnete der Beklagte den Kürzungsbetrag unter Zugrundelegung der am 31. Januar 2018 maßgeblichen Kürzungshöhe als Ausgangswert unter neuer Ermittlung des prozentualen Anstiegs bezogen auf den Wert von 100,000, ohne dass sich deswegen mathematisch Abweichungen zu einer fortlaufenden Bildung von Prozentwerten - die dann mit dem Ausgleichswert zu multiplizieren wären - ergäben.

Die folgende Tabelle fasst dies kurz zusammen:

Datumeinzusetzender AnstiegProzentualer Anstieg Besoldung/Versorgung auf 100,000 nach AuffassungRechnungsweise des BeklagtenProzentualer Anstieg der Besoldung/Versorgung bei fortlaufender Berechnung wie Beklagter
KlägerBeklagter
1.6.20181,9137,6101,9145,0537
1.3.20193,06140,66105,0181101,9 + (3,06 % von 101,9 = 3,118140) = 105,0181149,4923145,0537 + (3,06 % von 145,0537 = 4,348643) = 149,4005
1.3.20203,1143,76108,2736105,0181 + (3,1 % von 105,0181 = 3,255561) = 108,2736611154,1265149,4923 + (3,1 % von 149,4923 = 4,63426264) = 154,1265
Bezug ZB43,76 %54,13 %
1.3.20211,3145,06109,6811108,2736 + (1,3 % von 108,2736 = 1,40755759) = 109,681157156,1301154,1265 + (1,3 % von 154,1265 = 2,003644) = 156,1301

Tabelle 2

Als der Folge der unterschiedlichen Auslegung des § 69 Abs. 2 NBeamtVG vertritt der Kläger die Auffassung, nach dieser Vorschrift betrage der Kürzungsbetrag - Stand September 2019 - 912,28 EUR (648,57 EUR x 1,4066 = Erhöhung um 40,66 %), während der Beklagte die Auffassung vertritt, zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand habe die Kürzung 923,23 EUR betragen (648,57 EUR x 1,423491= 923,23 EUR; = Erhöhung um 42,35 %) und zum Zeitpunkt September 2019 belaufe sich die Kürzung auf 969,56 EUR (923,23 EUR x 1,050181 = 969,56 EUR; entspricht einer weiteren Erhöhung um 5,0181 %). Bei fortlaufender Berechnung des (ursprünglichen) Kürzungsbetrages von 648,57 EUR ab dem Jahr 1997 erhielte man dieselben Werte, da der Anstieg um 1,9 % im Juni 2018 von dem Beklagten direkt auf den "Vorwert" von 923,23 EUR bezogen wurde (648,57 EUR x 1,494923 = 969,56 EUR).

b) Gemäß der durch den Beklagten bei der Vornahme der Kürzung der Versorgungsbezüge zugrunde gelegten Vorschrift des § 69 Abs. 1 NBeamtVG werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person (hier des Klägers) nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 69 Abs. 2 und 3 NBeamtVG berechneten Betrag gekürzt, wenn durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz begründet oder übertragen wurden. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 91 Abs. 1 NBeamtVG, vermindert um jeweils 0,1 [Prozentpunkte].

Die zur Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel vom Kläger angeführten Einwände gegen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, § 69 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG sei dahin zu verstehen, dass mit ihr eine Dynamisierung des Kürzungsbetrages - entsprechend § 57 Abs. 2 BeamtVG - verbunden sei, greifen nicht durch.

aa) Die Ausführungen des Klägers zur - vermeintlichen - Historie des § 69 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG zeigen keine gewichtigen Gegenargumente gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf, soweit die Vorinstanz darauf abgestellt hat, dass § 69 Abs. 2 NBeamtVG im Wesentlichen der früheren Regelung in § 57 Abs. 2 BeamtVG entspreche und damit eine fortwährende Dynamisierung des Kürzungsbetrages anhand der allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge (im betreffenden Zeitraum) vorsehe.

