Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.05.2023, Az.: 5 LA 19/23

ergänzende Beihilfe; Pflegeaufwendungen; Zur Frage ergänzender Beihilfeleistungen bei gekürzten Versorgungsbezügen eines Beamten aufgrund eines Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.05.2023
Aktenzeichen
5 LA 19/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 19567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0524.5LA19.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 25.01.2023 - AZ: 6 A 3482/19

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 25. Januar 2023 wird abgelehnt.

    Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000,00 EUR festgesetzt.

  2. 2.

    Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt Winkler aus A-Stadt wird abgelehnt.

    Außergerichtliche Kosten des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt ergänzende Beihilfe im Rahmen einer Härtefallregelung für Aufwendungen bei vollstationärer Pflege.

Der 1934 geborene Kläger ist als früherer Beamter (Besoldungsgruppe A 6) der Deutschen Bundesbahn Versorgungsempfänger; seine Versorgungsbezüge erhält er durch das 1994 im Zuge der Bahnreform entstandene D. (BEV), ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des jetzigen Bundesministeriums für F.. Bei der Zahlung der Versorgungsbezüge berücksichtigt das BEV, dass der Kläger infolge seiner Ehescheidung einen Versorgungsausgleich an seine frühere Ehefrau zu zahlen hat; um die entsprechende Summe werden die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vermindert ausgezahlt. Das BEV gewährt dem Kläger auch Beihilfeleistungen; hierzu bedient es sich der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die KVB wiederum erbringt im Auftrag der Gemeinschaft der privaten Versicherungsunternehmen (GPV) und des BEV die Leistungen der Pflegeversicherung für den Kläger, der bei der GPV pflegepflichtversichert ist.

Der Kläger erfüllt seit September 2017 die Kriterien des Pflegegrades 2 und befindet sich seit dem 1. Oktober 2017 in vollstationärer Pflege.

Unter dem 20. Dezember 2017 (Bl. 24/Beiakte 001) stellte der Kläger bei der KVB (Pflegeversicherung) einen "Antrag auf Anwendung der Härtefallregelung bei vollstationärer Pflege gemäß der Richtlinien 'Dauernde Pflegebedürftigkeit' (BEV-RiPfl)". Hierauf erhielt er ab dem Jahr 2018 Härtefallleistungen bei vollstationärer Pflege in Höhe von monatlich rund 860,00 EUR (vgl. Bl. 44/Beiakte 001). Dem lag eine Berechnung zugrunde, bei der die KVB von einem maßgeblichen Einkommen des Klägers von rund 830,00 EUR ausgegangen war, welches sich aus dem Ruhegehalt in Höhe von rund 1.760,00 EUR abzüglich des zu leistenden Versorgungsausgleichs in Höhe von rund 853,00 EUR (sowie abzüglich zweier weiterer Positionen in Höhe von rund 63,00 EUR [Rentenanrechnung gemäß § 55 BeamtVG] und rund 11,00 EUR [Abzug für Pflegeleistungen gemäß § 55 f BeamtVG]) ergab (vgl. Bl. 69, 26/Beiakte 001).

Mit Schreiben vom 19. August 2019 (Bl. 76/Beiakte 001) teilte die KVB dem Kläger mit, sie habe in der Vergangenheit bei der Anwendung der "Härtefallregelung bei vollstationärer Pflege" zur Gewährung einer ergänzenden Beihilfe versäumt, den Versorgungsausgleich ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen. Zukünftig werde auch der Versorgungsausgleich als Einkommen des Klägers erfasst, wodurch sich der Zuschuss verringern werde. Der Umstand, dass die Versorgungsbezüge aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt würden, sei nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris) der Privatsphäre des Beamten zuzurechnen und könne nicht zur Belastung des Dienstherrn führen. Aus der "Erstattungsmitteilung zu Pflegeleistungen" der KBV vom 27. September 2019 (Bl. 80/Beiakte 001) sowie aus dem Bescheid vom 1. Oktober 2019 (Bl. 79/Beiakte 001) ging die mit Wirkung vom 1. September 2019 geänderte, zu einer deutlich geringeren ergänzenden Beihilfe in Höhe von nur noch 33,34 EUR führende Berechnungsweise hervor. Die KBV hatte das maßgebliche Einkommen des Klägers nunmehr in der Weise berechnet, dass von dem Ruhegehalt in Höhe von rund 1.809,00 EUR der zu leistende Versorgungsausgleich in Höhe von rund 878,00 EUR nicht mehr abgezogen wurde, so dass sich (nach weiterhin erfolgendem Abzug der Rentenanrechnung gemäß § 55 BeamtVG in Höhe von 60,00 EUR und des Abzugs für Pflegeleistungen gemäß § 55 f BeamtVG in Höhe von rund 13,00 EUR) ein Einkommen in Höhe von rund 1.736,00 EUR ergab (vgl. Bl. 17/Beiakte 001).

