Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.03.2011, Az.: 1 LA 239/08

Nachbarrechtliche Abwehrmöglichkeiten gegen einen Omnibusbetrieb am Ende der Bebauung einer in den Außenbereich hineinführenden Straße

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.03.2011
Aktenzeichen
1 LA 239/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 12396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0309.1LA239.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 10.10.2008 - AZ: 2 A 196/08

Fundstellen

  • DVBl 2011, 565-567
  • FStNds 2011, 329-335

Amtlicher Leitsatz

Zu den nachbarrechtlichen Abwehrmöglichkeiten gegen einen Omnibusbetrieb am Ende der (diffusen) Bebauung einer in den Außenbereich hineinführenden Straße.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten für den Betrieb eines Omnibusunternehmens auf der gegenüberliegenden Straßenseite am Ende einer in den Außenbereich hineinführenden Straße.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Abwehranspruch gegen die genehmigte Innenbereichsnutzung nicht bestehe. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfmischgebiet, weil ein landwirtschaftlicher Betrieb am Beginn der Straße in die Betrachtung einzubeziehen sei; außerdem präge der streitige Omnibusbetrieb die Umgebung bereits mit, weil er jedenfalls vom Beklagten in einer Weise geduldet werde, die keinen Zweifel daran lasse, dass er sich mit seinem Vorhandensein abgefunden habe. Außerdem habe der Kläger sein Abwehrrecht gegen den Omnibusbetrieb an sich verwirkt, weil er sein Grundstück in Kenntnis des bestehenden Betriebes erworben und in den nachfolgenden Jahren keine Einwände dagegen vorgebracht habe; er könne sich also allenfalls noch gegen dessen Ausweitung zur Wehr setzen. Der Betrieb verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, sondern halte nach dem zugrunde liegenden Gutachten die zulässigen Lärmwerte nicht nur ein, sondern unterschreite sie tagsüber deutlich und nachts um immerhin 3 dB(A). Gegen das Gutachten geäußerte Bedenken teile das Verwaltungsgericht nicht, wie im Einzelnen ausgeführt wird.

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Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, sondern bereits dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634). Das ist dem Kläger nicht gelungen.

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Der Argumentationsgang des verwaltungsgerichtlichen Urteils bedarf einer näheren Betrachtung nur, soweit es um die Bestimmung des Gebietscharakters, insbesondere der insoweit zu berücksichtigenden baulichen Nutzungen geht. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich das Vorhandene. Soweit vorhandene Nutzungen nicht mit der Genehmigungslage übereinstimmen, hat das nur begrenzte Bedeutung: Eine vorhandene, aber nicht genehmigte Nutzung gehört dann zu dem prägenden Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, das sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = DVBl. 1970, 72; Beschl. v. 17.4.1998 - 4 B 144.97 -, BauR 1999, 735; Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BauR 1999, 233). Umgekehrt kann der Umstand, dass eine Baugenehmigung nicht (mehr) in vollem Umfang ausgenutzt wird, dazu führen, dass es für die prägende Wirkung auf den vollen Genehmigungsumfang nicht mehr ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152). Das gilt jedenfalls dann, wenn und soweit die erteilte Genehmigung landesrechtlich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und anderer Umstände ihre Erledigung gefunden hat, wobei Einzelheiten noch klärungsbedürftig sind (vgl. Senatsbeschl. v. 3.1.2011 - 1 ME 209/10 -, [...]). Unter diesem Gesichtspunkt kann hier für die Bestimmung des Umgebungscharakters außer Acht bleiben, dass die für das Grundstück des Klägers erteilte Baugenehmigung vom 21. Juni 1995 den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit freistehender Halle für ein Hochbauunternehmen mit im Höchstfall sechs Angestellten betraf und deshalb selbst Nebenbestimmungen für den Schutz der Nachbarschaft vor Lärm enthielt; die Nutzung hat sich inzwischen offenbar dauerhaft auf eine Wohnnutzung reduziert.

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Für das Grundstück des Beigeladenen ist zu differenzieren. Für die Frage, ob sich eine bauliche Erweiterung - auch in Form einer Nutzungsänderung - einfügt, kommt es nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks an, sondern auch die auf dem Baugrundstück selbst vorhandenen Gebäude gehören zu der vorhandenen Bebauung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152; Beschl. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 -, BauR 2007, 1692; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.11.1986 - 6 B 115/86 -, BRS 46 Nr. 63). Sie sind allenfalls dann - wie auch sonst - aus der Betrachtung auszuscheiden, wenn es sich um "Fremdkörper" handelt. Nicht zu berücksichtigen ist freilich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts diejenige Nutzung, welche gerade Gegenstand des Nachbarstreits ist, auch wenn sie von der Behörde bereits lange geduldet worden ist. Denn der Gegenstand der Prüfung kann nicht zugleich deren Maßstab sein. Dies hat nicht nur in der prozessrechtlichen Situation der Anfechtung einer bauaufsichtlichen Maßnahme zu gelten (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 7.5.1991 - 4 B 52.91 -, NVwZ 1991, 1075), sondern auch im Nachbarstreit.