Durch die Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht auf die Länder verlagert (vgl. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG); das am 31. August 2006 geltende Bundesrecht der Beamtenversorgung galt fort, bis es durch Landesrecht ersetzt worden ist (Art. 125a Abs. 1 GG). Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenversorgungsgesetzes sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422) wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Dezember 2011 das Beamtenversorgungsgesetz mit Änderungen als Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz in Landesrecht übergeleitet (vgl. LT-Drs. 16/3207, S. 2). Unter anderem wurde mit der Vorschrift des § 69 NBeamtVG ein Äquivalent zu der bis November 2011 auch für Landesbeamte geltenden Regelung des § 57 BeamtVG über die Kürzung der Versorgungbezüge nach der Ehescheidung geschaffen. Nach der in Bezug genommenen Bundesnorm war der Monatsbetrag ebenfalls Grundlage des Kürzungsbetrages für das Ruhegehalt. Er erhöhte oder verminderte sich gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Nach § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG erhöhte oder verminderte sich der Kürzungsbetrag vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

Die aus der unterschiedlichen Formulierung der Normen abgeleiteten Schlussfolgerungen des Klägers vermögen nicht zu überzeugen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sollte durch § 69 NBeamtVG nicht eine gegenüber § 57 BeamtVG - worauf auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis abgestellt hat - von der bisherigen grundsätzlichen Berechnungsweise abweichende Regelung zur Kürzungsberechnung getroffen werden. Vielmehr entspricht § 69 NBeamtVG inhaltlich der Regelung des § 57 BeamtVG; geänderte Formulierungen sind lediglich redaktioneller Natur (dazu: Strötz, in: in: GKÖD, Bd. I, Teil 3d, Lfg. 11/16, § 57 BeamtVG, Abschnitt i) Niedersachsen). So lassen die Ausführungen des niedersächsischen Gesetzgebers nicht erkennen, dass der Dynamisierungsgedanke des § 57 BeamtVG mit der Überleitung in § 69 NBeamtVG aufgegeben und künftig eine grundsätzlich abweichende Regelung zur Ermittlung des Kürzungsbetrages geschaffen werden sollte. Vielmehr sollten die bisherigen Sätze 2 und 3 des § 57 BeamtVG zur Vereinfachung der Berechnung der Erhöhung abgeändert werden; der Versorgungsausgleichsbetrag erhöht sich um den in den in den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen "genannten Faktor" (LT-Drs. 16/3207, S. 120). Bereits der in den der Gesetzesbegründung gewählte Begriff "Faktor" spricht für eine Beibehaltung der bisherigen dynamischen Berechnungsweise, weil Berechnungsfaktoren Gegenstand einer mathematischen Multiplikation, nicht aber einer mathematischen Addition sind. Dass mit § 69 NBeamtVG eine von § 57 BeamtVG grundsätzlich abweichende Berechnung des Kürzungsbetrages eingeführt werden sollte, ist unterdessen nicht erkennbar, zumal zu erwarten wäre, dass der Gesetzgeber eine solche Systemabweichung deutlich herausgestellt hätte.

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Auffassung, mit § 69 Abs. 2 NBeamtVG sei auf die Kürzung der Versorgungsbezüge anhand einer fortwährenden Dynamisierung verzichtet worden, auf die von dem Gesetzgeber angestrebte "Vereinfachung" hingewiesen hat (vgl. auch die Anlage zur ZB, [Bl. 113 GA]), hat er nicht ansatzweise aufgezeigt, dass mit dieser Vereinfachung die fortschreitende Dynamisierung, wie in § 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG vorgesehen, abgeschafft werden sollte. Soweit er ausgeführt hat, die Dynamisierung des § 57 Abs. 2 BeamtVG erfolge auf Bundesebene (allein) bei der Anwendung der Regelung in § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, trifft seine Erwägung schon nicht zu. So enthält auch § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine Regelung, die die Dynamisierung des Kürzungsbetrages anhand der Entwicklung der Versorgungsbezüge zum Inhalt hat (vgl. insoweit unter anderem das Rechenbeispiel in dem Rundschreiben d. BMI vom 5.8.2008, GMBl. 2008, S. 1058). Der Unterschied zwischen § 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG besteht darin, dass im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG für den Zeitraum vor Eintritt des Beamten in den Ruhestand auf die allgemeinen Anpassungssätze der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge abgestellt wird, da der Beamte noch kein Ruhegehalt erhält, dessen Veränderung Maßstab für die im Verhältnis dazu erfolgende Bemessung des Kürzungsbetrags sein könnte (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2 BeamtVG, Stand März 2013, § 57 Rn. 217). Demgegenüber wird nach 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ab Eintritt in den Ruhestand die tatsächliche Veränderung des Ruhegehaltes der (dynamisierten) Berechnung des Kürzungsbetrages zugrunde gelegt. Unter anderem ebendies hat § 69 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG "vereinfacht", indem allein auf die "allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge" zu blicken ist und damit die prozentualen Festsetzungen in den Niedersächsischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen maßgeblich sind, ohne dass hinsichtlich der Zeitpunkte einerseits sowie der zugrunde zu legenden Bezüge zu differenzieren wäre.

