Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.06.2013, Az.: 5 LA 177/12

Vereinbarkeit von § 6 TelekomSZVmit der in § 2 BBesG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Gesetzesbindung der Besoldung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.06.2013
Aktenzeichen
5 LA 177/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 38291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0611.5LA177.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 14.05.2008 - AZ: 6 A 5298/06

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 6 TelekomSZV genügt nicht der in § 2 BBesG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Gesetzesbindung der Besoldung.

[Gründe]

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Sonderzahlung in Höhe von 635,00 EUR.

Der 19 geborene Kläger steht im Statusamt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs (A 8) im Dienste der Beklagten. Mit Bescheid vom 5. Juni 20 ist ihm von der Deutschen Telekom AG gemäß § 4 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) dauerhaft eine Tätigkeit bei der Vivento Technical Services GmbH zugewiesen worden.

Nach Erhalt seiner Bezügemitteilung vom September 20 , welche eine Sonderzahlung nicht auswies, beantragte der Kläger bei der Deutschen Telekom AG, ihm in Anwendung von § 6 der Telekom-Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV) eine Sonderzahlung zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Deutsche Telekom AG im Oktober 20 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht, weil er aufgrund seiner mit Wirkung vom 5. Juni 20 erfolgten unbefristeten Zuweisung zur Vivento Technical Services GmbH im entscheidenden Zeitpunkt - dem Monat September 20 - nicht bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt gewesen sei. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger sein Begehren mittels Klage weiterverfolgt, die vom Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 14. Mai 2008 abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 1. Oktober 2007 (16 A 1055/06 und 16 A 1057/06) - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Bei der begehrten Sonderzahlung handle es sich um "Besoldung" im beamtenrechtlichen Sinne. Die insoweit als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Regelung des § 6 TelekomSZV entspreche jedoch nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), wonach die Besoldung in einem Bundes- oder Landesgesetz geregelt sein müsse. Eine gesetzliche Regelung in diesem Sinne könne zwar auch - wie hier durch § 10 Abs. 2 PostPersRG geschehen - in einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung bestehen. Die Vorschrift des § 6 TelekomSZV genüge dieser Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht, weil § 6 TelekomSZV weder bestimme, "ob" eine Sonderzahlung gewährt werde, noch "inwieweit" - d.h. unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und in welcher Höhe - dies geschehe; vielmehr stelle § 6 TelekomSZV die Gewährung in das Belieben des Vorstands der Deutschen Telekom AG. Damit sei § 6 TelekomSZV nicht mit der in § 2 Abs. 1 BBesG verankerten Gesetzesbindung der Besoldung vereinbar, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zähle. Ein aus § 6 TelekomSZV abgeleiteter Anspruch des Klägers scheide somit aus. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beamten berufen, welche die Sonderzahlung erhalten hätten. Denn eine Zahlung, die - wie dargelegt - auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage basiere, sei zu.U.nrecht erfolgt. Nach dem Gleichheitsgrundsatz bestehe jedoch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

Der Senat hat das Zulassungsverfahren (altes Aktenzeichen 5 LA 266/08) auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 ruhend gestellt, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 (- BVerwG 2 C 121.07 -, [...]) ein dort anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 und Abs. 2 PostPersRG zur Entscheidung vorgelegt hatte. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht seinen Beschluss vom 11. Dezember 2008 mit Beschluss vom 31. März 2011 geändert und seine Vorlage auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 PostPersRG beschränkt und nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2012 (- 2 BvL 4/09 -, [...]) entschieden hatte, dass § 10 Abs. 1 PostPersRG verfassungsmäßig ist, ist das Zulassungsverfahren auf Antrag der Beteiligten unter dem o. a. Aktenzeichen wiederaufgenommen worden (Beschluss des Senats vom 5.7.2012).

