Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.05.2015, Az.: 5 LA 195/14

Meistbegünstigungsgrundsatz; Meistbegünstigungsprinzip; objektiver Empfängerhorizont; rechtliches Gehör; Verwaltungsaktqualität; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Überraschungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.05.2015
Aktenzeichen
5 LA 195/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.10.2014 - AZ: 1 A 295/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Behörde handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachprüfung im Hinblick auf eine rechtskräftige gerichtliche Bestätigung ihrer Entscheidung ablehnt; insofern bedarf es regelmäßig keiner weiteren, ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde.

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung rechtswegübergreifend, d. h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist (BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - BVerwG 4 C 21.80 -, juris Rn. 41).

Ergeht ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zustellung an die Beteiligten (vgl. § 116 Abs. 2 VwGO), so tritt die Bindungswirkung gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 318 ZPO bereits mit der in § 116 Abs. 2 VwGO für diesen Fall ausdrücklich vorgeschriebenen Übergabe des Urteils - bzw. zumindest des Tenors der Entscheidung (vgl. § 117 Abs. 5 Satz 2 VwGO) - an die Geschäftsstelle ein (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 24.7.1998 - 25 ZB 98.32972 -, juris Rn. 3; VGH Ba. Wü., Beschluss vom 12.3.1999 - A 14 S 1361/97 -, juris Rn. 7; Thür. OVG, Beschluss vom 26.1.2000 - 3 ZKO 25.00 -, juris Rn. 4).

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer (Einzelrichter) - vom 16. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit, hilfsweise die Feststellung, dass die Ablehnung der Verlängerung seines Beamtenverhältnisses rechtswidrig war.

Der 19..   geborene Kläger ist Arzt für Transfusionsmedizin. Er wurde von der Universität D., der Rechtsvorgängerin der beklagten C. -Universität D. Stiftung öffentlichen Rechts - Universitätsmedizin -, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 15. Oktober 19..   für die Dauer von drei Jahren zum wissenschaftlichen Assistenten (Besoldungsgruppe C 1) ernannt. Da sein Habilitationsvorhaben bis zum Ablauf dieses Beamtenverhältnisses noch nicht abgeschlossen war, wurde das Beamtenverhältnis gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 24. März 1998 (NHG1998) um weitere drei Jahre bis zum 14. Oktober 20..   verlängert. Der Kläger hatte mindestens seit Anfang des Jahres 19..  an einem Habilitationsvorhaben gearbeitet, das er spätestens seit Anfang des Jahres 20..   wegen ethischer und medizinischer Bedenken nicht fortsetzen konnte; im Januar 20..   hatte der Kläger dann ein anderes Habilitationsthema („Einfluss des Infusionsschemas von 0,4 µg/kg KG Desmopressin auf die Normalisierung der in-vitro-Blutung von ASS-vorbehandelten Probanden“) gewählt.

Den Antrag des Klägers vom 13. Mai 20..  auf erneute Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere vier Jahre lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Bescheid vom 29. August 20..  ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es zum einen nach Aussage des derzeitigen Fachvorgesetzten des Klägers keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Kläger seine weitere wissenschaftliche Qualifikation im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 3 NHG1998 - hier: die Habilitation - in der Verlängerungszeit erwerben werde. Zum anderen sei es aufgrund verschiedener Vorfälle zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Arbeit des Klägers im Rahmen seines ersten Habilitationsvorhabens zu einem Vertrauensbruch gekommen, was die Verlängerung des Dienstverhältnisses unmöglich mache; das Dienstverhältnis ende somit am 14. Oktober 20..  .

Am 7. September 20..  erhob der Kläger gegen den (Ablehnungs-)Bescheid vom 29. August 20..  Widerspruch.

Mit Schreiben vom 19./20. September 20..  teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, dass er den ihm noch zustehenden Erholungsurlaub vor der Beendigung des Dienstverhältnisses nehmen müsse und forderte ihn auf, die ihm überlassenen Gegenstände unverzüglich abzugeben. Da der Kläger ab dem 20. September 20..  beurlaubt war und die ihm überlassenen Schlüssel behielt, ließ die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 21. September 20..  das Türschloss seines bisherigen Dienstzimmers auswechseln und forderte den Kläger wiederholt auf, die Schlüssel abzugeben und das Zimmer zu räumen; schließlich ließ sie die im Zimmer befindlichen Gegenstände in mehr als 60 Umzugskartons einlagern.

Den am 26. September 20..  gestellten Eilantrag des Klägers mit dem Ziel der vorläufigen Fortsetzung seines Dienstverhältnisses als wissenschaftlicher Assistent lehnte das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 3. Mai 2002 (3 B 3176/01) ab. Der Kläger begehre im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache, was grundsätzlich unzulässig sei. Selbst wenn man aber aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes eine Ausnahme vom Vorwegnahmeverbot in Betracht ziehe, lägen die Voraussetzungen hierfür - die hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache - nicht vor. Zwar sei der (Ablehnungs-)Bescheid vom 29. August 20..  derzeit aller Voraussicht nach rechtswidrig, weil die Negativprognose auf zwei untaugliche Gutachten gestützt worden sei. Unabhängig davon seien aber keine hinreichenden Tatsachen erkennbar, welche darauf schließen ließen, dass der Kläger innerhalb von vier weiteren Dienstjahren als wissenschaftlicher Assistent habilitieren werde. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wies das beschließende Gericht mit Beschluss vom 24. Juni 2002 (- 5 ME 98/02 -) zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der (Ablehnungs-)Bescheid vom 29. August 20..  zwar wegen einer unzureichenden Prognosegrundlage ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei. Hieraus folge jedoch nicht, dass der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit (oder auf vorübergehende Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) bestehe. Denn der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Beurteilungsspielraum im Prognosebereich in Richtung auf eine positive Prognose und das Ermessen dementsprechend „auf null“ reduziert sei. Die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen seien weder vom Umfang noch von der Argumentation her so geartet, dass sie die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu einer für den Kläger günstigen Prognose zwingen müssten. Ein größeres Gewicht würde dem positiven Votum eines Medizin-Professors der Universität D. zukommen; ein solches habe der Kläger aber nicht vorgelegt. Die von ihm eingeholten Stellungnahmen gäben zwar Anlass, die von der Beklagten eingeholten Voten inhaltlich zu überprüfen; für den Erlass einer die Hauptsache praktisch vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung reichten sie hingegen nicht aus.

Auch der am 26. August 20..  vom Kläger entsprechend § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag auf Änderung des rechtskräftigen (Eil-)Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 3. Mai 2002 (- 3 B 3176/01 -), welcher auf zwei von ihm inzwischen eingeholte gutachterliche Stellungnahmen (Prof. Dr. F. vom 14. August 20..  sowie Oberarzt Dr. G. vom 1. August 20.. ) gestützt war, blieb ohne Erfolg (VG Göttingen, Beschluss vom 4.9.2002 - 3 B 3392/02 -; Nds. OVG, Beschluss vom 22.11.2002 - 5 ME 197/02 -).

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 20.. wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den (Ablehnungs-)Bescheid vom 29. August 20..  zurück. Es bestünden zunächst grundsätzliche Bedenken dagegen, dass ein Verlängerungsanspruch auf ein in kurzer Zeit vor der Verlängerungsentscheidung ohne Rücksprache mit dem Betreuer gewähltes neues Habilitationsthema gestützt werden könne. Dessen ungeachtet habe Prof. Dr. H., der international als einer der wenigen Spezialisten in Bezug auf das Arzneimittel Desmopressin gelte, darauf hingewiesen, dass aufgrund bereits vorhandener Studien die Originalität des klägerischen Ansatzes in Frage stehe und des weiteren Zweifel an der klinischen Relevanz des von ihm angewandten Testverfahrens bestünden, so dass eine positive Prognose zur Habilitationswürdigkeit des vom Kläger gewählten Themas nicht getroffen werden könne. Die immer wieder vom Kläger erfolgte Ablehnung von Prof. Dr. H. stelle nach nochmaliger Prüfung und intensiven Gesprächen mit Prof. Dr. H. dessen fachliche Unbefangenheit nicht in Zweifel. Um eine weitere abschließende Stellungnahme zur Habilitationswürdigkeit des klägerischen Themas von einem weiteren Gutachter zu erbitten, bedürfte es genauerer Informationen hierüber, an denen es jedoch fehle. Die Beklagte habe den Kläger wiederholt aufgefordert, in einem Papier das Konzept seiner Habilitationsschrift, die Studienabläufe etc. darzulegen, damit ein weiterer Gutachter ohne die Durchsuchung von 62 Umzugskartons und ohne Mutmaßung bei zumutbarem Zeitaufwand eine Stellungnahme abgeben könne. Ein solches Papier habe der Kläger indes nicht eingereicht. Die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen rechtfertigten eine positive Prognose hinsichtlich des neuen Habilitationsthemas ebenfalls nicht. Auch bestünden Bedenken im Hinblick auf die persönliche Habilitationsfähigkeit des Klägers. Angesichts seines bisherigen Forschungs- und Publikationsverhaltens rechtfertige er nicht das Vertrauen, bei einem neuen Thema innerhalb der letzten Dienstzeit zu einer Habilitation zu gelangen. Auch seine Verhaltensweise seit dem 14. Oktober 20..  bestätige diese negative Prognose. Er selbst habe erklärt, das Vorhaben werde noch im Jahr 20..  abgeschlossen werden; gleichwohl sei dessen Abschluss bislang nicht erkennbar. Hätte der Kläger konzentriert und zügig weitergearbeitet, hätte er auch die 62 Umzugskartons, in denen sich der transportable Inhalt seines Dienstzimmers befunden habe, in Besitz genommen und notfalls zu Hause weiter gearbeitet. Selbst wenn eine positive Prognose möglich wäre, stünden der Verlängerung der klägerischen Amtszeit jedoch wesentliche beamtenrechtliche Gründe entgegen, denn er habe schwerwiegendes disziplinarrechtlich relevantes Verhalten gezeigt.