Unter dem 7. Oktober 2019 (Bl. 78/Beiakte 001) erhob der Kläger durch seinen Betreuer Widerspruch gegen die geänderte Berechnungsweise. Den monatlichen Pflegekosten in Höhe von 1.959,93 EUR stehe nunmehr eine Erstattung von gerade einmal 33,34 EUR gegenüber. Es sei nicht zulässig, den Versorgungsausgleich als Einkommen zu berücksichtigen, weil im vorliegenden Zusammenhang das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen maßgeblich sein müsse. Das Sozialamt nehme keinerlei Anträge von Beamten an, sondern verweise auf das Beihilferecht, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und das Alimentationsprinzip. Alle zuständigen Stellen - KVB und Sozialamt - weigerten sich somit, die ungedeckten Heimkosten zu tragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2019 (Bl. 11 bis 14/Beiakte 001) wies das BEV den Widerspruch zurück. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei § 39 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit Wirkung vom 20. September 2012 neu gefasst worden. Beihilfeberechtigte könnten danach einen Anspruch auf eine erhöhte Beihilfe zu den Aufwendungen für stationäre Heimunterbringung haben, wenn die Leistungen der privaten Pflegeversicherung, die Leistungen eines Dienstherrn und das eigene Einkommen nicht ausreichten, um die monatlichen Kosten in einem Umfang abzudecken, dass gewisse Mindestbeträge zur Bestreitung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts verblieben. Diese Regelung habe die BEV in die "Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit" (BEV-RiPfl) übernommen und damit den höchstrichterlichen Vorgaben Rechnung getragen. Nach Ziffer 6.12.3 der BEV-RiPfl seien der Beihilfeberechnung die Einnahmen des Anspruchsberechtigten im Kalenderjahr vor der Antragstellung zugrunde zu legen. Als "Einnahmen" in diesem Sinne seien die Versorgungsbezüge inklusive des Versorgungsausgleichs zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris) bestehe kein Anspruch auf ergänzende Beihilfeleistungen, wenn die Versorgungsbezüge eines Beamten aufgrund eines Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG gekürzt würden und der Kürzungsbetrag den ungedeckten Bedarf übersteige. Eine Pflicht des Dienstherrn, in außergewöhnlichen Lebenslagen ergänzende Beihilfeleistungen zu gewähren, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten sicherzustellen, bestehe nämlich dann nicht, wenn der Grund für den ungedeckten Bedarf in der Sphäre des Beamten selbst liege. Dies sei hier der Fall. Aufgrund einer aktuellen internen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Kläger einen monatlichen Versorgungsausgleich in Höhe von rund 878,00 EUR zu zahlen habe, der jedoch bisher nicht in die Härtefallberechnung eingeflossen sei. Bei der Zuschussermittlung hätte somit das Einkommen inklusive Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden müssen. Dies bedeute im Ergebnis, dass die bisherigen Zuschüsse um den jeweiligen Betrag des Versorgungsausgleichs hätten reduziert werden müssen. Der Grund für den ungedeckten Bedarf liege in der eigenen Sphäre des Klägers.

Mit seiner am 10. Dezember 2019 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren, ihm die ergänzende Beihilfe im Rahmen der Härtefallregelung für Aufwendungen bei vollstationärer Pflege unter weiterhin erfolgendem Abzug des Versorgungsausgleichs bei der Einkommensermittlung zu gewähren, weiterverfolgt; außerdem hat er unter demselben Datum für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten beantragt und diesen Antrag nach Prozessbevollmächtigtenwechsel am 3. Juni 2022 dahingehend angepasst, dass nunmehr die Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten begehrt werde.

