Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.01.2018, Az.: 5 LA 190/17
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Billigkeitsprüfung im Rahmen der Rückforderungsentscheidung; Überwiegendes behördliches Mitverschulden; Reduzierung des überzahlten Betrages in einer Größenordnung von 30 Prozent; Verschärfte Haftung nach BGB § 820 Abs. 1 S. 2 analog
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.01.2018
- Aktenzeichen
- 5 LA 190/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 63902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2018:0105.5LA190.17.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 31.07.2017 - AZ: 2 A 7684/16
Rechtsgrundlagen
- § 820 Abs. 1 BGB
- § 820 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 63 Abs. 2 S. 3 BeamtVG ND
- § 63 Abs. 2 S. 1 BeamtVG ND
- § 64 BeamtVG ND
Fundstellen
- DRiZ 2018, 150-151
- NVwZ-RR 2018, 445
- NordÖR 2018, 186
- ZBR 2019, 213
Amtlicher Leitsatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, juris) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21).
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer (Vorsitzender) - vom 31. Juli 2017 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.380,25 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine - im Aufrechnungswege erfolgte - Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge.
Die im Jahr 1959 geborene Klägerin steht im Statusamt einer A. (Besoldungsgruppe A ...) im niedersächsischen F.. Nach dem Tod ihres Ehemannes, der zuletzt als Ruhestandsbeamter Versorgungsbezüge nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) erhalten hatte, hat die Klägerin seit dem 1. Juli 2014 dem Grunde nach einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld). Wegen des Zusammentreffens von Erwerbseinkommen der Klägerin in Gestalt ihrer Dienstbezüge einerseits und den Versorgungsbezügen nach ihrem verstorbenen Ehemann andererseits hatte die Funktionsvorgängerin des Beklagten - die G. Niedersachsen als landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle - der Klägerin mit Bescheid vom 13. Juni 2014 unter Bezugnahme auf § 64 NBeamtVG mitgeteilt, dass ihr Erwerbseinkommen mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf ihre Hinterbliebenenversorgung angerechnet werde mit der Folge, dass die Hinterbliebenenversorgung teilweise ruhe; die Höhe der verbleibenden Versorgung ergebe sich aus der Gehaltsmitteilung für den Zahlmonat Juli 2014. Am Ende dieses - in Bestandskraft erwachsenen - Bescheides heißt es wörtlich:
"Die Ruhensberechnung gilt jeweils nur so lange, wie sich die Höhe der Bezüge nicht ändert. Bei jeder Änderung der Höhe des Einkommens und/oder der Versorgung ist der Ruhensbetrag - ggf. auch rückwirkend - neu zu berechnen. Die Änderungen können Sie Ihrer Gehaltsmitteilung entnehmen. Sie erhalten darüber jedoch keinen neuen Bescheid."
Im Rahmen der Durchführung der allgemeinen Besoldungs- und Versorgungsanpassung für das Jahr 2016 stellte der Beklagte fest, dass bei der Ruhensberechnung nach § 64 NBeamtVG weder die seit dem 1. Juli 2014 eingetretenen Veränderungen in der Besoldung der Klägerin noch die nachträgliche Gewährung eines Kinderzuschlags zum Witwengeld berücksichtigt worden seien, was während des Zeitraums vom 1. Juli 2014 bis zum 30. September 2016 zu einer Überzahlung in Höhe von 2.380,25 EUR geführt habe.
Daraufhin erklärte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. August 2016 zur Tilgung der eingetretenen Überzahlung die Aufrechnung gegen die fälligen Versorgungsbezüge der Klägerin in monatlichen Beträgen von 480,00 EUR.
Hierauf informierte die Klägerin den Beklagten mit E-Mail vom 5. September 2016 zunächst darüber, dass sie die Rückzahlung in zwei Raten vornehmen wolle, welche möglichst von ihren Bezügen für die Monate Oktober und November 2016 in Abzug gebracht werden sollten.