Am 13. Februar 20..  stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Änderung des (Eil-)Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 3. Mai 2002 (- 3 B 3176/01 -), welchen dieses mit Beschluss vom 17. Februar 2003 (- 3 B 31/03 -) ablehnte; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2003 (- 5 ME 115/03 -) zurück. Der Antrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Insbesondere sei auch jetzt nicht glaubhaft gemacht, dass der der Beklagten zustehende Beurteilungsspielraum im Prognosebereich in Richtung auf eine positive Prognose und das Ermessen dahingehend „auf null“ reduziert sei, dass ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung zum Zwecke der Habilitation bestünde. Auch für die nunmehr vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen gelte, dass sie für den Erlass einer die Hauptsache praktisch weitgehend vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nicht ausreichten.

Im Hauptsacheverfahren wies das Verwaltungsgericht Göttingen die Klage des Klägers mit Urteil vom 15. März 2005 (- 3 A 64/03 -) ab. Mit seinem Hauptantrag (1a), die Beklagte unter Aufhebung des (Ablehnungs-)Bescheides vom 29. August 20..  in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 20..  zu verpflichten, sein Dienstverhältnis mit Wirkung vom 15. Oktober 20..  um weitere vier Jahre zu verlängern, dringe der Kläger nicht durch. Das mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft getretene neue Niedersächsische Hochschulgesetz sehe das vom Kläger begehrte Amt eines Wissenschaftlichen Assistenten der Besoldungsgruppe C 1 nur noch übergangsweise für Wissenschaftliche Assistenten vor, die an der jeweiligen Hochschule am 1. Oktober 2002 „vorhanden“ seien. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger zweifelsfrei nicht, weil sein Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des 14. Oktober 20..  beendet gewesen sei.

Selbst wenn jedoch - weil das Verpflichtungsbegehren des Klägers teilweise auf einen Zeitraum vor dem 1. Oktober 2002 ziele - die alte Rechtslage Geltung beanspruche, wäre die Klage gleichwohl unbegründet. Denn die in § 57 Abs. 1 Satz 3 NHG1998 vorgesehene „Verlängerung“ des Dienstverhältnisses sei begrifflich nur möglich, solange das befristete Dienstverhältnis noch bestehe. Da die Beklagte bis zum 15. Oktober 20..  keine positive Verlängerungsentscheidung getroffen und § 57 Abs. 1 Satz 4 NHG1998 eine erneute Einstellung nach Beendigung des Dienstverhältnisses für unzulässig erklärt habe, sei eine rückwirkende Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 1 jedoch nicht möglich. Der Kläger sei auch nicht so zu stellen, als hätte sein Dienstverhältnis über den 14. Oktober 20..  hinaus fortgedauert. Denn eine derartige Fiktionswirkung hätte als Anknüpfungspunkt einer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren bedurft, an der es hier fehle. Dementsprechend komme es nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger berechtigt gewesen sei, ohne entsprechende Weisung seines Vorgesetzten das Habilitationsthema auszutauschen und ob abzusehen gewesen sei, dass er sein Habilitationsvorhaben innerhalb des vierjährigen Verlängerungszeitraums abschließen werde.

Die Hilfsanträge des Klägers aus seinem nachgelassenen Schriftsatz, die Beklagte zu verpflichten, ihn zu vergleichbaren Bedingungen im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen (1a und 1b), seien ebenfalls abzulehnen, weil der Kläger am 1. Oktober 2002 weder tatsächlich noch fiktiv zum „vorhandenen“ Personal der Beklagten gezählt habe. Weil die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 NHG1998 auch für eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis gegolten hätten, liege insoweit auch ein Anspruch nach altem Recht nicht vor.

Für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Hilfsantrag, den Kläger so zu stellen, als wäre er seit dem 15. Oktober 20..   tatsächlich als wissenschaftlicher Assistent beschäftigt gewesen, fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Der im nachgelassenen Schriftsatz gestellte weitere Hilfsantrag mit dem Ziel, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den durch die Ablehnung der beantragten Verlängerung entstandenen Schaden zu ersetzen (2), sei eine Klageänderung, die nicht gemäß § 91 VwGO sachdienlich sei. Davon abgesehen sei dieser Antrag auch unbegründet, weil der Kläger bislang keinen Schaden benannt oder beziffert habe. Der weitere im nachgelassenen Schriftsatz gestellte Hilfsantrag (3) mit dem Ziel der Feststellung, dass die Ablehnung der beantragten Verlängerung rechtswidrig gewesen sei und den Kläger in seinen Rechten verletzt habe, sei gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das beschließende Gericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 (- 5 LA 104/05 -) ab; die Gegenvorstellung des Klägers sowie seine Anhörungsrüge blieben ebenfalls ohne Erfolg (Nds. OVG, Beschlüsse vom 6.4.2010 - 5 LA 104/05 sowie 5 LA 447/05 -).

Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 wandte sich der Kläger an die Beklagte und begehrte „Schadensersatz wegen rechtswidriger Versagung einer Weiterbeschäftigung zwecks Abschlusses seiner Ausbildung zum Hochschullehrer“, hilfsweise die Feststellung, dass der (Ablehnungs-)Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 29. August 20..  rechtswidrig gewesen sei. Unter dem 10. Juni 2010 lehnte die Beklagte beide Begehren des Klägers unter Berufung auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 29. März 2005 (- 3 A 64/03 -) und des beschließenden Gerichts vom 20. Oktober 2008 (- 5 LA 104/05 -) ab.

Unter dem 10./12. Juli 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten das „Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses“ mit dem Ziel der Aufhebung des (Ablehnungs-)Bescheides vom 29. August 20..  sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 20..  und der Neubescheidung des klägerischen Antrags vom 13. Mai 20..  auf Verlängerung seines Beamtenverhältnisses, hilfsweise der Erstellung eines Zeugnisses mit im Einzelnen näher beschriebenem Inhalt. Der Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens folge aus §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wegen der vom Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Eilbeschluss vom 3. Mai 2002 (- 3 B 3176/01 -) festgestellten und vom beschließenden Gericht in seinem Beschluss vom 24. Juli 2002 (- 5 ME 98/02 -) bestätigten Rechtswidrigkeit des (Ablehnungs-)Bescheides der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 29. August 20..   sowie dem Umstand, dass dessen Aufrechterhaltung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Darüber hinaus sei ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG geboten, weil durch die Gutachten der Professoren F., I. und J. aus den Jahren 20..   bis 20..   neue Beweismittel vorlägen, welche eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; außerdem sei das gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Oktober 20..   eingestellt worden, und auch im disziplinarrechtlichen Klageverfahren (- 5 A 1/05 -) habe das Verwaltungsgericht Göttingen keinerlei dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten festgestellt.

Mit Schreiben vom 18. August 2010 erklärte die Beklagte, sie habe dem Kläger bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2010 unter Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 29. März 2005 (- 3 A 64/03 -) mitgeteilt, dass der Bescheid vom 29. August 20..   und der Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 20..  rechtmäßig seien und ihn nicht in seinen Rechten verletzten. Ein Anspruch auf Aufhebung der vorgenannten Bescheide sowie ein Anspruch auf Neubescheidung über seinen Antrag vom 13. Mai 20..   bestehe daher nicht.

Unter dem 17. Dezember 2010 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und machte geltend, dass ihm noch eine Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 12. Juli 2010 fehle. Die Bescheidung könne auch nicht durch die abschlägige Antwort der Beklagten auf seine Schadensersatzforderung ersetzt werden.

Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Januar 2011, dem Kläger bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2010 sowie 18. August 2010 mitgeteilt zu haben, dass ein Anspruch auf Neubescheidung über seinen Antrag vom 13. Mai 20..  nach dortiger Rechtsauffassung nicht bestehe.

Unter dem 11. Februar 2011 erklärte der Kläger, an seinem Wiederaufgreifensbegehren festzuhalten. Soweit den Schreiben der Beklagten vom 18. August 2010 und vom 13. Januar 2011 die Wirkung eines Bescheides zukommen sollte, werde um Klarstellung gebeten; in diesem Fall gelte das Schreiben vom 11. Februar 2011 als Widerspruch.

Mit weiterem Schreiben vom 28. Februar 2011 erklärte die Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers vom 11. Februar 2011, dass es bei ihrer mit Schreiben vom 10. Juni 2010 getroffenen Entscheidung bleibe. Wie dort bereits ausgeführt worden sei, sei durch das Verwaltungsgericht Göttingen rechtskräftig über das klägerische Ansinnen entschieden worden, so dass der (Ablehnungs-)Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 29. August 20..  bestandskräftig geworden sei. Die Sach- und Rechtslage sei seit der Entscheidung offenkundig unverändert, so dass der Wiederaufgreifensantrag zurückzuweisen sei. Auch ein schlechthin unerträglicher Eingriff in Grundrechtspositionen des Klägers sei nicht zu erkennen. Seinem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses werde nicht nachgekommen, weil dieser Anspruch zwischenzeitlich verjährt sei.

Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 1. April 2011 erneut geltend, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen weiterhin unbeantwortet seien. Sollte dem Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2011 die Wirkung eines Bescheides zukommen, werde um Klarstellung gebeten; in diesem Falle gälten die im Schreiben vom 1. April 2011 geltend gemachten Einwendungen als Widerspruch. Mit weiterem Schreiben vom 14. Oktober 2011 erinnerte der Kläger an die aus seiner Sicht noch nicht erfolgte Bescheidung seines Wiederaufgreifensantrags.

Daraufhin teilte ihm die Beklagte unter dem 26. Oktober 2011 mit, dass sie keinen Anlass für eine weitere Befassung mit der Angelegenheit sehe.

Am 30. Dezember 2013 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, welche das Verwaltungsgericht Göttingen mit streitgegenständlichem Urteil vom 16. Oktober 2014 abgewiesen hat. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, es handele sich nicht um eine Untätigkeitsklage, weil die Beklagte den Antrag des Klägers vom 10. Juli 2010 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Verlängerung des Beamtenverhältnisses mit Schreiben vom 18. August 2010 abgelehnt habe. Dieses Schreiben sei als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu qualifizieren. Die Verpflichtungsklage sei wegen Ablaufs der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO unzulässig. Selbst wenn der Kläger das Schreiben vom 18. August 2010 erst im Januar 2011 erhalten habe, habe er nicht innerhalb eines Jahres dagegen Klage erhoben, so dass die Entscheidung der Beklagten bestandskräftig geworden sei. Ein Widerspruchsverfahren finde nicht statt, weil keine Ausnahme nach § 8a Abs. 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (Nds. AG VwGO) vorliege. Soweit die Beklagte ausweislich ihres Vermerks vom 8. April 2011 von der Zulässigkeit eines Widerspruchsverfahrens ausgehe, sei diese irrige Rechtsauffassung für die Beurteilung des Gerichts nicht maßgebend. In dem Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2011 sei keine eigenständige Regelung zu erblicken. Selbst wenn man dieses Schreiben indes als erstmalige Ablehnung des klägerischen Wiederaufgreifensantrags ansähe, wäre die Klage gleichwohl nicht binnen Jahresfrist erhoben worden. Gleiches gelte für das Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2011.

Selbst wenn die Beklagte indes bislang nicht über den klägerischen Antrag entschieden hätte, hätte die Klage gleichwohl keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, weil er den Antrag nicht binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt habe. Er berufe sich auf Beurteilungen verschiedener Professoren aus den Jahren 20..  bis 20.. , die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren durch Scheiben vom 21. Oktober 20..  sowie die Aufhebung einer disziplinarrechtlichen Missbilligung aus dem Jahr 20..  als neue Beweismittel. Die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG sei damit bei weitem überschritten.

Ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 VwVfG stehe im Ermessen der Beklagten. Eine Ermessensreduzierung „auf null“ bestehe nicht; die Berufung auf die Rechtskraft ergangener Gerichtsentscheidungen sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermessensfehlerfrei.

Der Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, dass der (Ablehnungs-)Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 29. August 20..  in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 20..  rechtswidrig gewesen sei, sei wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Der Kläger begründe seinen Hilfsantrag damit, Schadensersatzansprüche im Wege der Amtshaftung geltend machen zu wollen. Insoweit gälten jedoch die vom beschließenden Gericht in seinem (Nichtzulassungs-)Beschluss vom 20. August 2005 (- 5 LA 104/05 -, S. 10f.) angestellten Erwägungen auch weiterhin.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) teilweise bereits nicht entsprechend den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat weder ernstliche Richtigkeitszweifel im Hinblick darauf aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seine Wiederaufgreifensklage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen hat (dazu unter a und b), noch ist ihm die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel im Hinblick darauf gelungen, dass die Vorinstanz seinem Hilfsbegehren nicht entsprochen hat (dazu unter c).

a) Das Verwaltungsgericht ist in Bezug auf das Hauptbegehren des Klägers zu Recht davon ausgegangen, dass insoweit keine Untätigkeits-, sondern eine Verpflichtungsklage vorliegt, welche infolge Ablaufes der hier maßgeblichen Klagefrist unzulässig ist.

aa) Der Senat ist ebenso wie die Vorinstanz (Urteilsabdruck - UA -, S. 5f.) der Auffassung, dass es sich bei dem an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten vom 18. August 2010 um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG handelt.

Dafür, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist ausschlaggebend, ob die Behörde nach dem objektiven Sinngehalt ihrer Entscheidung - also danach, wie sie der Empfänger bei objektiver Würdigung aller Umstände verstehen konnte - Rechte des Betroffenen im Sinne des Verwaltungsaktbegriffs „regelt“, d. h. begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt, oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte verbindlich ablehnt (BVerwG, Urteil vom 23.8.2011 - BVerwG 9 C 2.11 -, juris Rn. 16). Eine solche verbindliche Ablehnung des klägerischen Wiederaufgreifensantrags vom 10. Juli 2011 ist dem Schreiben der Beklagten vom 18. August 2011 aus Sicht eines objektiven Empfängers zu entnehmen. Denn dieses Schreiben nimmt in der „Betreff-Zeile“ ausdrücklich auf den Wiederaufgreifensantrag des Klägers Bezug („Ihr Schreiben vom 10.07.2011“) und macht mit der Formulierung

„[…] bereits mit Schreiben vom 10.06.2010 hatte ich Ihnen unter Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 29.03.2015 - Az.: 3 A 64/03 - mitgeteilt, dass der Bescheid vom 29.08.20..  und der Widerspruchsbescheid vom 30.01.20..   rechtmäßig sind und Sie nicht in Ihren Rechten verletzen.

Ein Anspruch auf Aufhebung der vorgenannten Bescheide sowie ein Anspruch auf Neubescheidung über Ihren Antrag vom 13.05.20..  besteht daher nicht.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Nachricht zukommen lassen zu können“

deutlich, dass die Beklagte die - den Kläger belastende - Entscheidung getroffen hat, seinen vom 13. Mai 20..  datierenden Antrag auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht erneut zu bescheiden, seinem Wiederaufgreifensbegehren also nicht stattgeben zu wollen. Soweit der Kläger dem Schreiben der Beklagten vom 18. August 2010 die Regelungswirkung abspricht und meint, dieses Schreiben erschöpfe sich in einem bloßen Hinweis auf den rechtskräftigen Abschluss des damaligen Hauptsacheverfahrens (Zulassungsbegründung - ZB - vom 28.12.2014, S. 3), folgt der Senat dieser Auslegung nicht. Denn die diesbezügliche Argumentation des Klägers - dem Schreiben vom 18. August 2010 fehle eine Begründung im Sinne des § 39 VwVfG, weil es sich mit den klägerischen Ausführungen im Wiederaufgreifensantrag nicht im Einzelnen auseinandersetze und insbesondere Ermessenserwägungen in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch aus §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG nicht enthalte, was für eine Nicht-Bescheidung seines Wiederaufgreifensantrags spreche (ZB vom 28.12.2014, S. 3-6, S. 8) - überzeugen in zweierlei Hinsicht nicht. Zum einen ist zwischen den konstitutiven Verwaltungsakt-Merkmalen im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG und denjenigen Aspekten zu unterscheiden, die - wie eine fehlende Begründung im Sinne des § 39 VwVfG - die Existenz eines Verwaltungsaktes nicht berühren, sondern „lediglich“ dessen Rechtswidrigkeit zur Folge haben. Und zum anderen ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie eine erneute Sachentscheidung im Hinblick auf eine rechtskräftige gerichtliche Bestätigung ihres Erstbescheides ablehnt, und dass es insoweit regelmäßig keiner weiteren, ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen der Behörde bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - BVerwG 2 C 12.92 -, juris Rn. 29; Urteil vom 22.10.2009 - BVerwG 1 C 15.08 -, juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund fehlt es aus Sicht eines objektiven Empfängers keineswegs an einer Begründung der ablehnenden Entscheidung; die Frage, ob diese unvollständig und/oder rechtlich zu beanstanden ist, ist für die Frage des Vorliegens eines Verwaltungsaktes ohne Relevanz.