Zur Begründung hat er ausgeführt, in der Pflegeeinrichtung nur dann verbleiben zu können, wenn er die bislang bewilligten Zuschüsse auch weiterhin erhalte. Er stehe unter Betreuung, weil er nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Ein Umzug wäre für ihn mit erheblichen Veränderungen verbunden, die er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr verkraften könne. Er habe sich den Platz in der derzeitigen Pflegeeinrichtung im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der bislang bewilligten Leistungen gesucht. Mit einer Aberkennung der Leistungen habe er nicht rechnen müssen. Er verweise auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. September 2021 (- AN 18 K 20.01492 -, juris). Dass der Versorgungsausgleich nicht zu dem für die Härtefallberechnung maßgeblichen Einkommen zähle, ergebe sich aus Ziffer 6.12.3 Nr. 1 BEV-RPfl, denn danach seien maßgeblich für die Förderung die Bruttobezüge, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verblieben. Bei der den Versorgungsausgleich betreffenden Regelung des § 57 BeamtVG handle es sich gerade um eine solche Kürzungsvorschrift.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Versorgungsausgleich sei dem zugrunde zu legenden Einkommen hinzuzurechnen, weil anderenfalls die finanziellen Folgen der Scheidung des Klägers auf den Dienstherrn verlagert würden und aus Steuermitteln finanziert werden müssten. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris) bestehe eine Pflicht des Dienstherrn, zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts in außergewöhnlichen Lebenslagen ergänzende Beihilfeleistungen zu gewähren, dann nicht, wenn der Grund für den ungedeckten Bedarf in der Sphäre des Beamten liege. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Versorgungsbezüge des Beamten aufgrund eines Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG gekürzt würden und der Kürzungsbetrag den ungedeckten Bedarf übersteige.

Soweit das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 30. September 2021 (- AN 18 K 20.01492 -, juris) aus dem Wortlaut der "Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit" entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten abgeleitet habe, dass die maßgeblichen "Einnahmen" abzüglich des Versorgungsausgleichs zu ermitteln seien, sei dem entgegenzuhalten, dass § 57 BeamtVG nicht zu den in den Richtlinien angesprochenen Kürzungsvorschriften gehöre. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Kürzungsvorschriften. Die §§ 53 bis 56 BeamtVG hätten den Sinn, eine Doppelbelastung der öffentlichen Kassen zu verhindern bzw. eine Überalimentation auszuschließen. Deshalb werde eine Höchstgrenze für den Versorgungsbezug festgesetzt. Diese Kürzungsvorschriften würden richtigerweise berücksichtigt, wenn es um die Frage der Erforderlichkeit weiterer Fürsorgeleistungen des Dienstherrn gehe. Die Vorschrift des § 57 BeamtVG hingegen verfolge einen anderen Zweck. Sie sei keine Kürzungsvorschrift in diesem Sinne, auch wenn das Wort "Kürzung" in der Überschrift auftauche, so dass ihre Außerachtlassung bei der Prüfung eines Anspruchs auf Fürsorgeleistungen im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit systemgerecht sei. Der gesetzgeberische Sinn liege darin, mit den zivilrechtlichen Folgen eines in der Sphäre des Beamten fallenden Ereignisses auch diesen - und nicht den Dienstherrn und damit den Steuerzahler - zu belasten. Durch die Regelung des § 57 BeamtVG werde letztlich nichts anderes geregelt, als wenn der Beamte die "volle" Versorgung direkt erhalte und dann den Betrag, der dem familiengerichtlich festgesetzten Versorgungsausgleich entspreche, an seine geschiedene Ehefrau zu überweisen hätte. Ein "Abzug" des Versorgungsausgleichs im Rahmen der hier streitgegenständlichen Einkommensermittlung hätte somit zur Folge, dass die zivilrechtlich begründete, aus der Sphäre des Versorgungsempfängers stammende Belastung letztlich doch wieder auf den Dienstherrn übergehen würde, was der Intention des § 57 BeamtVG gerade nicht entspreche.

Dem Versorgungsempfänger müsse bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit ein amtsangemessener Betrag verbleiben, der sich aus 8 % der Besoldung nach Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich 3 % des Grundgehalts der eigenen Besoldungsgruppe errechne; dieser amtsangemessene Betrag sei im Falle des Klägers auf 539,41 EUR zu beziffern. Ergebe sich aus dem anzurechnenden Einkommen (= Durchschnitt des Vorjahres) abzüglich der erstattungsfähigen Kosten der Pflegeheimrechnung ein Betrag, der kleiner sei als dieser amtsangemessene Betrag, so sei die Differenz als ergänzende Beihilfe zu zahlen. Im Falle des Klägers betrage diese Differenz (unter Einrechnung des Versorgungsausgleichs bei der Einkommensermittlung) rund 33,00 EUR.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg dem Kläger für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm zur Vertretung in diesem Verfahren seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten - Rechtsanwalt G. aus A-Stadt - beigeordnet.