Auch aus § 69 Abs. 2 Satz 4 NBeamtVG kann der Kläger nichts für seine Auffassung ableiten. Diese Regelung, nach der sich der Kürzungsbetrag bis zum 30. November 2011 gemäß § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erhöht oder vermindert, sollte sicherstellen, dass die bis zum Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Dezember 2011 vorgesehenen Erhöhungen des Kürzungsbetrages nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht wirkungslos werden (vgl. dazu LT-Drs. 16/3207, S. 120). Es sollten dadurch die bis dahin eingetretenen prozentualen Erhöhungen des Kürzungsbetrages nach Bundesrecht in die landesrechtlichen Regelungen übergeleitet werden, um zeitliche Lücken bei der Berechnung der Erhöhung des Kürzungsbetrages zu verhindern. Dass § 69 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG aus Gründen der Vereinfachung einheitlich auf die allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge abstellt und nicht mehr - wie § 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG - unterschiedliche Regelungen für die Zeiträume bis Eintritt in den Ruhestand einerseits und vom Eintritt in den Ruhestand an andererseits trifft, mit der Folge, dass die bisherige Regelung in § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG nicht in das Landesrecht übernommen worden (entfallen) ist, ermöglicht mit Blick auf die Gesetzesentwicklung und die Gesetzessystematik nicht den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei der Berechnung des Kürzungsbetrages von der bisherigen fortschreitenden Dynamisierung habe abweichen wollen.

bb) Die weiteren Ausführungen des Klägers zum Wortlaut der Vorschrift - auch im Vergleich mit nicht näher bezeichneten Vorschriften anderer Bundesländer - können die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu der von § 69 Abs. 2 NBeamtVG geforderten fortwährenden Dynamisierung der allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nicht durchgreifend in Zweifel ziehen.

Mit der Formulierung in § 69 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG "Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 91 Abs. 1 NBeamtVG, reduziert um 0,1" soll ausgedrückt werden, dass sich die Erhöhung oder Verminderung des Kürzungsbetrages ab dem Zeitpunkt des Endes der Ehe in gleicher Weise (prozentual) entwickeln soll wie die Versorgungsbezüge im Allgemeinen. Die Formulierung "Erhöhung um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge" bezieht sich denklogisch auf die Prozentsätze, um die sich die Versorgungsbezüge tatsächlich in demselben Zeitraum, für den die Berechnung nach § 69 Abs. 2 NBeamtVG erfolgt (von dem Ende der Ehezeit bis dato), insgesamt erhöht haben. Diese Erhöhung lässt sich aber für den hier relevanten und entsprechend zu erhöhenden Ausgleichswert von 648,57 EUR mathematisch nicht durch die bloße Addition der festgelegten Prozentsätze aus den "Niedersächsischen Gesetzen über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge" abbilden, da diese Berechnungsmethode der tatsächlichen Entwicklung der Versorgungsbezüge im Allgemeinen nicht entspricht und gar keinen Bezug mehr zu den tatsächlichen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge über einen bestimmten Zeitraum aufweist. Denn die jeweilige Änderung (Erhöhung oder Verminderung) der Versorgungsbezüge im Allgemeinen - ausgedrückt im einem Prozentsatz - bezieht sich auf den jeweiligen Wert vor dieser Änderung, nicht jedoch auf einen vormaligen Ausgangswert, der sich unter Umständen auf einen mehrere Jahre zurückliegenden Zeitpunkt bezieht. Deswegen muss bei Anwendung des § 69 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG für die zur Ermittlung des Kürzungsbetrages mit jeder allgemeinen Anpassung (Erhöhung oder Verminderung) der Versorgungsbezüge der für die Berechnung erforderliche (Basis-)Wert ermittelt werden, um die tatsächliche Entwicklung der Versorgungsbezüge korrekt abzubilden. Sie geschieht mathematisch korrekt auch durch die Multiplikation des Ausgangswertes mit den Faktoren, die die jeweilige allgemeine Entwicklung der Versorgungsbezüge abbilden. Dies kann mathematisch korrekt - entsprechend der Handhabung des Beklagten - durch Berechnung eines auf den Wert 100,000 bezogenen Multiplikanden (für den Ausgangswert als Multiplikator) erfolgen. Dementsprechend stellt die Gesetzbegründung ausdrücklich auf den jeweiligen in den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen genannten Faktor ab (vgl. LT-Drs. 16/3207, S. 120).