Dass der Bescheid vom 18. August 2010 nicht als solcher gekennzeichnet ist und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist im vorliegenden Einzelfall ebenfalls unschädlich. Zutreffend ist zwar, dass die äußere Gestaltung eines Schreibens im Rahmen der entsprechend §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung durchaus (mit) dafür sprechen kann, dessen Verwaltungsaktqualität zu verneinen, wie dies in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - dem dort maßgeblichen Schreiben fehlte es sowohl an einem von der Begründung abgesetzten Entscheidungsausspruch als auch an einer Rechtsmittelbelehrung - der Fall war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 23.12 -, juris Rn. 33). Entscheidend ist jedoch, dass sich der Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ohne jeden Zweifel aus dem Inhalt des Schreibens ergibt, was in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht festzustellen war (a. a. O., Rn. 33), im Streitfall hingegen zu bejahen ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2010 ist auch wirksam. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 1 Abs. 1 NVwVfG, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 NVwVfG, § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Da der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2011 ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen „Ab-Vermerks“ der Post am 19. August 2010 übergeben worden ist (Beiakte A), gilt er dem Kläger als am 22. August 2010 bekannt gegeben. Der Kläger hat zwar in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 17. Dezember 2010 erklärt, ihm fehle noch eine Entscheidung zu seinem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 12. Juli 2010. Aus dem Umstand, dass er sodann ausführt, die aus seiner Sicht noch ausstehende Bescheidung könne auch nicht durch die abschlägige Antwort der Beklagten auf die klägerische Schadensersatzforderung vom 11. Mai 2010 ersetzt werden, geht jedoch hervor, dass der Kläger den Bescheid vom 18. August 2010 erhalten hat, welcher - wie dargelegt - die auf das Schadensersatzbegehren des Klägers vom 11. Mai 2010 ergangene ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 10. Juni 2010 in Bezug genommen hat.

bb) Da der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2010 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, war gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO die Einlegung des maßgeblichen Rechtsbehelfs - hier: der (Verpflichtungs-)Klage - binnen eines Jahres ab Bekanntgabe möglich.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers (ergänzende ZB vom 29.5.2015, S. 1) richtet sich die Statthaftigkeit eines Widerspruchsverfahrens im Streitfall nicht nach der seinerzeit noch in Kraft befindlichen Vorschrift des § 8a Nds. AG VwGO (seit dem 31. Dezember 2014 abgelöst durch § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes - NJG -), sondern nach der für das Beamtenrecht geltenden Sondervorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 105 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG). Danach bedarf es vor Erhebung einer Klage aus dem Beamtenverhältnis - und der Wiederaufgreifensantrag betrifft das (beendete) Beamtenverhältnis - grundsätzlich keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (§ 105 Abs. 1 Satz 1 NBG); etwas anderes gilt jedoch u. a. für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt (§ 105 Abs. 1 Satz 2, 1. Fall NBG). Der Kläger begehrt hier zwar letztlich eine erneute Entscheidung nach § 57 Abs. 1 Satz 3 NHG1998, welche im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Zu-Erwarten-Stehens des Erwerbs der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation binnen vier Jahren eine (berufsbezogene) Prognoseentscheidung des Dienstherrn voraussetzt (Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2002 - 5 ME 98/02 -, S. 9; Beschluss vom 8.5.2003 - 5 ME 115/03 -, S. 6). Die Beklagte hat unter dem 18. August 2010 jedoch keine erneute Sachentscheidung über den klägerischen Antrag auf Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit getroffen, so dass ein anfechtbarer sogenannter Zweitbescheid nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.1974 - BVerwG 8 C 20.72 -, juris Rn. 16); die Beklagte hat hier (lediglich) einen Verwaltungsakt des Inhaltes erlassen, das abgeschlossene Verfahren nicht wiederaufzugreifen, der in diesem Umfang - also im Hinblick darauf, ob die Ablehnung des Wiederaufgreifens rechtmäßig war - anfechtbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.1974, a. a. O., Rn. 20). Da Gegenstand dieses Verwaltungsaktes also entgegen der Auffassung des Klägers (ergänzende ZB vom 29.5.2015, S. 1) weder eine Maßnahme ist, der die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, noch eine dienstliche Beurteilung oder eine Maßnahme in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsgeld- oder umzugskostenrechtlicher Art in Streit stehen, greift die Ausnahmebestimmung des § 105 Abs. 1 Satz 2 NBG nicht ein mit der Folge, dass es bei dem in § 105 Abs. 1 Satz 1 NBG geregelten Grundsatz verbleibt, wonach es vor Klageerhebung der Durchführung eines Vorverfahrens nicht bedarf. Dementsprechend hätte der Kläger - weil der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2010 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist - gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO bis zum Ablauf des 22. August 2011 Klage erheben müssen, so dass seine erst am 30. Dezember 2013 erhobene Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, das abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) bzw. sie jedenfalls zu verpflichten, den Wiederaufgreifensantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), verfristet war.

cc) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das sogenannte Meistbegünstigungsprinzip die Auffassung vertritt, die Beklagte könne sich nicht auf die Unzulässigkeit des Widerspruchsverfahrens berufen, weil die weitere Korrespondenz des Klägers jedenfalls als Widerspruch gewertet werden müsse, der seitens der Beklagten nicht beschieden worden sei (ZB vom 28.12.2014, S. 6 bis 11), vermag der Senat dieser Argumentation nicht beizutreten.

Für den Fall einer formfehlerhaften, inkorrekten Entscheidung durch ein Gericht, also bei der Wahl der falschen Entscheidungsform (etwa Entscheidung durch Beschluss statt durch Urteil), hat sich für die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Grundsatz der Meistbegünstigung durchgesetzt. Danach steht es dem Rechtsmittelführer zu, sowohl das objektiv richtige als auch das falsche, aber der äußerlichen Entscheidungsform der Vorinstanz entsprechende Rechtsmittel einzulegen (BVerwG, Urteil vom 5.9.1991 - BVerwG 3 C 26.89 -, juris Rn. 19 m. w. Nw.; Urteil vom 13.4.2011 - BVerwG 9 C 2.10 -, juris Rn. 11). Darüber hinaus kommt das Meistbegünstigungsprinzip auch zur Anwendung, wenn sonstige Fehler oder Unklarheiten der anzufechtenden Entscheidung für den Rechtsmittelführer zu einer Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel führen können (BVerwG, Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 11). Der allgemein anerkannte Meistbegünstigungsgrundsatz wurzelt letztlich in der Überlegung, dass Fehler des Gerichts nicht zu Lasten der Beteiligten gehen dürfen; insbesondere darf ihnen nicht durch eine falsche Behandlung der Sache durch ein Gericht der Instanzenzug abgeschnitten werden (BVerwG, Urteil vom 5.9.1991, a. a. O., Rn. 19).

Es ist bereits höchst zweifelhaft, ob dieser Grundsatz auf den Streitfall übertragbar ist, in dem kein Gericht, sondern eine Behörde gehandelt hat und in dem nicht (inkorrekterweise) darüber belehrt worden ist, dass gegen die ablehnende Entscheidung vom 18. August 2010 der Rechtsbehelf des Widerspruchs eröffnet sei, sondern in dem es an einer Rechtsbehelfsbelehrung fehlt; dieser Fallkonstellation dürfte durch die gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO eröffnete Jahresfrist hinreichend Rechnung getragen werden. Selbst wenn man jedoch unter Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens für statthaft hielte, wäre die Wiederaufgreifensklage des Klägers gleichwohl verfristet.

(1) Der Kläger hätte dann nämlich bei objektiver Betrachtung gegen den ablehnenden Bescheid vom 18. August 2010 spätestens mit Schreiben vom 11. Februar 2011 - und damit fristgerecht - Widerspruch erhoben. Denn in diesem Schreiben hat er erklärt, dass er, soweit dem Schreiben der Beklagten vom 18. August 2010 (vom Kläger fälschlicherweise als Schreiben vom 28. August 2010 bezeichnet) die Wirkung eines Bescheides (ohne Rechtsmittelbelehrung) zukommen solle, um eine entsprechende Klarstellung bitte; in diesem Fall gälten die im Schreiben vom 11. Februar 2011 erhobenen Einwände als Widerspruch.

(2) Entgegen der Auffassung des Klägers (ZB vom 28.12.2014, S. 6, 10) hat die Beklagte diesen Widerspruch auch beschieden. Denn ihrem Schreiben vom 28. Februar 2011 lässt sich aus Sicht eines objektiven Empfängers die Aussage entnehmen, dass die Beklagte auch unter Berücksichtigung der mit Schreiben des Klägers vom 11. Februar 2011 vorgebrachten Einwendungen an ihrer Entscheidung, den klägerischen Wiederaufgreifensantrag abzulehnen, festhalten wolle. Dieser Inhalt ergibt sich aus der Formulierung „es bleibt bei unserer mit Schreiben vom 10. Juni 2010 getroffenen Entscheidung“ - in jenem Schreiben hatte die Beklagte, wie dargelegt, eine erneute Befassung mit dem Schadensersatzbegehren des Klägers abgelehnt und hierauf auch im Ablehnungsbescheid vom 18. August 2011 Bezug genommen - sowie aus der weiteren Formulierung „so dass Ihr Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zurückzuweisen war“. Im Übrigen zeigt gerade der weitere, im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2011 enthaltene Satz „auch ein schlechthin unerträglicher Eingriff in Ihre Grundrechtspositionen ist nicht erkennbar“, dass sich die Beklagte - anders, als der Kläger meint (ZB vom 28.12.2014, S. 8) - der von ihr gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung bewusst war. Davon, dass sich die Beklagte mit dem klägerischen Wiederaufgreifensantrag „nie inhaltlich auseinandergesetzt“ habe (so ZB vom 28.12.2014, S. 8f.), kann somit keine Rede sein.