Mit Urteil vom 25. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem vom 1. März 2023 datierenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Ferner hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. März 2023 - gleichzeitig mit Übersendung der Zulassungsbegründung - beantragt, ihm für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Winkler aus A-Stadt zu gewähren. Die Beklagte ist dem Zulassungs- und Prozesskostenhilfeantrag entgegengetreten.

II.

1. Dem Zulassungsantrag bleibt der Erfolg versagt, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden und im Übrigen nicht durchgreifen.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

aa) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren auf ergänzende Beihilfe die Regelungen in Ziff. 6.12.1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Ziff. 6.12.2 Satz 1 sowie Ziff. 6.12.3 Satz 1 Nr. 2 BEV-RiPfl in der ab dem 1. November 2018 geltenden Fassung (Bl. 82 ff./Gerichtsakte - GA -; im Folgenden: BEV-RiPfl2018) in Betracht kommen (UA, S. 4 f. [bei der Bezeichnung "Ziff. 6.12.1 Abs. 2 Nr. 3 BEV-RiPfl" handelt es sich offenkundig um eine versehentliche Falschbezeichnung; der Sache nach hat die Vorinstanz auf Ziff. 6.12.1 Satz 2 Nr. 1 BEV-RiPfl2018 Bezug genommen). Diesem rechtlichen Ansatz ist der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht entgegengetreten.

bb) Nach Ziff. 6.12.1 Satz 1 BEV-RiPfl2018 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Zuschüsse zu den Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung. Zuschussfähig sind die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Betreuung sowie Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege bis zu einem bestimmten monatlichen Pauschalbetrag, welcher für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 maximal 770,00 EUR beträgt (Ziff. 6.12.1 Satz 2 Nr. 1 BEV-RiPfl2018). Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass der Kläger nach diesen Vorschriften einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 770,00 EUR beanspruchen kann (UA, S. 4), ist in der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht angegriffen worden.

cc) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Ziff. 6.12.1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind gemäß Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl2018 auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Ziff. 6.12.3 BEV-RiPfl2018 nicht mindestens ein Betrag, der sodann näher bestimmt ist, verbleibt. Dass der Kläger Aufwendungen für Pflegeleistungen tätigt, die über den Pauschalbetrag von 770,00 EUR gemäß Ziff. 6.12.1 BEV-RiPfl2018 hinausgehen, und dass die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Sie streiten allein über die Frage, wie die "durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Ziff. 6.12.3 BEV-RiPfl2018" zu berechnen sind. Dabei wiederum ist unstreitig, dass die im Kalenderjahr zeitlich vor der Antragstellung (auf ergänzende Beihilfe) erzielten Einnahmen maßgeblich sind (Ziff. 6.12.3 1 Satz 1 BEV-RiPfl2018). Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf die Frage, ob diese durchschnittlichen Einnahmen inklusive oder abzüglich des vom Kläger zu leistenden Versorgungsausgleichs zu ermitteln sind. Während das Verwaltungsgericht - der Beklagten folgend - den Versorgungsausgleich als Einnahme erfasst, ist der Kläger der Auffassung, der von ihm zu leistende Versorgungsausgleich mindere seine Einnahmen (so Zulassungsbegründung - ZB - vom 23.3.2023, S. 2 f. [Bl. 160 f./GA]).