Am 6. September 2016 widerrief die Klägerin ihre E-Mail vom vorherigen Tage und erhob Widerspruch gegen die Aufrechnung, den sie damit begründete, sie sei gemäß § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entreichert.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 - der Klägerin zugestellt am 9. Dezember 2016 - zurück. Rechtsgrundlage der Aufrechnung sei § 62 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG in Verbindung mit §§ 387, 388 BGB. Danach könne der Gläubiger einer fälligen Forderung deren Aufrechnung gegen eine gleichartige Forderung des Schuldners erklären. Im Falle der Klägerin stünden sich ihr monatlich fällig werdender Anspruch auf Versorgung und ein Rückforderungsanspruch des Beklagten aufrechenbar gegenüber. Der Rückforderungsanspruch ergebe sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG in Verbindung mit §§ 812ff. BGB. Danach sei, wer eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt habe, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. An die Klägerin sei wegen der Anrechnung eines höheren Erwerbseinkommens - und damit durch späteren Wegfall des rechtlichen Grundes - eine überhöhte Versorgung gezahlt worden. Sie könne sich auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung durch Verbrauch des Erlangten berufen, weil sie gemäß § 820 Abs. 1 BGB verschärft hafte. Denn die Zahlung der Versorgung stehe hinsichtlich der Ruhensregelung nach § 64 NBeamtVG unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Versorgungsempfänger zur Rückzahlung überzahlter Bezüge verpflichtet sei, welche durch nachträgliche Ruhensregelungen oder rückwirkende Änderungen des anzurechnenden Einkommens entstünden. Auch der Bescheid vom 13. Juni 2014 enthalte einen entsprechenden Vorbehalt. Nach § 63 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG könne aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung seien der Klägerin zur Tilgung der Überzahlung monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 480,00 EUR eingeräumt worden. In Anbetracht der Höhe der nach Aktenlage bekannten Einkünfte der Klägerin sei dies nicht zu beanstanden. Einer ausdrücklichen schriftlichen Begründung der Billigkeitsentscheidung habe es nicht bedurft, weil eine Niederlegung der maßgeblichen Ermessenserwägungen nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nur bei förmlichen Rückforderungsbescheiden in Betracht komme, nicht aber, wenn die Rückforderung schlichthoheitlich im Wege der Aufrechnung realisiert werde. Die Prüfung habe ergeben, dass weder der Aufrechnung noch der Festsetzung der Tilgungsrate rechtliche Bedenken entgegenstünden. Im Übrigen habe die Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Ratenhöhe zu tragen.
Die am 20. Dezember 2016 erhobene Klage der Klägerin mit dem Ziel, den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2016 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Beklagte habe die überzahlten Versorgungsbezüge zu Recht im Wege der Aufrechnung zurückgefordert. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge richte sich nach § 63 Abs. NBeamtVG in Verbindung mit §§ 812ff. BGB. Die Klägerin habe ohne Rechtsgrund im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2016 Versorgungsbezüge in Höhe von 2.380,25 EUR erhalten. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sie sich nicht berufen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 11.1.2007 - 5 LB 105/05 -, juris) habe zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 53 BeamtVG entschieden, dass die Festsetzung des Witwengeldes unter Berücksichtigung einer Anrechnung nach § 53 BeamtVG wegen des gleichzeitigen Erhalts von Dienstbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt späterer Veränderung der Bezüge stehe. Bei einer Überzahlung, die durch Nichtanwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Bezügen bedingt sei, hafte der Empfänger deshalb verschärft. Die Rechtmäßigkeit der durch Aufrechnung erfolgten Rückforderung könne auch nicht im Hinblick auf die nach § 63 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung in Frage gestellt werden. Denn entgegen der klägerischen Auffassung liege hier kein überwiegendes oder gar ausschließliches Mitverschulden des Beklagten vor, das es rechtfertigen würde, ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages als angemessen anzusehen. Vielmehr habe es primär der Klägerin oblegen, die Änderungen in ihrer Besoldung dem Beklagten von sich aus mitzuteilen. Die der Klägerin im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gewährte Ratenzahlung sei hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin zunächst angeboten habe, die Überzahlung in zwei Raten zu begleichen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden und im Übrigen nicht vorliegen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es der Klägerin nicht gelungen, das angegriffene Urteil ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin die Aufrechnung mit einer Rückforderung erklärt. Rechtsgrundlage für diese Rückforderung ist § 63 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist. Der Verweis auf die §§ 812ff. BGB bezieht sich nur auf die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruchs; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 63 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG mit der Wendung "zuviel gezahlt" eigenständig und abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - BVerwG 2 C 2.01 -, juris Rn. 18 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 12 BBesG).
