Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.09.2016, Az.: 5 LA 175/15

Heilbehandlung; Heilbewährung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.09.2016
Aktenzeichen
5 LA 175/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.07.2015 - AZ: 3 A 3085/13

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 9. Juli 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 17.117,16 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit.

Die 1987 geborene Klägerin, die im Juli 2007 eine Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin abgeschlossen hatte, wurde aufgrund ihrer Verpflichtung, für zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, mit Wirkung vom … 2007 unter Berufung in das Soldatenverhältnis auf Zeit zum Sanitätssoldaten (Besoldungsgruppe A 3) ernannt und als Anwärterin für die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes in der Verwendung als Sanitätsfeldwebel zugelassen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wurde die Klägerin zum Gefreiten (Besoldungsgruppe A 3), mit Wirkung vom 1. April 2008 zum Obergefreiten (Besoldungsgruppe A 4), mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 zum Unteroffizier (Besoldungsgruppe A 5) und mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 zum Stabsunteroffizier (Besoldungsgruppe A 6) ernannt. Im April 2012 wurde die Dienstzeit der Klägerin auf sechs Jahre bis zum 30. September 2013 zwischenfestgesetzt. Im Mai 2011 erfolgte die Beförderung der Klägerin zum Feldwebel (Besoldungsgruppe A 7); zuletzt war sie als Sanitätsfeldwebel in der Sanitätsstaffel C. tätig.

Ende des Jahres 2011 fiel im Rahmen eines THC-Urin-Tests bei der Klägerin ein positiver THC-Wert auf. Eine im Anschluss daran durchgeführte Urintestung ergab ein positives Ergebnis auf THC und Benzodiazepin. Daraufhin wurde die Klägerin durch den zuständigen Truppenarzt wegen des Verdachtes auf Drogen-/Medikamentenabusus und zur diagnostischen Abklärung sowie Stellungnahme hinsichtlich der Verwendungsfähigkeit in ihrer Tätigkeit als Rettungsassistentin in das Bundeswehrkrankenhaus D. überwiesen; die Klägerin wurde dort im Zeitraum vom 14. Februar 2012 bis zum 24. Februar 2012 stationär untersucht und behandelt. Im Bericht des Bundeswehrkrankenhauses D. - Abteilung VI b Psychiatrie und Psychotherapie; Psychotraumatologie - vom 21. Februar 2012, korrigiert am 1. März 2012 (Beiakte C; Beiakte E), wurden folgende Diagnosen ausgewiesen:

1. Amphetaminabhängigkeit (ICD-10: F15.2)   Gesundheitsziffer VI (sechs)/15 für 3 Jahre,

2. Benzodiazepinmissbrauch (ICD-10: F13.1),

3. Cannabismissbrauch (ICD-10: F12.1),

4. unreife Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z 73.1).

Unter „Beurteilung und Verlauf“ heißt es sodann wörtlich:

„Initial bestand hier ein positiver Befund im Urin[-]Drogenschnelltest für Amphetamine, der im Verlauf bei wiederholten Kontrollen negativ ausfiel. Es bestanden negative Befunde für Kokain, Cannabis, Opiate, Benzodiazepine sowie Extasy. Es zeigte sich hier keine vegetative Entzugssymptomatik.

Insgesamt dominerte das Bild einer unreifen, wenig stressresistenten jungen Frau, die rasch überfordert ist und dann kindlich reagiert mit deutlichen dependenten und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen. In der Folge betreibt sie schon über mehrere Jahre einen Drogenmissbrauch, der sich seit 20[0]9 verstärkt hat. Für Amphetamine gehen wir von einer Abhängigkeit aus.

Es ist von einer langfristig dauernde[n] Einschränkung der Anpassungs-, Leistungs[-] und Gemeinschaftsfähigkeit bei ungünstiger Prognose auszugehen, sodass wir die Vergabe der GZr VI (sechs)/15 gemäß ZDv 46/1 Anlage 3.2 und die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens empfehlen. Bis zum Ende des Verfahrens sollte die Patientin im Status kzH geführt werden.

Es besteht die Indikation für eine stationäre Entwöhnungstherapie, diese sollte aber erst nach abgeschlossenem Disziplinar- bzw. DU-Verfahren zivil weiter verfolgt werden. Bis dahin empfehlen wir den Besuch einer ambulanten Selbsthilfegruppe sowie regelmäßige, unangekündigte Urin-Drogen-Teste.“

Unterzeichnet war dieser Bericht u. a. durch den Oberfeldarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E..

Der für die Klägerin zuständige Truppenarzt in C. gelangte nach einer ärztlichen Begutachtung der Klägerin unter dem 8. Mai 2012 zu der Einschätzung „nicht dienstfähig“ (Bl. 4/Beiakte B).

Unter dem 6. Juni 2012 wurde der Klägerin eröffnet, dass aufgrund des ärztlichen Begutachtungsergebnisses vom 8. Mai 2012 beabsichtigt sei, wegen offenkundiger Dienstunfähigkeit ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einzuleiten. Die Klägerin erklärte, mit dieser Personalmaßnahme nicht einverstanden zu sein.

Der für die Klägerin zuständige Truppenarzt in C. gelangte nach einer weiteren ärztlichen Begutachtung der Klägerin am 3. Juli 2012 erneut zu der Einschätzung „nicht dienstfähig“ (Bl. 19/Beiakte B).

Daraufhin leitete die Stammdienststelle der Bundeswehr unter dem 3. Juli 2012 das Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit ein. Sowohl der nächste als auch der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte der Klägerin schlossen sich - jeweils unter dem 17. Juli 2012 - dem Ergebnis der truppenärztlichen Einschätzung vom 3. Juli 2012 an; dies wurde der Klägerin am 18. Juli 2012 bekannt gegeben.