Ausgehend von Ziff. 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 BEV-RiPfl2018, wonach "Einnahmen" die Bruttobezüge nach § 2 BeamtVG sind, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben (Bl. 105/GA), ist das Verwaltungsgericht der klägerischen - auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach in dessen Urteil vom 30. September 2021 (- AN 18 K 20.01492 -, juris) gestützten - Argumentation, aus dem Wortlaut von Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 BEV- RiPfl2018 ergebe sich, dass das um Kürzungen bereinigte Einkommen maßgeblich sei und die den Versorgungsausgleich betreffende Vorschrift des § 57 BeamtVG stelle eine solche "Kürzungsvorschrift" dar, mit der folgenden Begründung nicht gefolgt (Urteilsabdruck - UA -, S. 8 f.):

"Soweit das VG Ansbach mit dem Wortlaut der Ziff. 6.12.3 BEV-RiPfl argumentiert, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Regelungen um Verwaltungsvorschriften handelt. Nach Ziff. 1.1 BEV-RiPfl regeln die Richtlinien die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für eine wegen dauernder Pflegebedürftigkeit notwendige häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Die in den Richtlinien enthaltenen Hinweise sind, soweit es sinnvoll und erforderlich war, weitgehend den entsprechenden Durchführungshinweisen der Verwaltungsvorschrift zur BBhV nachgebildet und dienen der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung (Hinweise Ziff. 2 zu Ziff. 1.1 BEV-RiPfl).

Nach ständiger Rechtsprechung sind Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern als Willenserklärungen der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38/95 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Demgemäß ist es auch maßgeblich, in welchem Sinne die Beklagte die von ihr herausgegebenen Richtlinien in dem hier maßgebenden Punkt verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, a. a. O.). Die hier maßgeblichen Regelungen werden nach Änderung der Rechtsauffassung der Beklagten zur Frage der Anrechnung des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG (vgl. Schreiben der KVB an den Betreuer des Klägers vom 9. Oktober 2019; Bl. 77 VV) regelmäßig - wie vorliegend - angewandt. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Wenn die Beklagte die maßgeblichen Regelungen so auslegt und einheitlich anwendet, entfaltet dies entsprechende Bindungwirkung.

Nach dem Wortlaut der Ziff. 6.12.3 BEV-RiPfl ist es auch nicht ausgeschlossen, die Regelung des § 57 BeamtVG nicht als ,Kürzungsvorschrift' anzusehen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Nds. OVG vom 8. Juli 2013 - 5 LA 106/13 -, juris, wonach eine Pflicht des Dienstherrn, zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts in außergewöhnlichen Lebenslagen ergänzende Beihilfeleistungen zu gewähren[,] dann nicht besteht, wenn der Grund für den ungedeckten Bedarf in der Sphäre des Beamten selbst liegt. Und ein solcher Fall insbesondere dann vorliegt, wenn die Versorgungsbezüge des Beamten aufgrund eines Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG gekürzt werden und der Kürzungsbetrag den ungedeckten Bedarf übersteigt.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die entsprechende Auslegung der Berechnungsregelungen in Ziff. 6.12.3 BEV-RiPfl durch die Beklagte rechtwidrig wäre."

Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend substantiiert auseinandergesetzt. Denn er wiederholt lediglich seine - bereits erstinstanzlich vertretene - Position, aus dem Wortlaut der Ziff. 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 BEV-RiPfl2018 resultiere als allein zulässige, dem verfassungsrechtlichen Alimentationsgrundsatz entsprechende Auslegung, dass Versorgungsausgleichsleistungen, die gemäß § 57 BeamtVG zu einer Versorgungskürzung führten, bei der Berechnung der ergänzenden Beihilfe einkommensmindernd berücksichtigt werden müssten (ZB, S. 2 f. [Bl. 160 f./GA]), ohne auf die diesbezüglich angestellten Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen. Der Kläger hat sich weder mit der verwaltungsgerichtlichen Auffassung befasst, Verwaltungsvorschriften seien - anders als Rechtsnormen - nicht aus sich heraus auszulegen, sondern danach, wie sie tatsächlich gehandhabt würden, noch hat er sich mit der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats vertretenen Argumentation befasst, die Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts in außergewöhnlichen Lebenslagen durch Gewährung ergänzender Beihilfeleistungen bestehe dann nicht, wenn der Grund für den ungedeckten Bedarf in der Sphäre des Beamten liege, was im Falle eines von ihm zu leistenden Versorgungsausgleichs durch Kürzung seiner Versorgung gemäß § 57 BeamtVG gegeben sei. Mit dem Einwand, der Kläger habe die Scheidung "vielleicht nicht einmal [ge]wünscht" (ZB, S. 3 [Bl. 161/GA]), ist er der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, der Grund für den ungedeckten Bedarf liege in seiner Sphäre, nicht substantiiert entgegengetreten. Denn die Vorinstanz hat nicht - im Sinne eines "Verschuldens" - darauf abgestellt, dass er die Scheidung gewünscht/gewollt habe, sondern darauf, dass sie seiner Sphäre zuzurechnen sei. Dass dies zutrifft, liegt auf der Hand, denn ohne die Entscheidung des Klägers, die Ehe einzugehen, hätte es auch keine Scheidung gegeben, die ihn zur Leistung eines Versorgungsausgleichs verpflichtet hat.