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Das dürfte hier auch nicht mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Verwirkung des Abwehranspruchs des Omnibusbetriebes "an sich" anders zu beurteilen sein. Zwar können materielle Abwehrrechte verwirkt werden (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 18.3.1988 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730; Beschl. v. 11.2.1997 - 4 B 10.97 -, NJW 1998, 329; de Vivie/Barsuhn, BauR 1995, 492). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, wann der Kläger Grundstückseigentümer geworden ist; zuzurechnen wäre ihm auch das Verhalten von Voreigentümern. Für eine Verwirkung bestehen jedoch keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte. Hierzu müsste zunächst feststehen, wann die streitige Nutzung aufgenommen worden ist und ob sie gleich in voller Intensität stattgefunden hat. Die Bauakten enthalten einen Gesprächsvermerk vom 16. Juli 1998, wonach der Beigeladene der Gemeinde gegenüber am Vortag seine Absichten für den Omnibusbetrieb erläutert hatte. Weiter hat der Beigeladene einen Genehmigungsbescheid vom 18. Februar 2004 nach dem Personenbeförderungsgesetz für einen Omnibusbetrieb mit acht Bussen am Betriebssitz Hanstedter Weg 18 vorgelegt. Wann und mit wie vielen Bussen der tatsächliche Betrieb aufgenommen und dann eventuell gesteigert worden ist, ergibt sich aus den Akten jedoch nicht. Jedenfalls ab November 2005 hat sich der Kläger gegen die Nutzung gewandt; dies hat nach der Aktenlage überhaupt erst zur Stellung des Bauantrags geführt. Dies bedarf aber keiner weiteren Klärung, weil sich am Ergebnis auch ohne Ansatz einer Verwirkung nichts ändert:

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Im Hinblick auf die Eigenart der näheren Umgebung ist die Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen nach dem Vorgesagten nur soweit von Bedeutung, als sie genehmigt worden ist und die Nutzung weiterhin der Genehmigung entspricht, soweit sie ungenehmigt vorhanden, aber nicht unmittelbar Gegenstand des Nachbarstreits ist, oder soweit sie ersichtlich nicht mehr angegriffen werden kann. Offenbar unproblematisch ist dies hinsichtlich des 1984 einschränkungslos genehmigten Einfamilienhauses. Dagegen hält sich die Nutzung der 1982 genehmigten Halle und weiterer Grundstücksflächen für einen Omnibusbetrieb nicht mehr innerhalb der Variationsbreite derjenigen Nutzungen, die nach dieser Genehmigung zulässig waren. In Übereinstimmung mit der seinerzeit eingereichten Betriebsbeschreibung ergibt sich aus den "Auflagen" des Gewerbeaufsichtsamtes, die zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden sind, dass es sich um eine LKW-Unterstellhalle handelte, die bestimmte Anforderungen nach der VDI-Richtlinie 2058 einzuhalten hatte. Rechtlich nicht maßgeblich, aber zum Verständnis der Genehmigung - auch in Anbetracht der Außenbereichslage - hilfreich ist der Umstand, dass in einem vorangegangenen, aber nicht ausgenutzten Bauvorbescheid aus dem Jahr 1981 der Satz enthalten war: "Gegen die Errichtung eines Fuhrbetriebes im Außenbereich der Gemarkung E. bestehen aus Gründen des Immissionsschutzes keine Bedenken, sofern das Unternehmen die Größe eines Kleinbetriebes (ca. 3 Fahrzeuge) beibehält." Aus der damaligen Bauvoranfrage selbst ergibt sich, dass das Fuhrgeschäft bis dahin aus einem Tankzug bestanden hatte.

8

Der "Sprung" von einer Halle für ein kleines Fuhrgeschäft zu einer umfassenden Grundstücksnutzung für einen Omnibusbetrieb, der von an diesem Standort aus acht Busse betreibt, ist zu groß, als dass ernsthaft angenommen werden könne, die neue Nutzung werde von der damaligen Baugenehmigung für die Halle mit abgedeckt.

