Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.03.2011, Az.: 17 MP 1/11
Erlöschen der Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat der Agentur für Arbeit mit der zum 01. Januar 2011 wirksam gewordenen gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.03.2011
- Aktenzeichen
- 17 MP 1/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 12438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0318.17MP1.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 15.02.2011 - 16 B 341/11
Rechtsgrundlagen
- § 29 BBG
- § 13 BPersVG
- § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG
- § 31 Abs. 1 S. 1 BPersVG
- § 44b SGB II
- § 44d Abs. 4 SGB II
- § 44g Abs. 4 SGB II
- § 44h SGB II
Fundstellen
- DÖD 2011, 190-192
- DÖV 2011, 532
- NZS 2011, 396
- PersV 2011, 258-260
- RiA 2011, 138-139
- ZBR 2012, 68-69
- ZfPR online 2011, 12-14 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat
Amtlicher Leitsatz
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat der Agentur für Arbeit, der Aufgeben nach dem SGB II in der bisherigen ARGE wahrgenommen hat, erlischt mit der zum 01. Januar 2011 wirksam gewordenen gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter), die die Aufgaben der ARGE weiterführt.
Aus dem Entscheidungstext
Die Beschwerde, über die gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 944 ZPO wegen der Dringlichkeit der Sache, deren Erledigung eine mündliche Anhörung nicht erfordert, der Vorsitzende des Fachsenats entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht verneint. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und nimmt auf diese Bezug. Auch mit dem Beschwerdevorbringen sind Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden, was für den Erlass einer einstweiligen Verfügung aber erforderlich wäre (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, ihm vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die weitere Ausübung seines Mandates als Mitglied des Personalrates der Agentur für Arbeit C. zu ermöglichen und ihn zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zum Zwecke der Wahrnehmung des Personalratsmandates als stellvertretender Vorsitzender des Personalrates und Sprecher der Beamten freizustellen.
Die Zugehörigkeit zum Personalrat setzt die Eingliederung in die Dienststelle voraus, bei der der Personalrat gebildet ist (§§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BPersVG; vgl. BVerwG, Beschl. vom 15.7.2004 - 6 P 15/03 -, [...] Rn. 32). Dementsprechend müssen die Mitglieder des Personalrates Beschäftigte der Dienststelle sein, bei der der Personalrat gebildet ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unter einem Beschäftigten im Sinne dieser Vorschrift wird derjenige verstanden, der auf der Grundlage eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert ist und dort an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Dabei ist die Eingliederung geprägt durch das Weisungsrecht der Dienststelle, dem eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gegenübersteht. Da der Begriff des Beschäftigten in § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG mit der Eingliederung in eine bestimmte Dienststelle verknüpft ist, setzt auch das den Beschäftigten zustehende Recht zur Wahl des Personalrats die Zugehörigkeit zu eben dieser Dienststelle voraus, bei der das Wahlrecht besteht und ausgeübt wird (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 BPersVG). Da die Wahlberechtigung zum Personalrat notwendig mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle verbunden ist, geht sie mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle verloren. Diese Schlussfolgerung wird nicht allein durch die Regelung der Wahlberechtigung in § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nahe gelegt, sondern entspricht darüber hinaus auch dem Grundgedanken der in § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG getroffenen ergänzenden Regelungen zur Beurlaubung und Abordnung: Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sind Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, nicht wahlberechtigt. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). Die genannten Bestimmungen für Fälle der Abordnung gelten entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Diese Regelungen über den Verlust des aktiven Wahlrechts bei unbezahltem Urlaub sowie Abordnung und Zuweisung von längerer Dauer belegen, dass die Fortdauer der Eingliederung in die Dienststelle für die Erhaltung des Wahlrechtes unentbehrlich ist. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck des BPersVG, im Interesse einer wirksamen Vertretung der Belange der Beschäftigten den tatsächlichen Verhältnissen, der echten arbeitsmäßigen Eingliederung den Vorzug zu geben gegenüber der rein rechtlichen Dienststellenzugehörigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. vom 15.5.2002 - 6 P 8/01 -, BVerwGE 116, 242 <244>). In Anwendung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall folgendes:
