Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.10.2022, Az.: 5 LA 139/21

gesundheitliche Eignung; Polizeivollzugsdienst; Prognosemaßstab

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.10.2022
Aktenzeichen
5 LA 139/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.09.2021 - AZ: 7 A 111/20

Fundstellen

  • NordÖR 2023, 63
  • RiA 2023, 18-23

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.7.2013 (- BVerwG 2 C 12.11 -, juris) entwickelte Prognosemaßstab gilt für Beamtenbewerber allgemein und ist daher auch bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen.

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 6. September 2021 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 7.618,44 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Polizei) gesundheitlich geeignet ist.

Die im … 1991 geborene Klägerin bewarb sich im August 2019 (Bl. 3 bis 13/Beiakte 001) um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Polizei) zum 1. April 2020. Nachdem sie das Eignungsauswahlverfahren sowie die Sportprüfung erfolgreich absolviert hatte, teilte ihr die Beklagte unter dem 21. Oktober 2019 (Bl. 24/Beiakte 001) mit, sie sei vorbehaltlich des Ergebnisses der noch durchzuführenden medizinischen Untersuchung zur Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit für eine Einstellung mit Wirkung vom … 2020 vorgesehen.

Zur Vorbereitung der polizeiärztlichen Untersuchung legte die Klägerin den von ihr ausgefüllten, am 29. Oktober 2019 unterzeichneten Fragebogen „Selbstauskunft zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst“ (Bl. 27, 2 f./Beiakte 002) vor. […].

Hierauf forderte der polizeiärztliche Dienst unter dem 6. November 2019 (Bl. 7/Beiakte 002), dem 18. November 2019 (Bl. 16/Beiakte 002) und dem 9. Dezember 2019 (Bl. 30/Beiakte 002) in Bezug auf […] alle Altbefunde über ambulante und/oder stationäre Behandlungen an. Die Klägerin übermittelte hierauf […]

Nach Durchsicht dieser Unterlagen gelangte der Polizeiarzt unter dem 9. Januar 2020 (Bl. 49 f./Beiakte 002) ohne eigene Untersuchung der Klägerin zu der Einschätzung, dass diese „polizeidienstuntauglich gemäß PDV 300“ […] sei. [ ]

Mit Bescheid vom 21. Januar 2020 (Bl. 27/Beiakte 001) teilte die Beklagte der Klägerin unter Verweis auf die polizeiärztliche Stellungnahme vom 9. Januar 2020 mit, sie komme mangels gesundheitlicher Eignung (Polizeidiensttauglichkeit) für eine Einstellung in den niedersächsischen Polizeidienst nicht in Betracht.

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 10. Februar 2020 (Bl. 30 f./Beiakte 001) Widerspruch. […]

Nachdem der Polizeiarzt an seiner Bewertung festgehalten hatte (Bl. 54/Beiakte 002), wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 26. Februar 2020 (Bl. 34 f./Beiakte 001) zurück.

Mit ihrer am 26. März 2020 bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Einstellungsbegehren weiterverfolgt. […]

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat auf eine ergänzende Stellungnahme des Polizeiarztes vom 7. Juli 2020 verwiesen (Bl. 46/GA), […]

Die Klägerin legte im Klageverfahren eine weitere Stellungnahme des […] vor, […]

Mit weiterer Stellungnahme vom 3. November 2020 (Bl. 63 bis 67/GA) hielt der Polizeiarzt - und ihm folgend die Beklagte - an der bisherigen Einschätzung fest.

Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 25. Februar 2021 (Bl. 75 f./GA) ein psychiatrisches Sachverständigengutachten […]

Der Sachverständige kam in seinem Psychiatrischen Gutachten vom 16. April 2021 (Bl. 91 bis 143/GA) […] zu dem Ergebnis […]

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 6. September 2021 antragsgemäß verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das klägerische Begehren auf Einstellung in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Polizei des Landes Niedersachsen, erneut zu entscheiden, und hat den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2020 aufgehoben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Klägerin entgegentritt.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden und im Übrigen nicht durchgreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Polizei) setzt die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf voraus (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 4 lit. a) des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -, §§ 4 Abs. 1, 108 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -). Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend herausgestellt (Urteilsabdruck - UA -, S. 8), dass gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (- GG -) und § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 10 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe]; Beschluss vom 11.4.2017 - BVerwG 2 VR 2.17 -, juris Rn. 11 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf]; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 4 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf]; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 5 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf]). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 5). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden.

