Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.03.2015, Az.: 5 LA 144/14

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.03.2015
Aktenzeichen
5 LA 144/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.07.2014 - AZ: 3 A 88/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 BeamtVG (a. F.) bzw. zu der vergleichbaren Vorschrift des § 115 Abs. 1 BBG a. F., der sich der Senat anschließt, dass der Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. nur juristische Personen des öffentlichen Rechts umfasst. Kommt es dementsprechend hinsichtlich der Frage, ob ein Arbeitgeber als öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. zu qualifizieren ist, allein auf die äußere Rechtsform an, hat dies zur Folge, dass Zeiten der Tätigkeit bei einer juristischen Person des Privatrechts (hier: bei einem eingetragenen Verein) nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind.

Aus der gesetzlichen Formulierung durch [...] Verwaltungsabkommen [...] geschaffen in § 10 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a. F. muss der Schluss gezogen werden, das Gesetz fordere zumindest eine gewisse Bindung der von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geschaffenen Einrichtung an das öffentliche Recht, insbesondere an die Grundstrukturen des öffentlichen Dienstes (Anschluss an OVG Rh. Pf., Urteil vom 15.12.1982 - 2 A 20/82 -, DÖD 1983, 284, 285; OVG LSA, Beschluss vom 6.11.2008 - 1 L 78/08 -, juris Rn. 8).

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.723,36 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig, in denen er im Angestelltenverhältnis bei dem C. e. V. als Verwaltungsleiter beschäftigt war.

Der im September 19.. geborene Kläger steht im Statusamt eines Samtgemeindeverwaltungsoberrats (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Samtgemeinde D.. Von dieser war er mit Wirkung vom 1. Juni 19..  in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und mit Wirkung vom 1. Dezember 19..  zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden.

Vor seiner Berufung in das Probebeamtenverhältnis war der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 19.. bis zum 30. April 19..  im Angestelltenverhältnis bei dem C. e. V. als Verwaltungsleiter tätig gewesen. Seine dortige Tätigkeit war auf Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrages vergütet worden; außerdem hatte der C. e. V. den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert. Der C. e. V. war - nachdem sich verschiedene Gemeinden, Samtgemeinden und der Landkreis E. über die Einrichtung einer C. in der Rechtsform eines privatrechtlichen Vereins geeinigt hatten - am 26. März 19..  durch Beschluss und Unterzeichnung der Vereinssatzung gegründet worden.

Den unter dem 4. Januar 20.. gestellten Antrag des Klägers, die Zeit seiner Tätigkeit bei dem C. e. V. als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Januar 20..  ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 20..  zurückgewiesen.

Die am 20. Juli 2012 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Anerkennungsbegehren weiterverfolgt hat, hat das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 17. Juli 2014 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

Dem Zulassungsantrag bleibt der Erfolg versagt. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist teilweise bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden und liegt im Übrigen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen (Urteilsabdruck - UA -, S. 5f.), dass für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers - weil das Beamtenverhältnis, aus dem dieser in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 19..  bestanden hat - gemäß der Übergangsregelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) das Beamtenversorgungsgesetz (des Bundes; BeamtVG) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung maßgeblich ist. Dementsprechend kommt als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren allein die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG a. F. in Betracht, die gemäß § 1 Abs. 1 BeamtVG a. F. u. a. auch für Beamte der Gemeindeverbände galt. Danach sollen als ruhegehaltfähig auch bestimmte - in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG a. F. näher spezifizierte - Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F.). Dabei steht der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a. F.).

a) Soweit der Kläger der Rechtsauffassung der Vorinstanz, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. lägen nicht vor, weil der C. e. V. nicht als „öffentlich-rechtlicher Dienstherr“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. qualifiziert werden könne (UA, S. 6f.), entgegentritt, lässt sein diesbezüglichen Zulassungsvorbringen (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 3 bis 5 [Bl. 84 bis 86/Gerichtsakten - GA -]) bereits die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen.

Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsposition vertreten, dass es für die Einordnung eines Arbeitgebers als „öffentlich-rechtlicher Dienstherr“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. allein auf die äußere Rechtsform ankomme und dass somit öffentlich-rechtliche Dienstherrn“ im Sinne dieser Vorschrift nur juristische Personen des öffentlichen Rechts sein könnten, weshalb juristischen Personen des Privatrechts - auch, wenn die Einrichtung als Verband von öffentlich-rechtlichen Körperschaften tätig werde oder sich das gesamte Kapital in öffentlicher Hand befinde - die Eigenschaft eines „öffentlich-rechtlichen Dienstherrn“ nicht zukommen könne. Demgegenüber wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Widerspruchs- und Klagebegründung (ZB, S. 4f. [Bl. 85f./GA]), ohne sich mit der sorgfältigen Argumentation der Vorinstanz - insbesondere mit der von ihr in Bezug genommenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der entsprechenden Kommentarliteratur - auseinanderzusetzen. Soweit der Kläger sinngemäß vorbringt, bei dem F. e. V. handle es sich nicht um einen privatrechtlichen Verein gemäß den Vorschriften der §§ 21ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), weil es an dem erforderlichen Merkmal der Nichtwirtschaftlichkeit fehle (ZB, S. 3 [Bl. 84/GA]), genügt auch dieser Einwand den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht. Denn zum einen hält der Kläger auch damit der Rechtsposition des Verwaltungsgerichts, es komme allein auf die äußere Rechtsform des Arbeitgebers an, lediglich seine - offenbar auf die inhaltliche Unrichtigkeit der erfolgten Eintragung in das Vereinsregister abstellende - abweichende Auffassung vor, ohne sich mit der eingehenden Begründung der Vorinstanz im Einzelnen zu befassen (s. o.). Und zum anderen hat der Kläger seine Behauptung, die C. sei als wirtschaftlicher Verein zu qualifizieren und dementsprechend zu Unrecht in das Vereinsregister eingetragen worden, in seinem Zulassungsvortrag nicht näher begründet.

b) Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Verwaltungsleiter bei dem C. e. V. im Zeitraum vom 1. Januar 19.. bis 30. April 19..  als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht beanspruchen kann. Der Senat ist ebenso wie die Vorinstanz der Ansicht, dass es dem C. e. V. während des hier interessierenden Zeitraums an der in § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzten Arbeitgebereigenschaft fehlte, dass die dortige Tätigkeit des Klägers also nicht als Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu qualifizieren ist.

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 1 BeamtVG (a. F.) bzw. zu der vergleichbaren Vorschrift des § 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) a. F., der sich der Senat anschließt, dass der Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieser Vorschriften nur juristische Personen des öffentlichen Rechts umfasst (BVerwG, Urteil vom 28.12.1962 - BVerwG 6 C 224.61 -, ZBR 1963, 90; Urteil vom 16.9.1965 - BVerwG 2 C 64.63 -, ZBR 1966, 90; Urteil vom 28.10.2004 - BVerwG 2 C 38.03 -, juris Rn. 20; Urteil vom 25.5.2005 - BVerwG 2 C 20.04 -, juris Rn. 24; ebenso: OVG LSA, Beschluss vom 6.11.2008 - 1 L 78/08 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 5.4.2012 - 3 A 2663/09 -, juris Rn. 14f.; Fürst u. a., GKÖD, Band 1, Teil 3b, § 10 Rn. 37; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2015, Band 2, § 10 BeamtVG Rn. 40; Kümmel, NBeamtVG, Stand: November 2013, § 10 Rn. 13; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand: Dezember 2010, § 10 BeamtVG Rn. 28; Schütz, BeamtVG, 1990, § 10 Rn. 10; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: Februar 2015, Band 3, § 10 BeamtVG Rn. 13). Diese vom Wortlaut nahegelegte Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, weil hiernach Zeiten berücksichtigt werden sollen, in denen der spätere Beamte beamtenähnlichen Dienst getan hat. Dem Beamtendienst ähnlich ist aber generell nur eine Tätigkeit bei öffentlich-rechtlich verfassten Dienstherrn im Geltungsbereich des nationalen Beamtenrechts, weil nur diese nach nationalem Beamtenrecht potentiell die Fähigkeit haben, Beamte anzustellen; dabei ist unerheblich, ob der einzelnen Körperschaft die Dienstherrenfähigkeit tatsächlich verliehen ist. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. stellt deshalb allein darauf ab, ob die Einrichtung, bei welcher der Beamte vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis beschäftigt war, zu dieser Zeit eine juristische Person des öffentlichen Rechts war, nicht aber darauf, ob sie öffentliche Aufgaben zu erfüllen hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.12.1962, a. a. O.; Urteil vom 16.9.1965, a. a. O.; Groepper/Tegethoff, a. a. O., Rn. 40).