(3) Der - wiederum nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2011 ist am selben Tag zur Post gegeben worden. Somit ist er zwar nicht - wie im § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehen - nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt worden. Dieser Mangel ist jedoch gemäß § 1 des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes (NVwZG) in Verbindung mit § 8 Satz 1 VwZG durch den tatsächlichen Zugang beim Kläger geheilt worden. Dieser hat in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 1. April 2011 erklärt, deren Schreiben vom 28. Februar 2011 am 5. März 2011 erhalten zu haben (Beiakte A). Dementsprechend war gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO eine Klageerhebung bis zum Ablauf des 5. März 2012 zulässig mit der Folge, dass die über ein Jahr später - nämlich erst am 30. Dezember 2013 - erhobenen Wiederaufgreifensklage des Klägers als unzulässig abzuweisen war.

(4) Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, der interne Vermerk der Beklagten vom 8. April 2011 verdeutliche, dass diese eine förmliche Bescheidung seines Wiederaufgreifensantrags vom 10. Juli 2010 nicht habe vornehmen wollen (so ZB vom 28.12.2014, S. 6); jedenfalls aber sei es der Beklagten seit ihrer Untätigkeit nach dem 1. April 2011 verwehrt, sich darauf zu berufen, dass ihr Schreiben vom 18. August 2010 als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei (ZB vom 28.12.2014, S. 9f.).

Denn zum einen beurteilt sich die Frage des Vorliegens eines Verwaltungsaktes nach dem objektiven Empfängerhorizont, d. h. es kommt nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - BVerwG 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; Urteil vom 28.5.2003 - BVerwG 8 C 6.02 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 31.8.2011 - BVerwG 2 B 68.10 -, juris Rn. 6); maßgeblich ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 12.12.2001, a. a. O., Rn. 40). Und insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger der von ihm in Bezug genommene Vermerk der Beklagten vom 8. April 2011 erst im Rahmen der im erstinstanzlichen Verfahren zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung genommenen Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt ist (vgl. Bl. 179, 179 Rs, 180/Gerichtsakten - GA -) und dass er selbst - wie dargelegt - der Beklagten gegenüber unter dem 11. Februar 2011 erklärt hat, für den Fall, dass dem Schreiben der Beklagten vom 18. August 2010 Verwaltungsaktcharakter zukommen solle, insoweit Widerspruch erheben zu wollen.

Hinzu kommt, dass dem internen Vermerk der Beklagten vom 8. April 2011 - wie die dortige Formulierung „man könnte die bisherige Korrespondenz bereits als Bescheid werten“ verdeutlicht - keineswegs zu entnehmen ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Regelungswille der Beklagten im Sinne einer Ablehnung des klägerischen Wiederaufgreifensantrags nicht bestanden hat.

Und drittens trifft es nicht zu, dass die Beklagte nach dem 1. April 2011 untätig gewesen ist. Sie hat vielmehr nach Erhalt des klägerischen Schreibens vom 1. April 2011 - in diesem hatte der Kläger erneut die auf seinen Wiederaufgreifensantrag erhaltenen Schreiben der Beklagten als unzureichend gerügt und geltend gemacht hat, gegen etwa hierin zu erblickende Bescheide Widerspruch einlegen zu wollen -, sowie nach Erhalt eines weiteren, vom 14. Oktober 2011 datierenden „Erinnerungs“-Schreibens des Klägers mit durch die Stabsstelle Hochschulrecht und rechtliche Grundsatzangelegenheiten verfasstem Schreiben vom 26. Oktober 2011 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das klägerische Schreiben vom 1. April 2011 erklären lassen, dass seitens der Beklagten kein Anlass für eine weitere Befassung der vorgenannten Angelegenheit gesehen werde.

(5) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass dem Kläger durch die fehlende(n) Rechtsbehelfsbelehrung(en) mit Blick auf Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ein unzumutbarer Nachteil erwachsen wäre (in diesem Sinne ZB vom 28.12.2014, S. 10).

Die einjährige Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO trägt dem Gedanken der Rechtssicherheit Rechnung; sie lässt Verwaltungsakte nach Ablauf einer bestimmten Frist auch dann unanfechtbar werden, wenn infolge unterbliebener oder unrichtiger Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbelehrungen die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht zu laufen begonnen hat. Von dieser Regelung sind nur die in § 58 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO ausdrücklich genannten Fälle ausgenommen, in denen der Betroffene entweder durch höhere Gewalt oder durch die schriftliche Belehrung, dass ein Rechtsbehelf gar nicht gegeben sei, an der Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert war, also durch bestimmt bezeichnete besonders schwerwiegende Hinderungsgründe (BVerwG, Urteil vom 10.11.1966 - BVerwG 2 C 99.64 -, NJW 1967, 591 [BVerwG 10.11.1966 - BVerwG II C 99.64]). Die einjährige Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO ist sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vereinbar (BVerwG, Urteil vom 10.11.1966, a. a. O., 592). Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, in jedem Fall das Vertrauen des Staatsbürgers auf die Richtigkeit einer rechtsfehlerhaften Staatshandlung zu schützen. Die Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO hält sich innerhalb der - insoweit sehr weiten - Grenzen, die dem gesetzgeberischen Ermessen gesetzt sind; sie dient sowohl dem Schutz des Vertrauens des Staatsbürgers auf eine ihm erteilte fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung als auch dem Rechtsfrieden, indem sie - erst - nach Ablauf einer Frist von einem Jahr seit Bekanntgabe/Zustellung die Anfechtung des ohne oder mit falscher Rechtsmittelbelehrung ergangenen Verwaltungsaktes ausschließt. Dass der Gesetzgeber von der einjährigen Ausschlussfrist nur die beiden erwähnten Fälle ausgenommen hat, wird durch die Erwägung gerechtfertigt, dass dem Staatsbürger - abgesehen von den beiden erwähnten Ausnahmefällen - durchaus zuzumuten ist, sich innerhalb eines Jahres gegen einen ihn nach seiner Meinung belastenden Verwaltungsakt durch Einlegung des Rechtsbehelfs zu wehren (BVerwG, Urteil vom 10.11.1966, a. a. O,, Rn. 592). Dass ein objektiver Empfänger die Verwaltungsaktqualität der Maßnahme hätte erkennen können, ist bereits dargelegt worden, ebenso, dass der Kläger selbst - wie seine Schreiben vom 11. Februar 2011 sowie vom 1. April 2011 belegen - das Vorliegen von Verwaltungsakten für möglich gehalten hat.

(6) Der Kläger dringt ferner auch nicht mit seinem (Hilfs-)Einwand durch, die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2011 erklärt, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei; dies führe gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO dazu, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO im Streitfall keine Anwendung finde und eine Klageerhebung unbegrenzt möglich sei (ZB vom 28.12.2014, S. 9f.).

Denn den knappen Ausführungen in jenem Schreiben vom 26. Oktober 2011,

„Bezugnehmend auf Ihr Fax-Schreiben vom 14.10.2011 teile ich Ihnen mit, dass unsererseits kein Anlass für eine weitere Befassung der vorgenannten Angelegenheit gesehen wird, das das Verfahren beendet ist und die gerichtliche Entscheidung damit auch unangreifbar ist,

ist bei objektiver Betrachtung lediglich die Aussage zu entnehmen, dass die Beklagte das Verwaltungsverfahren in Bezug auf den klägerischen Wiederaufgreifensantrag durch ihr vorangegangenes Schreiben vom 28. Februar 2011 für abgeschlossen hält. Soweit in dem Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2011 von der „Unangreifbarkeit der gerichtlichen Entscheidung“ die Rede ist, steht diese Formulierung erkennbar im Zusammenhang mit den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2012, wo auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen im Hauptsacheverfahren vom 15. März 2005 (fälschlicherweise als Urteil vom 29. Mai 2005 bezeichnet) und die hieraus folgende Bestandskraft des (Ablehnungs-)Bescheides der Beklagten vom 29. August 2011 verwiesen und sodann der Rechtsauffassung Ausdruck gegeben wird, dass sich die Sach- und Rechtslage seit jener Entscheidung nicht geändert habe und zudem ein schlechthin unerträglicher Eingriff in Grundrechtspositionen des Klägers nicht erkennbar sei.

(7) Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, zumindest sein Antrag vom 12. Oktober 2012 sei unbeantwortet geblieben und hätte von der Beklagten als weiterer Wiederaufgreifensantrag gewertet werden müssen (ZB vom 28.12.2014, S. 11), ist dem entgegenzuhalten, dass sich das betreffende Schreiben nicht im Verwaltungsvorgang befindet; im Übrigen hatte die Beklagte - wie dargelegt - spätestens mit Schreiben vom 26. Oktober 2014 bei objektiver Betrachtung deutlich gemacht, über den klägerischen Wiederaufgreifensantrag abschließend entschieden zu haben. Der offenbar vom Kläger vertretenen Auffassung, jedes (weitere) Schreiben seinerseits, in dem die aus seiner Sicht nicht erfolgte Bescheidung seines Wiederaufgreifensantrags thematisiert wird, sei geeignet, im Sinne einer erneuten Antragstellung zu wirken, ist dementsprechend nicht zu folgen.

b) Hat das Verwaltungsgericht die Wiederaufgreifensklage somit zutreffend als unzulässig abgewiesen, sind die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Unbegründetheit dieser Klage bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geeignet, eine Berufungszulassung zu erwirken. Dessen ungeachtet hat der Kläger, soweit das Verwaltungsgericht das angegriffene Urteil selbständig tragend darauf gestützt hat, dass die Wiederaufgreifensklage, selbst wenn es an einer Bescheidung des klägerischen Wiederaufgreifensantrags vor Klageerhebung gefehlt haben sollte, jedenfalls unbegründet sei, ernstliche Richtigkeitszweifel ebenfalls nicht aufgezeigt.

aa) Soweit sich der Kläger gegen die Feststellung der Vorinstanz wendet, ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG scheitere schon daran, dass der Wiederaufgreifensantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis über die Wiederaufgreifensgründe gestellt worden sei (UA, S. 7), lässt sich dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen (ZB vom 28.12.2014, S. 11) bereits die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Denn die Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag, verbunden mit der pauschal gehaltenen Behauptung, „dass sich einige der Erkenntnisse des Klägers erst nach Abschluss des Hauptsacherechtszuges eingestellt“ hätten, ist nicht geeignet, die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen - der Kläger habe sich in seinem Wiederaufgreifensantrag vom 10. Juli 2010 auf Beurteilungen verschiedener Professoren aus den Jahren 20..  bis 20..  sowie auf weitere Ereignisse aus den Jahren 20..  und 20..  berufen, so dass die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG bei weitem überschritten sei - substantiiert in Frage zu stellen.

bb) Der Kläger dringt ferner auch nicht mit seinem Einwand durch, ihm stehe aufgrund einer Ermessensreduzierung „auf null“ ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne zu (ZB vom 28.12.2014, S. 11f.).