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 NBG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 NBG vor, dass die gesundheitliche Eignung aufgrund einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt festzustellen ist; dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 6). Dieses Urteil ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 24ff.; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 5), d. h. dem Dienstherrn steht insoweit kein gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Es obliegt allerdings dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 7). Diese - vom Dienstherrn bestimmten - Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 21.6.2007 - BVerwG 2 A 6.06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, welche die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12, 27; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 7).

Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 13) und den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 8). Es kommt also darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder ob er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem - also fortschreitendem bzw. sich verschlechterndem - Verlauf verneint werden (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 8).

Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und der überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosevoraussetzungen gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, dass der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden wird (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 9) oder wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 9).

Nach alledem hat der Dienstherr seiner - von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang überprüfbaren - Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes eines Bewerbers um Einstellung in das Beamtenverhältnis die Einschätzung eines Mediziners über den Gesundheitszustand des betreffenden Bewerbers und dessen Auswirkung auf sein Leistungsvermögen zugrunde zu legen; der Mediziner muss eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß etwaiger Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen des Bewerbers medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat der Arzt verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 22). Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 22).

Als Grundlage für die vom Dienstherrn oder vom Gericht zu treffende Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers reicht die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf der beim Bewerber bestehenden Erkrankung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 23). Sofern statistische Erkenntnisse über die gewöhnlich zu erwartende Entwicklung einer Erkrankung herangezogen werden sollen, sind diese nur verwertbar, wenn sie auf einer belastbaren Basis beruhen. Dafür muss über einen längeren Zeitraum hinweg eine signifikante Anzahl von Personen beobachtet worden sein. Zudem ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 23). Die Behörde muss - ebenso wie das Gericht - die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der ärztlichen Stellungnahmen muss geprüft werden, ob Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Arztes bestehen, dieser von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und die entscheidungserheblichen Fragen plausibel und nachvollziehbar abgehandelt hat. Ggf. muss darauf hingewirkt werden, dass der Arzt seine Ausführungen ergänzt, oder es ist ein weiterer Arzt, insbesondere Facharzt, einzuschalten (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 33).

Ist im Vorfeld einer begehrten Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf Probe oder auf Lebenszeit eine Erkrankung bereits bekannt, so ist der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Betreffenden vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder der Eintritt von regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich, wenn für die Richtigkeit dieser Annahme nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 27). Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 28). Denn die Voraussetzungen der fehlenden gesundheitlichen Eignung eines (aktuell dienstfähigen) Beamtenbewerbers sind nicht erfüllt.

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trage das Gutachten des […] die Feststellung eines „non liquet“ und dementsprechend die hieraus abgeleiteten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht (Zulassungsbegründung vom 18.11.2021 - S. 2 [Bl. 207/GA]), ernstliche Richtigkeitszweifel nicht aufgezeigt. […]

2. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10).

Ausgehend von diesen Maßstäben rechtfertigt das auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezogene Vorbringen der Klägerin (ZB, Ziffer II. 2. [Bl. 209 bis 211/GA]) eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht.

Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage (ZB, S. 5 [Bl. 210/GA]),

„ob die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Maßstab, insbesondere betreffend die Wahrscheinlichkeit, auch uneingeschränkt auf den Beruf des Polizeivollzugsbeamten anzuwenden ist“,

zielt ersichtlich auf die zuvor (ZB, S. 4/unten [Bl. 209/GA]) dargestellte bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss oder wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21). Diesen Maßstab hält die Beklagte in Bezug auf den Polizeivollzugsdienst für zu weitgehend und meint, der Beruf des Polizeivollzugsbeamten verlange aufgrund seiner Eigenheiten - den Umgang mit Waffen, die Anwendung von Zwang und die Bewältigung physisch und psychisch sehr beanspruchender Gefahrenlagen - einen strengeren Prognosemaßstab (ZB, S. 5 [Bl. 210/GA]).

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage ist indes nicht klärungsbedürftig, weil sie sich unschwer - und zwar verneinend - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt.