Die in § 44g Abs. 1 SGB II zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Jobcenter im Sinne von § 6d SGB II mit Wirkung vom 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren gesetzlich geregelte Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, an die Beschäftigten, die - wie der Antragsteller in der ARGE H. - bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben, hat bei ihm nicht nur zum Verlust seines Wahlrechts und seiner Wählbarkeit zum Personalrat seiner Stammdienststelle, sondern darüber hinaus auch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG zur Beendigung seiner Mitgliedschaft in diesem Gremium geführt. Auch wenn durch die gesetzliche Zuweisung seine Rechtsstellung als Beamter unberührt geblieben ist und ein Dienstherrenwechsel nicht stattgefunden hat (§ 44g Abs. 3 Satz 1 SGB II), ist er - soweit die Zuweisung nicht vorzeitig gemäß § 44g Abs. 5 SGB II beendet wird - längstens für die Dauer von fünf Jahren aus seiner bisherigen Stammdienststelle (Agentur für Arbeit C.) ausgeschieden. Auch deswegen ist seine Mitgliedschaft im Personalrat seiner Stammdienststelle erloschen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG). Dass er als Beschäftigter dort nicht mehr eingegliedert ist, folgt zum einen daraus, dass er seit dem 1. Januar 2011 öffentliche Aufgaben beim Jobcenter I. wahrzunehmen hat und dabei gemäß § 44g Abs. 4 SGB II den Weisungen des Geschäftsführers seiner jetzigen Beschäftigungsdienststelle unterliegt, der die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Träger der gemeinsamen Einrichtung und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion im Sinne eines Behördenleiters mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse ausübt. Zum anderen besitzt der Antragsteller dort gemäß § 44h Abs. 2 SGB II für den Zeitraum, für den ihm Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der beim Jobcenter I. nach § 44h Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bildenden Personalvertretung. Da nach § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II die Regelungen des BPersVG bei der Bildung einer Personalvertretung in den gemeinsamen Einrichtungen entsprechend gelten, ist auch § 13 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwenden, wonach Beschäftigte, die einer Dienststelle zugewiesen sind, in ihr wahlberechtigt werden, sobald die Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat; gleichzeitig verliert er das Wahlrecht in der alten Dienststelle. Bei entsprechender Anwendung dieser Regelung auf den dem Jobcenter I. zugewiesenen Antragsteller, dem dort bereits vom ersten Tag der Zuweisung an das aktive und passive Wahlrecht zusteht, kann dies nur bedeuten, dass er bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2011 sein aktives und passives Wahlrecht bei seiner bisherigen Stammdienststelle verloren hat. Denn anders als im sog. Kooperationsgesetz der Bundeswehr (§§ 2,3 und 6 BwKoopG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2009 - 6 P 16/08 -, BVerwGE 135, 384 ff.) hat der Gesetzgeber in dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) bei der Reform der Jobcenter auf ein sog. Doppelwahlrecht zu den Personalvertretungen verzichtet.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus § 44h Abs. 5 SGB II, auf den entgegen seiner Darstellung in der Beschwerdebegründung auch das Verwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. BA S. 5), nichts anderes. Danach bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Damit sind lediglich die unberührt gebliebenen Befugnisse der Träger zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse angesprochen. Dem entspricht die Regelung des § 44d Abs. 4 SGB II, wonach der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung - wie bereits ausgeführt - zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse nicht befugt ist. Daraus folgt (lediglich), dass die Beschäftigten der Jobcenter in den grundlegenden Angelegenheiten ihres Dienst- und Beschäftigungsverhältnisses nach wie vor von dem Personalrat ihrer Stammdienststelle vertreten werden, auf dessen Zusammensetzung sie jedoch mangels Wahlberechtigung keinen Einfluss mehr haben. Einen aus § 44h Abs. 5 SGB II ableitbaren "Bestandsschutz" für die bisherigen Mitglieder des Personalrates bei der Agentur für Arbeit C. und insbesondere zugunsten des Antragstellers, der in der Vergangenheit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als stellvertretender Personalratsvorsitzender bei der Agentur für Arbeit C. mit der Hälfte seiner Arbeitszeit freigestellt war, vermag der Senat schon nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht zu erkennen. Auch die Funktionsfähigkeit des Personalrates bei der Agentur für Arbeit C. ist nicht gefährdet. Scheidet wie hier ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BPersVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.