Im truppenärztlichen Gutachten der Frau Dr. F. vom 1. Oktober 2012 (Bl. 23 bis 25/Beiakte B [unvollständig]; Beiakte C [vollständig]; Beiakte E [vollständig]) zur truppenärztlichen Einschätzung vom 3. Juli 2012 wurde ausgeführt, die Klägerin gebe den Medikamenten- und Rauschmittelabusus zu. Nach ihren Angaben habe sie den Missbrauch zum Jahreswechsel (Benzodiazepine) bzw. zu Ende April 2012 ohne Entwöhnungstherapie eingestellt. Die Klägerin sei mit einer Entlassung nicht einverstanden; sie wolle vielmehr weiter therapiert werden und nach Abschluss einer Heilbehandlung, die bisher nicht stattgefunden habe, ihren Dienst wieder aufnehmen. Ungeachtet der Missbrauchsdelikte stehe für Dr. F. die im Facharzt-Gutachten ebenfalls diagnostizierte unreife Persönlichkeitsakzentuierung im Vordergrund. Die Soldatin vermittle einen unreifen, noch nicht gefestigten psychischen Allgemeinzustand, der aus truppenärztlicher Sicht erst nach einer Behandlung die Möglichkeit biete, wieder ihren gewohnten Dienst zu verrichten. Solange halte auch Dr. F. die Klägerin vorbehaltlich der Tatsache, sie erst zweimal gesehen zu haben, aktuell für nicht wehrdienstfähig. Sodann wurde weiter ausgeführt, die Klägerin leide an einer Krankheit bzw. Gesundheitsstörung(en) Nr. „VI 15“ und sei „komplett dienstunfähig“. Sie sei „dauernd verwendungsunfähig“; eine Behebung der Gesundheitsstörung(en) sei mit Wahrscheinlichkeit nicht vor Ablauf von fünf Jahren zu erwarten.

In der „1. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ durch das Sanitätskommando I in Kiel (Flottillenarzt Dr. G.) vom 11. Oktober 2012 (Bl. 26/Beiakte B) wurde sodann ausgeführt, der Truppenarzt beziehe sich im Gutachten vom 1. Oktober 2011 auf eine eigene Stellungnahme sowie einen fachärztlichen Befund des Bundeswehrkrankenhauses D. vom 21. Februar 2012. Der Facharzt sehe die Soldatin aufgrund deren Erkrankung als auf Dauer nicht verwendungsfähig und empfehle kzH bis zur Entlassung. Da mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, werde eine vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen empfohlen.

In der „2. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ des beratenden Arztes des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr - Oberfeldarzt H. - vom 3. Dezember 2012 (Bl. 27/Beiakte B) wurde festgestellt, dass die Klägerin nach der Prüfung des vorgelegten Dienstunfähigkeitsgutachtens und der „1. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ aus militärärztlicher Sicht nicht verwendungsfähig sei. Es werde die Entlassung aus der Bundeswehr vorgeschlagen; die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei auf Dauer nicht zu erwarten. Der Bericht des Bundeswehrkrankenhauses vom 21. Februar 2012 sowie die (weitere) Stellungnahme des Oberfeldarztes Dr. E. vom 3. Dezember 2012 würden zum Bestandteil des Dienstunfähigkeitsgutachtens gemacht.

Nach entsprechender Anhörung der Klägerin sowie nach Anhörung der Klägerin durch die Vertrauensperson wurde die Klägerin mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 1. Februar 2013 unter Bezugnahme auf § 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) mit Ablauf des 30. September 2013 aus der Bundeswehr entlassen. Nach militärärztlichem Befund bestehe bei der Klägerin eine Gesundheitsstörung, deren Behebung auf Dauer nicht zu erwarten sei. Sie sei somit nach den Bestimmungen der ZDv 14/5 B 153 Nr. 2 als dienstunfähig anzusehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihre seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten Beschwerde und machte zu deren Begründung geltend, das truppenärztliche Gutachten vom 1. Oktober 2012 stütze sich in erster Linie auf den Arztbericht des Bundeswehrkrankenhauses D. vom 21. Februar 2012. Frau Dr. F. habe eingestanden, die Klägerin erst zweimal gesehen zu haben und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zwar aktuell nicht wehrdienstfähig sei, nach einer Behandlung aber wieder ihren gewohnten Dienst verrichten könne. Diese Behandlung, welche die Klägerin wiederholt eingefordert habe, sei ihr allerdings nicht zuteil geworden. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 5 SG mache die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Regelfall von einer sechsmonatigen Heilbehandlung abhängig; diese regelmäßig bestehende Verpflichtung zur Heilbehandlung wirke sich damit als befristete Entlassungssperre aus. Bei den durch das Bundeswehrkrankenhaus diagnostizieren Gesundheitsbeeinträchtigungen handle es sich sämtlich um vorübergehende Beeinträchtigungen, bei denen eine Gesundung nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Überlegungen zur voraussichtlichen Dauer der Dienstunfähigkeit habe Frau Dr. F. im truppenärztlichen Gutachten vom 1. Oktober 2012 jedoch offensichtlich nicht angestellt. Dementsprechend beruhe der Entlassungsbescheid vom 1. Februar 2013, der sich auf das truppenärztliche Gutachten der Frau Dr. F. vom 1. Oktober 2012 stütze, auf einer fehlerhaften und unvollständigen Tatsachengrundlage. Gleichzeitig sei die Entlassungsverfügung verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil entgegen § 44 Abs. 4 Satz 5 SG keine Heilbehandlung durchgeführt worden sei. Letztlich könne sich die Beklagte allein auf den Arztbericht des Bundeswehrkrankenhauses D. vom 21. Februar 2012 stützen; dieser sei aber mittlerweile ein Jahr alt. Die Klägerin gehe davon aus, die Drogenabhängigkeit überwunden zu haben. Den Konsum von Benzodiazepinen und Amphetamin habe sie Ende 2011 eingestellt, den Konsum von Cannabis im April 2012. Nach der Entlassung aus dem Bundeswehrkrankenhaus sei auch eine Nachreifung ihrer Persönlichkeit erfolgt. Dementsprechend werde davon ausgegangen, dass sich die noch im Bericht des Bundeswehrkrankenhauses getroffenen Feststellungen nach erneuter ärztlicher Begutachtung, welche angeregt werde, nicht mehr bestätigen würden.