a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. September 2016 Versorgungsbezüge in Höhe von 2.380,25 EUR im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG "zuviel" - d. h. ohne rechtlichen Grund - gezahlt worden sind. Dieser Feststellung ist die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht entgegengetreten.
b) Die Vorinstanz hat ferner darauf abgehoben, dass im Streitfall eine - die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausschließende - verschärfte Haftung der Klägerin bestehe, was sich daraus ergebe, dass die in Rede stehenden Versorgungsbezüge unter einem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt worden seien. Das Veraltungsgericht hat also - unter Bezugnahme auf das Urteil des beschließenden Senats vom 11. Januar 2007 (a. a. O., Rn. 23, 27ff.) - damit argumentiert, dass die Festsetzung des Witwengeldes der Klägerin unter Berücksichtigung einer Anrechnung nach § 64 NBeamtVG wegen des gleichzeitigen Erhalts von Dienstbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt späterer Veränderung dieser Bezüge stehe, oder anders ausgedrückt, dass die Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzlichen Vorbehalt stünden, die Bezüge würden infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert (§ 63 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB, § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Auch diese Feststellung hat die Klägerin im Rahmen ihrer Zulassungsbegründung nicht angegriffen.
c) Die Klägerin rügt vielmehr allein (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 7 bis 12), die vom Beklagten auf der Grundlage des § 63 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen dringt sie jedoch nicht durch.
aa) Soweit die Klägerin der Sache nach geltend macht, die Billigkeitsentscheidung des Beklagten stehe in Widerspruch zu der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, juris), weil der Beklagte nicht auf einen Teil der Rückforderung verzichtet habe (ZB, S. 8 bis 12), bleibt dieser Einwand ohne Erfolg.
Nach § 63 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 14.81 -, juris Rn. 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn. 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 32). Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24). Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung - wie hier - bedeutsam. Dabei ist jedoch nicht die ganze Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21). Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21). Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn. 23; Urteil vom 28.2.2002, a. a. O, Rn. 21).
Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 25.1.2001, a. a. O., Rn. 22). Insoweit ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 112.78 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 11.2.1983 - BVerwG 6 B 61.82 -, juris Rn. 6; Urteil vom 28.6.1990 - BVerwG 6 C 41.88 -, juris Rn. 20; Urteil vom 27.1.1994 - BVerwG 2 C 19.92 -, juris Rn. 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 25).
In Anwendung dieser Grundsätze begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte entschieden hat, von einem teilweisen Erlass der Rückforderung abzusehen, der Klägerin aber die Rückzahlung des Überzahlungsbetrages in monatlichen Raten zu gestatten.
Besondere Umstände, welche Anlass zu einer teilweisen Herabsetzung der Rückforderung gegeben hätten, waren im für die Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (1. Dezember 2016) nicht erkennbar, so dass die Entscheidung des Beklagten, die Summe vollumfänglich zurückzufordern, Ermessensfehler nicht erkennen lässt. Die Klägerin kann ihre gegenteilige Rechtsauffassung insbesondere nicht auf die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, wonach aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser stehen müsse als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat, so dass in diesen Fällen regelmäßig ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages angemessen erscheint (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 26 sowie - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 20). Denn diese Grundsätze sind auf den Streitfall nicht übertragbar, weil sich hier die Frage eines überwiegenden Mitverschuldens des Beklagten an der Entstehung der Überzahlung nicht stellt.