Ist hiernach allein auf die äußere Rechtsform des Dienstherrn abzustellen (BVerwG, Urteil vom 16.9.1965, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 5.4.2012, a. a. O., Rn. 16; Kümmel, a. a. O., Rn. 13; Kümmel/Ritter, a. a. O., Rn. 29; Schütz, a. a. O., Rn. 10), kommt die Anerkennung der im Zeitraum vom 1. Januar 19.. bis zum 30. April 19..  erfolgten Tätigkeit des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. nicht in Betracht. Denn als eingetragener Verein ist der damalige Arbeitgeber des Klägers privatrechtlich - und damit eben nicht öffentlich-rechtlich - organisiert gewesen. Eine Tätigkeit im Dienste einer juristischen Person des Privatrechts unterfällt § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. selbst dann nicht, wenn sich das Kapital dieser Einrichtung voll in öffentlicher Hand befindet (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004, a. a. O., Rn. 20; OVG LSA, Beschluss vom 6.11.2008, a. a. O., Rn. 7; Fürst, a. a. O., Rn. 37; Brinktrine/Dürrschmidt, in: Kugele (Hrsg.), BeamtVG, 2011, § 10 Rn. 6; Groepper/Tegethoff, a. a. O., Rn. 41) oder die Einrichtung als Verband von Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig wird (Fürst, a. a. O., Rn. 37). Demensprechend ist das Zulassungsvorbringen des Klägers hinsichtlich der von dem C. e. V. wahrzunehmenden Aufgaben (ZB, S. 4 [Bl. 85/GA]) und hinsichtlich der inneren Organisation des Vereins (ZB, S. 4f. [Bl. 85f./GA]) unerheblich; das Gleiche gilt für die Gründe, welche dafür maßgeblich waren, die C. als privatrechtlichen Verein zu gründen (ZB, S. 4 [Bl. 85/GA]).

c) Die Vorinstanz hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein Eingreifen des § 10 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a. F. mit der Begründung verneint, der C. e. V. stelle jedenfalls keine Einrichtung dar, die von mehreren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitlicher Aufgaben geschaffen worden sei (UA, S. 8ff. unter bb).

Dabei kann dahinstehen, ob schon allein aufgrund der Tatsache, dass die Gründung einer juristischen Person des Zivilrechts unmittelbar nur mit den Mitteln des Privatrechts erfolgt, davon ausgegangen werden muss, dass eine Tätigkeit bei einer juristischen Person des Zivilrechts selbst dann nicht der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a. F. unterfällt, wenn die Gründung der juristischen Person des Zivilrechts ihrerseits auf einem Verwaltungsabkommen beruht (diese Frage ebenfalls offen lassend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.12.1982 - 2 A 20/82 -, DÖD 1983, 284 [zur vergleichbaren Bestimmung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BBesG a.F.]). Denn der C. e. V. lässt sich auch nicht mittelbar auf ein Verwaltungsabkommen zurückführen.

Es besteht in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls Einigkeit darüber, dass aus der gesetzlichen Formulierung „durch […] Verwaltungsabkommen […] geschaffen“ der Schluss gezogen werden muss, das Gesetz fordere zumindest eine gewisse Bindung der von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geschaffenen Einrichtung an das öffentliche Recht, insbesondere an die Grundstrukturen des öffentlichen Dienstes (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.12.1982, a. a. O., 284, 285; OVG LSA, Beschluss vom 6.11.2008, a. a. O., Rn. 8; Groepper/Tegethoff, a. a. O., Rn. 95). Demzufolge reicht für ein Verwaltungsabkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht aus, dass auf der Ebene des öffentlichen Rechts lediglich Einigkeit zwischen mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherrn darüber erzielt wird, dass zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben ein bürgerlich-rechtlicher Verein gegründet werden soll, wenn alle sonstigen Fragen - wie das Hinzukommen neuer Mitglieder, das Ausscheiden von Mitgliedern, die Frage der Haftung für Vereinsverbindlichkeiten und nicht zuletzt der Fortbestand der Einrichtung überhaupt - sich ausschließlich nach privatrechtlichen Regeln richten sollen und die Regelung dieser und anderer wichtiger Fragen der Entscheidung der zu schaffenden Einrichtung überlassen bleiben soll. In diesem Fall wäre die geschaffene Einrichtung nämlich rechtlich so sehr verselbständigt, dass keine besonderen öffentlich-rechtlichen Bindungen mehr verblieben, die es rechtfertigen würden, die Tätigkeit bei dieser Institution derjenigen im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichzustellen, selbst wenn Ziel des Vereins die Koordination hoheitsrechtlicher Aufgaben ist (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.12.1982, a. a. O., 284, 285).

