Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.07.2021, Az.: 5 LA 69/20

Ausbildungszeiten; beruflich; Erfahrung; Erfahrungsstufe; Erfahrungszeit; Gewerbeaufsichtsverwaltung; hauptberuflich; Hauptberuflichkeit; Qualifizierung des technischen Aufsichtsdienstes im Fachbereich Gewerbeaufsicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.07.2021
Aktenzeichen
5 LA 69/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.02.2020 - AZ: 2 A 410/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum Merkmal der "Hauptberuflichkeit" bei der Festsetzung von Erfahrungszeiten (in Abgrenzung zur Ausbildungszeit)

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 5. Februar 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.841,52 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner ersten Erfahrungsstufe unter Einbeziehung des 21-monatigen Zeitraums vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. Juni 2017 und dementsprechend die Festsetzung des Beginns seiner ersten Erfahrungsstufe auf einen früheren Zeitpunkt als den von der Beklagten festgesetzten, nämlich auf den 1. Dezember 2011 statt auf den 1. September 2013.

Er absolvierte nach seinem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Zweiradmechaniker und im Anschluss hieran die entsprechende Meisterschule. Insgesamt war er im Zeitraum vom 28. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2012 sowie vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2015 als Zweiradmechaniker bzw. -meister tätig.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 trat der Kläger als vollzeitbeschäftigter Tarifbeschäftigter (Entgeltgruppe 7 TV-L) in den Dienst des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes C. -Stadt und nahm dort im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. Juni 2017 an der insgesamt 21-monatigen, modular aufgebauten „Berufsbegleitenden Qualifizierung des technischen Aufsichtsdienstes im Fachbereich Gewerbeaufsicht“ mit fortgesetzten Leistungskontrollen teil, die er mit einem Zertifikat abschloss (vgl. Bl. 76/Gerichtsakte - GA -). In § 1 seines Arbeitsvertrages vom 27. Juni 2015 heißt es, der Kläger werde ab dem 1. Oktober 2015 als Vollzeitbeschäftigter auf bestimmte Zeit eingestellt; das Arbeitsverhältnis sei nach § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) bis zum 30. Juni 2017 zur Qualifizierung und Erprobung befristet (Bl. 6/Beiakte 001). Im unmittelbaren Anschluss an die Qualifizierung war der Kläger aufgrund eines weiteren Arbeitsvertrages (Bl. 22 f./Beiakte 001) für ein volles Jahr - also für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 - im unbefristeten Arbeitsverhältnis als Vollzeitbeschäftigter beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt C. -Stadt tätig.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2018 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Gewerbeobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) ernannt (vgl. Bl. 25 f./Beiakte 001).

Der Beklagte setzte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Juli 2018 (Bl. 31 bis 33/Beiakte 001) unter Verweis auf § 25 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) für den Kläger den Beginn seiner ersten Erfahrungsstufe auf den 1. September 2013 fest. Dabei erkannte der Beklagte als Erfahrungszeiten gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 4 NBesG die zeitlich vor dem Eintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe liegenden Zeiten seiner Tätigkeit als Zweiradmechaniker (28. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2012) sowie als Zweiradmechanikermeister (1. Juni 2013 bis 30. September 2015) an. Weitere, zeitlich vor Beginn des Probebeamtenverhältnisses liegende Zeiten berücksichtigte er hingegen nicht. Zu dem Zeitraum der befristeten Tätigkeit als Tarifbeschäftigter beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt C. -Stadt, in dem der Kläger die Qualifizierung absolviert hatte (1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2017), wurde ausgeführt, diese Zeiten seien nicht als förderlich im Sinne des § 25 Abs. 2 NBesG berücksichtigt worden, weil es sich hierbei um Ausbildungszeiten handle, die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG unberücksichtigt blieben. Dies zugrunde gelegt, ergebe sich für den Kläger zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Beamtenverhältnis die Erfahrungsstufe 3.