Die klassischen Fallkonstellationen, in denen die Annahme eines überwiegenden Mitverschuldens der Behörde in Betracht kommt und die auch den oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 zugrunde lagen, sind diejenigen einer fehlerhaften Bezügefestsetzung, bei denen der Beamte oder Soldat nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB in Verbindung mit (z. B.) § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG verschärft haftet, weil der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris). Mit einer solchen Fallkonstellation sind die Fälle der unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 64 NBeamtVG stehenden Leistung jedoch nicht vergleichbar. Denn hier ist die Überzahlung als solche dadurch entstanden, dass der Beklagte in Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des § 64 NBeamtVG eine erneute Ruhensberechnung mit Wirkung vom 1. Juli 2014 unter Berücksichtigung eines höheren Erwerbseinkommens der Klägerin vorgenommen hat. Damit liegt die wesentliche Ursache der Überzahlung als solche weder in einem sorgfaltswidrigen Verhalten der Klägerin noch in einem fehlerhaften Verhalten des Beklagten, sondern ist allein der gesetzgeberischen Entscheidung in § 64 NBeamtVG geschuldet. In diesem Sinne entscheidet der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung, dass der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar ist, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (so Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG]; Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn. 28 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG]; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53a BeamtVG a. F.; das Urteil ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2014 - BVerwG 2 B 72.14 -, juris, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden, wo mit Beschluss vom 9.3.2015 - 5 LB 205/14 - eine Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen erfolgt ist]; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21 [zum Fall der Fortzahlung der Bezüge nach Entlassung aufgrund § 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO]; Beschluss vom 5.3.2015 - 5 LA 177/13 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 9a Abs. 2 BBesG]; Beschluss vom 4.3.2016 - 5 LA 133/15 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53 BeamtVG]). In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juni 2017 (- BVerwG 2 C 46.16 -, juris Rn. 30) hervorgehoben, dass für die dortige Überzahlung aufgrund der Anwendung von Ruhensvorschriften die Höhe der Einkünfte des dortigen Klägers aus selbständiger Tätigkeit entscheidend gewesen sei (wohl anders - nämlich die Prüfung eines überwiegenden Verschuldens der Beteiligten vornehmend - BVerwG, Urteil vom 15.11.2016, a. a. O., Rn. 35 [allerdings in einem Fall, in dem im Rahmen der Verjährung eine grob fahrlässige Unkenntnis des Dienstherrn von der unterbliebenen Anrechnung problematisiert worden ist]).
Ungeachtet dessen hätte die Klägerin aber auch ein überwiegendes Mitverschulden des Beklagten nicht dargelegt. Die Klägerin macht insoweit der Sache nach geltend (ZB, S. 10ff. [Bl. 85ff./GA]), ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Bl. B 8/Beiakte 001) sei das Referat 21 der Funktionsvorgängerin des Beklagten von deren Referat 23 um automatische Versendung von Vergleichsmitteilungen in Bezug auf die Besoldung der Klägerin gebeten worden, was indes nicht erfolgt sei. Nach den oben dargelegten Maßstäben kommt indes die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung zwar in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht; erforderlich ist jedoch, dass weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit - hinzutreten. Dass im Streitfall solche verschärfenden Umstände gegeben wären, hat die Klägerin nicht dargetan. Soweit sie auf ein Schreiben des Referats 23 der Funktionsvorgängerin des Beklagten an deren Referat 21 vom 13. Juni 2014 hinweist (ZB, S. 11f. [Bl. 86f./GA]), worin das Referat 21 gebeten wird, die Höhe des Einkommens der Klägerin ab dem 1. Juli 2014 mitzuteilen und über Änderungen des Einkommens der Klägerin von sich aus Mitteilung zu machen (Bl. B 6/Beiakte 001), ist dieses Schreiben ersichtlich im Vorfeld der erstmaligen Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin nach ihrem verstorbenen Ehemann erfolgt, deren Höhe sich ausweislich des Festsetzungsbescheides vom 13. Juni 2014 aus der Gehaltsmitteilung für den Zahlmonat Juli 2014 ergeben sollte (Bl. A 14/Beiakte 001). Ein Unbemerktbleiben des Fehlers (= unterbliebene Ruhensberechnung) auch bei einer nachfolgenden Kontrolle innerhalb des Überzahlungszeitraums ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin (ZB, S. 12 [Bl. 87/GA]) auch nicht aus der Aufforderung des Referats 23 des Beklagten an dessen Referat 21 vom 23. Juni 2016 (Bl. 37f./Beiakte 001), Änderungen des Einkommens der Klägerin ab dem 1. Juli 2014 und sodann fortlaufend automatisch mitzuteilen. Denn die hierauf durch das Referat 21 vorgenommenen Eintragungen haben offenkundig sodann zu der mit Bescheid vom 23. August 2016 durch das Referat 23 erklärten streitgegenständlichen Aufrechnung (Bl. A 36/Beiakte 001) geführt. Dass zeitlich vor dieser Kontrolle durch die für die Ruhensberechnung zuständige Stelle eine weitere Kontrolle durchgeführt worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Dem Umstand, dass der Beklagte die streitgegenständliche Aufrechnung erst im August 2016 - und damit über zwei Jahre nach dem erstmaligen Bezug von Witwengeld durch die Klägerin - vorgenommen hat mit der Folge, dass ein Überzahlungsbetrag in nicht unerheblicher Höhe (2.380,25 EUR) aufgelaufen ist, hat er durch die eingeräumte Ratenzahlung ermessensfehlerfrei Rechnung getragen.
