Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.04.2014, Az.: 5 LA 84/13

Geltung der (kenntnisabhängigen) Regelverjährung der §§ 195, 199 I BGB für Besoldungsansprüche

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.04.2014
Aktenzeichen
5 LA 84/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 14649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0415.5LA84.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade- 06.02.2013 - AZ: 3 A 1004/10

Fundstellen

  • DÖV 2014, 631
  • NVwZ-RR 2014, 730-732
  • ZBR 2014, 259-261

Amtlicher Leitsatz

Für Besoldungsansprüche gilt die (kenntnisabhängige) Regelverjährung der §§ 195, 199 I BGB entsprechend.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer (Einzelrichter) - vom 6. Februar 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.197,14 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Familienzuschlag für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006.

Der Kläger steht im Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (A 11) im Dienste des Landes Niedersachsen; seine Ehefrau ist ebenfalls als Beamtin im öffentlichen Dienst beschäftigt. Die Ehegatten haben zwei gemeinsame, im August 19 sowie im Mai 19 geborene Kinder. Im streitbefangenen Zeitraum war der Kläger in wechselndem Umfang teilzeitbeschäftigt (vom 1. Januar 20 bis 31. Mai 20 mit 32/40 Wochenstunden, vom 1. Juni 20 bis 30. September 20 mit 28/40 Wochenstunden sowie vom 1. Oktober 20 bis 31. Dezember 20 wiederum mit 32/40 Wochenstunden). Seine Ehefrau war ebenfalls in wechselndem Umfang in Teilzeit tätig (vom 1. Januar 20 bis 31. Juli 20 mit 11/23 Wochenstunden, vom 1. August 20 bis 31. Juli 20 mit 20/23 Wochenstunden, vom 1. August 20 bis 31. Juli 20 mit 18/23,5 Wochenstunden, vom 1. August 20 bis 31. Juli 20 mit 15/23,5 Wochenstunden sowie vom 1. August 20 bis 31. Dezember 20 mit 16/23,5 Wochenstunden).

Aufgrund einer Vergleichsmitteilung über die Zahlung von Familienzuschlag vom 17. März 20 stellte die Beklagte fest, dass im Hinblick auf den dem Kläger seit dem 1. September 19 gewährten Familienzuschlag eine Unterzahlung erfolgt war. Der Kläger habe den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte teilzeitgekürzt sowie den Familienzuschlag der Stufe 2 (Kinderanteil) in teilzeitgekürzter Höhe erhalten. Da aber beide Ehegatten seit dem 1. September 19 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt gewesen seien, stehe dem Kläger der Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte und der Familienzuschlag der Stufe 2 ungekürzt zu. Mit Bescheid vom 23. März 20 bestätigte die Beklagte diese Unterzahlung und berechnete für den Zeitraum ab dem 1. Januar 20 eine Nachzahlung; für den Zeitraum vom 1. September 19 bis zum 31. Dezember 20 erhob sie die Einrede der Verjährung. Der Widerspruch des Klägers, der ein Nachzahlungsbegehren für den Zeitraum 1. September 19 bis 31. Dezember 20 zum Gegenstand hatte, blieb ohne Erfolg, weil die Beklagte an ihrer Auffassung, der entsprechende Anspruch sei verjährt, festhielt (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 20 ).

Mit seiner am 13. August 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Nachzahlungsbegehren - allerdings nur noch bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum - weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2013 mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Beklagte zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen habe. Für die Verjährung der streitbefangenen Forderung sei die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (n. F.) maßgeblich. Diese Verjährungsvorschrift gelte für die Rückforderung von Bezügen durch den Dienstherrn, weshalb es aus Gründen der "Waffengleichheit" gerechtfertigt sei, sie auch für Ansprüche auf Gewährung von Dienstbezügen heranzuziehen. Der Kläger müsse sich eine grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.) deswegen entgegengehalten lassen, weil er im Hinblick auf die Höhe der ihm zustehenden Besoldung nicht nachgefragt habe, wie es aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht zu erwarten gewesen wäre. Zu einer Nachfrage hätte auch durchaus Anlass bestanden, weil sich in den Jahren 20 , 20 , 20 und 20 die Teilzeitquote seiner Ehefrau geändert habe. Dementsprechend sei für den zeitlich spätesten Zeitraum (Familienzuschlag 2006) die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2009 eingetreten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, [...] Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, [...] Rn. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe scheidet eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus. Der Kläger ist aufgrund der tabellarischen Aufstellung der Beklagten (vgl. Bl. 236f./Beiakte B) im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum von einer Unterzahlung in Höhe von 2.197,14 EUR ausgegangen. Diese hat auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger allein dagegen, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags als nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. verjährt angesehen hat. Diese Feststellung ist indes rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen Besoldungsanspruch. Denn nach § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) ist der Familienzuschlag Teil der Dienstbezüge.