Mit seinem am 13. August 2018 durch seine Prozessbevollmächtigten erhobenen Widerspruch (Bl. 38 f./Beiakte 001) begehrte der Kläger, über die in dem Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2018 bereits anerkannten (Vortätigkeits-)Zeiten hinaus auch die im befristeten Arbeitsverhältnis verbrachten Zeiten vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. Juni 2017 gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBesG als Erfahrungszeit anzuerkennen. Nach dieser Vorschrift seien Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1 NBesG), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung seien, als Erfahrungszeit anzuerkennen. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Er sei in dem in Rede stehenden Zeitraum befristet als vollzeitbeschäftigter Tarifbeschäftigter im Niedersächsischen Landesdienst tätig gewesen. Seine Laufbahnbefähigung für ein Amt der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, habe er gemäß § 15 in Verbindung mit § 23 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) durch seine Berufsausbildung als Zweiradmechaniker und der insoweit abgeschlossenen Ausbildung sowie einem Jahr beruflicher Tätigkeit erworben; dieses Jahr habe er beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt C. -Stadt in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 absolviert. Da die von ihm in dem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis zum Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt C. -Stadt verbrachte Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. Juni 2017 gerade nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gewesen sei, sei diese Zeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBesG als weitere Erfahrungszeit im Umfang von 21 Monaten anzuerkennen mit der Folge, dass der Beginn seiner ersten Erfahrungsstufe auf den 1. Dezember 2011 festzusetzen sei. Daraus folge, dass für ihn zum Zeitpunkt seiner Ernennung die Erfahrungsstufe 4 gegolten habe.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2018 (Bl. 47 bis 49/Beiakte 001) zurück. Er hielt an seiner Sichtweise fest, die streitbefangenen Zeiten seien als Ausbildungszeiten zu qualifizieren und demnach nicht als Erfahrungszeit berücksichtigungsfähig.

Mit seiner am 17. Januar 2019 bei dem Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage hat der Kläger sein Anerkennungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung seiner vorprozessualen Ausführungen weiterverfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Februar 2020 abgewiesen. Der Beklagte habe den in Rede stehenden Zeitraum zu Recht nicht als Erfahrungszeit anerkannt, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBesG nicht erfüllt seien. Bei der Qualifizierung habe es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit, sondern um eine Ausbildungstätigkeit gehandelt. Ausbildungszeiten seien nach § 25 Abs. 4 Satz 3 NBesG nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es sich um Zeiten eines weiterbildenden Masterstudiums oder eine Promotion handle; beides liege hier nicht vor. Dass der Kläger während der Qualifizierung bereits ein Gehalt der Entgeltgruppe 7 bezogen habe, ändere hieran nichts. Dies sei ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass die Gewerbeaufsichtsämter unter Geltung der früheren Rechtslage - in der für die Übertragung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt der Fachrichtung Technische Dienste unter Berufung in das Probebeamtenverhältnis das erfolgreiche Durchlaufen eines Vorbereitungsdienstes Voraussetzung gewesen sei - aufgrund der deutlich geringeren Anwärterbezüge während des Vorbereitungsdienstes nicht ausreichend qualifiziertes Personal hätten gewinnen können.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

II.

Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg, weil der von ihm allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Grundgehalt eines Beamten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe, der das ihm verliehen Amt zugeordnet ist, soweit sich aus § 8 NBesG nichts anderes ergibt, und nach der Erfahrungsstufe, der er zugeordnet ist (§ 7 Abs. 1 NBesG). Der Aufstieg in eine nächsthöhere (Erfahrungs-)Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung des Beamten, der sogenannten Erfahrungszeit (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 NBesG). Zu Beginn des Beamtenverhältnisses - hier also mit der Ernennung des Klägers zum Gewerbeobersekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - wird ein Grundgehalt der (Erfahrungs-)Stufe 1 festgesetzt, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 des § 25 NBesG nichts anderes ergibt (§ 25 Abs. 1 Satz 2 NBesG), also soweit nicht nach § 25 Abs. 2 und Abs. 3 NBesG zeitlich vor Beginn des Beamtenverhältnisses verbrachte Zeiten als Erfahrungszeit anerkannt werden.