Unter dem 18. April 2014 bat die Beklagte den beratenden Arzt des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Blick auf das Beschwerdevorbringen der Klägerin um ergänzende Stellungnahme. Oberfeldarzt H. führte daraufhin unter dem 24. Juli 2013 (Bl. 64f./Beiakte B) aus, dass nach § 44 Abs. 4 Satz 5 SG die Feststellung, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten stehe, zwar erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung erfolgen solle; dies gelte aber ausweislich dieser Vorschrift nicht in den Fällen, in denen dies offensichtlich sei. Hier sei im Bericht des Bundeswehrkrankenhauses vom 21. Februar 2012/1. März 2012 nach eingehender stationärer Begutachtung von einer „schlechten Prognose bei langdauernder Einschränkung der Anpassungs-, Leistungs- und Gemeinschaftsfähigkeit“ ausgegangen worden; es sei die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens sowie eine stationäre Entwöhnungstherapie nach Entlassung empfohlen worden. Dies sei von dem dort behandelnden Facharzt - Oberfeldarzt Dr. E. - durch Schreiben vom 3. Dezember 2012 weiter präzisiert worden, indem dieser nun aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der langfristigen Abhängigkeit der Soldatin nicht mehr mit der Wiederherstellung der Verwendungsfähigkeit rechne und sie somit für dauerhaft dienstunfähig halte. Nach alledem sei hier von einer offensichtlich dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen und somit die sechsmonatige Heilbewährung entbehrlich.

Mit Beschwerdebescheid vom 30. Juli 2013 wies die Beklagte die Beschwerde der Klägerin zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Ein Soldat sei zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig, wenn er den Anforderungen, die an ihn in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt würden, nicht ausreichend gerecht werde. Diese Voraussetzungen lägen ausweislich der truppenärztlichen Gutachten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vom 8. Mai 2012 und vom 3. Juli 2012, der Stellungnahme des beratenden Arztes des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. Dezember 2012 und einer weiteren, im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme des Beratenden Arztes vom 24. Juli 2013 vor. Anlass, an der Richtigkeit dieser Gutachten zu zweifeln, bestehe nicht. Entgegen der klägerischen Darstellung sei die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit durch die Ärzte des Bundeswehrkrankenhauses nicht in Zweifel gezogen, sondern festgestellt worden. Diese Einschätzung habe der Beratende Arzt des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2013 geteilt.

Mit ihrer am 28. August 2013 erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung der Entlassungsverfügung begehrt und geltend gemacht, sie gehe weiterhin davon aus, dass die Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit in den militärärztlichen Stellungnahmen keine Stütze finde; auf ihre Ausführungen im Beschwerdeverfahren werde verwiesen. Ergänzend sei auszuführen, dass das truppenärztliche Gutachten der Frau Dr. F. vom 1. Oktober 2012 wenig aussagekräftig sei. Es finde sich dort nur der Hinweis „Soldat ist komplett dienstunfähig“, nicht jedoch eine Begründung. Die „1. zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme“ des Dr. G. vom 11. Oktober 2012 sei nicht nachvollziehbar; Entsprechendes gelte für die „2. zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme“ des beratenden Arztes des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. Dezember 2012. Diese nehme auf das - nichtssagende - truppenärztliche Gutachten vom 1. Oktober 2012 und die - nicht nachvollziehbare - „1. zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme“ vom 11. Oktober 2012 Bezug. Soweit in der „2. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ vom 3. Dezember 2012 auf eine weitere Stellungnahme des Oberfeldarztes Dr. E. vom 3. Dezember 2012 verwiesen werde, sei diese in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Auch die ergänzende Stellungnahme des beratenden Arztes vom 24. Juli 2013 sei unergiebig. Der Arztbericht des Bundeswehrkrankenhauses vom 21. Februar 2012/1. März 2012 sei veraltet; die Klägerin gehe davon aus, wieder voll dienstfähig zu sein. Auch Frau Dr. F. habe in ihrem truppenärztlichen Gutachten vom 1. Oktober 2012 die Gesundheitsbeeinträchtigungen für behandelbar gehalten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2015 abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Die Klägerin sei nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - dem 30. Juli 2013 - dienstunfähig. Dies stehe zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der „2. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ vom 3. Dezember 2012 - bestehend aus dem truppenärztlichen Gutachten vom 1. Oktober 2012, der „1. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ vom 11. Oktober 2012 und der ergänzenden Stellungnahme des Dr. E. vom 3. Dezember 2012 -; die „2. zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme“ vom 3. Dezember 2012 beruhe auf dem ausführlichen, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Bericht des Bundeswehrkrankenhauses vom 21. Februar 2012/1. März 2012. Dieser Bericht sei im Rahmen eines stationären Aufenthalts der Klägerin nach körperlichen und psychologischen Untersuchungen erstellt worden und habe eine Amphetaminabhängigkeit, einen Bezodiazepin- und Cannabismissbrauch sowie eine unreife Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert; es sei von einer langfristig dauernden Einschränkung der Anpassungs-, Leistungs- und Gemeinschaftsfähigkeit bei ungünstiger Prognose auszugehen. Für das Gericht seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, das Ergebnis dieses Berichts in Zweifel zu ziehen. Solche habe die Klägerin auch nicht ansatzweise geltend gemacht; sie habe auch eine abweichende medizinische Beurteilung eines anderen Arztes nicht vorgelegt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin seien in dem truppenärztlichen Gutachten vom 1. Oktober 2012 auch Feststellungen zur voraussichtlichen Dauer der Dienstunfähigkeit getroffen worden. Denn dort sei ausgeführt worden, dass eine Behebung der Gesundheitsstörungen mit Wahrscheinlichkeit nicht vor Ablauf von fünf Jahren zu erwarten sei. Auch sei das truppenärztliche Gutachten vom 1. Oktober 2012 im Einzelnen begründet worden.

Die Klägerin könne auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, entgegen § 44 Abs. 4 Satz 5 SG sei eine Heilbehandlung nicht durchgeführt worden. Denn vorliegend sei offensichtlich, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht habe erwartet werden können. Dies stehe zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholten Stellungnahme des beratenden Arztes des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. Juli 2013.