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Daraus folgt zugleich, dass auch die ursprünglich genehmigte Nutzung für die Bestimmung des Gebietscharakters nichts mehr hergibt. Spätestens mit der neuen Nutzung für den Omnibusbetrieb ist die alte Nutzung für das Fuhrgeschäft nachhaltig verdrängt worden und hat damit ihre einstmals prägende Wirkung verloren (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.1988 - 4 C 21.85 -, NVwZ 1989, 667; Beschl. v. 7.5.1991 - 4 B 52.91 -, NVwZ 1991, 1075).

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Dies vorausgeschickt, hat die Beurteilung des Gebietscharakters davon auszugehen, dass sich früher erteilte Baugenehmigungen für gewerbliche Nutzungen auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen erledigt haben und neben Wohnnutzung nur ein landwirtschaftlicher Betrieb in einiger Entfernung in die Betrachtung einzubeziehen ist. Dieser rechtfertigt noch nicht eine Einstufung als faktisches Dorfgebiet. Da§ 34 Abs. 2 BauGB bei faktischen Baugebieten grundsätzlich andere Zulassungsanforderungen stellt als § 34 Abs. 1 BauGB, ist die Annahme eines faktischen Baugebiets nur gerechtfertigt, wenn sie eindeutig vorgenommen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, jeden bebauten Bereich begrifflich in den Baugebietskanon hineinzuzwängen; für mehr oder weniger "diffuse" Bebauung ist§ 34 Abs. 1 BauGB die anzuwendende Vorschrift. Soweit aus fachlicher Sicht Grenz- oder Richtwertbestimmungen an Baugebietstypen anknüpfen, ist bei diffuser Bebauung etwa im Wege der Interpolation eine Zumutbarkeitsbestimmung für den Einzelfall vorzunehmen.

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Von einem faktischen Dorfgebiet ist hier deshalb nicht auszugehen, weil ein Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben dient (vgl. zu den Festsetzungsvoraussetzungen bei der Bauleitplanung: BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 -, BVerwGE 133, 377 = BauR 2009, 1417). Ein solches "ländliches Mischgebiet" liegt nicht vor, wenn eine entsprechende Mischung tatsächlich nicht vorhanden ist. Hier fehlt es - schon weil der Betrieb des Beigeladenen aus den oben genannten Gründen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden kann - bereits an "nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben". Richtig ist zwar, dass ein bestehendes faktisches Dorfgebiet diesen Charakter nicht ohne weiteres schon durch eine "Ausdünnung" der landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzung verliert; schon einem einzelnen verbleibenden landwirtschaftlichen Betrieb kann noch eine den Gebietscharakter prägende Wirkung zukommen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 21.12.2010 - 1 MB 27/10 -, [...]). Das gilt allerdings nur für den Umkreis, auf den die prägende Wirkung ausgeübt wird. Auf die Randbebauung einer in den Außenbereich hineinführenden Straße ist diese Wirkung jedoch nur begrenzt. Die Entfernung zu dem noch vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb an der innerörtlichen Abzweigung dieser Straße ist hier deshalb zu groß für eine Prägung des gesamten Straßenverlaufs als Dorfgebiet, zumal die früher vorhandene weitere gewerbliche Nutzung nicht mehr fortbesteht. Für den hier maßgeblichen Bereich am Ende der Straßenrandbebauung ist hier deshalb von einer diffusen, hauptsächlich durch Wohnen geprägten Umgebung mit untergeordneten Dorfgebietselementen auszugehen.

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Unter diesen Umständen steht dem Kläger kein Gebietserhaltungsanspruch zu; dieser besteht nur innerhalb "faktischer" Baugebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. Mit anderen Worten kann er mit Erfolg nicht geltend machen, das streitige Vorhaben füge sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht ein, sondern nur, dass es ihm gegenüber die erforderliche Rücksicht fehlen lasse (vgl. Senatsurt. v. 17.4.1997 - 1 L 2051/96 -, [...]). Zu berücksichtigen ist dabei vor allem sein auch auf Art. 2 Abs. 1 GG beruhender Schutzanspruch gegenüber Lärmbelastungen, die mit einer Wohnnutzung nicht verträglich sind. Das Maß der danach zulässigen Lärmbelastung bestimmt sich bei diffuser Bebauung jedoch allenfalls mittelbar nach den vom Schallschutzgutachten herangezogenen Immissionsrichtwerten der TA Lärm; bestenfalls kann bei der vorliegenden Situation eine "Interpolation" zwischen den Werten für ein allgemeines Wohngebiet einerseits und Dorf- oder Mischgebieten andererseits vorgenommen werden. Hinzu kommt hier überdies noch, dass an den genannten Immissionsrichtwerten schon für eine Randbebauung entsprechender Baugebietstypen weitere Abstriche vorzunehmen sind. Sie hat nicht den gleichen Schutzanspruch wie das Innere eines Baugebiets. Die Randlage hat nicht nur zur Folge, dass die Immissionen landwirtschaftlicher Betätigungen hingenommen werden müssen, sondern steht auch unter dem Risiko des Heranrückens im Außenbereich privilegierter, d.h. häufig emittierender Bebauung oder der Heranplanung neuer Baugebiete, die - im Rahmen der Anforderungen des Trennungsgebots nach§ 50 BImSchG - u.U. eine stärkere Lärmentfaltung zulassen. Nach ständiger Senatsrechtsrechtsprechung müssen Randgrundstücke deshalb regelmäßig Abstriche von ihren Schutzansprüchen hinnehmen (vgl. auch ausführlich VGH Kassel, Beschl. v. 30.10.2009 - 6 B 2668/09 -, RdL 2010, 7). Schließlich kommt weiter hinzu, dass die Bauvorhaben auf beiden Grundstücken - dem des Klägers und dem des Beigeladenen - besonders exponiert am Ende der beiderseitigen Straßenrandbebauung liegen. Ihre Bebauung ist - zu Recht oder zu Unrecht - im damaligen Außenbereich vom Beklagten überhaupt nur zugelassen worden sind, weil emittierende Betriebe zur Genehmigung gestellt waren. Das mindert den Schutzanspruch für das Grundstück des Klägers zusätzlich.