Die Unrichtigkeit des Argumentationsansatzes des Klägers zeigt sich in dessen Annahme, die "allgemeine Anpassung der Versorgungsbezüge" habe zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 1. Juli 2020 lediglich zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge um 43,76 % geführt (vgl. ZB, S. 5). Diese unzutreffende Annahme beruht auf einer fehlerhaften Berechnung durch eine bloße Addition der in Prozent angegebenen allgemeinen Anpassungen (Erhöhungen) der Versorgungsbezüge. Denn der Kläger übersieht dabei, dass sich die jeweilige Anpassung - ausgedrückt in einem Prozentsatz - nicht auf den Ausgangswert (hier des Jahres 1997), sondern auf den jeweiligen Wert vor der Anpassung bezieht. Tatsächlich erhöhten sich die Versorgungsbezüge von 1997 bis 1. Juli 2020 aufgrund der allgemeinen Anpassungen um 54,13 %; diese Berechnung des Beklagten erweist sich als richtig (vgl. Tabelle 2, Zeile 3).

Mit der Behauptung, eine "genauere" Formulierung der Ausgleichsvorschrift in anderen Bundesländern zeige, dass der Niedersächsische Gesetzgeber eine Praktik, wie der Beklagte sie anwende, nicht gewollt habe, legt der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel gegen die erstinstanzliche Entscheidung schon deshalb nicht hinreichend dar, weil er in seiner Zulassungsbegründung keine vergleichbaren Vorschriften anderer Bundesländer benennt, anhand derer er seine Auffassung hätte nachvollziehbar machen können. Daneben ist die Ansicht des Klägers inhaltlich nicht tragfähig, weil ein gegebenenfalls eindeutigerer Wortlaut in Gesetzen über die Beamtenversorgung anderer Länder, dass bei der Berechnung des Kürzungsbetrages eine Dynamisierung der Anpassungen vorzunehmen ist, nicht ohne Weiteres den Schluss rechtfertigen, der niedersächsische Gesetzgeber habe mit seiner Formulierung eine solche Dynamisierung gerade nicht regeln wollen.