So liegt es auch hier. § 3 der Vereinssatzung (VS; vgl. Bl. 82 bis 88/Beiakte A) legt fest, wer Mitglied des Vereins sein kann (§ 3 Abs. 1 VS) - der Landkreis E., kreisangehörige Städte, Samtgemeinden und alle Gemeinden, soweit sie nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind - und welcher Stimmenanteil auf die einzelnen Mitglieder entfällt (§ 3 Abs. 2 VS) - der Landkreis E. hat die gleiche Anzahl der Stimmen wie die übrigen Mitglieder zusammen, welche jeweils eine Stimme haben -. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweitdrittelmehrheit (§ 4 Abs. 1 VS); der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Haushaltsjahres und unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr möglich; die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand zu erklären (§ 4 Abs. 2 VS). § 5 VS bestimmt, dass die Mitglieder des Vereins zu dessen Finanzierung einen Beitrag in Gestalt einer Umlage zum Haushalt leisten, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird (§ 5 Abs. 2 VS) und deren Verteilung auf den Landkreis E. und die übrigen Mitglieder in § 5 Abs. 3 bis 5 VS geregelt ist; weiterhin finden sich Bestimmungen über die Bereitstellung und Unterhaltung von Unterrichtsräumen (§ 5 Abs. 6 VS) und die Übernahme vorhandener Instrumente durch den Verein gegen Entschädigung (§ 5 Abs. 7 Satz 1 VS); neue Musikinstrumente werden vom Verein angeschafft (§ 5 Abs. 7 Satz 2 VS). Über die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die mit der Schulträgerschaft in Zusammenhang stehen, entscheidet die Mitgliederversammlung; sie wählt den Vorstand, entscheidet auf dessen Vorschlag über die Einstellung und Entlassung des Leiters der Musikschule und setzt den jährlichen Schulhaushalt fest (§ 9 Abs. 3 VS). Die Verwaltungsgrundsätze inklusive Kassen- und Rechnungsführung sind in § 15 Abs. 1 VS normiert, der im Übrigen auf die Grundsätze des KStG-Gutachtens „Musikschule“ verweist; eine Änderung der Organisationsgrundsätze kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 15 Abs. 3 VS). Schließlich finden sich die Rechtsfolgen der Auflösung des Vereins in § 16 VS. Angesichts dieses umfangreichen Regelwerks tritt der Senat der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 10) bei, dass für eine eigenständige Regelung, welche Gegenstand eines dem Beschluss der Vereinssatzung vorgelagerten Verwaltungsabkommens (gewesen) sein könnte, kein Raum bleibt.

Soweit der Kläger eine Unselbständigkeit des C. e. V. - und dementsprechend eine verbleibende Bindung an das öffentliche Recht - aus dem Umstand abzuleiten sucht, dass der Landkreis E. im Jahr 1982 in Erwägung gezogen habe, die Umlage der C. künftig auf einen bestimmten Betrag festzuschreiben, was er nicht hätte tun können, wenn er keinerlei Einfluss auf den Verein gehabt hätte bzw. nach wie vor habe (ZB, S. 6 [Bl. 87/GA]), ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass dem Landkreis E. nach § 3 Abs. 2 VS in der Mitgliederversammlung die gleiche Anzahl an Stimmen zusteht wie den übrigen Mitgliedern zusammen. Allein dieser - in der Vereinssatzung festgelegte - Stimmenanteil ist der Grund dafür, dass der Landkreis E. einen größeren Einfluss auf die Tätigkeit des Vereins hat als die einzelnen Mitglieds(samt)gemeinden.

2. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtsko-stengesetzes (GKG) in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (12. August 2014) geltenden Fassung. Bei Streitigkeiten, in denen es um die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten geht, orientiert sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an § 52 Abs. 1 GKG und bemisst den Streitwert in Anwendung der sog. Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 2 B 59.99 -, juris Rn. 5) entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt (Nds. OVG, Beschluss vom 2.4.2012 - 5 LB 198/10 -; Beschluss vom 3.4.2012 - 5 LA 307/10 -; Beschluss vom 7.2.2013 - 5 LA 36/12 -; Beschluss vom 18.12.2013 - 5 LA 5/13 -, juris Rn. 22). Da diese Differenz nach Auskunft der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren (Bl. 19/GA) - vorbehaltlich einer möglichen Rentenanrechnung - 655,14 EUR pro Monat beträgt und für das zweitinstanzliche Verfahren ein höherer Differenzbetrag nicht mitgeteilt worden ist, errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 15.723,36 EUR (24 x 655,14 EUR).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).