Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.03.2011, Az.: 11 ME 96/11
Vollstreckung einer Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes zwecks Durchsetzung eines Tierhaltungsverbotes mittels allgemeiner landesrechtlicher Vollstreckungsvorschriften; Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres als mildere Maßnahme gegenüber einem Tierhaltungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.03.2011
- Aktenzeichen
- 11 ME 96/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 12883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0328.11ME96.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 17.03.2011 - AZ: 11 B 553/11
Rechtsgrundlagen
- § 70 Abs. 1 NVwVG
- § 64 Nds. SOG
- § 2 TierschutzG
- § 16a S. 2 Nr. 2, 3 TierSchG
- § 28 Abs. 3 S. 1, 3 Nds. SOG
Fundstellen
- DVBl 2011, 647
- DÖV 2011, 536
- NdsVBl 2011, 201-202
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die mit einem Tierhaltungsverbot nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG verbundene Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes kann nach den allgemeinen landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften des Nds.SOG vollstreckt werden (hier: Androhung unmittelbaren Zwangs durch Fortnahme der Rinder).
- 2.
Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG stellt eine gegenüber dem Tierhaltungsverbot mildere Maßnahme dar.
Gründe
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Januar 2011, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 1 das Halten und Betreuen von Rindern untersagt und unter Ziffer 2 aufgegeben worden ist, seinen Rinderbestand bis zum 21. Februar 2011 aufzulösen. Für den Fall, dass er der Anordnung in Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkommen sollte, ist ihm außerdem unter Ziffer 4 angedroht worden, die Tiere auf seine Kosten sicherzustellen und zu veräußern (= Ersatzvornahme).
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Klage erhoben (11 A 484/11), über die noch nicht entschieden worden ist, und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. März 2011 erklärt, dass er die Fortnahme und Veräußerung der Tiere nicht als Ersatzvornahme, sondern als Maßnahme unmittelbaren Zwangs durchführen wolle. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.
Die dagegen eingelegte Beschwerde, mit der sich der Antragsteller nur noch gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides angedrohte Sicherstellung und Veräußerung seines Tierbestandes wendet, hat keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 31. Januar 2011 begehrt, ist sein Antrag zulässig, aber nicht begründet.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Androhung der Sicherstellung der Rinder des Antragstellers der Sache nach als Androhung unmittelbaren Zwangs nach § 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. §§ 64, 65, 69 und 70 Nds. SOG ergangen und rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Antragsgegner die Maßnahme in dem angefochtenen Bescheid als Ersatzvornahme bezeichnet hat, ist insofern unschädlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aus dem Bescheid eindeutig der Inhalt der angedrohten Zwangsmaßnahme ergibt, d.h. die zwangsweise Auflösung des Rinderbestandes durch Fortnahme der Tiere. Zudem hat der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die Bezeichnung des Zwangsmittels korrigiert.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Anwendbarkeit der Vollstreckungsregelungen des Nds. SOG auch nicht die Vorschrift des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG entgegen. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierschutzG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierschutzG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des§ 2 TierschutzG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Bei der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung eines Tieres aufgrund dieser Vorschrift handelt es sich um eine besondere tierschutzrechtliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in der Form der Anwendung unmittelbaren Zwangs (BVerwG, Urt. v. 7.8.2008 - BVerwG 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441; BayVGH, Beschl. v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 -, [...]). Dass mit § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine bundesgesetzliche Sondervorschrift für die Anwendung unmittelbaren Zwangs besteht, schließt es allerdings nicht aus, eine tierschutzrechtliche Anordnung über ein Tierhaltungsverbot nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG nach den allgemeinen landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften zu vollstrecken. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine gegenüber dem Tierhaltungsverbot mildere Maßnahme darstellt. Denn diese wird nach der gesetzlichen Regelung zunächst befristet angeordnet, weil noch die Hoffnung besteht, dass der Tierhalter in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleisten kann. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist, kann die Behörde das Tier bzw. die Tiere veräußern. Insofern ist vor einer Untersagung der Tierhaltung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG jeweils zu prüfen, ob nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine mildere Handlungsalternative in Betracht kommt, zu der gerade auch die Wegnahme und zeitweise anderweitige Unterbringung der Tiere nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gehört. Dies zeigt, dass das Haltungsverbot nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG und die Fortnahme und Unterbringung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eigenständige tierschutzrechtliche Maßnahmen sind, die auch unterschiedliche Voraussetzungen haben. Keinesfalls wird durch § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ausgeschlossen, dass ein Tierhaltungsverbot und die damit verbundene Anordnung, den Tierbestand innerhalb einer bestimmten Frist aufzulösen, nach dem allgemeinem Vollstreckungsrecht vollstreckt werden können, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde weiter geltend gemacht hat, dass ein freihändiger Verkauf der Tiere nicht gesetzeskonform sei, sondern nach § 28 Abs. 3 Nds. SOG eine öffentliche Versteigerung stattfinden müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar wird nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG eine sichergestellte Sache durch öffentliche Versteigerung verwertet. Nach§ 28 Abs. 3 Satz 3 Nds. SOG ist aber auch ein freihändiger Verkauf von sichergestellten Sachen möglich, etwa wenn die Versteigerung von vorneherein aussichtslos erscheint oder die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen. Wie der Antragsgegner zu Recht dargelegt hat, dient diese Regelung dem Interesse des Betroffenen, bei der Verwertung der Sache einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Dass im vorliegenden Fall eine öffentliche Versteigerung gegenüber dem freihändigen Verkauf keinen höheren Erlös einbringen würde, weil durch die Vorbereitung und Abwicklung der öffentlichen Versteigerung erhebliche Kosten entstehen würden und zudem nicht gesichert wäre, dass alle Tiere versteigert werden könnten, hat der Antragsgegner im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller, der wegen des sofort vollziehbaren Haltungsverbotes derzeit keine Rinder mehr halten darf und seinen Tierbestand daher sofort aufzulösen hat, bis zur Fortnahme der Tiere noch die Möglichkeit offensteht, diesen Anordnungen nachzukommen und die Rinder eigenhändig auf dem freien Markt zu verkaufen. Zudem hat der Antragsgegner erklärt, dass er im Rahmen des freihändigen Verkaufs dem Antragsteller bekannte oder von ihm bevorzugte Kaufinteressenten berücksichtigen würde, sofern der Antragsteller ihm diese benennt.
Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, die Veräußerung des Tierbestandes zu unterlassen, wendet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag zu Recht als unstatthaft abgelehnt, weil gemäß § 123 Abs. 5 VwGO das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Vorrang hat.