cc) Auch soweit das Verwaltungsgericht für seine Auslegung des § 69 Abs. 2 NBeamtVG auf Sinn und Zweck der Ausgleichsvorschrift abgestellt, greifen die hiergegen vorgetragenen Einwände nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Kürzung nach § 69 NBeamtVG diene strukturell dem Ausgleich der Belastung (des Dienstherrn) mit der Erstattungspflicht gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aus § 225 Abs. 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Der Dienstherr solle letztlich nicht die finanziellen Folgen tragen müssen, die sich aus dem Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens des Beamten ergeben. Erhöhungen und Verminderungen bewirkten eine fortführende Dynamisierung des Kürzungsbetrages und (diese) seien erforderlich, weil das von der ausgleichsberechtigten Person erworbene Anrecht ebenfalls dynamisiert sei. Da der Wert der für den geschiedenen Ehepartner in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften durch die regelmäßigen Rentenanpassungen steige, nähmen auch die Zahlungsverpflichtungen des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend zu. Dann sei es materiell gerechtfertigt, wenn auch die Kürzung bei dem ausgleichspflichtigen Ehepartner, der ein beamtenrechtliches Ruhegehalt beziehe, verhältnismäßig steige. Dem diene die normierte Dynamisierung des Kürzungsbetrages (Urteilsabdruck - UA -, S. 5 f.). Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2013 - 5 LA 354/11 -, juris Rn. 9 zu § 57 Abs. 2 BeamtVG; Kümmel, NBeamtVG, Stand: Januar 2015, Band 7, § 69 NBeamtVG Rn. 29).

Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass die Erhöhung und Verminderung von Rentenanwartschaften und Versorgungsbezügen nicht gleich verliefen und daher der Rechtsgedanke der Vorschrift nicht trage (Dynamisierung des Kürzungsbetrags wegen einer Dynamisierung der Rentenanwartschaften), weil im betreffenden Zeitraum die gesetzlichen Renten lediglich um 36,39 % und damit deutlich geringer angestiegen seien als die Versorgungsbezüge, hat er schon seine diesbezüglichen Berechnungen nicht nachvollziehbar dargelegt. Der angegebene Prozentwert zum Anstieg der gesetzlichen Renten (36,39 %) begegnet Zweifeln, da unklar bleibt, ob der Kläger insoweit die jährlichen Anpassungen lediglich addiert hat, was nicht dem tatsächlichen Anstieg der Renten entspräche.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass es hinsichtlich des zu ermittelnden Kürzungsbetrages unerheblich sei, ob und wann etwa der zum Ausgleich Berechtigte in den Genuss einer Rentenerhöhung gekommen sei und wie sich die Rentenanpassungen hinsichtlich ihrer Höhe im Vergleich zu der Anpassung der Beamtenversorgung verhielten, weil der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums sich aus Praktikabilitätsgründen habe dazu entschließen können, für die gebotene Dynamisierung des Kürzungsbetrages an die Anpassung der Ruhestandsbezüge anzuknüpfen (UA, S. 6 f.), hat sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinandergesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2003 - 2 LB 278/01 - gestützt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 2. Senat - hatte in dieser Entscheidung ausgeführt,

der Gesetzgeber habe sich im Rahmen des ihm zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraumes auch aus Praktikabilitätsgründen dazu entschließen können, für die gebotene Dynamisierung des Kürzungsbetrages, durch den allerdings der Tatsache von Rentenerhöhungen auch Rechnung getragen werde, an die dem Ruhestandsbeamten zugute kommenden Besoldungserhöhungen (und nicht etwa an Rentenerhöhungen) anzuknüpfen (Urteil vom 21. Oktober 2003, - 2 LB 278/01 -, juris Rn. 82).

Soweit der Kläger lediglich darauf verweist, dass diese Entscheidung aus dem Jahr 2003 zu einer anderen Gesetzeslage ergangen sei, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Denn es hat die Rechtsfrage beantwortet, ob es rechtlichen Bedenken bei der Anpassung des Kürzungsbetrages nach Ehescheidung unterliegt, diese anhand der allgemeinen Anpassungen der gesetzlichen Renten oder der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge vorzunehmen. Dass in Bezug auf diese Rechtsfrage § 57 BeamtVG und § 69 NBeamtVG unterschiedlichen Anforderungen unterliegen, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung, weshalb es auf die Unterschiedlichkeit der Renten- und Versorgungsanpassungen nicht ankomme, zudem darauf abgestellt, dass nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs zwei selbständige Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse bestünden, so dass die renten- bzw. versorgungsrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen seien, und auf näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs verwiesen. Mit diesen Erwägungen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt.