Soweit der Kläger weiter einwendet (ZB, S. 2 f. [Bl. 160 f./GA]),

er könne sich - die streitgegenständliche Einkommensermittlung der Beklagten zugrunde gelegt - den Aufenthalt im Pflegeheim und medizinisch notwendige Medikamente nicht mehr leisten,

genügt sein Vortrag den gesetzlichen Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht. Denn aus dem Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats in dessen Beschluss vom 8. Juli 2013 (- 5 LA 106/13 -, juris) ergibt sich, dass sich die Vorinstanz auch die dort vertretene Auffassung (a. a. O., Rn. 12),

§ 57 BeamtVG diene dem finanziellen Interesse des Dienstherrn, durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet zu werden, als wenn sich der Beamte nicht hätte scheiden lassen;

diese verfassungsrechtlich unbedenkliche Zielsetzung impliziere, dass eine Kürzung selbst dann stattfinde, wenn der Versorgungsempfänger in der Konsequenz nicht einmal die Mindestversorgung erhalte und gegebenenfalls auf den Bezug ergänzender Sozialleistungen angewiesen sei,

zu eigen gemacht hat. Wenn der Kläger damit argumentiert, aufgrund der "Finanzierungslücke" bleibe ein Defizit (mit entsprechenden Folgen für seinen Aufenthalt im Pflegeheim und seine Medikation) dauerhaft bestehen, so übersieht er, dass die Vorinstanz von einem solchen dauerhaften Defizit gerade nicht ausgegangen ist, sondern insofern auf das Eintreten von Sozialleistungen verwiesen hat.

Auch soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung Vertrauensschutz geltend macht (ZB, S. 3 [Bl. 161/GA]), lässt sein diesbezügliches Vorbringen die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte hinreichende Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vermissen. Denn das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung den zuvor wörtlich zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts D-Stadt (- Urteil vom 15.9.2021 - 6 K 3994/19.F -, Bl. 68 ff./GA) angeschlossen (UA, S. 7), welche wie folgt lauten (UA, S. 7):

"Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen schützenswerten Vertrauenstatbestand berufen und geltend machen, dass ihm in der Vergangenheit die Zuschüsse unter Zugrundelegung eines Einkommens ohne Zurechnung des Versorgungsausgleichs gewährt wurden. Da jeder Beihilfeantrag regelmäßig ein neues, in sich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren eröffnet, begründet eine frühere Bewilligung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anspruch auf entsprechende zukünftige Entscheidungen. Insbesondere kann der Gewährung einer Beihilfe in der Vergangenheit für sich allein regelmäßig nicht die Zusage der gewährenden Behörde entnommen werden, sie werde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden. Maßgebend ist vielmehr die objektive Sach- und Rechtslage, wie sie sich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum darstellt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 44, juris)".

Mit der bloßen Wiederholung des Einwandes, er genieße aufgrund der vorherigen Handhabe der Beklagten Vertrauensschutz (ZB, S. 3 [Bl. 161/GA]), ohne sich mit den diesbezüglichen, auf obergerichtliche Rechtsprechung gestützten vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen, sind ernstliche Richtigkeitszweifel nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt.

Ungeachtet dessen ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Richtig ist zwar, dass sich die in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auch auf Lebenslagen erstreckt, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - BVerwG 2 C 36.02 -, juris Rn. 13; Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris Rn. 13; Urteil vom 29.4.2010 - BVerwG 2 C 77.08 -, juris Rn. 13; Urteil vom 24.1.2012 - BVerwG 2 C 24.10 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris Rn. 9). Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für das "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris Rn. 29; Nichtannahmebeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 1715/03 u. a. -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - BVerwG 2 C 36.02 -, juris Rn. 15; Urteil vom 29.4.2010 - BVerwG 2 C 77.08 -, juris Rn. 14; Urteil vom 24.1.2012 - BVerwG 2 C 24.10 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris Rn. 9). Diese Funktion erfüllt die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (BVerwG, Urteil vom 24.1.2012 - BVerwG 2 C 24.10 -, juris Rn. 16). Die Regelalimentation muss betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 24.1.2012 - BVerwG 2 C 24.10 -, juris Rn. 17). Grundsätzlich müssen also immer dann, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, ergänzende Beihilfeleistungen eingreifen.