Soweit die Klägerin rügt, die Billigkeitsentscheidung sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte ihr Ratenzahlungen hätte anbieten müssen, die in etwa der Höhe der Überzahlungen entsprächen, so dass die vom Beklagten zugrunde gelegten Ratenzahlungen in Höhe von 480,00 EUR/Monat unbillig seien (ZB, S. 10 [Bl. 85/GA]), genügt ihr Vorbringen bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn das Verwaltungsgericht hat zu diesem Aspekt ausgeführt, die Ratenhöhe sei nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin (sogar) zunächst angeboten habe, die Überzahlungen in zwei Raten zu begleichen. Mit dieser Argumentation hat sich die Klägerin indes nicht substantiiert auseinandergesetzt. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel der Billigkeit entspricht, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 28). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch auch hervorgehoben, es entspreche der Billigkeit, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchten (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 28). Hieraus folgt, dass es der Klägerin - wenn sie trotz der dem Beklagten bekannten Höhe ihrer monatlichen (Gesamt-)Bezüge wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wäre, die sich über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten erstreckenden Einbehalte zu tragen - oblegen hätte, dies im Widerspruchsverfahren geltend zu machen. Da dies jedoch nicht erfolgt ist, war es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 eine Verminderung der Ratenhöhe nicht vorgenommen hat.
2. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachensatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte abweicht (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 16), also von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts.
Die Klägerin rügt insoweit (ZB, S. 12f. [Bl. 87f./GA]), das Verwaltungsgericht habe den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O.) entwickelten Grundsatz, dass aus Gründen der Billigkeit von einer Rückforderung in der Regel teilweise abzusehen sei, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege, unberücksichtigt gelassen.
Dieses Zulassungsvorbringen muss schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Klägerin hiermit nicht geltend macht, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von dem zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, sondern vielmehr kritisiert, dass das Verwaltungsgericht den genannten Rechtssatz nicht bzw. nicht zutreffend angewendet habe. Die bloß unrichtige oder unterlassene Anwendung von bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtssätzen begründet indes für sich genommen keine Divergenz (st. Rsp., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.5.2013 - BVerwG 7 B 39.12 -, juris Rn. 8 m. w. Nw.). Die Divergenzrüge dient vor allem der Wahrung der Einheit der Rechtsprechung. Dieser Zweck wird nur gefährdet, wenn der Tatrichter dem Bundesverwaltungsgericht in einer abstrakten Rechtsfrage die Gefolgschaft verweigert, nicht dagegen, wenn er einen höchstrichterlichen Rechtssatz, den er grundsätzlich akzeptiert, falsch auf den Einzelfall anwendet oder übergeht (BVerwG, Beschluss vom 28.5.2013, a. a. O.).
Dessen ungeachtet greift die Divergenzrüge hier auch deshalb nicht durch, weil die behauptete Divergenz im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich zum Tragen kommen könnte. Denn auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage des überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Überzahlung kommt es aus den oben unter Ziffer II. 1. c) aa) dargelegten Gründen nicht an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, dass bei überwiegendem behördlichen Mitverschulden regelmäßig eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages im Umfang von 30 Prozent zu erfolgen habe, im Ergebnis nicht unrichtig angewandt; insoweit wird auf die ergänzenden Ausführungen unter Ziffer II. 1. c) aa) dieses Beschlusses verwiesen.
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).