Schließlich sei die eigene Einschätzung der Klägerin zu ihrem gesundheitlichen Zustand nicht ansatzweise geeignet, die von den Ärzten der Bundeswehr erstellten Gutachten zu ihrer dauerhaften Dienstunfähigkeit ernsthaft in Frage zu stellen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

Der Zulassungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hat ihn die Klägerin innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils begründet. Den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist das verwaltungsgerichtliche Urteil am 3. August 2015 zugestellt worden (Bl. 98/Gerichtsakte - GA), so dass die Zwei-Monats-Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 BGB am 4. August 2015 zu laufen begann und an sich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 3. Oktober 2015 geendet hätte. Da dieser Tag jedoch auf einen allgemeinen Feiertag fiel, endete die Frist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also des 5. Oktober 2015 (Montag). Dementsprechend ist die an diesem Tage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Zulassungsbegründung rechtzeitig erfolgt.

2. Der Zulassungsantrag bleibt jedoch ohne Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden und im Übrigen nicht vorliegen.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt (Urteilsabdruck - UA -, S. 8), dass die streitgegenständliche Entlassungsverfügung ihre Grundlage in § 55 Abs. 2 SG in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) findet. Danach ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist (§ 55 Abs. 2 Satz 1 SG); die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 SG gilt entsprechend.

Ein Soldat auf Zeit ist dienstunfähig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 10). Diese, in § 44 Abs. 3 Satz 1 SG für Berufssoldaten geregelte gesetzliche Definition der Dienstunfähigkeit gilt gleichermaßen für Soldaten auf Zeit (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 10). Der Begriff der Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht ist derselbe wie im Beamtenrecht (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 71.81 -, juris Rn. 17), so dass zu dessen Auslegung auf die entsprechende beamtenrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 11). Die Verwaltungsgerichte sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden; allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 11).

Dabei richtet sich die Frage, ob ein Soldat zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist, nicht danach, ob er den Anforderungen entspricht, die an ihn in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 15). Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 12 m. w. Nw.). Gesetzliche Vorgaben für die Verwendung von Soldaten in den Streitkräften finden sich in § 3 Abs. 1 SG, wonach der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen oder zu verwenden ist. In diesem gesetzlichen Rahmen folgt aus dem Verteidigungsauftrag, dass ein Soldat nicht verlangen kann, auf Dienstposten verwendet zu werden, die im Stellenplan mit einer seinem Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle abgedeckt sind. Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist. Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bei objektiver Beurteilung noch zumutbar sind, d. h. im Rahmen der Zumutbarkeit können Soldaten auch auf Dienstposten verwendet werden, die der Stellenplan nicht ihrem Dienstgrad zuordnet (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 14). In Friedenszeiten ist ein Soldat daher dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich der Dienstherr entscheidet, diese mit ihm zu besetzen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 15). Wenn der Soldat hingegen den - vom Dienstherrn für den Verteidigungsfall zu bestimmenden - spezifischen militärischen Anforderungen nicht genügt, ist er auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 17).

Dauernd (im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG) ist die Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erreichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1957 - BVerwG 2 C 27.55 -, DVBl. 1958, 61 [BVerwG 28.06.1957 - BVerwG IV C 235.56] [zu § 73 Abs. 1 Satz 1 DBG]; BVerwG, Urteil vom 14.8.1974 - BVerwG 6 C 20.71 -, juris Rn. 39 [zu § 26 Abs. 1 Satz 1 BRRG a. F.]; Bay. VGH, Beschluss vom 2.4.2013 - 6 ZB 12.2141 -, juris Rn. 7; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Auflage 2016, § 55 Rn. 11). Die Bestimmung des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG wird ergänzt durch die Regelung des § 44 Abs. 3 Satz 2 SG, die - wie ausgeführt - von § 55 Abs. 2 Satz 2 SG ausdrücklich in Bezug genommen wird. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SG kann der Soldat auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn aufgrund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist. Diese Vorschrift enthält eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass ein Soldat, von dem nicht erwartet werden kann, dass er innerhalb eines Jahres wieder dienstfähig werden wird, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig - mithin dienstunfähig - ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.1982, a. a. O., Rn. 26). Die „Kann“-Regelung in § 44 Abs. 3 Satz 2 SG bedeutet nicht, der Dienstherr hätte Ermessen hinsichtlich der Frage, ob der Soldat auch bei einer länger als ein Jahr dauernden Dienstunfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gleichwohl noch als dienstfähig angesehen werden könne. Sie stellt es lediglich in das Ermessen des Dienstherrn, sich auf diese Vorschrift - also auf die unwiderlegliche Vermutung - zu berufen (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982, a. a. O., Rn. 26).

bb) Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht aufgezeigt.

(1) Die Klägerin hat zunächst gerügt (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 3f. [Bl. 117/GA]), sie habe bereits in ihrer Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2013 sowie in ihrer Klageschrift vom 28. August 2013 darauf hingewiesen, dass das militärärztliche Gutachten vom 3. Dezember 2012 keine tragfähige Grundlage für ihre Entlassung aus der Bundeswehr sei. Denn das durch Frau Dr. F. erstellte Gutachten vom 1. Oktober 2012 (als dessen Bestandteil) halte die diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin für behandelbar, gehe bis zum Abschluss der Behandlung von einer fehlenden Wehrdienstfähigkeit aus und sehe nach Abschluss einer Behandlung die Wehrdienstfähigkeit wieder als gegeben an; dieses Gutachten äußere sich jedoch nicht zur Dauer einer etwaigen Behandlung. Trotz dieser Rüge habe das Verwaltungsgericht das Gutachten vom 3. Dezember 2012 „ungeprüft übernommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt“.

Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dem geltend gemachten Einwand befasst und hierzu ausgeführt, das truppenärztliche Gutachten vom 1. Oktober 2012 habe ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin „komplett“ dienstunfähig und dauernd verwendungsunfähig sei und dass eine Behebung der Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit nicht vor Ablauf von fünf Jahren zu erwarten stehe; dementsprechend sei in der „1. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ vom 11. Oktober 2012 des Flotillenarztes G. sowie in der „2. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ des beratenden Oberfeldarztes H. vom 3. Dezember 2012 die Feststellung getroffen worden, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin auf Dauer nicht zu erwarten sei (UA, S. 10f.). Mit dieser Passage des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat sich die Klägerin nicht substantiiert auseinandergesetzt. Mit einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, ohne dass auf die hierauf erfolgten Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen eingegangen wird, lassen sich ernstliche Richtigkeitszweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO jedoch nicht darlegen.