Die Verwaltung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegt oder nicht, befugt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen materiell-rechtlichen Anspruch durch Wiederaufgreifen der Sache erneut sachlich zu entscheiden und dadurch den Verwaltungsrechtsweg neu zu eröffnen (§ 1 Abs. 1 NVwVfG, §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG). Dies gilt auch, wenn die Bestandskraft des Verwaltungsaktes daher rührt, dass der im Erstverfahren ergangene Bescheid durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bestätigt worden ist (BVerwG, Urteil vom 19.10.1967 - BVerwG 3 C 123.66 -, juris Rn. 2; Urteil vom 28.7.1989 - BVerwG 7 C 78.88 -, juris Rn. 9 m. w. Nw.).

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein solches Wiederaufgreifen erfolgen soll, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BVerwG, Urteil vom 30.1.1974, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 28.7.1976 - BVerwG 8 C 90.75 -, juris Rn. 25), d. h. der Betreffende hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Behörde über den erneuten Eintritt in die Sachbehandlung ermessensfehlerfrei entscheidet.

Bei gesondert gelagerten Sachverhalten kann sich das der Behörde eingeräumte Ermessen indes „auf null“ verengen mit der Folge, dass sich der Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch in einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Sache wandelt (BVerwG, Urteil vom 28.7.1976, a. a. O., Rn. 29). Dabei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die (behauptete) Rechtswidrigkeit des unanfechtbar gewordenen Erstbescheides für sich allein das Ermessen der Behörde, das Verfahren im weiteren Sinne wiederaufzugreifen, regelmäßig nicht „auf null“ reduziert (BVerwG, Urteil vom 30.1.1974, a. a. O., Rn. 25; Beschluss vom 23.2.2004 - 5 B 104.03 u. a. -, juris Rn. 13; Urteil vom 9.5.2012 - BVerwG 6 C 3.11 -, juris Rn. 51), weil dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein höheres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit (BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - BVerwG 6 C 32.06 -, juris Rn. 13). Dementsprechend handelt die Behörde grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung im Hinblick auf eine rechtskräftige gerichtliche Bestätigung ihres Erstbescheides ablehnt (BVerwG, Urteil vom 27.1.1994, a. a. O., Rn. 29; Urteil vom 22.10.2009, a. a. O., Rn. 26); insofern bedarf es regelmäßig keiner weiteren, ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde (BVerwG, Urteil vom 27.1.1994, a. a. O., Rn. 29; Urteil vom 22.10.2009, a. a. O., Rn. 26). Eine Ermessensreduzierung „auf null“ und dementsprechend ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht jedoch, wenn sich die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes als „schlechthin unerträglich“ erweist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (BVerwG, Urteil vom 12.1.2007, a. a. O., Rn. 13, Urteil vom 9.5.2012 - BVerwG 6 C 3.11 -, juris Rn. 51). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist etwa dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Wiederaufnahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (BVerwG, Urteil vom 30.1.1974 - BVerwG 8 C 20.72 -, juris Rn. 14; Urteil vom 17.1.2007, a. a. O., Rn. 13), oder wenn Umstände gegeben sind, welche die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 17.1.2007, a. a. O., Rn. 13; Urteil vom 9.5.2012, a. a. O., Rn. 51). Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteil vom 9.5.2012, a. a. O., Rn 51). Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007, a. a. O., Rn. 13).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es dem Kläger nicht gelungen, das angegriffene Urteil ernstlich in Zweifel zu ziehen. Es ist bereits fraglich, ob mit den diesbezüglichen knappen Ausführungen des Klägers in seiner - innerhalb der maßgeblichen Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim beschließenden Gericht eingegangenen - Zulassungsbegründung vom 28. Dezember 2014, verbunden mit einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen, den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Genüge getan wurde. Jedenfalls aber lassen die vom Kläger in seiner Zulassungsbegründung vom 28. Dezember 2014 sowie deren Ergänzung vom 29. Mai 2015 geltend gemachten Umstände ein Festhalten an der ablehnenden Entscheidung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, den klägerischen Antrag auf Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit abzulehnen, nicht als „schlechthin unerträglich“ erscheinen.

(1) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht Göttingen habe im Hauptsacheverfahren (- 3 A 64/03 -) zu der Kernfrage des Rechtsstreits - ob der (Ablehnungs-Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 29. August 20..  auch noch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 20..  rechtswidrig sei - aufgrund der in jenem Urteil vom 15. März 2005 eingenommenen Rechtsposition keine Feststellungen mehr getroffen, so dass letztlich keine abschließende rechtskräftige Entscheidung vorliege, auf die sich die Beklagte unter Bezugnahme auf die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung berufen könne (ZB vom 28.12.2014, S. 8, S. 11 in Verbindung mit der Klagebegründung vom 17.3.2014, S. 10), trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat in jenem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass sich der Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 29. August 20..  und der Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 20..  im Ergebnis als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (UA, S. 7).

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat sich in seinem Urteil vom 15. März 2005 zwar - anders als in den vorangegangenen Eilverfahren - nicht (mehr) mit der Frage befasst, ob die Prognoseentscheidung (der Rechtsvorgängerin) der Beklagten, es stehe nicht zu erwarten, dass der Kläger die angestrebte wissenschaftliche Qualifikation innerhalb von vier Jahren erreichen werde, rechtmäßig ist. Nicht zutreffend ist jedoch der Vorhalt des Klägers, sowohl das Verwaltungsgericht als auch nachfolgend das beschließende Gericht hätten im Hauptsachverfahren 3 A 64/03 bzw. 5 LA 104/05 darauf abgestellt, das klägerische Verlängerungsbegehren scheitere bereits daran, dass sich die Rechtslage aufgrund der Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes geändert habe (ZB vom 28.12.2014, S. 11 in Verbindung mit der Klagebegründung vom 17.3.2014, S. 16). Denn das Verwaltungsgericht hat in seiner Hauptsacheentscheidung vom 15. März 2005 selbständig tragend ausgeführt, dass auch bei Anwendung der Vorschrift des § 57 NHG1998 eine zweite Verlängerung der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Assistent unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in Betracht komme, weil eine positive Entscheidung über die Verlängerung nicht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 4 NHG1998, § 96 Abs. 2 BRRG vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit getroffen worden sei und einer erneuten Einstellung des Klägers als wissenschaftlicher Assistent mit Rückwirkung die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 4 NHG1998 entgegenstehe (UA, S. 8f.). Diesen selbständig tragenden Erwägungen ist der Kläger im seinerzeitigen Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten, was für die Zulassung der Berufung erforderlich gewesen wäre (Nds. OVG, Beschluss vom 20.10.2008 - 5 LA 104/05, S. 5f.). Dass er dies anders sieht (ergänzende ZB vom 29.5.2015, S. 3), ändert hieran nichts. Da der Kläger einen den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Vortrag unterlassen hat, kann „von einer schlechthin unerträglichen Situation, die zwingend eine Korrektur [durch ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig beendeten Verwaltungsverfahren in Bezug auf den klägerischen Verlängerungsantrag] verlangt“ (so ZB vom 28.12.2014, S. 11; ergänzende ZB vom 29.5.2015, S. 3 - 4), jedoch keine Rede sein. Auf die Frage, ob die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2008 „offensichtlich fehlerhaft“ waren (ergänzende ZB vom 29.5.2015, S. 3 - 6, 8), kommt es insoweit nicht an.

