Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.03.2011, Az.: 5 LA 215/10

Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht für drei Stiefkinder bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Dienstbezüge

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.03.2011
Aktenzeichen
5 LA 215/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 12944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0308.5LA215.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 03.06.2010 - AZ: 2 A 2140/09

Fundstelle

  • FamRZ 2011, 1235

Gründe

1

1.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit dieses entschieden hat, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Dienstbezüge des Klägers eine Unterhaltspflicht für die drei Stiefkinder des Klägers zu berücksichtigen.

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a)

Ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

4

Nach § 850f Abs. 1 Ziff. 1a ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c ZPO) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des SGB XII oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist.

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Ob § 850f Abs. 1 Ziff. 1a ZPO ("Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat") eine gesetzliche Unterhaltspflicht voraussetzt oder ob - wie der Kläger meint - es ausreicht bzw. zumindest eine analoge Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt, wenn es sich um Personen handelt, denen der Schuldner aus anderen Gründen Unterhalt zu gewähren hat, kann dahinstehen (str.; für die Voraussetzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 850f Rn. 2a; so auch OLG Köln, Beschl. v. 20.03.2009 - 16 W 2/09 -, [...], das allerdings eine analoge Anwendung des § 850f ZPO bei tatsächlichen Unterhaltsleistungen an Stiefkinder im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft offen lässt; nach Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 850f Rn. 3 muss der Unterhaltsberechtigte tatsächlich einen Unterhaltsanspruch haben; nach Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 850f Rn.3 geht es nicht nur um gesetzlich Unterhaltsberechtigte; so auch LG Limburg, Beschl. v. 18.09.2002,- 7 T 154/02 -, Rechtspfleger 2003, 141; das OLG Frankfurt bejaht in seinem Urteil vom 04.07.2008, - 24 U 146/07 -, [...], eine analoge Anwendung der Vorschrift bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft, auch wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht im engeren Sinne nicht besteht, wenn der Schuldner für den Lebensunterhalt der arbeitslosen Lebenspartnerin aufkommen muss).

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Denn weder besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Stiefkindern, noch hat der Kläger dargelegt, dass er ansonsten rechtlich gebunden (vgl. LG Limburg, Beschl. v. 18.09.2002, a.a.O.; in jenem Fall hatte der Schuldner eine Verpflichtungserklärung abgegeben) und deshalb verpflichtet sei, seinen drei Stiefkindern Unterhalt zu gewähren, und deshalb eine analoge Anwendung des § 850f Abs. 1 Ziff. 1a ZPO in Betracht zu ziehen wäre. Stiefkinder haben weder unmittelbar (§ 1601 BGB) noch mittelbar (§ 1360a BGB) einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen ihren Stiefvater (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1969 - VI ZR 66/67 - NJW 1969, 2007). Es ist nicht ersichtlich oder von dem Kläger dargelegt, dass eine rechtsgeschäftliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Stiefkindern bestünde. Dass der Kläger und seine Ehefrau eine Unterhaltsvereinbarung hinsichtlich der Stiefkinder geschlossen hätten, ist nicht vorgetragen. Zwar kann eine Unterhaltsvereinbarung auch stillschweigend zustande kommen und aus den Umständen abzuleiten sein. Im Zweifel übernimmt der haushaltsführende Ehegatte auch die Pflicht zur Versorgung der nicht gemeinschaftlichen Kinder des anderen Ehegatten (vgl. Grandel, in: jurisPK-BGB, Band 4, 5. Aufl. 2010, Stand: 01.10.2010, § 1360a BGB Rn. 2 m.w.N.). Sofern das Stiefkind aber Waisenrente bezieht, die für seinen Unterhalt verwendet wird, kann in der Aufnahme des Stiefkindes in den gemeinsamen Haushalt der Eheleute eine stillschweigende Übernahme der Unterhaltsverpflichtung seitens des Stiefvaters nicht ohne weiteres gesehen werden (vgl. OLG Celle, Entscheidung v. 22.12.1966 -12 W 93/66 -, [...], Leitsatz). Gemessen hieran hat der Kläger eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen drei Stiefkindern nicht dargelegt. Er trägt hierzu vor, über die Verpflichtung gemäß § 1360a BGB, den angemessenen Familienunterhalt sicherzustellen, werde dem Stiefvater eine Unterhaltsverpflichtung für den Fall auferlegt, dass die leiblichen Eltern nicht in der Lage seien, die Kinder angemessen zu unterhalten. Dies sei hier der Fall, weil der leibliche Vater der Kinder verstorben sei und jedes Kind nur 175,-- EUR Halbwaisenrente erhalte und die Kindesmutter und Ehefrau des Klägers ohne Einkommen sei, da diese Kinderbetreuung leiste. Neben der monatlichen Halbwaisenrente von je 175,-- EUR monatlich bezieht die Ehefrau des Klägers nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten für die Kinder jedoch außerdem Kindergeld in Höhe von 184,-- EUR bzw. 190,-- EUR. Stehen demnach für jedes Stiefkind monatlich 359,-- EUR bzw. 365,-- EUR und damit ein höherer Betrag als der Sozialhilfesatz von derzeit 251,-- EUR monatlich zur Verfügung, ist nicht ersichtlich und vom Kläger nicht dargelegt, inwieweit er über diese Beträge hinaus für den Unterhalt seiner drei Stiefkinder aufkommen muss.

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Aus dem von dem Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichtshof vom 25. November 1998 (- XII ZR 98/97 -, [...]) zur Bemessung des Ehegattenunterhalts lässt sich eine Unterhaltspflicht des Stiefvaters gegenüber in seinen Haushalt aufgenommenen Stiefkindern ebenfalls nicht entnehmen.

8

b)

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

9

Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, "inwieweit das Unterhalten von Stiefkindern für den Stiefvater, der für diese aufkommen muss, weil diese ihren Lebensunterhalt aus dem Einkommen der leiblichen Eltern nicht bestreiten können, diesem anzurechnen ist und wie sich diese Konstellation im Falle einer Pfändung auswirkt", stellt sich hier nicht, weil - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich ist, dass die drei Stiefkinder des Klägers ihren Unterhalt nicht aus der Halbwaisenrente und dem Kindergeld decken könnten und der Kläger sie als Stiefvater darüber hinaus unterhalten müsste.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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2.

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil sein Antrag auf Zulassung der Berufung aus den oben dargelegten Gründen keinen Erfolg i. S. des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hat.

12

Die Kostenentscheidung des Beschlusses zu 1. beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, sind ihre Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig.

13

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG (24 x 619,59,-- EUR).

14

Die Kostenentscheidung des Beschlusses zu 2. beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).