Unabhängig davon unterliegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Sinn und Zweck des § 69 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG keinen rechtlichen Bedenken. Hinter der Regelung des § 57 BeamtVG und des § 69 NBeamtVG steht die Überlegung, dass die Entwicklung von gesetzlicher Rente und Versorgungsbezügen tendenziell vergleichbar verläuft (Kümmel, NBeamtVG, Stand: Januar 2015, Band 7, § 69 NBeamtVG Rn. 29). Mit der Erstattung der Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers durch den zuständigen Träger der Versorgungslast erfüllt der Dienstherr bzw. Träger der Versorgungslast eine Verpflichtung, die dem ausgleichspflichtigen Beamten durch die durch Entscheidung des Familiengerichts begründete Rentenanwartschaft zugunsten seines geschiedenen Ehegatten auferlegt worden ist. Zum Ausgleich der dem Träger der Versorgungslast hierdurch entstandenen, nach dem Rentenrecht dynamisierten Belastung dient im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beamten die ebenfalls dynamisierte, aber nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1987 - BVerwG 2 B 49.86 -, juris Rn. 2) bzw. hier nach § 69 NBeamtVG. Dass die Dynamisierung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge und nicht der gesetzlichen Renten erfolgen kann, ist in der Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet worden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.11.1995 - 2 BvR 1762/92 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2013 - 5 LA 354/11 -, juris Rn. 9 zu § 57 Abs. 2 BeamtVG unter Hinweis auf Plog/Wiedow, BBG, § 57 BeamtVG Rn. 214 <Stand der Bearbeitung: Juni 2011>).

dd) Dass darüber hinausgehende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG entgegen der insoweit tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts bestünden, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Regelung des § 57 BeamtVG verfassungsgemäß sei. Hierzu hat es auf entsprechende Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts verwiesen. Ergänzend hat es einen Verstoß dieser Vorschrift gegen das Alimentationsprinzip ausdrücklich verneint und tragend darauf abgestellt, die Alimentationspflicht des Dienstherrn zwinge diesen nicht dazu, den Beamten von solchen finanziellen Belastungen freizustellen, die - wie hier - ihre Ursache allein in dessen Risiko- bzw. Verantwortungssphäre hätten. Da der Wert der für den geschiedenen Ehepartner in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften bei späterem Rentenbezug auch durch die regelmäßigen Rentenanpassungen steige, nähmen auch die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend zu. Dann sei es materiell gerecht und dementsprechend auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn auch die Kürzung beim ausgleichpflichtigen Ehepartner, welcher beamtenrechtliches Ruhegehalt beziehe, verhältnismäßig steige. Dem diene die Dynamisierung des Kürzungsbetrags.

Mit seinem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen hat der Kläger durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 69 Abs. 2 NBeamtVG, insbesondere eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Alimentationsprinzips, nicht hinreichend dargelegt.

So hat der Kläger gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts eingewendet, die von diesem angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf könne "zur Begründung des Urteils nicht herangezogen werden", weil "die Dynamisierung des Kürzungsbetrages im Beamtenversorgungsgesetz NRW enthalten [sei]" nicht aber in Niedersachsen (ZB, S. 7), mithin, dass die Vorinstanz Rechtsprechung zitiere, die auf einer anderen rechtlichen Grundlage ergangen sei. Zum einen ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zur Beantwortung der Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung, die die Dynamisierung der Kürzung der Versorgungsbezüge anhand der beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen (und nicht anhand von allgemeinen Anpassungen der gesetzlichen Renten) vorsieht (darum geht es letztlich an dieser Stelle), auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verwiesen hat, die sich auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen - allerdings im Wesentlichen auch auf § 57 Abs. 2 BeamtVG - bezogen haben. Insoweit hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob die von ihm bejahte Dynamisierung bei der Berechnung des Kürzungsbetrages - wie im Falle des Landes Nordrhein-Westfalen - verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Unabhängig davon ist der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe aus den zitierten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte nicht ableiten können, dass § 69 Abs. 2 NBeamtVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege, für sich nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 69 Abs. 2 BeamtVG darzulegen und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