Ungeachtet dessen trifft es zu, dass das truppenärztliche Gutachten vom 1. Oktober 2010 (Beiakte C [den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 14. Januar 2014 durch das Verwaltungsgericht zur Einsichtnahme übersandt, Bl. 51Rs, 52, 53/GA]; Beiakte E) zu der Einschätzung gelangt ist, eine Behebung der Gesundheitsstörung(en) sei mit Wahrscheinlichkeit nicht vor Ablauf von fünf Jahren zu erwarten; ein entsprechendes Kreuz hat Frau Dr. F. in den auszufüllenden Formularvordruck eingesetzt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu weiter ausgeführt (UA, S. 12), diese Feststellung - also dass eine Behebung der Gesundheitsstörung(en) mit Wahrscheinlichkeit nicht vor Ablauf von fünf Jahren zu erwarten sei - begegne im Hinblick auf die bei der Klägerin diagnostizierte Suchterkrankung in Bezug auf Amphetamine sowie der unreifen Persönlichkeitsakzentuierung und dem nicht gefestigten psychischen Allgemeinzustand keinen rechtlichen Bedenken. Es liege auf der Hand, dass derartige Erkrankungen einer längerfristigen Behandlung bedürften und gerade im Bereich von Suchterkrankungen eine erhöhte Rückfallgefahr bestehe. Damit hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, die Ausführungen der Frau Dr. F. zur voraussichtlichen Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin bzw. der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit für gut nachvollziehbar zu halten. Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz ist die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.

(2) Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, die „2. zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme“ vom 3. Dezember 2012 sei insoweit mangelhaft, als in ihr „offensichtlich eine falsche Gesundheitsziffer festgesetzt worden“ sei; die Anlage 3.2/17 der ZDv 46/1 regele die Vergabe der Gradation der Gesundheitsziffer 15 bei Drogen-, Rauschmittel- und Medikamentenkonsum; hier wäre statt der Ziffer 15/VI die Ziffer 15 in der Gradation V festzusetzen gewesen (ZB, S. 4 bis 6 [Bl. 118 bis 120/GA]).

Die Beklagte hat - für den Senat gut nachvollziehbar - in ihrer Zulassungserwiderung vom 25. November 2015 (S. 3 [Bl. 127/GA]) darauf hingewiesen, dass die Signierziffer eine nummerische Schlüsselung sei, die der statistischen Erfassung des Grunduntersuchungsergebnisses diene. Jeder wehrmedizinisch bedeutsame Befund sei nach Maßgabe der ZDv 46/1 mit einer nummerischen Schlüsselung zu codieren. Die Gradation VI sei nach Anlage 1/2 der ZDv 46/1 festzustellen, sofern ein Befund die Wehrdienstfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit dauerhaft ausschließe.

Und ein dauerhafter Ausschluss der Wehrdienstfähigkeit der Klägerin ist hier von den beteiligten Militärärzten übereinstimmend festgestellt worden. So heißt es im Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses D. vom 21. Februar 2012/1. März 2012 (Beiakte C; Beiakte E), es sei „von einer langfristig dauernde[n] Einschränkung der Anpassungs-, Leistungs[-] und Gemeinschaftsfähigkeit bei ungünstiger Prognose auszugehen“. Im truppenärztlichen Gutachten vom 1. Oktober 2010 (Beiakte C; Beiakte E) hat Dr. F. auf dem entsprechenden Formularvordruck angekreuzt, die Klägerin sei „dauernd“ „verwendungsunfähig“ und außerdem - wie ausgeführt - durch Kreuz gekennzeichnet, dass eine Behebung der Gesundheitsstörung(en) mit Wahrscheinlichkeit nicht vor Ablauf von fünf Jahren zu erwarten sei. In der „1. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ des Flotillenarztes Dr. G. vom 11. Oktober 2012 (Bl. 26/Beiakte B [den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 11. September 2013 durch das Verwaltungsgericht zur Einsichtnahme übersandt, Bl. 41Rs, 43, 44/GA]) wird ausgeführt, dass „mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen“ sei; in der „2. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ des beratenden Arztes des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, Oberfeldarzt H., vom 3. Dezember 2012 (Bl. 27/Beiakte B) heißt es am Ende, dass die „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit […] auf Dauer nicht zu erwarten“ sei. Und schließlich hat Oberfeldarzt H. in seiner im Beschwerdeverfahren erfolgten ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2013 (Bl. 64f./Beiakte B) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses D. vom 21. Februar 2012/1. März 2012 und die weitere Stellungnahme des dortigen Facharztes - Oberfeldarzt Dr. E. - vom 3. Dezember 2012, der aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der langfristigen Abhängigkeit der Soldatin „nicht mehr mit der Wiederherstellung der Verwendungsfähigkeit“ rechne, ausgeführt, hier sei von einer offensichtlich dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen.

Im Übrigen entnimmt der Senat der Anlage 3.2/16 zur ZDv 46/1 (Bl. 66/Beiakte B), dass die Anlage 3.2/17 lediglich an eine Fallkonstellation der Gesundheitsziffer 15/VI anknüpft, nämlich die des „Zustands nach Drogen-, Alkohol- oder Medikamenten-Entwöhnungsbehandlung“; die Gesundheitsziffer 15/VI soll aber nach der Anlage 3.2/16 auch festgesetzt werden bei den Fallgruppen

- Mehrmaliger Konsum harter Drogen (z. B. Heroin, Kokain) gegenwärtig und zurückliegend,

- Drogenmissbrauch oder -abhängigkeit (weiche und harte Drogen), gegenwärtig oder zurückliegend,

- Körperliche oder seelische Abhängigkeit von Alkohol und/oder Medikamenten,

- Manifeste psychopathologische Veränderungen als Folge oder Restzustand zerebraler Intoxikationen bzw. andere erhebliche Organschädigungen infolge des Missbrauchs von Drogen, Alkohol und/oder Medikamenten.