Dies gilt allerdings - wie der beschließende Senat in seinem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 8. Juli 2013 ausgeführt hat (Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris Rn. 10) - nicht uneingeschränkt. Denn Art. 33 Abs. 5 GG fordert dann keine weitere Alimentation, wenn die Ursache dafür, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist, in der Sphäre des Beamten selbst liegt. Eine solche Fallkonstellation kann gegeben sein, wenn die Regelalimentation aufgrund einer Ehescheidung und des damit einhergehenden Versorgungsausgleichs nur gekürzt zur Auszahlung gelangt (vgl. § 57 BeamtVG). Der Versorgungsemfänger verliert dann - vereinfacht ausgedrückt - Versorgungsbezüge in der Höhe, in der sein geschiedener Ehegatte eine Rente erhält und deshalb Zahlungspflichten des Dienstherrn entstehen (vgl. § 225 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -); damit der Dienstherr nicht doppelt belastet ist - nämlich zum einem mit der Versorgung des Beamten und zum anderen mit der Alterssicherung der geschiedenen Ehefrau des Beamten -, kann er sich bei dem Leistungspflichtigen, d. h. dem geschiedenen und ausgleichspflichtigen Beamten, wegen seiner Aufwendungen entlasten (BVerwG, Urteil vom 21.2.2019 - BVerwG 2 C 24.17 -, juris Rn. 28).

Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen; die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 21.2.2019 - BVerwG 2 C 24.17 -, juris Rn. 29 m. w. Nw.). Diese verfassungsrechtlich unbedenkliche Zielsetzung impliziert, dass eine Kürzung der Versorgungsbezüge auch dann stattfindet, wenn der Versorgungsempfänger in der Konsequenz nicht einmal die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG erhält und gegebenenfalls auf den Bezug ergänzender Sozialleistungen angewiesen ist; auch dies ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris Rn. 12). Die Alimentationspflicht zwingt den Dienstherrn nämlich nicht dazu, den Beamten von solchen finanziellen Belastungen freizustellen, die ihre Ursache allein in dessen Risiko- und Verantwortungssphäre haben (BVerwG, Urteil vom 21.2.2019 - BVerwG 2 C 24.17 -, juris Rn. 31). Es ist nicht Aufgabe des in Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Schutzes, dem Beamten jedes Lebensrisiko wie etwa die finanziellen Auswirkungen der Scheidung nach langjähriger Ehe abzunehmen (BVerwG, Urteil vom 21.2.2019 - BVerwG 2 C 24.17 -, juris Rn. 31). Deshalb sind Versorgungsbezüge auch dann um den in § 57 BeamtVG vorgesehenen Betrag zu kürzen, wenn dadurch die Mindestversorgung unterschritten wird (BVerwG, Urteil vom 21.2.2019 - BVerwG 2 C 24.17 -, juris Rn. 31).

Verstößt somit die Kürzung selber, auch wenn damit sogar die Mindestversorgung unterschritten ist, nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, weil die Alimentationspflicht nicht fordert, den Beamten von solchen Risiken freizustellen, die allein seiner Risiko- und Verantwortungssphäre entstammen, kann die Alimentationspflicht auch nicht rechtfertigen, dass der Dienstherr im Wege der ergänzenden Beihilfe Unterdeckungen ausgleicht, die ihren Grund darin haben, dass der Beamte zur Zahlung eines Versorgungsausgleichs verpflichtet ist. Dementsprechend hat die Beklagte die Versorgungskürzung zu Recht bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Härtefallregelung unberücksichtigt gelassen, sie also nicht einkommensmindernd berücksichtigt, denn ansonsten würde auf diesem Wege der Dienstherr doch noch mittelbar das finanzielle Risiko der Scheidung seiner Beamten übernehmen.

b) Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 - juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger mit seinem auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezogenen Vorbringen (ZB, S. 3 f. [Bl. 161 f. /GA]) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bereits nicht dargetan. Denn er hat schon keine für fallübergreifend gehaltene Frage formuliert.