Der Kläger hat mit seinem weiteren Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dargelegt, weshalb § 69 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen sollte. Hinsichtlich seines Einwandes, dass "Renten, Anwartschaften der Sozialversicherung" Art. 14 GG unterfielen, und hieraus folge, dass auch Versorgungsansprüche unter den in Art. 14 GG geschützten Eigentumsbegriff fielen, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, dass beamtenrechtliche Versorgungsansprüche - trotz der konkreten Regelung in Art. 33 Abs. 5 GG - von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst sein könnten. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zwar Versicherungsrenten und Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen dem Schutz des Art. 14 GG unterliegen, der Versorgungsausgleich bei Ansprüchen auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aber an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen sei. Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG gewährleiste nur den Kernbestand des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt, der durch diese Bestimmung ebenso gesichert sei, wie das Eigentum durch Art. 14 Abs. 1 GG. Insoweit übernehme Art. 33 Abs. 5 GG für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukomme (BVerfG, Beschluss vom 21.4.1964 - 2 BvR 203/62 u. a. -, juris Rn. 41; BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u. a. -, juris Rn. 181; Bay. VGH, Beschluss vom 14.3.2013 - 3 ZB 11.66 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 69 Abs. 2 NBeamtVG im beschriebenen Umfang verneint. Dies entspricht der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 57 BeamtVG, die sich auf § 69 Abs. 2 NBeamtVG bezogen auf die Dynamisierung anhand der allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge - und nicht anhand der allgemeinen Anpassungen der gesetzlichen Renten - übertragen lässt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

Mit den von ihm für klärungsbedürftig erachteten Fragen,

"Entspricht die Berechnung des Kürzungsbetrages für das Ruhegehalt, wie sie durch den Beklagten berechnet wird, den rechtlichen Vorgaben des § 69 Abs. 2 NBeamtVG?"

und

"Ist die Berechnung des Kürzungsbetrages für das Ruhegehalt, wie sie durch den Beklagten berechnet wird, mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG und dem Alimentationsprinzip vereinbar?",

greift er die Berechnungsmethode des Beklagten zur Ermittlung des Kürzungsbetrages nach Ehescheidung gemäß § 69 NBeamtVG und damit dessen Rechtsanwendung an. Dass der Kläger das Ergebnis der Prüfung nicht für richtig hält, ist für die Frage, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, ohne Belang. Mit der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung lässt sich ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.2020 - BVerwG 9 B 40.19 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 15.9.2020 - BVerwG 4 B 46/19 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 26.3.2014 - BVerwG 4 B 3.14 -, juris Rn. 9).

Daneben ist die zweite Frage wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig. Die Frage der Vereinbarkeit der Höhe der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge mit Art. 14 GG stellt sich nicht, weil - wie dargelegt - Versorgungsansprüche von Beamten an diesem Grundrecht nicht zu messen sind.

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, juris Rn. 5). In Anlehnung an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) ist der Streitwert auf den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz festzusetzen. Beschränkt sich das Begehren - wie hier - auf eine Bescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist es vorliegend in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs angemessen, den Streitwert auf die Hälfte des Wertes einer entsprechenden Verpflichtungsklage zu reduzieren. Nach Auffassung des Klägers habe der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs am 5. Juli 2022 die monatlichen Versorgungsbezüge um einen 71,79 EUR zu hohen Betrag gekürzt, weil nach seiner Berechnung der Beklagte lediglich berechtigt gewesen sei, die monatlichen Versorgungsbezüge um 940,82 EUR (1,4506 x 648,57 EUR) und nicht - wie von dem Beklagten berechnet - um 1.012,61 EUR (1,561301 x 648,57 EUR) zu kürzen; vgl. zur unterschiedlichen Berechnung des Kürzungsbetrages die Tabelle 2. Multipliziert mit 24 Monaten ergibt sich ein Wert von 1.722,96 EUR, der mit Blick auf das Begehren des Klägers auf Neubescheidung zu halbieren ist (= 861,48 EUR).

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus §§ 40, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszugs (29.5.2020) maßgeblichen Differenz des Kürzungsbetrages in Höhe von 57,28 EUR ergibt sich ein Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 687,36 EUR. Die Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend geändert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).