(3) Soweit die Ausführungen der Klägerin (ZB, S. 3f., 6 [Bl. 117f., 120/GA]) dahingehend zu verstehen sein sollten, dass sie weiterhin an ihrem Einwand festhält, ihre Entlassung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil die Beklagte entgegen § 55 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 5 SG ihre Dienstunfähigkeit festgestellt habe, ohne zuvor die Durchführung einer sechsmonatigen Heilbehandlung abzuwarten, vermag auch diese Rüge eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht herbeizuführen. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand ausführlich befasst (UA, S. 12f.), während sich die Klägerin mit den entsprechenden Erwägungen - es sei aufgrund der von der Beklagten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzend eingeholten Stellungnahme des beratenden Arztes H. vom 24. Juli 2013 offensichtlich, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb eines Jahres nicht habe erwartet werden können - nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat.

Dessen ungeachtet vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die Beklagte aufgrund der vorliegenden militärärztlichen Stellungnahmen gehindert gewesen ist, die Klägerin ohne zuvor durchgeführte Heilbehandlung als dienstunfähig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 2 SG in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 2 SG anzusehen.

Wie bereits dargelegt, gelten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 SG die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 2 und des Abs. 4 SG entsprechend. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SG kann ein Soldat auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn aufgrund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll - abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist - erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden. Die regelmäßig bestehende Verpflichtung zur Heilbehandlung wirkt sich damit als befristete Sperre der Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit aus (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982, a. a. O., Rn. 21). Diese Sperrwirkung hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, um im Interesse der Soldaten und der Personalwirtschaft der Beklagten sicherzustellen, dass die zu treffende Entscheidung nicht aufgrund einer übereilten Prognose ergeht, sondern auf ein verlässliches, ohne Zeitdruck abgegebenes ärztliches Urteil gestützt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982, a. a. O., Rn. 21).

Allerdings sieht § 44 Abs. 4 Satz 5 SG selbst eine Ausnahme für den Fall vor, dass offensichtlich ist, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Soldaten innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob die längere Dauer der Dienstunfähigkeit für einen medizinischen Laien zweifelsfrei erkennbar ist; entscheidend ist vielmehr die entsprechende Offenkundigkeit für die beurteilenden Ärzte (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982, a. a. O., Rn. 24). Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 1 SG wird die Dienstunfähigkeit aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt; der Soldat ist gemäß § 44 Abs. 4 Satz 3 SG verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und - falls sie dies für notwendig erklären - beobachten zu lassen. Die Ärzte der Bundeswehr haben in ihren Gutachten nicht nur festzustellen, ob der Betreffende aktuell dienstunfähig ist, sondern sich auch zur voraussichtlichen Dauer der Dienstunfähigkeit zu äußern. Denn sie haben ihr ärztliches Urteil darüber abzugeben, ob der Betreffende im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist oder jedenfalls länger als ein Jahr dienstunfähig bleiben (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2 SG) wird. Das medizinische Urteil hierüber setzt voraus, dass sich die Ärzte zuvor darüber schlüssig werden, ob die festgestellte Gesundheitsstörung medizinisch beeinflussbar ist und in welcher Zeit die Dienstfähigkeit voraussichtlich wieder hergestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.1982, a. a. O., Rn. 24).

Im Streitfall sind die beteiligten Ärzte zu dem übereinstimmenden Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ihre uneingeschränkte Dienstfähigkeit nicht binnen eines Jahres wiedererlangen werde. Frau Dr. F. hat im truppenärztlichen Gutachten vom 1. Oktober 2012 ausgeführt, dass eine Behandlung zwar möglich sei, hat aber - wie dargelegt - auch ausgeführt, dass eine Behebung der Gesundheitsstörung(en) voraussichtlich nicht vor Ablauf von fünf Jahren zu erwarten stehe. Dem haben sich der Sache nach Flotillenarzt Dr. G. in der „1. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ vom 11. Oktober 2012 sowie Oberfeldarzt H. in der „2. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ vom 3. Dezember 2012 angeschlossen, indem sie festgestellt haben, mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen bzw. die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei auf Dauer nicht zu erwarten. Hieran hat Oberfeldarzt H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2013 auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen der Klägerin weiter festgehalten und erklärt, es sei hier von einer offensichtlich dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen, weshalb die sechsmonatige Heilbewährung gemäß § 44 Abs. 4 Satz 5 SG im Falle der Klägerin entbehrlich sei. Aus der Übereinstimmung der ärztlichen Stellungnahmen in diesem Punkt durfte die Beklagte schließen, dass aus medizinischer Sicht offenkundig war, dass die Klägerin länger als ein Jahr dienstunfähig bleiben werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.1982, a. a. O., Rn. 24).

Konnte die Beklagte nach alledem davon ausgehen, dass die Klägerin offensichtlich länger als ein Jahr dienstunfähig bleiben werde, durfte sie sie - wie hier geschehen - nach § 55 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 SG aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen, ohne zuvor die Durchführung einer Heilbehandlung abzuwarten. Sie musste die Klägerin zwar nicht gestützt auf § 44 Abs. 3 Satz 2 SG entlassen. Denn § 44 Abs. 3 Satz 2 SG stellt es - wie ausgeführt - in das Ermessen des Dienstherrn, sich auf die gesetzliche Vermutung des § 44 Abs. 3 Satz 2 SG zu berufen. Dass die Beklagte dies verkannt hätte und davon ausgegangen wäre, die Entlassung der Klägerin sei gesetzlich geboten, ist jedoch nicht erkennbar. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 (Bl. 30/Beiakte B) darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, die Anhörung der Vertrauensperson der Unteroffiziere gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) zu beantragen. Von diesem Recht hat die Klägerin auch Gebrauch gemacht und die Anhörung der Vertrauensperson beantragt (vgl. Anhörungsvermerk, Bl. 32/Beiakte B), welche am 14. Januar 2013 erfolgt ist (vgl. Bl. 36 bis 38/Beiakte B). Die Vertrauensperson soll nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SBG aber nur bei der Personalmaßnahme der vorzeitigen Beendigung des Dienstes angehört werden, sofern das Soldatengesetz einen Ermessensspielraum einräumt. Die von der Beklagten gewählte Verfahrensweise verdeutlicht daher, dass ihr der im Hinblick auf die Heranziehung des § 44 Abs. 3 Satz 2 SG bestehende Ermessensspielraum bekannt war. Dass hier eine Entlassung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 SG in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 2 SG erfolgt ist, lässt sich jedenfalls dem Beschwerdebescheid vom 30. Juli 2013 (S. 2) entnehmen; die Beklagte hat dies auch in ihrer Antragserwiderung (S. 2 [Bl. 126/GA]) nochmals verdeutlich.