(2) Der Kläger kann sich zur Begründung seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung auch nicht mit Erfolg auf einen „Bruch zwischen einstweiligem Rechtsschutz- und Hauptsacheverfahren“ (ZB vom 28.12.2014, S. 8, 11; ergänzende ZB vom 29.5.2015, S. 9) berufen. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat - wie ausgeführt - im Hauptsacheverfahren 3 A 64/03 entschieden, dass,  selbst wenn man die Abschaffung der befristeten C-1-Stellen für Wissenschaftliche Assistenten durch die Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes unberücksichtigt ließe, weil das Verpflichtungsbegehren des Klägers teilweise auch auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung ziele, und ausnahmsweise auf die Rechtslage im Zeitpunkt der begehrten Verlängerung des Dienstverhältnisses am 15. Oktober 20..  abstellte, der Verlängerungsklage gleichwohl kein Erfolg beschieden sei. Denn eine befristete Verlängerung des Dienstverhältnisses sei schon begrifflich nur möglich, so lange das befristete Dienstverhältnis noch bestehe; die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe jedoch bis zum 15. Oktober 20..   keine im Sinne des Klägers positive Verlängerungsentscheidung getroffen, und der Kläger sei auch nicht so zu stellen, als hätte sein Dienstverhältnis über den 14. Oktober 20..  hinaus fortgedauert, weil eine derartige Fiktionswirkung eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren vorausgesetzt hätte, an der es hier fehle (UA, S. 8f.). Wenn der Kläger im Wiederaufgreifensverfahren rügt, ihm sei einerseits der Eilrechtsschutz mit dem Argument verwehrt worden, dies stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, und andererseits habe man ihm einen Erfolg im Hauptsacheverfahren mit der Begründung versagt, seine Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien ohne Erfolg geblieben, was zu einer „schlechthin unerträglichen Situation“ führe und dementsprechend eine Pflicht der Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verlängerungsverfahrens bewirken müsse (ZB vom 28.12.2014, S. 11 in Verbindung mit der Klagebegründung vom 17.3.2014, S. 16f; in diesem Sinne auch ergänzende ZB vom 29.5.2015, S. 6 - 7), so überzeugt dies nicht. Denn es geht zu Lasten des Klägers, dass sein Zulassungsvorbringen im Verfahren 5 LA 104/05 die gemäß  § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Durchdringung des Streitstoffes vermissen ließ und dass es ihm im Rahmen mehrerer Eilanträge nicht gelungen ist, durch eine entsprechende Glaubhaftmachung eine für ihn günstige Entscheidung im Eilverfahren herbeizuführen. Soweit der Kläger geltend macht, ihm könne kein Vorwurf hinsichtlich seiner Handlungsweise gemacht werden, während die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin das Verwaltungsverfahren verzögert habe (ZB vom 28.12.2014, S. 11 in Verbindung mit der Klagebegründung vom 17.3.2014, S. 17, 19), übersieht er, dass er im Rahmen dreier Eilverfahren nicht vermocht hat, durch entsprechende, den Anforderungen genügende Gutachten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2002 - 5 ME 98/02 -, S. 11f.; Beschluss vom 22.11.2002 - 5 ME 197/02 -, S. S. 3; Beschluss vom 8.5.2003 - 5 ME 115/03 -, S. 7) - also etwa durch ein positives Votum eines im aktiven Dienst befindlichen Medizin-Professors der Universität D. - glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses bestehe. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat auch der Ansicht des Klägers, das einschlägige Fachrecht in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bewirke eine Ermessensreduzierung „auf Null“ (ergänzende ZB vom 29.5.2015, S. 8f.), nicht.

c) Es bestehen im Ergebnis auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit die Vorinstanz die vom Kläger hilfsweise erhobene Klage mit dem Begehren, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 29. August 20..  in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 20..  rechtswidrig gewesen ist, als unzulässig abgewiesen hat.

Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Beklagten (Zulassungserwiderung - ZE -, S. 11), dass es sich bei dem hilfsweise gestellten Klageantrag in Bezug auf den Hauptantrag, das Verlängerungsverfahren wiederaufzugreifen, nicht um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag handelt, weil sich die Ablehnung der Beklagten im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erledigt hat, sondern dass der Kläger hilfsweise eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erhoben hat. Der Zulässigkeit dieser Klage steht indes die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 - BVerwG 7 C 4.89 -, juris Rn. 15 m. w. Nw.). Der dem jeweiligen Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung „rechtswegübergreifend“, d. h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist (BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - BVerwG 4 C 21.80 -, juris Rn. 41; Urteil vom 12.7.2000 - BVerwG 7 C 3.00 -, juris Rn. 12). Da es dem Kläger erklärtermaßen darum geht, für den Fall, dass ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nicht besteht, im Sinne von „dulde und liquidiere“ auf die Sekundärebene zu wechseln und einen Schadensersatzanspruch im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (Klagebegründung vom 25.9.2014, S. 23; ergänzende ZB vom 29.5.2015, S. 9 ff.), wird er hierfür von der Verwaltungsgerichtsordnung auf eine Leistungsklage beim Zivilgericht verwiesen (vgl. Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes - GG -, § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Dort ist in eigener Verantwortung zu klären, ob die Ablehnung des klägerischen Verlängerungsantrags rechtswidrig war; einer Klärung derselben Frage (auch) im Verwaltungsrechtsweg bedarf es nicht. Vielmehr geht die von den Zivilgerichten zu entscheidende Schadensersatzklage der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2000, a. a. O., Rn. 12). Dass diese Erwägung im seinerzeitigen Hauptsacheverfahren nicht zum Tragen gekommen ist, lag darin begründet, dass dort eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhoben worden war, welche dem Aspekt des an sich bestehenden Vorrangs der Schadensersatzklage durch das Erfordernis eines besonderen Feststellungsinteresses Rechnung trägt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitigkeit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 13.1.2012 - 7 LA 138/11 -, juris Rn. 13). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschluss vom 13.1.2012, a. a. O., Rn. 13). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschluss vom 4.2.2010 - 5 LA 37/08 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.2.2010, a. a. O., Rn. 10).

Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen (ZB vom 28.12.2014, S. 13) nicht. Der bloße Hinweis auf mehrere, dem Wiederaufgreifensantrag vorausgegangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zeigt nicht auf, welche konkreten Schwierigkeiten sich in Bezug auf einzelne Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz stellen, ebenso wenig wie die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag zur Frage der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Soweit der Kläger geltend macht, dem Rechtsstreit lägen „diverse komplexe Rechtsfragen zugrunde“, beziehen sich diese - unabhängig davon, dass die entsprechenden Ausführungen äußerst knapp gehalten und teilweise unklar sind und es zudem an einer näheren Erläuterung dahingehend fehlt, warum sich die genannten rechtlichen Schwierigkeiten qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher Schwierigkeit“ abheben - jedenfalls alle auf die selbständig tragenden Erwägungen der Vorinstanz zur Unbegründetheit der Wiederaufgreifensklage. Diese sind jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Wiederaufgreifensklage bereits unzulässig ist und der Kläger mit seinem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen nicht durchzudringen vermag (s. o.).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008, a. a. O., Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist bereits höchst zweifelhaft, ob der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen (ZB vom 28.12.2014, S. 13) eine abstrakte, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert hat, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint, oder ob er nicht vielmehr der Sache nach auf den Einzelfall bezogene ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht hat. Jedenfalls aber fehlt es für die Zulassung der Berufung an der Entscheidungserheblichkeit des Zulassungsvorbringens, weil dieses allein die Begründetheit der Wiederaufgreifensklage betrifft, das Verwaltungsgericht diese jedoch - wie ausgeführt - zu Recht als unzulässig abgewiesen hat (s. o.).

Die vom Kläger darüber hinaus formulierten Fragen (ZB vom 28.12.2014, S. 14),

„auf welchen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage das Gericht bei Verlängerungsentscheidungen von Dienstverhältnissen wissenschaftlicher Beamter abzustellen hat bzw. wann und aus welchen Gründen eine Abweichung vom Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bei Bescheiderlass gerechtfertigt ist“,

„ob und wenn ja warum ein einmal beendetes Dienstverhältnis nicht wieder verlängert werden kann“ und

„Darf der Dienstherr bei der Prüfung eines Verlängerungsbegehrens eines seiner in Ausbildung befindlichen wissenschaftlichen Beamten neben der zu treffenden Prognoseentscheidung in Bezug auf die Beendigung der Ausbildung innerhalb der begehrten Verlängerung des Dienstverhältnisses auch bzw. sogar allein auf noch nicht abschließend geklärte Sachverhalte zurückgreifen, die möglicherweise eine beamtenrechtliche Verfehlung darstellen könnten?“

sind ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn sie betreffen die materielle Rechtmäßigkeit der ablehnenden Sachentscheidung - also der Ablehnung des klägerischen Antrags auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses -, welche nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist.

Soweit der Kläger schließlich in Bezug auf seinen Hilfsantrag die Frage formuliert,

„Welche konkreten Anforderungen [sind] an ein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer hilfsweise begehrten Rechtswidrigkeitsfeststellung eines Bescheides zu stellen, wenn der Verwaltungsrechtsstreit im Hauptantrag vorgreiflich ist und der Feststellungsantrag keinen direkten Bezug zum Ausgangsbescheid hat, diesen jedoch mittelbar mit einschließt?“

fehlt es dieser ebenfalls an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Feststellungsklage - wie aufgezeigt - bereits aufgrund des Eingreifens der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig ist.