Dass auch Besoldungsansprüche der Verjährung unterliegen, entspricht der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.1979 - BVerwG 6 C 11.78 -, [...] Rn. 11; Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 32.81 -, [...] Rn. 15; Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 C 12.02 -, [...] Rn. 25; Urteil vom 15.6.2006 - BVerwG 2 C 14.05 -, [...] Rn. 22f.; Beschluss vom 14.4.2011 - BVerwG 2 B 27.10 -, [...] Rn. 5ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5.2.2007 - 2 A 11330/06.OVG -, [...] Rn. 26f.; Nds. OVG, Beschluss vom 19.1.2009 - 5 LA 273/06 -, [...] Rn. 8ff.; Thür. OVG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 893/07 -, [...] Rn. 28ff.; Bay. VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, [...] Rn. 23; Hamb. OVG, Urteil vom 27.4.2012 - 1 Bf 188/10 -, [...] Rn. 22f.) und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig greift der Kläger die zutreffende Feststellung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - UA -, S. 5) an, dass sich die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche in Ermangelung spezieller fachrechtlicher Bestimmungen regelmäßig aus einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt, und dass dabei nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen ist, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, [...] Rn. 41 m. w. Nw.). Der Kläger wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für Besoldungsansprüche der streitgegenständlichen Art stelle die Vorschrift des § 195 BGB n. F. die sachnächste und daher hier einschlägige Verjährungsregelung dar. Diese von der Vorinstanz vertretene Position entspricht indes der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 3.7.2013 - 5 LA 87/13 -; Beschluss vom 18.3.2014 - 5 LA 183/13 -; vgl. auch Thür. OVG, Urteil vom 29.10.2009, a. a. O., Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom 10.3.2010, a. a. O., Rn. 24; Hamb. OVG, Urteil vom 27.4.2012, a. a. O., Rn. 23; Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2014, Bd. 3, § 2 BBesG Rn. 24). Hieran wird auch angesichts der Argumentation des Klägers im Zulassungsverfahren weiter festgehalten.

Nach § 195 BGB n. F. beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, zu dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.). Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (- BVerwG 3 C 37.07 -, [...]) meint, das Bundesverwaltungsgericht habe die Einführung der kenntnisabhängigen Verjährungsvorschrift der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. teleologisch mit der quasi verzichtsähnlichen Wirkung begründet, welche sich ergebe, wenn ein Gläubiger trotz Kenntnis seines Anspruchs oder der anspruchsbegründenden Umstände seinen Anspruch nicht innerhalb von drei Jahren nach Entstehung geltend mache, und hieraus folgert, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten nicht kenntnisabhängig verjähren könnten, weil ein Beamter nach § 2 Abs. 3 BBesG gegenüber seinem Dienstherrn auf Besoldungsansprüche gerade nicht verzichten könne (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 4f. [Bl. 83f./GA]), so verkennt er Inhalt und Reichweite des von ihm zitierten Urteils. Die vom Kläger offenbar in Bezug genommene Urteilspassage findet sich zu Beginn der Entscheidungsgründe. Wenn es dort heißt (a. a. O., Rn. 7):

"In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung findet. Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen",

so beziehen sich diese Ausführungen auf die Rechtfertigung des Rechtsinstituts der Verjährung im öffentlichen Recht insgesamt, nicht aber auf die Rechtfertigung der neuen, kenntnisabhängigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB n. F..