Als Erfahrungszeit anzuerkennen sind nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBesG vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 NBesG genannten Dienstherrn verbrachten Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass es in Bezug auf den in Rede stehenden Qualifizierungszeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. Juni 2017 an Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit fehlt.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht der Begriff der Hauptberuflichkeit u.a. im Gegensatz zum Begriff der Ausbildung (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - BVerwG 2 C 25.16 -, juris Rn. 14). Ausbildungszeiten sind keine Zeiten beruflicher Tätigkeit im Sinne derjenigen Normen, die bei der Stufenfestsetzung die Berücksichtigung von Vortätigkeitszeiten als Erfahrungszeiten ermöglichen. Denn Berufserfahrung kann nur im Beruf und nicht in der Berufsausbildung erworben werden (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017, a. a. O., Rn. 14 [zu § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG Bln]). Dementsprechend regelt auch § 27 Abs. 3 NBesG, der den Begriff der Hauptberuflichkeit im Sinne des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften definiert, dass „Hauptberuflichkeit“ eine Tätigkeit ist, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre. Durch die Anforderung, dass die Tätigkeit „dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entsprechen muss“, wird verdeutlicht, dass die Ausbildung das Berufsbild prägt, selbst aber noch keine „Berufstätigkeit“ darstellt. Soweit der Kläger also das Merkmal der „Hauptberuflichkeit“ bereits durch seine im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachte Vollzeittätigkeit sowie den Erhalt des (Tarif-)Entgelts als erfüllt ansieht (in diesem Sinne Zulassungsbegründung vom 9.4.2020 - ZB -, S. 6 [Bl. 128/GA]), greift diese Definition zu kurz.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht auch der beschließende Senat die „Berufsbegleitende Qualifizierung des technischen Aufsichtsdienstes im Fachbereich Gewerbeaufsicht“ als Ausbildungszeit an, die auf eine berufliche Tätigkeit in der Gewerbeaufsichtsverwaltung vorbereiten soll.

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin (ZB, S. 2 [Bl. 124/GA]), dass die „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung“ (APVO-GAV) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten und dementsprechend der im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistende Vorbereitungsdienst, dessen Inhalt und Ablauf in dieser Verordnung geregelt war, für die Erlangung der Laufbahnbefähigung nicht mehr vorgesehen ist. Das Ziel des Vorbereitungsdienstes - nämlich die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind (vgl. § 1 Abs. 2 APVO-GAV) - ist damit jedoch nicht aufgegeben worden; der Vorbereitungsdienst ist lediglich in einen anderen rechtlichen Rahmen überführt worden, um qualifiziertes Personal für die Gewerbeaufsichtsverwaltung akquirieren zu können. Dies ergibt sich eindeutig aus den vom Niedersächsischen Umweltministerium stammenden „Grundsätzen für die 'Berufsbegleitende Qualifizierung des technischen Aufsichtsdienstes im Fachbereich Gewerbeaufsicht ab 2015'“ vom 28. April 2016, in denen es heißt, um qualifiziertes Personal auf dem Arbeitsmarkt für die anspruchsvollen Aufgaben der niedersächsischen Gewerbeaufsicht einwerben zu können, solle der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den nächsten Jahren durch eine flexibel handhabbarere und für die Nachwuchskräfte finanziell attraktivere „berufsbegleitende Qualifizierung“ auf Beschäftigungsbasis abgelöst werden; diese berufsbegleitende Qualifizierung verfolge das Ziel, die zur Aufgabenerledigung in der Gewerbeaufsicht erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und zu vertiefen (Bl. 54/GA). Auch in dem Zertifikat, welches der Kläger nach Abschluss der Qualifizierung erhalten hat, wird ausdrücklich bestätigt, dass das Qualifizierungsprogramm die theoretischen Inhalte eines Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt der Fachrichtung „Technische Dienste“ in der Niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung vermittle, die in den Gewerbeaufsichtsämtern gewonnenen praktischen Erfahrungen aufgreife und in die typischen Arbeitsvorgänge und die wesentlichen Aufgaben der Laufbahn einführe (Bl. 76/GA).