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, [...] Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, [...] Rn. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen (Urteilsabdruck - u.a. -, S. 4 ff.), dass ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der begehrten Sonderzahlung ausscheidet, weil es insoweit an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt. Die Vorschrift des § 6 TelekomSZV vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2148), zwischenzeitlich geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2005), ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz (UA, S. 4f.), dass es sich bei der vom Kläger erstrebten Sonderzahlung um einen Besoldungsbestandteil handelt. Die in der Telekom-Sonderzahlungsverordnung geregelten Sonderzahlungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 PostPersRG, der - ebenso wie die übrigen Absätze des § 10 PostPersRG - besoldungsrechtliche Sonderregelungen für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der früheren Deutschen Bundespost enthält (vgl. auch die entsprechende Überschrift des § 10 PostPersRG: "Besoldungsrechtliche Sonderregelungen"). Erkennbar als Ausgleich dafür, dass gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz entfällt (zur Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.1.2012 - 2 BvL 4/09 -, [...]), regelt § 10 Abs. 2 PostPersRG, dass das Bundesministerium der Finanzen - nach Anhörung des Vorstands im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern - durch Rechtsverordnung, welche nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen kann, ob und inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden. Von dieser besoldungsrechtlichen Sonderregelungsermächtigung hat das Bundesfinanzministerium mit der Telekom-Sonderzahlungsverordnung Gebrauch gemacht. Die in dieser Rechtsverordnung geregelten Sonderzahlungen sind daher rechtlich eindeutig als Teil der Besoldung der Beamten der Deutschen Telekom zu qualifizieren (ebenso: VG Schleswig, Urteile vom 1.10.2007 - 16 A 1055/06 - und 1057/06, n. v.; VG Saarland, Urteil vom 4.3.2008 - 3 K 133/07 -, [...] Rn. 18; VG Augsburg, Urteil vom 10.4.2008 - Au 2 K 07.405 -, [...] Rn. 15).

Als Besoldungsbestandteil muss die begehrte Sonderzahlung dem Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG entsprechen, wonach die Besoldung "durch Gesetz" geregelt wird. Die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG) verbietet es, einem Beamten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvL 149/52 -, [...] Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006 - BVerwG 2 B 36.05 -, [...] Rn. 5). Besoldungsleistungen dürfen also nur dann zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 - BVerwG 2 C 33.09 -, [...] Rn. 8; Urteil vom 24.1.2013 - BVerwG 5 C 12.12 -, [...] Rn. 14; Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2013, § 2 BBesG Rn. 1). Unter "Gesetz" im Sinn des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts ist nicht schon die allgemeine Rechtsordnung einschließlich des Verfassungsrechts zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 14.5.1964 - BVerwG 2 C 133.60 -, [...] Rn. 20); "Gesetz" in diesem Sinne sind vielmehr allein die besonderen beamten- und besoldungsrechtlichen Gesetze im formellen und materiellen Sinne (BVerwG, Urteil vom 1.4.2004 - BVerwG 2 C 16.03 -, [...] Rn. 19). Daraus folgt, dass ein besoldungsrechtliches Gesetz auch eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthalten kann; diese wiederum muss aber der - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörenden - Gesetzesbindung der Besoldung entsprechen, d.h. das "ob" und "wie" der Besoldung regeln.

Im Streitfall ist eine derartige Subdelegationsbefugnis zwar in § 10 Abs. 2 PostPersRG enthalten; von dieser Befugnis hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch den Erlass der Telekom-Sonderzahlungsverordnung auch Gebrauch gemacht. Im Gegensatz zu § 5 TelekomSZV, der das "ob" und das "wie" der Sonderzahlung regelt, bestimmt § 6 TelekomSZV jedoch weder, unter welchen Voraussetzungen eine Sonderzahlung gewährt wird, noch regelt diese Vorschrift, in welcher Höhe die Zahlung erfolgt. In § 6 TelekomSZV heißt es lediglich:

"Neben einer Sonderzahlung nach § 5 kann der Vorstand den Beamtinnen und Beamten eine Sonderzahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer Jahresbruttobezüge gewähren. Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung erfolgt eine anteilige Kürzung, soweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird."