Im Übrigen betrifft das vom Kläger herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Verjährung eines Anspruchs aus § 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG -), also eines Anspruchs auf ein Surrogat für einen dinglichen Herausgabeanspruch. Für diesen Anspruch ist höchstrichterlich ein Eingreifen der neuen, kenntnisabhängigen Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. abgelehnt und stattdessen eine (kenntnisunabhängige) 30-jährige Verjährung ab Entstehung des Anspruchs angenommen worden, weil - erstens - die Frage, ob der Gesetzgeber auch Surrogate für dingliche Herausgabeansprüche wie den Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB der neuen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB n. F. unterwerfen oder ob er es insoweit bei der bisherigen 30-jährigen kenntnisunabhängigen Verjährung habe belassen wollen, schon für den Sachbereich des Zivilrechts zweifelhaft sei (a. a. O., Rn. 15), weil - zweitens - eine Verjährungsfrist, deren Beginn von subjektiven Umständen abhängig sei, im öffentlichen Recht vor allem dann Schwierigkeiten bereite, wenn - wie im dortigen Streitfall - beide Beteiligte Verwaltungsträger seien und typischerweise nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner die nötige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen besitze (a. a. O., Rn. 16), und weil - drittens - auch das Übergangsrecht gegen eine Anwendung der neuen kurzen Verjährungsfrist spreche, weil nicht ernstlich in Betracht gezogen werden könne, dass der Gesetzgeber sehenden Auges einen Rechtszustand habe herbeiführen wollen, der die Geltendmachung eines großen Teils der entsprechenden Ansprüche praktisch ausschlösse (a. a. O., Rn. 17). All diese Erwägungen sind speziell auf den Anspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG gerichtet und lassen sich auf den Streitfall des vermögensrechtlichen Anspruchs in Gestalt des Anspruchs auf Gewährung von Besoldungsleistungen nicht übertragen.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass hier mit Blick auf die besondere Struktur des Beamtenverhältnisses, welche von der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten sowie dem Alimentationsprinzip geprägt sei, die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB analog anzuwenden sei (ZB, S. 5 [Bl. 84/GA]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 15.6.2006, a. a. O., Rn. 23). Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird (BVerwg, Urteil vom 15.6.2006, a. a. O., Rn. 23). Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung kann jedoch unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Zwar ist im Rahmen der Prüfung der unzulässigen Rechtsausübung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Stellt die Verjährungseinrede aber keine unzulässige Rechtsausübung dar, so kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 18ff.; Urteil vom 15.6.2006, a. a. O., Rn. 23). Hier hat das Verwaltungsgericht ein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten, das die Berufung auf die Einrede der Verjährung als treuwidrig erscheinen lassen könnte, nicht festgestellt (UA, S. 6). Hiergegen hat der Kläger im Rahmen seiner Zulassungsbegründung Einwände nicht erhoben.

b) Der Senat teilt im Ergebnis auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die Ansprüche des Klägers auf Nachzahlung des Familienzuschlags für die Jahre 20 bis 20 Verjährungsbeginn jeweils der Schluss des Jahres 20 bis 20 war, so dass die Ansprüche für das Jahr 20 mit Ablauf des Jahres 20 , die Ansprüche für das Jahr 20 mit Ablauf des Jahres 20 , die Ansprüche für das Jahr 20 mit Ablauf des Jahres 20 , die Ansprüche für das Jahr 20 mit Ablauf des Jahres 20 und die Ansprüche für das Jahr 20 mit Ablauf des Jahres 20 verjährt sind. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in seinem Fall nicht vorlägen, weil ihm jeweils zum Schluss des entsprechenden Jahres allenfalls eine leicht fahrlässige Unkenntnis vorgehalten werden könne.

Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Der Gläubiger - hier: der Kläger - muss den Hergang in seinen Grundzügen kennen und wissen, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung des Anspruchs bietet. Maßgebend und entscheidend ist dabei, ob der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann, d. h. dem Anspruchsberechtigten muss die Erhebung einer entsprechenden Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich, mithin zumutbar sein (Bay. VGH, Urteil vom 10.3.2010, a. a. O., Rn. 26). Hingegen ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Bay. VGH, Urteil vom 10.3.2010, a. a. O., Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 18.3.2014 - 5 LA 183/13 -). Anders kann es nur dann zu beurteilen sein, wenn es sich um eine unübersichtliche Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Falle kann der Verjährungsbeginn hinauszuschieben sein, denn es fehlt an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage; auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnisse des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an (Nds. OVG, Beschluss vom 18.3.2014 - 5 LA 183/13 -, m. w. Nw.). Dass diese Voraussetzungen hier vorlägen, ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass es bei dem Grundsatz des Verjährungsbeginns bei Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen bleibt.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die - auf einer unzutreffenden Berücksichtigung des Teilzeitbeschäftigungsumfangs seiner Ehefrau im Sinne einer unterhälftigen Beschäftigung beruhende - Unterzahlung bekannt war, sind hier zwar nicht ersichtlich. Dem Kläger ist insoweit jedoch eine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuhalten.

Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen; ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 10.5.2012 - I ZR 145/11 -, [...] Rn. 23 m. w. Nw.). Insoweit ist im Rahmen des Beamtenverhältnisses zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Treuepflicht des Beamten zu seinen Sorgfaltspflichten gehört, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, [...] Rn. 11). Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat ein Beamter dann in ungewöhnlich grobem Maße außer Acht gelassen, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnis auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können; ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012, a. a. O., Rn. 11 zur vergleichbaren Fallkonstellation der Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers gegeben. Es trifft zwar zu, dass sich aus seinen Besoldungsmitteilungen nicht ergibt, wie sich die Bestandteile des Familienzuschlags im Einzelnen errechnen (so ZB, S. 8 [Bl. 87/GA]). Dem Kläger musste jedoch bekannt sein, dass der Beschäftigungsumfang seiner Ehefrau Auswirkungen auf die Höhe des von ihm bezogenen Familienzuschlags hat. Gleichwohl hat er - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 20 , S. 8) - die Veränderung in seinen persönlichen Verhältnissen, nämlich den erhöhten Beschäftigungsumfang seiner Ehefrau im streitgegenständlichen Zeitraum, seinem Dienstherrn nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund musste es sich ihm als einem Beamten der Besoldungsgruppe A 11 aufdrängen, dass die Beklagte den geänderten - erhöhten - Beschäftigungsumfang seiner Ehefrau im Hinblick auf die Höhe des ihm gewährten Familienzuschlags nicht berücksichtigen konnte und die Besoldungsmitteilung dementsprechend offensichtlich fehlerhaft war.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008, a. a. O. Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, [...] Rn. 12; Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72.10 -, [...] Rn. 24).

Im Hinblick auf die vom Kläger formulierte Frage (ZB, S. 9f. [Bl. 88f./GA],

"welcher Verjährungstatbestand aus den Verjährungsvorschriften des BGB in der Fassung seit dem 01.01.2002 gegebenenfalls auf Besoldungsansprüche eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn analog anzuwenden ist"

bzw.

"ob tatsächlich die Regelverjährung des § 195 BGB n. F. als sachnächste Vorschrift für die Verjährung beamtenrechtlicher Besoldungsansprüche heranzuziehen ist",

fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, weil sie sich unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (s. o. unter 1.).

Mit der vom Kläger weiterhin für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage (ZB, S. 10 [Bl. 89/GA]),

"unter welchen Voraussetzungen grob fahrlässige Unkenntnis eines Beamten im Hinblick auf Bestandteile seines Besoldungsanspruches anzunehmen ist, wenn sich die Unrichtigkeit der konkreten Berechnung nicht unmittelbar aus der jeweiligen Bezügemitteilung ableiten lässt",

wird bereits keine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf; diese Fragen betreffen vielmehr die konkrete Tatsachenwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles. Damit kann eine Grundsatzrüge indes nicht den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt werden.

Soweit der Kläger schließlich rügt (ZB, S. 10 [Bl. 89/GA]),

"Insbesondere fehlt es an einer Abgrenzung zwischen bloßer einfacher und schon grober Fahrlässigkeit. Auch die diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen sind aus Sicht des Klägers in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt",

liegt eine Klärungsbedürftigkeit ebenfalls nicht vor, weil sich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen lassen (s. o. unter 1.).

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).