Das für diese Qualifizierung erarbeitete Programm umfasst eine fachtheoretische Qualifizierung mit auswärtigen Praktika bzw. Hospitationen, ämterübergreifenden Arbeitsgemeinschaften, zentralen Sonderveranstaltungen bzw. Ausbildungslehrgängen und der berufspraktischen Tätigkeit unter Anleitung und enger Betreuung des jeweiligen Vorgesetzten, des Ausbildungsbeauftragen und eines Mentors, wobei den Beschäftigten in den Praxisphasen der Qualifizierung möglichst früh die teilweise oder auch komplett eigenverantwortliche Bearbeitung von Arbeitsaufträgen und Fällen entsprechend ihres sich fortlaufend erweiternden Kenntnisstandes durch die Vorgesetzten zu übertragen sind (Bl. 58/GA). Der Leistungsstand, das Leistungs- und Sozialverhalten und die vorhandenen Leistungsnachweise der Nachwuchskräfte sollen alle 6 bis 8 Wochen in Gesprächen mit dem Vorgesetzten oder dem Ausbildungsbeauftragen erörtert werden; die Ergebnisse dieser Arbeitsgespräche sind schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren (Bl. 58/GA). Außerdem werden die theoretischen und berufspraktischen Leistungen der Nachwuchskräfte fortlaufend bewertet; diese Leistungsnachweise bilden die Grundlage für die Anlassbeurteilung zum Abschluss der Qualifizierungsphase (Bl. 59/GA). Dass die Betreffenden während der Absolvierung der zahlreichen theoretischen und praktischen Qualifizierungsinhalte (vgl. hierzu die umfängliche tabellarische Aufstellung in der vom Beklagten als B 3 vorgelegten Anlage [Bl. 65 bis 67/GA] sowie den vom Beklagten als Anlage B 5 vorgelegten persönlichen Arbeits- und Qualifizierungsplan für den Kläger [Bl. 70 bis 71/GA]) engmaschig betreut und fortwährend bewertet werden, damit sie am Ende hinreichend qualifiziert sind, um das Abschlusszertifikat erhalten zu können, verdeutlicht, dass es sich hierbei nicht schon um eine berufliche Tätigkeit - sondern erst die Ausbildung für eine solche - handeln kann, denn einer beruflichen Tätigkeit ist ein solch hoher Betreuungs- und Bewertungseinsatz bei fortwährendem Tätigkeitswechsel fremd. Mit Blick auf den persönlichen Arbeits- und Qualifizierungsplan des Klägers (Bl. 70 f./GA) ist auch die Feststellung des Beklagten, die Anteile der unter Anleitung zu erbringenden Tätigkeiten überwögen deutlich gegenüber den Anteilen der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben (Zulassungserwiderung vom 25.9.2020, S. 3 [Bl. 141/GA]), überzeugend.

Entgegen der Auffassung des Klägers (ZB, S. 7 f. [Bl. 129 f./GA]) ist der in Rede stehende Zeitraum auch nicht deshalb als „beruflicher“ Zeitraum zu qualifizieren, weil während dieses Zeitraums durchgehend eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung zum TV-L gezahlt wurde und eine tarifliche Eingruppierung von der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung abhängt. Denn für die Teilnahme an den zentral von der Ausbildungsleitung organisierten Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeiten sowie den in der Praxis zu erbringenden Lei-stungsnachweisen (Anordnung, Probebesichtigung, Probearbeiten und Aktenvortrag) werden die zu Qualifizierenden von anderen Tätigkeiten freigestellt (vgl. „Grundsätze für die 'Berufsbegleitende Qualifizierung des technischen Aufsichtsdienstes im Fachbereich Gewerbeaufsicht ab 2015'“, S. 5 [Bl. 58/GA]).

Dass sich die Zeit der „berufsbegleitenden Qualifizierung des technischen Aufsichtsdienstes im Fachbereich Gewerbeaufsicht“ im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. Juni 2017 inhaltlich von der im Anschluss hieran verbrachten Tätigkeit beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt C. -Stadt im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 maßgeblich unterscheidet, geht im Übrigen auch aus den entsprechenden Arbeitsverträgen - „Arbeitsverhältnis […] nach § 14 Abs. 1 TzBfG […] befristet bis zum 30.06.2017 zur Qualifizierung und Erprobung“ einerseits (vgl. Bl. 6/Beiakte 001) und Arbeitsvertrag „ab dem 01.07.2017 auf unbestimmte Zeit als Vollbeschäftigter“ (Bl. 22/Beiakte 001) andererseits - hervor.

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, juris Rn. 5), d. h. auch in Fällen wie dem vorliegenden ist die Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er begehrt, maßgeblich. Mangels entsprechender Berechnungen der Beklagten für den Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (13. März 2020) legt der Senat insoweit den Differenzbetrag für den Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszugs (17. Januar 2019) in Höhe von 76,73 EUR zugrunde (vgl. Bl. 100/GA). Dementsprechend errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 1.841,52 EUR (76,73 EUR x 24 Monate).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).