Selbst wenn man indes als aufgeworfene Frage ansehen wollte, ob bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf ergänzende Beihilfe nach Ziff. 6.12 BEV- RiPfl2018 bzw. aufgrund der Fürsorgepflicht ein vom Beamten zu leistender und gemäß § 57 BeamtVG von seiner Versorgung abgezogener Versorgungsausgleich einkommensmindernd berücksichtigt werden müsse, hätte der Kläger mit seinem Vorbringen die Klärungsbedürftigkeit der entsprechenden Rechtsfrage nicht dargelegt. Denn er macht insoweit geltend, es gebe "unterschiedliche Rechtsauffassungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte", und benennt insoweit

-das Urteil des "Oberverwaltungsgerichts Ansbach" vom 30. September 2021 (- AN 18 K 20.01492 -, juris),

-den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.7.2017 (- 1 A 658/16 -, juris) und

-den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2013 (- 5 LA 106/13 -, juris).

Bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, welches bei der Einkommensermittlung nach Ziff. 6.12 BEV- RiPfl2018 einen Versorgungsausgleich einkommensmindernd berücksichtigt hat, handelt es sich indes nicht um eine obergerichtliche, sondern um eine erstinstanzliche Entscheidung. Diese ist im Übrigen nicht rechtskräftig; nach dem entsprechenden Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 18.6.2022, S. 1 [Bl. 61/GA]; Schriftsatz vom 28.9.2022 [Bl. 126/GA]), an dessen Richtigkeit der Senat nicht zweifelt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf dieses Urteils die Berufung wegen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen; das Berufungsverfahren zum Aktenzeichen 24 B 22.1278 ruht indes derzeit aufgrund einer ungeklärten Erbensituation. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2017 hat nicht die Frage der Einkommensminderung aufgrund eines Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Härtefallantrags auf ergänzende Beihilfe zum Gegenstand und gibt daher für den Streitfall nichts her. Die Beklagte hat zudem darauf verwiesen (so Zulassungserwiderung vom 24.4.2023, S. 2 [Bl. 174/GA]), es existiere ein erstinstanzliches, klagestattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart in einem Parallelfall; insoweit habe die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt, worüber der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jedoch noch nicht entschieden habe, weil auch jenes Verfahren derzeit aufgrund des Umstandes ruhe, dass der dortige Kläger verstorben sei. Somit ist festzuhalten, dass der Kläger keine rechtskräftige erst- oder zweitinstanzliche Entscheidung benannt hat, die von den im Beschluss des Senats vom 8. Juli 2013 aufgestellten und vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung in Bezug genommenen Grundsätzen abweicht und somit eine Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt hat.

Sollte sich der Kläger mit seinen Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (auch) auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) berufen wollen, so hätte er diesen Zulassungsgrund weder ausdrücklich noch konkludent bezeichnet. Ungeachtet dessen wäre eine Divergenz nicht dargelegt, weil die Abweichung von dem (im Übrigen noch nicht rechtskräftigen, s. o.) Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach eine Abweichung von einem anderen erstinstanzlichen Gericht darstellt und eine solche den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen vermag. Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2013 (- 5 LA 106/13 -, juris) steht das angegriffene Urteil gerade im Einklang, so dass insoweit keine Abweichung vorliegt.

c) Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG-. Da es sich bei einem Begehren auf (ergänzende) Beihilfe nicht - wie das Verwaltungsgericht aufgrund der Bezugnahme auf "den dreifachen Jahresbetrag" erkennbar angenommen hat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 25.1.2023, S. 2 [Bl. 139/GA]) - um "wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG handelt (Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2022 - 24 C 22.595 -, juris Rn. 6 f.), die begehrten Leistungen aber auch nicht im Einzelnen bezifferbar sind, so dass eine Anwendbarkeit von § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG ausscheidet (anders: Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2022 - 24 C 22.595 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 12.5.2020 - 1 E 77/20 -, juris Rn. 9 ff.), ist hier der Auffangwert zugrunde zu legen (den Auffangwert zugrunde legend auch Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2013 - 5 LA 106/13 -, juris [Streitwert nicht mit veröffentlicht]). Dementsprechend war die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern.

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) unbegründet. Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung hat seinerseits bereits mangels Erfüllung der gesetzlichen Darlegungsanforderungen keinen Erfolg; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. dieses Beschlusses verwiesen.

Die Kostenentscheidung betreffend das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).