Aus der Formulierung "kann der Vorstand [...] gewähren" ergibt sich, dass die Entscheidung über das "ob" der Zahlung allein dem Vorstand der Deutschen Telekom AG obliegt; und auch die Entscheidung über die Höhe der Zahlung - "bis zur Höhe [...]", "[...] anteilige Kürzung, soweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird" - trifft allein der Vorstand der Deutschen Telekom AG. Damit sind sowohl das "ob" als auch das "wie" der Zahlung nicht in der Telekom-Sonderzahlungsverordnung selbst geregelt, sondern in das Belieben des Vorstands der Deutschen Telekom AG gestellt. Infolgedessen genügt § 6 TelekomSZV nicht der in § 2 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Gesetzesbindung der Besoldung (ebenso: VG Schleswig, Urteile vom 1.10.2007 - 16 A 1055/06 und 16 A 1057/06; VG Saarland, 4.3.2008, a.a.O., Rn. 21ff.; VG Augsburg, Urteil vom 10.4.2008, a.a.O. Rn. 14f.), weshalb diese Vorschrift als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Sonderzahlung ausscheidet.

Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, in § 6 TelekomSZV sei das "ob" der Zahlung durch die Eröffnung der Zahlungsmöglichkeit klar geregelt; gleiches gelte auch für das "inwieweit" der Zahlung, indem eine Grenze von 2% der Jahresbruttobezüge vorgegeben werde (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 3). Die Vorschrift des § 6 TelekomSZV regelt selbst die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zahlungsgewährung nicht, sondern stellt das "ob" der Zahlung in das alleinige Belieben des Vorstands der Deutschen Telekom AG. Die insoweit benannten Kriterien - etwa das Vorliegen eines guten Bilanzergebnisses, das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag und die Einschränkung hinsichtlich des Adressatenkreises - sind in § 6 TelekomSZV nicht enthalten. Es trifft auch nicht zu, dass § 6 TelekomSZV - wie der Kläger meint - das "inwieweit" der Zahlung "klar geregelt" habe. Wenn es in § 6 Satz 1 TelekomSZV heißt, dass eine Sonderzahlung "bis zur Höhe von 2% der Jahresbruttobezüge" gewährt werden könne, so ist damit nur die höchstmögliche Summe angegeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Sonderzahlung einen niedrigeren Umfang aufweisen kann, ist hingegen nicht normiert.

Der Kläger kann seine Rechtsauffassung auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 (- BVerwG 2 C 23.97 -, [...]) stützen. Dieser Entscheidung ist zwar zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gewährung von Sonderzuschlägen gemäß § 72 BBesG nach Ermessen vor dem Hintergrund der Gesetzesbindung nicht für bedenklich gehalten hat (a.a.O., Rn. 18; Schmidt, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 2 Rn. 14). Die diesem Urteil zugrunde liegende Rechtslage unterscheidet sich jedoch maßgeblich von der des Streitfalles. In § 72 BBesG in der seit dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung (BGBl. I S. 967) und § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung des Personalbedarfs (Sonderzuschlagsverordnung - SZsV -) vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2451) waren die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Sonderzuschlagsgewährung im Einzelnen normiert. Erst wenn diese vorlagen, war über die Gewährung, d.h. den Anwendungsbereich und die Höhe des Sonderzuschlags, in dem durch die §§ 2 und 4 SZsV gesetzten Rahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welches im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung durch Verwaltungsvorschriften gebunden werden konnte (BVerwG, a.a.O., Rn. 18). Im Gegensatz hierzu stellt § 6 TelekomSZV bereits die Definition der tatbestandlichen Voraussetzungen in das Belieben des Vorstands der Deutschen Telekom AG.

2. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).