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Daran gemessen gibt das hier eingeholte schalltechnische Gutachten vom 8. Juni 2006 keine Anhaltspunkte dafür her, dass für den Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Prognostiziert sind danach Beurteilungspegel für das Wohnhaus des Klägers in Höhe von 48 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts. Das liegt weit unterhalb gesundheitsgefährdender Werte und kann für sich genommen bei diffusem Gebietscharakter mit Randlage zum Außenbereich nicht mit Erfolg abgewehrt werden. Das Gutachten weist auch keine offenkundigen Mängel auf. Gegenstand war das zur Genehmigung gestellte Vorhaben; etwaige abweichende Nutzungen sind nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Das Gutachten legt auch zu Recht Verhaltensweisen zugrunde, die für Betriebe dieser Art typisch sind, etwa eine nur kurze Aufwärmphase für die Busse, die betriebswirtschaftlichem Eigeninteresse entspricht.

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Der Senat hat erwogen, ob zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sein könnte, dass der von ihm bekämpfte Betrieb trotz Einhaltung anzunehmender Richtwerte als "wesentlich störender Betrieb" auch in einem diffusen Baugebiet wie dem hier vorliegenden aus dem Blickwinkel des Nachbarschutzes fehl am Platze ist. Richtig ist, dass eine gewisse Typisierung stattzufinden hat; deshalb kann ein seiner Art nach erheblich störender Betrieb nicht ohne Weiteres durch "maßgeschneiderte" Inhalts- und Nebenbestimmungen dieses Charakters entkleidet werden (vgl. z.B. OVG Münster, Urt. v. 13.11.2009 - 7 A 146/08 -, BauR 2010, 585; Beschl. v. 25.9.1995 - 11 B 2195/95 -, BauR 1996, 222). Busunternehmen sind allerdings - ähnlich wie Bauunternehmen - der Gruppe von Betrieben zuzurechnen, die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Maßgeblich ist deshalb auf die konkrete Anlage abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2002 - 4 B 72.02 -, BauR 2004, 645; Senatsurt. v. 17.4.1997 - 1 L 2051/96 -, [...], u.v. 28.4.2005 - 1 LB 29/04 -, BRS 69 Nr. 40; OVG Schleswig, Beschl. v. 21.12.2010 - 1 MB 27/10 -, [...]), also z.B. auf die Zahl der Busse, die Lage der Stellplätze und die typischen Betriebsabläufe. Kennzeichnend für den Betrieb des Beigeladenen ist offensichtlich, dass Lärm hauptsächlich frühmorgens bei Abfahrt und später am Tag bei Rückkehr der Busse entsteht, in der Zwischenzeit in Abwesenheit der Busse oder der meisten davon allerdings eher Ruhe herrscht, wenn nicht Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Das mag bereits an der Grenze dessen liegen, was in der Umgebung nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots noch hinzunehmen ist; eine Überschreitung dieser Grenze ist mit dem Zulassungsantrag jedoch noch nicht überzeugend vorgetragen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Urteil vom 5. Mai 2006 (- 1 BV 02.1928 -, [...]) einen Anspruch auf Einschreiten gegen das Abstellen vom Reisebussen im Innenbereich zugebilligt hat, lag dem offenbar ein anderer Sachverhalt zugrunde, nämlich das Abstellen des Busses unmittelbar an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze, während hier die Grundstücke durch die Straße voneinander getrennt sind.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).