(4) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich darauf, dass Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 27. Juni 2013 (a. a. O.) nicht berücksichtigt, weil es nicht erörtert habe, ob der Klägerin noch die Aufnahme anderer Aufgaben als der, die auf ihrem Dienstposten als Sanitätsfeldwebel bzw. in ihrer Laufbahn anfielen, zumutbar sei (ZB, S. 7 [Bl. 121/GA]).

Zutreffend ist zwar, dass der von Dr. F. zur Erstellung des truppenärztlichen Gutachtens verwendete Formularvordruck unter Ziffer 13 (Stellungnahme zur Verwendungsfähigkeit) als maßgebliche Anforderungen an die Erfüllung der „Dienstpflichten“ noch die „Anforderungen der gegenwärtigen Tätigkeit und der wesentlichen Tätigkeiten des Dienstgrades“ beschreibt, was der von der Klägerin zitierten - und eingangs wiedergegebenen - neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 15) widerspricht. Gleichwohl folgt hieraus nicht, dass eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel in Betracht kommt. Denn in der „2. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ des Oberfeldarztes H. vom 3. Dezember 2012 wird auf die fachärztliche Stellungahme des Bundeswehrkrankenhauses D. vom 21. Februar 2012/1. März 2012 Bezug genommen, welches der Klägerin einen mehrere Jahre währenden Drogenmissbrauch, eine Amphetaminabhängigkeit sowie eine langfristig dauernde Einschränkung der Anpassungs-, Leistungs- und Gemeinschaftsfähigkeit attestiert; insgesamt dominiere das Bild einer unreifen, wenig stressresistenten jungen Frau, die rasch überfordert sei und dann kindlich reagierte mit deutlich dependenten und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen. Dass - was die Beklagte in ihrer Erwiderung vom 25. November 2015 (S. 4 [Bl. 128/GA]) sinngemäß geltend gemacht hat - derartige Gesundheitsstörungen mit jeglicher Tätigkeit in der Bundeswehr, und zwar bereits in Friedenszeiten, unvereinbar ist, liegt auf der Hand.

b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008, a. a. O., Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. Aufgrund der Formulierung der von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage (ZB, S. 8 [Bl. 122/GA]),

„ob einer Soldatin oder einem Soldaten auf Zeit beziehungsweise einem Berufssoldaten, der (weiche/oder harte) Drogen beziehungsweise Medikamente konsumiert hat und dem deshalb ein Missbrauch beziehungsweise eine Abhängigkeitserkrankung attestiert wird, Anspruch auf die in § 44 Abs. 4 Satz 5 Soldatengesetzt vorgesehene Heilbehandlungsmaßnahme hat“,

wird ihr Begehren bereits nicht hinreichend deutlich. Sollte sie die Frage gestellt haben, ob im Streitfall die Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit ohne Abwarten einer zuvor durchgeführten Heilbehandlung zulässig ist, hätte sie damit keine abstrakte, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint, sondern der Sache nach auf den Einzelfall bezogene ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Diese sind indes - wie ausgeführt - nicht den Anforderungen des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

Sollte sie hingegen die Frage aufgeworfen haben, ob sich aus § 44 Abs. 5 Satz 2 SG ein Anspruch auf Durchführung einer Heilbehandlung ergebe, so fehlte es an deren Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich unschwer aus dem Gesetz beantworten lässt. Denn § 44 Abs. 4 Satz 5 SG stellt den Grundsatz auf, dass der Dienstherr die Feststellung, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres zu erwarten steht, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung treffen, also nicht vorher entscheiden soll. Geregelt ist damit die grundsätzliche Pflicht, vor einer Entscheidung sechs Monate der Heilbehandlung abzuwarten; diese Wartepflicht besteht ausnahmsweise nicht, wenn offensichtlich ist, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten steht. Zur Frage, ob der Soldat aus Fürsorgegesichtspunkten eine Heilbehandlung beanspruchen kann, trifft § 44 Abs. 4 Satz 5 SG keine Aussage.

c) Eine Berufungszulassung wegen Divergenz kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachensatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 genannten Divergenzgerichte abweicht (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 16), also von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts. Eine Divergenz liegt demgegenüber nicht vor, wenn die Vorinstanz den Rechtssatz eines Divergenzgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2014 - BVerwG 2 B 42.14 -, juris Rn. 11 [zur Parallelvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO]). Nach Maßgabe dieser Grundsätze greift der Zulassungsgrund der Divergenz nicht durch.

Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 (a. a. O.) und macht geltend, dort sei der Rechtssatz aufgestellt worden, es stehe im Ermessen des Dienstherrn, sich auf die gesetzliche Vermutung des § 44 Abs. 3 Satz 2 SG zu berufen; demgegenüber habe das Verwaltungsgericht den - hiervon abweichenden - Rechtssatz aufgestellt, „dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Heilbehandlung durchzuführen sei oder nicht, ein Ermessen nicht auszuüben sei“ (ZB, S. 7 [Bl. 121/GA]). Abgesehen davon, dass der vom Verwaltungsgericht vorgeblich aufgestellte Rechtssatz nicht mit dem ersten, dem Bundesverwaltungsgericht zugeschriebenen Rechtssatz korrespondiert und damit auch nicht von diesem „abweichen“ kann, hat das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz mit dem von der Klägerin beschriebenen Inhalt weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt; es hat zur Frage, ob die Durchführung einer Heilbehandlung im Ermessen des Dienstherrn steht, keine Feststellungen getätigt.