4. Die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

a) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, er sei durch das angefochtene Urteil in Bezug auf die Zulässigkeit und Beachtlichkeit eines Widerspruchsverfahrens überrascht und so in seinem Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden (ZB vom 28.12.2014, S. 15f.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rsp.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.1.1985 - 1 BvR 293/84 -, juris Rn. 10; Kammerbeschluss vom 26.10.2011 - 2 BvR 320/11 -, juris Rn. 48; BVerwG, Beschluss vom 15.9.2011 - BVerwG 5 B 23.11 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2010 - 2 ME 233/10 -, juris Rn. 5). Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht stellt sicher, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten hat (BVerfG, Beschluss vom 20.4.1982 - 1 BvR 1242/81 -, juris Rn. 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 - 2 BvR 1086/74 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 - BVerwG 5 B 4.10 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2020 - 5 LA 32/09 -, juris Rn. 2). Da die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 25.5.1956 - 1 BvR 128/56 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 5.10.1976, a. a. O., Rn. 2), lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrags für sich genommen nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs schließen (BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 - BVerwG 5 B 4.10 -, juris Rn. 4). Eine ausdrückliche Befassung mit Beteiligtenvorbringen ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen aus Sicht des entscheidenden Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, juris Rn. 17). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt nämlich keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BVerfG, Beschluss vom 30.1.1985, a. a. O., Rn. 10), also dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten nicht folgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.11.2004 - 1 BvR 179/03 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 5.8.2010 - BVerwG 5 B 10.10 -, juris Rn. 10).

Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ihm wird keine umfassende Erörterung sämtlicher entscheidungserheblicher Gesichtspunkte abverlangt; insbesondere muss es die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen (BVerwG, Beschluss vom 24.2.2015 - BVerwG 5 P 6.14 -, juris Rn. 20). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt unter dem Aspekt der Überraschungsentscheidung nur vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, weil dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen kann (Nds. OVG, Beschluss vom 23.08.2007 - 5 LA 123/06 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16.2.2012 - BVerwG 9 B 71.11 -, juris Rn. 9).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der beschließende Senat eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen. Zweifel an der Zulässigkeit der Wiederaufgreifensklage hat die Beklagte bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 20. Mai 2014 geäußert (S. 6f.) und insoweit geltend gemacht, ihr Schreiben vom 18. August 2010 stelle einen Verwaltungsakt dar, welchen der Kläger - weil ein Widerspruchsverfahren nicht eröffnet sei - binnen Jahresfrist mittels Klage hätte angreifen müssen; sollte hingegen ein Widerspruchsverfahren statthaft sein, so sei das Schreiben des Klägers vom 11. Februar 2011 als Widerspruch und das Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2011 als zurückweisender Widerspruchsbescheid zu werten, gegen den ebenfalls nicht binnen Jahresfrist Klage erhoben worden sei. Mit diesem Vorbringen hat sich der Kläger in seiner weiteren Klagebegründung vom 15. September 2014 (S. 4ff.) auseinandergesetzt, wozu die Beklagte wiederum unter dem 8. Oktober 2014 ergänzend Stellung genommen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Oktober 2014 ist die Frage der Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens ebenfalls angesprochen worden (Sitzungsniederschrift, S. 2). Es lag daher nahe, dass sich das Verwaltungsgericht dem Aspekt der Zulässigkeit der Wiederaufgreifensklage unter Einbeziehung der insoweit relevanten Gesichtspunkte - und hierzu gehört auch die Statthaftigkeit eines Vorverfahrens - widmen würde.

Soweit der Kläger in seiner ergänzenden Zulassungsbegründung vom 29. Mai 2015 erstmals eine Überraschungsentscheidung im Hinblick auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Hilfsantrag rügt (S. 11), ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und somit unbeachtlich. Dasselbe gilt im Hinblick auf seine Ausführungen zu §§ 51, Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (ergänzende ZB vom 29.5.2015, S. 12); dessen ungeachtet war dieser Aspekt aus Sicht des Verwaltungsgerichts infolge der Unzulässigkeit der Wiederaufgreifensklage nicht entscheidungserheblich.

b) Soweit der Kläger der Sache nach eine unterbliebene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung als Gehörsverstoß rügt, rechtfertigt dieser Einwand schon deshalb die Berufungszulassung nicht, weil dem Verwaltungsgericht insoweit kein Verfahrensverstoß unterlaufen ist. Denn es hat den am 20. Oktober 2014 per Telefax eingegangenen Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - in diesem Antrag war der Kläger u. a. der in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2014 erfolgten Erklärung der Beklagten, sie habe ein den Wiederaufgreifensantrag betreffendes Schreiben des Klägers vom 12. Oktober 2010 nicht erhalten, entgegengetreten - in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Das Ermessen kann sich aber im Hinblick auf die Notwendigkeit, rechtliches Gehör zu gewähren, oder mit Rücksicht auf die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, im Einzelfall dahingehend verdichten, dass nur die Wiedereröffnung sachgerecht ist (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 12.3.1999 - A 14 S 1361/97 -, juris Rn. 6). Voraussetzung für eine beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls, dass die Entscheidung des Gerichts noch nicht wirksam und für dieses bindend (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 318 der Zivilprozessordnung - ZPO -) geworden ist. Und insoweit teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 5), dass bei Eingang des klägerischen Telefaxes am 20. Oktober 2014 diese Bindungswirkung bereits eingetreten war.

Der Zeitpunkt der Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung hängt von deren Form und von der vom Gericht durch Beschluss (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 1.7.1975 - BVerwG 1 C 71.70 -, NJW 1976, 124) festgelegten Verfahrensweise ihrer Bekanntgabe ab. Ergeht - wie hier - ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zustellung an die Beteiligten (vgl. § 116 Abs. 2 VwGO), so tritt die Bindungswirkung bereits mit der in § 116 Abs. 2 VwGO für diesen Fall ausdrücklich vorgeschriebenen Übergabe des Urteils - bzw. zumindest des Tenors der Entscheidung (vgl. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) - an die Geschäftsstelle ein (ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 24.7.1998 - 25 ZB 98.32972 -, juris Rn. 3; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 12.3.1999, a. a. O., Rn. 7; Thür. OVG, Beschluss vom 26.1.2000 - 3 ZKO 25.00 -, juris Rn. 4; wohl auch BVerwG, Beschluss vom 27.4.2005 - BVerwG 5 B 107.04 u. a. -, juris Rn. 7; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 104 Rn. 14; Kuntze, in: Bader u. a., VwGO, 4. Auflage 2007, § 116 Rn. 10; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 116 Rn. 7). Denn es wäre wenig plausibel, wenn der Gesetzgeber zwar für die „Fällung“ des Urteils durch Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle eine zweiwöchige Frist gesetzt, hiermit aber nicht zugleich die Verbindlichkeit des Urteils verknüpft, sondern eine abweichende Entscheidung auch in der Zeit danach zugelassen hätte (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 12.3.1999, a. a. O., Rn. 7). Dementsprechend ist der Auffassung, dass im Falle einer Zustellung nach § 116 Abs. 2 VwGO eine Bindungswirkung so lange nicht eintritt - mit der Folge, dass Vorbringen der Beteiligten so lange zu berücksichtigen ist -, bis die Entscheidung von der Geschäftsstelle herausgegeben wird, also deren Absendung erfolgt (so Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.1996 - 11 L 2142/96 -, juris Rn. 1), nicht zu folgen.

Gegen die weiter vertretene Ansicht, dass es bei einem durch Zustellung ergehenden Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung zur Wirksamkeit der Entscheidung neben der Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle noch der - ggf. telefonischen - Bekanntgabe an einen Verfahrensbeteiligten bedürfe (etwa Clausing, in: Schoch u. a., VwGO, Stand: Oktober 2014, § 116 Rn. 10; Lambinis, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 116 Rn. 12), spricht bereits, dass es an einem gesetzlichen Anknüpfungspunkt für eine derartige Anforderung fehlt. Darüber hinaus sind dieser Auffassung praktische Erwägungen entgegenzuhalten, weil hiermit die Wirksamkeit einer Entscheidung von Umständen abhängig gemacht würde, die der entscheidende Spruchkörper nicht beeinflussen kann (Bay. VGH, Beschluss vom 24.7.1998, a. a. O. Rn.3, VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 12.3.1999, a. a. O., Rn. 7). Entgegen der Auffassung des Klägers (ZB vom 28.12.2014, S. 18) bestehen für die Übergabe selbst keine Formerfordernisse; es ist mit Blick auf die Geltendmachung etwaiger Verfahrensmängel jedoch sinnvoll, den Übergabezeitpunkt aktenkundig zu machen (BVerwG, Urteil vom 19.1.1987 - BVerwG 9 C 247.86 -, juris Rn. 13).

Nach alledem war bei Stellung des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch den Kläger am 20. Oktober 2010 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für dieses bereits bindend, weil eine am 16. Oktober 2010, 14.45 Uhr durch den Einzelrichter erfolgte Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle aktenkundig ist (Bl. 197/Gerichtsakten - GA -). Ab dem 16. Oktober 2014, 14.45 Uhr, war die Entscheidung somit einer Abänderung durch das Gericht entzogen, weshalb auch für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kein Raum mehr bestand.

5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1, Abs. 3, 52 Abs. 1, Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da der Hauptantrag allein die Frage der Rechtmäßigkeit der ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnenden Entscheidung der Beklagten betraf, war für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 6 GKG (n. F.) kein Raum; insoweit war vielmehr gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG der Auffangwert maßgeblich. Dieser war gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auch für die hilfsweise geltend gemachte Feststellungsklage anzusetzen; die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht einschlägig, weil Haupt- und Hilfsantrag nicht denselben Gegenstand betreffen.

Die obenstehenden Ausführungen gelten für die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend (vgl. §§ 40, 52 Abs. 1, Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bei Einleitung des ersten Rechtszugs geltenden Fassung), so dass der Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).