Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.03.2011, Az.: 4 PA 275/10

Ermittlung von Fahrtkosten erfolgt anhand steuerlicher Maßstäben; Steuerliche Maßstäbe als Grundlage für die Ermittlung von Fahrtkosten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.03.2011
Aktenzeichen
4 PA 275/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 19295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0309.4PA275.10.0A

Amtlicher Leitsatz

Bei der Ermittlung der Fahrtkosten, die nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben von dem nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten Einkommen abzuziehen sind, sind steuerrechtliche Maßstäbe zugrunde zu legen.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 26. März 2010, mit dem der Kläger zu den Kosten der für seine Kinder B., C. und D. geleisteten Hilfe zur Erziehung herangezogen worden ist, zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

3

Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand des Klägers, der Beklagte habe in der Berechnung des Kostenbeitrags im Bescheid vom 26. März 2010 nicht berücksichtigt, dass er neben den in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern E. und F. weiterhin seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig sei, geht fehl. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII ist für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung des Kostenbeitragspflichtigen die Höhe seines nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Nach § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. In § 4 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung sind diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend umgesetzt, dass die kostenbeitragspflichtige Person, die gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII zum Unterhalt verpflichtet ist und mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, nach den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Kostenbeitragsverordnung genannten Maßgaben einer niedrigeren Einkommensgruppe in der Kostenbeitragstabelle im Anhang zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen ist. Eine weitere Reduzierung des Kostenbeitrags ist vorzunehmen, wenn Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter trotz dieser Rückstufung geschmälert würden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Kostenbeitragsverordnung). Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Kostenbeitragsverordnung liegt bei einer Schmälerung von Unterhaltsansprüchen gleichrangig Berechtigter eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vor mit der Folge, dass von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Diesen rechtlichen Vorgaben entsprechend hat der Beklagte in der Kostenbeitragsberechnung im Bescheid vom 26. März 2010 die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber den in seinem Haushalt lebenden Kindern E. und F. durch Rückstufung seines Einkommens um zwei Einkommensgruppen in die Einkommensgruppe 6 berücksichtigt und den sich nach der Kostenbeitragstabelle für die vollstationäre Unterbringung seiner Kinder C., B. und D. ergebenden Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 585,- EUR auf insgesamt 336,84 EUR monatlich reduziert, um die Unterhaltsansprüche der gleichrangig berechtigten Kinder E. und F. zu wahren. Die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber seiner Ehefrau haben dagegen - wie vom Beklagten zutreffend angenommen - zu keiner weiteren Minderung der Höhe des vom Kläger zu erhebenden Kostenbeitrags geführt, weil seine Ehefrau nach § 1609 BGB weder im gleichen Range noch vorrangig gegenüber den in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindern des Klägers unterhaltsberechtigt ist. Darüber hinaus bleibt - wie aus der zivilrechtlichen Vergleichsberechnung im Kostenbeitragsbescheid vom 26. März 2010 hervorgeht - bei einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 336,84 EUR auch der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers gewahrt, so dass die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Hilfe zur Erziehung hier auch nicht unangemessen im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, NJW 2011, 97).

4

Der weitere Einwand des Klägers, dass der Beklagte bei der Berechnung des nach § 93 SGB VIII einzusetzenden Einkommens die geltend gemachten Fahrtkosten nur unzureichend berücksichtigt habe und daher von seinem Einkommen ein höherer Betrag als der in § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII vorgesehene Pauschbetrag von 25 vom Hundert abzuziehen sei, geht ebenfalls fehl. Der Beklagte hat bei der Ermittlung der Fahrtkosten des Klägers, die nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben von dem nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten Einkommen abzuziehen sind, zu Recht steuerrechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschl. v. 20.1.2009 - 4 ME 3/09 -, v. 27.4.2010 - 4 PA 84/10 - und zuletzt vom 16.2.2011- 4 PA 205/10 -). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Pauschale von 0,30 EUR für den Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte des Klägers beträgt in etwa 50 Kilometer. Diese Entfernung hat der Beklagte in seiner Berechnung vom 26. März 2010 auch zugrunde gelegt. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 29. September 2010 vorgebracht hat, dass die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte 100 Kilometer betrage, geht er ersichtlich nicht von den Entfernungskilometern, sondern den gefahrenen Kilometern aus. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beklagte bei der Ermittlung der Fahrtkosten zu Gunsten des Klägers von 220 Fahrten im Jahr zur Arbeitsstätte ausgegangen ist, der Kläger tatsächlich jedoch ausweislich der von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers nur 126 Schichten im Jahr gearbeitet hat. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers im Beschwerdeverfahren ergeben sich daher anzuerkennende Fahrtkosten in Höhe von lediglich 157,50 EUR monatlich (126 Schichten x 50 km x 0,30 EUR/12 Monate) und nicht die vom Beklagten im Bescheid vom 26. März 2010 berücksichtigten Fahrtkosten in Höhe von 275,- EUR monatlich (220 Tage x 50 km x 0,30 EUR/ 12 Monate). Ergänzend merkt der Senat an, dass nach dem von dem Kläger im Beschwerdeverfahren ebenfalls eingereichten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 sogar ein noch geringerer Betrag für Fahrtkosten zu berücksichtigen wäre, da in dem Einkommensteuerbescheid als Werbungskosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur ein Betrag von 1.801,- EUR anerkannt wird, was monatlichen Fahrtkosten in Höhe von etwa 150,- EUR entspricht.