Den „Eigenheiten“ des Polizeivollzugsdienstes wird dadurch Rechnung getragen, dass der Dienstherr die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen hat und ihm insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12). Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12). Dementsprechend ist in § 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung der Polizei (NLVO-Pol) geregelt, dass in den Polizeivollzugsdienst nur eingestellt werden darf, wer polizeidiensttauglich ist. Der Begriff der Polizeidiensttauglichkeit, mit der die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gemeint ist, wird inhaltlich durch die PDV 300 als einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift ausgefüllt (Nds. OVG, Beschluss vom 19.1.2018 - 5 PA 186/17 -; Beschluss vom 3.9.2020 - 5 ME 138/20 -). Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass das Verwaltungsgericht festgestellt hat, nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aktuell den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht gewachsen sei (UA, S. 12); die Vorinstanz hat die Klägerin also als - den maßgeblichen Anforderungen der PDV 300 entsprechend - aktuell polizeidiensttauglich angesehen. Die Polizeidiensttauglichkeit ist eine spezifische - nämlich auf den Polizeivollzugsdienst bezogene - Form der gesundheitlichen Eignung. Wenn ein Bewerber aktuell polizeidiensttauglich ist, kann sich die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen ihm gleichwohl wegen der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder im Hinblick auf eine chronische Erkrankung die gesundheitliche Eignung insgesamt abgesprochen werden kann. Diese Fragestellung unterscheidet sich nicht deshalb von der Fragestellung, wann einem sonstigen Beamten bei aktueller gesundheitlicher Eignung die gesundheitliche Eignung insgesamt abgesprochen werden kann, weil der Maßstab für die Bejahung der aktuellen gesundheitlichen Eignung bei Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst strenger ist als der Maßstab für die Bejahung der aktuellen gesundheitlichen Eignung bei Bewerbern um Einstellung etwa in die Fachrichtung Allgemeine Dienste. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen vorherigen, für die Beamtenbewerber ungünstigeren Prognosemaßstab mit der Begründung aufgegeben, dass dieser eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Zugang zu einem öffentlichen Amt dargestellt habe (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 24). Der vorherige Maßstab - wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16 m. w. Nw.) - war geeignet, Bewerber schon deshalb vom Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abwich; dies hat das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Unsicherheiten medizinischer Prognosen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG als unverhältnismäßig angesehen (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 24). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht eine beamtenrechtliche Grundsatzentscheidung getroffen, denn der Zugang zu jedem öffentlichen Amt - also unabhängig von der jeweiligen Fachrichtung - setzt die hierfür erforderliche (vom Dienstherrn festzulegende) gesundheitliche Eignung voraus, so dass sich im Hinblick auf jeden Beamtenbewerber die Frage stellen kann, ob ihm trotz aktuell vorliegender gesundheitlicher Eignung (ggf. in Form der Polizeidiensttauglichkeit als einer besonderen Form der gesundheitlichen Eignung) insgesamt die gesundheitliche Eignung wegen der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder wegen Vorliegens einer chronischen Erkrankung abgesprochen werden kann. Dass für die gesundheitliche Eignung von Polizeivollzugsbeamten besondere Anforderungen gelten, ändert somit nichts am rechtlichen Prognosemaßstab, der unabhängig von der jeweiligen Fachrichtung für alle Beamten derselbe ist.

Dementsprechend hat der beschließende Senat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Prognosemaßstab für die Klärung der gesundheitlichen Eignung bei aktuell gesundheitlich geeigneten, aber einer Risikogruppe zugehörigen bzw. an einer chronischen Erkrankung leidenden Einstellungsbewerbern auch bei Einstellungsbegehren in den Polizeivollzugsdienst angewendet (Nds. OVG, Beschluss vom 19.1.2018 - 5 PA 186/17 - [Hauterkrankung]; Beschluss vom 3.9.2020 - 5 ME 138/20 - [chronische Neurodermitis]) und hält hieran auch weiterhin fest. Dass das Bundesverwaltungsgericht den in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 entwickelten Prognosemaßstab für Beamtenbewerber allgemein entwickelt hat und dieser Maßstab daher auch bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen ist, entspricht der übrigen (soweit veröffentlichten) obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG LSA, Beschluss vom 14.7.2014 - 1 M 69/14 -, juris Rn. 9; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 16.1.2017 - 4 S 394/15 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 93; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 28.3.2018 - OVG 4 B 19.14 -, juris Rn. 26 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Urteil vom 23.11.2021 - 2 A 510/20 -, juris Rn. 23).

3. Eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. […]

5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1, Satz 1 Abs. 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (18. Oktober 2021) maßgeblichen Fassung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (18. Oktober 2021) maßgeblichen Anwärtergrundbetrag (Anlage 15 zu § 58 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG -) in Höhe von 1.269,74 EUR (Einstiegsamt A 9 bis A 11). Dementsprechend errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 7.618,44 EUR (1.269,74 EUR x 6)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).