Sollte die Klägerin mit ihrem auf den Zulassungsgrund der Divergenz bezogenen Vortrag der Sache nach eine unrichtige bzw. unterbliebene Anwendung eines bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtssatzes durch die Vorinstanz rügen wollen, wäre ein derartiger Einwand nach den oben genannten Maßstäben nicht geeignet, eine Berufungszulassung wegen Divergenz herbeizuführen.

Verstünde man die entsprechende Rüge der Klägerin als Geltendmachung ernstlicher Richtigkeitszweifel, bliebe ihr ebenfalls der Erfolg versagt. Zutreffend ist zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. April 1982 den Rechtssatz aufgestellt hat, dass es im Ermessen des Dienstherrn steht, sich auf die gesetzliche Vermutung des § 44 Abs. 3 Satz 2 SG zu berufen (a. a. O., Rn. 26). Dass die Beklagte ihr Ermessen, sich auf die gesetzliche Vermutung des § 44 Abs. 3 Satz 2 SG zu berufen, verkannt hat, ist jedoch nicht erkennbar; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter II. 2. a) bb) (3) dieses Beschlusses Bezug genommen. Zur Frage, ob der Soldat aus Fürsorgegesichtspunkten eine Heilbehandlung beanspruchen kann, trifft § 44 Abs. 4 Satz 5 SG - wie ebenfalls bereits dargelegt wurde - keine Aussage.

d) Eine Berufungszulassung kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Betracht.

Der Senat versteht das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin (ZB, S. 8 bis 10 [Bl. 122 bis 124/GA]), welches im Wesentlichen aus der wörtlichen Wiedergabe von Passagen des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Klägerin vom 24. Oktober 2013 sowie der Sitzungsniederschrift vom 9. Juli 2015 besteht, dahingehend, dass die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe kein Sachverständigengutachten zur Frage ihres Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eingeholt (ZB, S. 8 bis 10 [Bl. 122 bis 124/GA]) und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Hiermit dringt sie jedoch nicht durch.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es - wie hier - maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2013 - BVerwG 2 B 57.12 -, juris Rn. 4). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Klägerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (UA, S. 9) auf die „2. zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme“ des beratenden Arztes des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. Dezember 2012, - „bestehend“ aus dem truppenärztlichen Gutachten vom 1. Oktober 2012, der „1. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme“ vom 11. Oktober 2012 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Dr. E. vom 3. Dezember 2012 - gestützt, die auf dem Bericht des Bundeswehrkrankenhauses D. vom 21. Februar 2012/1. März 2012 beruhe, welchen die Vorinstanz als schlüssig und in sich widerspruchsfrei angesehen hat (UA, S. 9f.). Ferner hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die ergänzende Stellungnahme des beratenden Arztes des Bundeamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. Juli 2013 und die - in dieser ergänzenden Stellungnahme in Bezug genommene - weitere Stellungnahme des Oberfeldarztes Dr. E. vom 3. Dezember 2012 zugrunde gelegt (UA, S. 12f.).

Dieser Umstand ist als solcher nicht zu beanstanden. Über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme entscheidet das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO nach Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2010 - BVerwG 2 B 72.09 -, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 6.2.2012 - 2 A 170/09 -, juris Rn. 7). Eine Verpflichtung, die fachkundige Begutachtung durch vom Gericht selbst bestellte Sachverständige durchführen zu lassen, kennt das Verwaltungsprozessrecht nicht. Vielmehr kann sich ein Verwaltungsgericht auch auf sachverständige Stellungnahmen stützen, die bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2012 - BVerwG 2 B 97.11 -, juris Rn. 5). Das Gericht kann regelmäßig auf die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes zurückgreifen, weil dieser nach seiner Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig ist (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2012, a. a. O., Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 ME 328/11 -, juris Rn. 19f.). Dies gilt auch dann, wenn sich der Amtsarzt der Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2012, a. a. O., Rn. 5 m. w. Nw.). Diese Ausführungen gelten für die Stellungnahmen eines Bundeswehrarztes entsprechend.

Dass das Gericht über Art und Umfang der Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, gilt auch für die Einholung von (weiteren) Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2010, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 25.2.2013 - BVerwG 2 B 57.12 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 6.2.2012 - 1 A 1337/10 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 6.2.2012, a. a. O., Rn. 7). Liegen - wie hier - bereits bundeswehrärztliche Gutachten vor, so stellt die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten daher nur dann einen Aufklärungsmangel dar, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2013, a. a. O., Rn. 5). Dies ist der Fall, wenn die vorliegenden Gutachten erkennbare Mängel aufweisen, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2010, a. a. O., Rn. 5; Beschluss vom 25.2.2013, a. a. O., Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 6.2.2012, a. a. O, Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 6.2.2012, a. a. O., Rn.7).

Dass sich dem Verwaltungsgericht aus einem der vorbezeichneten Gründe die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, hat die Klägerin indes nicht aufgezeigt. Ihr in der mündlichen Verhandlung erfolgter Vortrag - sie habe im Oktober 2014 einen gesunden Sohn zur Welt gebracht, was eine zusätzliche Motivation darstelle, künftig drogenfrei zu leben; ihr müsse die Möglichkeit gegeben werden, ihre Drogenabstinenz zu belegen - , bezieht sich auf Zeiträume nach dem für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (30. Juli 2013). Die „2. zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme“ vom 3. Dezember 2012 beruht auch nicht insoweit auf einer fehlerhaften und unvollständigen Tatsachengrundlage, als sie sich „einzig und allein“ auf den Bericht des Bundeswehrkrankenhauses D. vom 21. Februar 2012/1. März 2012 stützt (so ZB, S. 8 [Bl. 122/GA]). Denn die gutachterliche Stellungnahme vom 3. Dezember 2012 „besteht“ nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus den genannten übrigen Gutachten; ferner hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung - wie ausgeführt - auch die ergänzende Stellungnahme des Oberfeldarztes H. vom 24. Juli 2013 zugrunde gelegt.

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 4. Juli 2015 geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1041), bemisst sich also nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (3. September 2015) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 m. w. Nw.) der Besoldungsgruppe A 7 in Höhe von 2.852,86 EUR. Dementsprechend errechnete sich ein Streitwert in Höhe von 17.117,16 EUR (2.852,86 EUR x 6).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).